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Verordnung
über den Nachweis der Befähigung zum
Hilfskirchenmusiker (D-Prüfung)

vom 21. Februar 1990

(Ges. u. VOBl. Bd. 9 Nr. 16 S. 196)

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Der Landeskirchenrat hat gemäß Artikel 106 Ziffer 13 der Verfassung der Landeskirche folgende Verordnung erlassen, die hiermit bekannt gemacht wird:
  1. Sofern nicht genügend ordnungsgemäß ausgebildete nebenberufliche Kirchenmusiker zur Verfügung stehen, können zur Anstellung in nebenberuflichen Kirchenmusikerstellen in Ausnahmefällen auch Personen zugelassen werden, die sich vor der für die C-Prüfung zuständigen Prüfungskommission über die nötigen elementaren kirchenmusikalischen Kenntnisse und Fähigkeiten ausgewiesen haben.
  2. Für diesen Nachweis sind folgende Anforderungen zu erfüllen:
    A.
    Organist und Chorleiter
    1. Orgelliteraturspiel
      Vortrag von ein bis zwei leichten bis mittelschweren Werken alter Meister, Vortrag von zwei Choralvorspielen.
    2. Gottesdienstliches Orgelspiel
      1. Vortrag von zwei vorbereiteten Choralbuchsätzen mit Pedal.
      2. Vom-Blatt-Spiel eines Satzes nach dem Choralbuch (ohne Pedal).
      3. Beherrschung der gebräuchlichen liturgischen Stücke des Gottesdienstes.
    3. Orgelkunde
      Grundkenntnisse vom technischen Aufbau der Orgel, Kenntnis der wichtigsten Orgelregister, der Spielhilfen und ihrer Verwendung.
    4. Chorleitung
      Erarbeiten und Dirigieren eines leichten Chorsatzes für drei oder vier gemischte Stimmen. (Die Chorleiteraufgabe soll eine Woche vor der verabredeten Probe mitgeteilt werden). Kenntnis der gebräuchlichen Ausgaben der Chorliteratur.
    5. Allgemeine Musiklehre
      Kenntnis der Dur- und Moll-Tonleitern, der Kirchentonarten, der Intervalle, des Quintenzirkels, der Dreiklänge und ihrer Umkehrungen. Spielen einfacher Grundkadenzen in gebräuchlichen Tonarten.
    6. Liturgik und Hymnologie
      Kenntnis der Gottesdienstordnungen des reformierten Predigtgottesdienstes und des lutherischen Gottesdienstes mit Abendmahl.
      Aufbau des Kirchenjahres.
      Kenntnis des Evangelischen Kirchengesangbuches (Aufbau, Formen des ev. Gemeindegesanges und der wichtigsten Liederdichter).
    7. In besonderen Fällen kann der Nachweis auf die Kenntnisse und Fähigkeiten in den Fächern
      • Orgelliteraturspiel
      • Gottesdienstliches Orgelspiel
      • Orgelkunde
      • Allgemeine Musiklehre
      • Liturgik und Hymnologie
      oder auf die Kenntnisse und Fähigkeiten in den Fächern
      • Chorleitung
      • Allgemeine Musiklehre
      • Liturgik und Hymnologie
      beschränkt werden.
    B.
    Posaunenchorleitung
    1. Blechblasinstrumentenspiel
      Vortrag von vorbereiteten solistischen Stücken (evtl. mit Klavierbegleitung) und Etüden (Schwierigkeitsgrad: leicht bis mittelschwer). Vom-Blatt-Spielen von choralgebundener oder freier Bläsermusik. Auswendigspielen von vorbereiteten Chorälen und von Tonleitern in Dur und Moll in gebräuchlichen Tonarten.
    2. Posaunenchorleitung
      Erarbeiten und Dirigieren einer Choralbegleitung oder eines freien Bläserstückes (Schwierigkeitsgrad: leicht bis mittelschwer) mit entsprechenden Einblasübungen. Die Chorleitungsaufgabe soll eine Woche vor der vereinbarten Probe mitgeteilt werden. Kenntnis der gebräuchlichen Ausgaben der Bläserchor-Literatur. Außerdem werden Fragen über die Durchführung der Erteilung von Unterricht für Bläseranfänger und zur Chorführung gestellt.
    3. Instrumentenkunde
      Kenntnis der Blechblas-Instrumentenfamilien und ihrer klanglichen Merkmale.
      Handhabung und Grifftechnik der Instrumente.
      Mundstückfragen.
      Pflege der Instrumente.
    4. Allgemeine Musiklehre
      Kenntnis der Dur- und Moll-Tonleitern, der Kirchentonarten, der Intervalle, des Quintenzirkels, der Dreiklänge und ihrer Umkehrungen.
    5. Liturgik und Hymnologie
      s. unter A. 6
  3. Das Landeskirchenamt stellt über den Nachweis eine Bescheinigung mit folgendem Wortlaut aus:
    Herr/Frau hat vor der Prüfungskommission den Nachweis für die Befähigung zur Wahrnehmung des Organisten- und/oder Chorleiterdienstes bzw. Posaunenchorleiterdienstes gemäß den Richtlinien vom erbracht.
Im Auftrag des Lippischen Landeskirchenrates bekannt gegeben.
Detmold, den 30. Januar 1990
Lippisches Landeskirchenamt