.Verordnung
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
§ 14
§ 15
§ 16
§ 17
Verordnung
über die
Dienstwohnungen der Pfarrerinnen und Pfarrer
(Pfarrdienstwohnungsverordnung – PfDWV)
vom 20. Juni 2000
(Ges. u. VOBl. Bd. 12 Nr. 6 S. 80)
Änderungen
Lfd. Nr. | Änderndes Recht | Datum | Fundstelle | Paragrafen | Art der Änderung |
1 | Verordnung zur Änderung der Pfarrdienstwohnungsverordnung | 12. Dezember 2001 | Ges. u. VOBl. Bd. 12 Nr. 10 S. 220 | § 3 Abs. 3 § 4 Abs. 4 § 6 Abs. 4 § 7 Abs. 5 | neu gefasst neu gefasst neu gefasst geändert |
2 | Beschluss zur Änderung der Pfarrdienstwohnungsverordnung | 11. Dezember 2007 | § 3 Abs. 3 Satz 4 | aufgehoben | |
3 | Kirchengesetz zur Änderung des Pfarrdienstgesetzes der EKD und zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften | 22. November 2011 | § 3 Abs. 1 S.1 § 5 Abs. 1 S. 1 § 6 Abs. 4 § 7 Abs. 3 S. 7 § 9 Abs. 2 S. 4 | geändert geändert aufgehoben geändert geändert | |
4 | Verordnung zur Änderung der Pfarrdienstwohnungsverordnung | 26. Juni 2012 | § 3 Abs. 3 | geändert | |
5 | Verordnung zur Änderung der Pfarrdienstwohnungsverordnung | 14. April 2015 | § 2 Abs. 3 Satz 1 § 6 Abs. 2 Satz 1 | geändert geändert | |
6 | Verordnung zur Änderung der Pfarrdienstwohnungsverordnung | 17. Januar 2017 | § 7 Abs. 3 Satz 3 § 7 Abs. 3 Satz 4 § 7 Abs. 3 Satz 5 | geändert neu gefasst geändert | |
7 | Verordnung zur Änderung der Pfarrdienstwohnungsverordnung | 27. Juni 2017 | Fußnote zu § 11 | geändert | |
8 | Verordnung zur Änderung der Pfarrdienstwohnungsverordnung | 20. Februar 2018 | § 3 Absatz 3 | neu gefasst | |
9 | Beschluss zur Änderung der Pfarrdienstwohnungsverordnung | 5. März 2019 | § 3 Abs. 1 Satz 1 § 3 Abs. 3 Satz 2 Fußnote zu § 11 | geändert ergänzt ergänzt |
Aufgrund von § 1 des Kirchengesetzes vom 21. November 1977 über die Besoldung und Versorgung der lippischen Amtsträger i. V. m. § 9 Pfarrbesoldungs- und -versorgungsordnung (Ges. u. VOBl. Bd. 12 S. 71) 1# erlässt der Landeskirchenrat folgende Verordnung, die hiermit bekannt gegeben wird:
####§ 1
Geltungsbereich
1 Diese Verordnung regelt die Begründung, den Inhalt und die Beendigung der Dienstwohnungsverhältnisse der Pfarrerinnen und Pfarrer. 2 Ihre Bestimmungen gelten entsprechend für die Pfarrer und Pfarrerinnen im privatrechtlichen Dienstverhältnis.
#§ 2
Dienstwohnung
(
1
)
Dienstwohnungen sind Häuser und Wohnungen, die Pfarrerinnen und Pfarrern nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen ausdrücklich als Dienstwohnung unter Anrechnung der Dienstwohnungsvergütung, der Nebenkosten, der Vergütung für die Garage und eines Anteils an den Kosten der Schönheitsreparaturen auf die Dienstbezüge zugewiesen werden.
(
2
)
Dienstwohnungen werden in der Regel in einem Pfarrhaus, wo ein solches nicht vorhanden ist, in einem anderen kircheneigenen Gebäude oder in einem angemieteten Gebäude oder Gebäudeteil gewährt.
(
3
)
1 Zu einer Dienstwohnung gehören die Räume, die für Wohnzwecke der Pfarrerin oder des Pfarrers, des Ehegatten oder der Ehegattin, der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners im Sinne des Gesetzes über die Eingetragene Lebenspartnerschaft (LPartG) und der Kinder sowie der sonstigen in die Wohnung aufgenommenen Personen bestimmt sind. 2 Zur Dienstwohnung gehören auch im Zusammenhang mit ihr zugewiesene Gartenflächen sowie Garagen und Einstellplätze für private Fahrzeuge.
#§ 3
Zuweisung der Dienstwohnung, Bezugspflicht
(
1
)
1 Pfarrerinnen und Pfarrern wird eine Dienstwohnung von der Körperschaft, bei der ihre Pfarrstelle besteht, zugewiesen, soweit eine solche vorhanden ist. 2 Bei Pfarrerinnen und Pfarrern, die eine Pfarrstelle ohne einen räumlich begrenzten Bereich (Funktionspfarrstelle) innehaben, kann von der Zuweisung einer Dienstwohnung abgesehen werden. 3 Soll in anderen Fällen von der Zuweisung einer Dienstwohnung abgesehen werden, bedarf dies der Einwilligung des Landeskirchenrates.
(
2
)
1 Steht neben der Pfarrerin oder dem Pfarrer auch der Ehegatte oder die Ehegattin in einem Pfarrdienstverhältnis, wird nur einem der Eheleute eine Dienstwohnung zugewiesen. 2 In besonderen Fällen kann mit Einwilligung des Landeskirchenrates
- beiden Eheleuten gemeinsam oder
- jedem der Eheleute
eine Dienstwohnung zugewiesen werden. 3 In Fällen des Satzes 2 Nr. 1 gilt die Dienstwohnung als jedem der Eheleute zur Hälfte zugewiesen.
(
3
)
1 Pfarrerinnen und Pfarrer sind verpflichtet, die ihnen zugewiesene Dienstwohnung zu beziehen und zu bewohnen. 2 Der Landeskirchenrat kann die Dienstwohnungspflicht auf Antrag der Pfarrerin oder des Pfarrers und mit Zustimmung des Kirchenvorstandes aufheben, wenn die Pfarrerin oder der Pfarrer eine Wohnung in angemessener Entfernung zum Dienstort bezieht.
#§ 4
Angemessenheit der Dienstwohnung
(
1
)
1 Lage, Größe und Ausstattung der Dienstwohnung sollen den dienstlichen Notwendigkeiten, der Amtsstellung und den örtlichen Verhältnissen entsprechen. 2 Ein Anspruch auf eine bestimmte Größe der Dienstwohnung besteht nicht.
(
2
)
Ist eine Dienstwohnung nach der Anzahl der Zimmer unter Berücksichtigung der Familienangehörigen und der sonstigen in die Wohnung aufgenommenen Personen so groß, dass der Umfang einer angemessenen Dienstwohnung wesentlich überschritten wird, so kann der Umfang der Dienstwohnung auf Antrag der Pfarrerin oder des Pfarrers verringert werden.
(
3
)
1 Nicht zugewiesener Raum darf von der Pfarrerin oder dem Pfarrer nicht genutzt werden. 2 Der Raum kann einer anderweitigen Verwendung zugeführt werden.
(
4
)
1 Die außerhalb des festgelegten Umfangs verfügbaren Räume werden nach Anhörung der Dienstwohnungsinhaber durch den Kirchenvorstand vermietet, der Ertrag fließt in die Kirchenkasse. 2 Kommt ein Einverständnis nicht zustande, entscheidet das Landeskirchenamt.
#§ 5
Begründung und Dauer des Dienstwohnungsverhältnisses, Nutzungsentgelt
(
1
)
1 Das Dienstwohnungsverhältnis ist öffentlich-rechtlicher Natur. 2 Es wird dadurch begründet, dass die Körperschaft die Dienstwohnung der Pfarrerin oder dem Pfarrer durch Verfügung zuweist. 3 In der Verfügung wird die Dienstwohnung nach Lage und Größe beschrieben. 4 Ein Mietvertrag ist nicht abzuschließen.
(
2
)
1 Das Dienstwohnungsverhältnis beginnt in der Regel mit dem Tage des Dienstbeginns in der Pfarrstelle. 2 Steht die Dienstwohnung zu diesem Zeitpunkt noch nicht zur Verfügung oder ist sie zu diesem Zeitpunkt noch nicht in einem gebrauchsfähigen Zustand oder ist der Bezug der Dienstwohnung aus sonstigen Gründen zu einem späteren Zeitpunkt notwendig, ist der Zeitpunkt für den Beginn des Dienstwohnungsverhältnisses auf einen entsprechend späteren Tag festzulegen. 3 Der Tag, mit dem das Dienstwohnungsverhältnis beginnt, ist in der Zuweisungsverfügung anzugeben.
(
3
)
1 Das Dienstwohnungsverhältnis endet mit dem Tag, zu dessen Ablauf die Zuweisung der Dienstwohnung aufgehoben wird, spätestens mit dem Ausscheiden aus der Pfarrstelle.
2 Mit dem Ende des Dienstwohnungsverhältnisses ist die Dienstwohnung zu räumen. 3 Für die Räumung der Dienstwohnung ist auf Antrag eine angemessene Frist zu gewähren. 4 In der Regel ist eine Frist von bis zu drei Monaten nach Ende des Dienstwohnungsverhältnisses angemessen.
(
4
)
1 Stirbt die Pfarrerin oder der Pfarrer, endet das Dienstwohnungsverhältnis mit dem Ablauf des Sterbemonats. 2 Den Angehörigen, die die Wohnung mitbewohnen, ist eine Räumungsfrist von drei Kalendermonaten nach Ablauf des Sterbemonats zu gewähren. 3 Diensträume (§ 11) sind nach entsprechender Aufforderung unverzüglich freizumachen.
4 Sind Angehörige nach Satz 2 nicht vorhanden, so sind die Erben aufzufordern, die Dienstwohnung innerhalb des auf den Sterbemonat folgenden Kalendermonats freizumachen. 5 Unterbleibt die Freimachung bis zum Ablauf der Frist nach Satz 4, kann die Anstellungskörperschaft die Wohnung auf Kosten der Erben freimachen.
(
5
)
1 In der Zeit der vorübergehenden weiteren Nutzung nach dem Ende des Dienstwohnungsverhältnisses sind ein monatliches Nutzungsentgelt und die übrigen in dieser Verordnung festgelegten Kosten zu zahlen.
2 Das Nutzungsentgelt bemisst sich während der Fristen nach Absatz 3 Satz 3 und Absatz 4 Satz 2 nach der zuletzt angerechneten Dienstwohnungsvergütung gemäß § 7. Verzögert sich die Räumung der Dienstwohnung über diese Fristen hinaus, bemisst sich das Nutzungsentgelt für die weitere Zeit nach dem örtlichen Mietwert.
3 Satz 1 gilt nicht für die Zeit zum Freimachen der Dienstwohnung nach Absatz 4 Satz 4. 4 Verzögert sich das Freimachen der Dienstwohnung über diese Zeit hinaus, gelten die Sätze 1 und 3 für die weitere Zeit entsprechend.
(
6
)
Ist die Pfarrerin oder der Pfarrer an der fristgerechten Räumung der Dienstwohnung gehindert, weil die zukünftige Dienstwohnung noch nicht beziehbar ist, so bemisst sich dass zu zahlende Nutzungsentgelt abweichend von Absatz 5 nach der bisherigen Dienstwohnungsvergütung.
(
7
)
1 Zieht eine künftige Pfarrerin oder ein künftiger Pfarrer vorzeitig in die künftige Dienstwohnung ein, so ist bis zu deren Zuweisung ein Nutzungsentgelt in Höhe der Dienstwohnungsvergütung zu zahlen, die für die Zeit nach der Zuweisung der Dienstwohnung festzusetzen ist. 2 Neben dem Nutzungsentgelt sind ferner die übrigen in dieser Verordnung festgelegten Kosten zu zahlen.
#§ 6
Nutzung
(
1
)
1 Die Pfarrerin oder der Pfarrer hat zu Beginn des Dienstwohnungsverhältnisses keinen Anspruch auf eine vollständig renovierte Wohnung. 2 Die Dienstwohnung ist in gebrauchsfähigem Zustand zu übergeben. 3 Sie darf grundsätzlich nur zu Wohnzwecken genutzt werden. 4 Sie ist schonend und pfleglich zu behandeln. 5 Bei der Räumung ist die Dienstwohnung in angemessenem Zustand besenrein zurückzugeben.
(
2
)
1 Die Pfarrerin oder der Pfarrer kann neben dem Ehegatten oder der Ehegattin, der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner im Sinne des Gesetzes über die Eingetragene Lebenspartnerschaft (LPartG) und den Kindern weitere Personen in die Wohnung aufnehmen, wenn sie oder er zu deren Unterstützung rechtlich oder sittlich verpflichtet ist und der Aufnahme dieser Personen nicht besondere Gründe entgegenstehen. 2 Die Aufnahme sonstiger Personen kann von der Körperschaft ausnahmsweise gestattet werden.
(
3
)
1 Die Pfarrerin oder der Pfarrer hat die Zugangswege und die an das Dienstwohnungsgrundstück angrenzenden Fußgängerflächen sauber zu halten und auf die Verkehrssicherheit zu achten, insbesondere Schnee zu räumen und bei Glätte zu streuen. 2 Ist die Dienstwohnung von der Körperschaft angemietet, hat die Pfarrerin oder der Pfarrer die Verkehrssicherungspflichten aus dem Mietverhältnis wahrzunehmen.
#§ 7
Dienstwohnungsvergütung
(
1
)
1 Für die Dienstwohnung wird der Pfarrerin oder dem Pfarrer eine Dienstwohnungsvergütung auf die Dienstbezüge angerechnet. 2 Dies gilt auch, solange die Pfarrerin oder der Pfarrer sich weigert, die Dienstwohnung zu beziehen, ohne dass eine Ausnahme nach § 3 Absatz 3 zugelassen ist.
(
2
)
1 Die Dienstwohnungsvergütung bemisst sich nach dem örtlichen Mietwert, in Fällen des § 3 Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 für jeden der Eheleute nach dessen Hälfte. 2 Bei der Festsetzung des örtlichen Mietwertes bleiben die Nebenkosten, die Vergütung für die Garage und die Kosten für Schönheitsreparaturen unberücksichtigt.
3 Der örtliche Mietwert ist bei jeder Neuzuweisung der Dienstwohnung zu überprüfen und festzusetzen. 4 Er ist ferner alle drei Jahre zu überprüfen und sofern sich eine Änderung ergibt, zum Beginn des nächsten Kalendermonats neu festzusetzen.
5 Besteht eine Vereinbarung mit der staatlichen Finanzverwaltung über die steuerliche Bewertung der Dienstwohnungen, ist der auf der Grundlage dieser Vereinbarung ermittelte örtliche Mietwert zugrunde zu legen; Satz 2 gilt entsprechend.
(
3
)
1 Die Dienstwohnungsvergütung darf die höchste Dienstwohnungsvergütung nach der Anlage nicht übersteigen. 2 In Fällen des § 3 Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 darf die Dienstwohnungsvergütung für jeden der Eheleute die Hälfte der für ihn maßgeblichen höchsten Dienstwohnungsvergütungen nach der Anlage nicht übersteigen.
3 Die höchste Dienstwohnungsvergütung wird auf der Grundlage des Dienstwohnungsmessbetrages ermittelt. 4 Zur Ermittlung des Dienstwohnungsmessbetrages werden das monatliche Grundgehalt und die Zulagen mit dem Faktor 0,9756 vervielfältigt.
5 Hinzu kommt der mit dem Faktor 0,9641 vervielfältigte Familienzuschlag für Verheiratete mit zwei Kindern (ohne Berücksichtigung der Konkurrenzregeln). 6 Dabei bleibt der Anteil des Familienzuschlages für mehr als zwei Kinder und ihm entsprechende Leistungen unberücksichtigt.
7 Bei einer Verwendung im Teildienstverhältnis ist der entsprechend verminderte Bruttodienstbezug zugrunde zu legen. 8 Dies gilt nicht in Fällen des § 3 Absatz 2 Satz 2 Nr. 1. Das Landeskirchenamt kann in Ausnahmefällen auf Antrag der Pfarrerin oder des Pfarrers und nach Anhörung der Körperschaft bestimmen, dass der örtliche Mietwert reduziert wird, wenn seine Höhe für die Dienstwohnungsinhaberin/den Dienstwohnungsinhaber unter sozialen Gesichtspunkten nicht tragbar erscheint.
(
4
)
1 Eine Änderung der höchsten Dienstwohnungsvergütung aufgrund eines veränderten Bruttodienstbezuges ist mit Wirkung vom Ersten des auf die Besoldungsänderung folgenden Monats vorzunehmen. 2 Bei einer rückwirkenden Erhöhung des Bruttodienstbezuges gilt als Tag der Besoldungsänderung der Zeitpunkt ihres Inkrafttretens.
(
5
)
1 Während der Elternzeit oder einer anderen Beurlaubung und einer Freistellung ohne Dienstbezüge ist die Dienstwohnungsvergütung nach den Absätzen 1 bis 3 zu entrichten. 2 Dabei wird der Bruttodienstbezug für den letzten vollen Kalendermonat vor dem Beginn der Elternzeit, der anderen Beurlaubung oder der Freistellung zugrunde gelegt. 3 Dieser Bruttodienstbezug erhöht sich bei künftigen allgemeinen Gehaltsanhebungen in gleichem prozentualen Umfang wie die Pfarrbesoldung.
(
6
)
1 Wird die Nutzung der Dienstwohnung durch Instandsetzungsarbeiten oder bauliche Veränderungen in unzumutbarer Weise eingeschränkt, ist die Dienstwohnungsvergütung für diese Zeit auf Antrag entsprechend zu mindern. 2 Dies gilt nicht bei Schönheitsreparaturen.
#§ 8
Instandhaltung und bauliche Veränderungen
(
1
)
1 Für die bauliche Instandhaltung der Dienstwohnung ist die Anstellungskörperschaft zuständig. 2 Sie ist berechtigt, laufende Instandsetzungsarbeiten sowie bauliche Veränderungen, die zur Erhaltung des Hausgrundstückes oder der Dienstwohnungsräume, zur Abwehr drohender Gefahren oder zur Beseitigung von Schäden oder aus sonstigen Gründen notwendig werden, auch ohne Zustimmung der Pfarrerin oder des Pfarrers auszuführen. 3 Die Pfarrerin oder der Pfarrer ist rechtzeitig vorher zu verständigen.
(
2
)
1 Die Pfarrerin oder der Pfarrer darf auf eigene Kosten Um- und Einbauten sowie Änderungen der Ausstattung und Einrichtung der Dienstwohnung mit schriftlicher Einwilligung der Anstellungskörperschaft (fachgerecht) durchführen. 2 Aufsichtliche Genehmigungsvorbehalte und die geltenden Pfarrhausrichtlinien bleiben unberührt.
(
3
)
Sofern auf Kosten der Körperschaft bauliche Veränderungen durchgeführt worden sind, die den Nutzungswert der Dienstwohnung steigern, ist der Mietwert mit Wirkung vom Ersten des Monats an, der dem Monat folgt, in dem die Veränderung abgeschlossen ist, entsprechend anzupassen.
#§ 9
Schönheitsreparaturen
(
1
)
1 Die Körperschaft führt innerhalb des von der Landeskirche festgesetzten Fristenplanes die notwendigen Schönheitsreparaturen im Benehmen mit der Pfarrerin oder dem Pfarrer durch. 2 Ausnahmen können vom Landeskirchenrat zugelassen werden.
3 Schönheitsreparaturen sind die erforderlichen Maler- und Tapezierarbeiten. 4 Zu ihnen gehören insbesondere das Anstreichen oder Tapezieren der Wände und Decken innerhalb der Wohnung, das Anstreichen der Türen und Fenster von innen, der Heizkörper, der Heizrohre und anderer über Putz liegender Versorgungsleitungen sowie der Einbauschränke.
(
2
)
1 Die Pfarrerin oder der Pfarrer trägt die Hälfte der notwendigen und angemessenen Kosten der Schönheitsreparaturen. 2 Die Beteiligungspflicht der Pfarrerin oder des Pfarrers wird dadurch erfüllt, dass von den Dienstbezügen monatlich die Hälfte des Wertes einbehalten wird, der ohne diese Beteiligung zusätzlich lohnsteuerlich für Schönheitsreparaturen zu berücksichtigen wäre. 3 Die vereinnahmten Mittel sind einer Rücklage für Schönheitsreparaturen zuzuführen. 4 Bei einem Teildienstverhältnis kann in Ausnahmefällen der nach Satz 2 einzubehaltende Wert entsprechend dem Anteil der Diensteinschränkung vermindert werden. 5 In den Fällen des § 3 Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 wird von jedem der Eheleute die Hälfte des nach Satz 2 einzubehaltenden Wertes einbehalten.
#§ 10
Nebenkosten
(
1
)
1 Die Pfarrerin oder der Pfarrer trägt neben der Dienstwohnungsvergütung die Kosten, die aus der Nutzung der Dienstwohnung entstehen, insbesondere die Kosten
- der Heizung und Warmwasserversorgung,
- des Strom- und Gasverbrauchs,
- des Wasserverbrauchs,
- für Abwasser,
- für Müllabfuhr,
- für Kabelanschlüsse.
2 In Fällen des § 3 Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 beträgt der von jedem der beiden Eheleute zu tragende Anteil die Hälfte der Nebenkosten nach Satz 1.
(
2
)
1 Die Körperschaft trägt die übrigen Nebenkosten der Dienstwohnung. 2 Dazu gehören insbesondere Beiträge für die Gebäudeversicherung, Straßenreinigungsgebühren, Anliegerbeträge und etwaige Grundsteuern.
#§ 11
Diensträume
1 Zur ausschließlich dienstlichen Nutzung bestimmte Räume, insbesondere Amts-, Warte-, Büro-, Archiv- und Gemeinderäume (Diensträume), gehören nicht zur Dienstwohnung. 2 Sie sind bei der Ermittlung des Mietwertes außer Betracht zu lassen. 3 Die auf diese Räume entfallenden Kosten sind von der Körperschaft zu tragen.2#
#§ 12
Garagen
1 Eine vorhandene Garage oder ein vorhandener Einstellplatz/Carport für Kraftfahrzeuge kann als Zubehör zur Dienstwohnung zugewiesen werden. 2 Für die Überlassung ist eine angemessene Vergütung in Höhe vergleichbarer ortsüblicher Garagenmieten neben der Dienstwohnungsvergütung zu zahlen. § 7 Absatz 2 Satz 5 Halbsatz 1 gilt sinngemäß.
#§ 13
Gärten
(
1
)
1 Ein vorhandener Garten (Haus-, Vor-, Ziergarten) ist als Zubehör zur Dienstwohnung zuzuweisen. 2 Er ist von der Pfarrerin oder dem Pfarrer in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten.
(
2
)
Größere Maßnahmen zur Erhaltung oder Instandsetzung von Außenanlagen, Zäunen und Hecken sowie zur Erhaltung oder zum Ersatz des Baum- oder Strauchbestandes werden von der Körperschaft auf ihre Kosten durchgeführt.
#§ 14
Übergangsbestimmung
Hat der Erziehungsurlaub vor dem 1. Januar 2001 begonnen und dauert er an diesem Tage fort, richtet sich die Dienstwohnungsvergütung nach § 19 Abs. 2 Satz 2 bis 7 PfBVO in der bis zum 31. Dezember 2000 gültigen Fassung, soweit dies günstiger ist.
#§ 15
Durchführungsbestimmungen
Das Landeskirchenamt kann Bestimmungen zur Durchführung dieser Verordnung erlassen.
#§ 16
Abrechnungsverfahren
(
1
)
Im Rahmen der zentralen Abwicklung der Besoldung der Gemeindepfarrerinnen/pfarrer trägt die Lippische Landeskirche aus ihrem Haushalt alle Bestandteile der Besoldung gemäß § 4 Absatz 2 PfBVO und führt die im Verrechnungsweg einbehaltenen Dienstwohnungsvergütungen, Vergütungen für die Garagen und die Beträge für die Beteiligung an den Kosten der Schönheitsreparaturen monatlich an die Kirchengemeinden ab.
(
2
)
Die Versteuerung geldwerter Vorteile, die sich aus der Anwendung dieser Verordnung ergibt, erfolgt ausschließlich durch das Landeskirchenamt (Zentrale Gehaltsabrechnungsstelle) aufgrund einer Mitteilung der Körperschaft.
#§ 17
Inkrafttreten, Ergänzende Vorschriften, Außerkrafttreten
(
1
)
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2001 in Kraft.
(
2
)
Entgegenstehende Bestimmungen treten mit Ablauf des 31. Dezember 2000 außer Kraft; insbesondere:
- § 11 der Richtlinien für die dienstliche Benutzung von Kraftfahrzeugen und Fahrrädern in der Lippischen Landeskirche (Kraftfahrzeugrichtlinien vom 14. Dezember 1983 (Ges. u. VOBl. Bd. 11 S. 76)
- Abschnitt I Absätze 1 und 2 der Ordnung für den Neubau, den Umbau und die Ausstattung von Pfarrdienstwohnungen vom 13. April 1983 (Ges. u. VOBl. Bd. 8 S. 11)
- die Ordnung für die Benutzung und Unterhaltung von Pfarrdienstwohnungen vom 13. April 1983 (Ges. u. VOBl. Bd. 8 S. 15).
(
3
)
Als ergänzende Vorschriften sind die Bestimmungen folgender Regelungen anzuwenden, soweit sie im Einzelnen dieser Verordnung nicht widersprechen:
#- Ordnung für den Neubau, den Umbau und die Ausstattung von Pfarrdienstwohnungen vom 13.04.1983 (Ges. u. VOBl. Bd. 8 S. 11)
- Beschluss des Landeskirchenamtes vom 13.12.1983 i.d.F. vom 12.07.1995 (Az.: 510-6 Nr. 10173) sowie
- Vereinbarung über die lohnsteuerliche Bewertung der Dienstwohnungen der Geistlichen mit der staatlichen Finanzverwaltung in der jeweils gültigen Fassung.
Anlage
Anlage zu § 7 Abs. 3 Pfarrdienstwohnungsverordnung:
Die anzurechnende Dienstwohnungsvergütung darf den sich aus der nachstehenden Aufstellung ergebenden Betrag nicht übersteigen (höchste Dienstwohnungsvergütung) – Ges. u. VOBl. Bd. 12 S. 209 –:
Bei einem Dienstwohnungsmessbetrag | höchste Dienstwohnungsvergütung | Bei einem Dienstwohnungsmessbetrag | höchste Dienstwohnungsvergütung | ||
von € | bis € | € | von € | bis € | € |
1175,99 | 191 | 2758 | 2808,99 | 461 | |
1176 | 1227,99 | 199 | 2809 | 2859,99 | 467 |
1228 | 1278,99 | 208 | 2860 | 2910,99 | 473 |
1279 | 1329,99 | 217 | 2911 | 2961,99 | 480 |
1330 | 1380,99 | 225 | 2962 | 3012,99 | 486 |
1381 | 1431,99 | 234 | 3013 | 3063,99 | 492 |
1432 | 1482,99 | 243 | 3064 | 3114,99 | 498 |
1483 | 1533,99 | 252 | 3115 | 3165,99 | 504 |
1543 | 1584,99 | 260 | 3166 | 3216,99 | 510 |
1585 | 1635,99 | 269 | 3217 | 3267,99 | 516 |
1636 | 1686,99 | 278 | 3268 | 3318,99 | 523 |
1687 | 1737,99 | 286 | 3319 | 3369,99 | 529 |
1738 | 1788,99 | 295 | 3370 | 3420,99 | 535 |
1789 | 1839,99 | 304 | 3421 | 3471,99 | 541 |
1840 | 1890,99 | 312 | 3472 | 3522,99 | 547 |
1891 | 1941,99 | 321 | 3523 | 3573,99 | 553 |
1942 | 1992,99 | 330 | 3574 | 3624,99 | 559 |
1993 | 2043,99 | 338 | 3625 | 3675,99 | 566 |
2044 | 2094,99 | 347 | 3676 | 3726,99 | 572 |
2095 | 2145,99 | 356 | 3727 | 3777,99 | 578 |
2146 | 2196,99 | 365 | 3778 | 3828,99 | 584 |
2197 | 2247,99 | 373 | 3829 | 3879,99 | 590 |
2248 | 2298,99 | 382 | 3880 | 3930,99 | 596 |
2299 | 2349,99 | 391 | 3931 | 3981,99 | 602 |
2350 | 2400,99 | 399 | 3982 | 4032,99 | 608 |
2401 | 2451,99 | 408 | 4033 | 4083,99 | 615 |
2452 | 2502,99 | 417 | 4084 | 4134,99 | 621 |
2503 | 2553,99 | 425 | 4135 | 4185,99 | 627 |
2554 | 2604,99 | 434 | 4186 | 4236,99 | 633 |
2605 | 2655,99 | 443 | 4237 | 4287,99 | 639 |
2656 | 2706,99 | 449 | 4288 | 4338,99 | 645 |
2707 | 2757,99 | 455 | je weitere 51 € | 6 |
Detmold, den 14. April 2015 | Der Landeskirchenrat |
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1 ↑ red. Anmerkung: Durch Beschluss der Landessynode vom 22. November 2016 über die Zustimmung zum Kirchengesetz über die Besoldung und Versorgung der Pfarrerinnen und Pfarrer sowie der Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten in der Evangelischen Kirche in Deutschland (Besoldungs- und Versorgungsgesetz der EKD (Ges. u. VOBl. Bd. 16 Nr. 7 S. 134) werden die Pfarrdienstwohnungsbestimmungen in §§ 24 und 25 Besoldungs- und Versorgungsrecht der EKD (BVG.EKD) geregelt.
1 ↑ red. Anmerkung: Durch Beschluss der Landessynode vom 22. November 2016 über die Zustimmung zum Kirchengesetz über die Besoldung und Versorgung der Pfarrerinnen und Pfarrer sowie der Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten in der Evangelischen Kirche in Deutschland (Besoldungs- und Versorgungsgesetz der EKD (Ges. u. VOBl. Bd. 16 Nr. 7 S. 134) werden die Pfarrdienstwohnungsbestimmungen in §§ 24 und 25 Besoldungs- und Versorgungsrecht der EKD (BVG.EKD) geregelt.
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2 ↑ Das Landeskirchenamt hat am 27. Juni 2017 folgenden Beschluss gefasst:„Die Kirchengemeinden werden gebeten, vom 1. August 2017 an den Inhabern und Verwaltern von Gemeindepfarrstellen den Amtsteil einschließlich aller Nebenkosten, auch für Strom, Beheizung und Reinigung, unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Soweit dies aus technischen Gründen z.Z. nicht möglich ist, sind die anfallenden Kosten durch die Kirchengemeinden dem Pfarrstelleninhaber/der Pfarrstelleninhaberin bzw. dem Pfarrstellenverwalter/der Pfarrstellenverwalterin zu erstatten, wobei der Monatsbetrag 100 € nicht übersteigen sollte.“ Der Landeskirchenrat hat am 5. März 2019 den v.g. Beschluss erweitert: „Ist kein Amtsteil i.e.S. vorhanden, weil die Pfarrstelleninhaberin bzw. der Pfarrstelleninhaber einen Antrag auf Befreiung von der Dienstwohnungspflicht nach § 3 Abs. 3 dieser Verordnung gestellt hat und Diensträume in ihrem oder seinem Privatwohnraum vorhalten muss, da die Anstellungskörperschaft keine geeigneten Diensträume zur Verfügung stellen kann, sind der Pfarrstelleninhaberin oder dem Pfarrstelleninhaber die anfallenden Kosten von der Kirchengemeinde zu erstatten, wobei der Monatsbetrag 100 € nicht übersteigen sollte.“
2 ↑ Das Landeskirchenamt hat am 27. Juni 2017 folgenden Beschluss gefasst:„Die Kirchengemeinden werden gebeten, vom 1. August 2017 an den Inhabern und Verwaltern von Gemeindepfarrstellen den Amtsteil einschließlich aller Nebenkosten, auch für Strom, Beheizung und Reinigung, unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Soweit dies aus technischen Gründen z.Z. nicht möglich ist, sind die anfallenden Kosten durch die Kirchengemeinden dem Pfarrstelleninhaber/der Pfarrstelleninhaberin bzw. dem Pfarrstellenverwalter/der Pfarrstellenverwalterin zu erstatten, wobei der Monatsbetrag 100 € nicht übersteigen sollte.“ Der Landeskirchenrat hat am 5. März 2019 den v.g. Beschluss erweitert: „Ist kein Amtsteil i.e.S. vorhanden, weil die Pfarrstelleninhaberin bzw. der Pfarrstelleninhaber einen Antrag auf Befreiung von der Dienstwohnungspflicht nach § 3 Abs. 3 dieser Verordnung gestellt hat und Diensträume in ihrem oder seinem Privatwohnraum vorhalten muss, da die Anstellungskörperschaft keine geeigneten Diensträume zur Verfügung stellen kann, sind der Pfarrstelleninhaberin oder dem Pfarrstelleninhaber die anfallenden Kosten von der Kirchengemeinde zu erstatten, wobei der Monatsbetrag 100 € nicht übersteigen sollte.“