.Verordnung
Verordnung
über den Nachweis der Befähigung zum
Hilfskirchenmusiker (D-Prüfung)
vom 21. Februar 1990
(Ges. u. VOBl. Bd. 9 Nr. 16 S. 196)
#Der Landeskirchenrat hat gemäß Artikel 106 Ziffer 13 der Verfassung der Landeskirche folgende Verordnung erlassen, die hiermit bekannt gemacht wird:
- Sofern nicht genügend ordnungsgemäß ausgebildete nebenberufliche Kirchenmusiker zur Verfügung stehen, können zur Anstellung in nebenberuflichen Kirchenmusikerstellen in Ausnahmefällen auch Personen zugelassen werden, die sich vor der für die C-Prüfung zuständigen Prüfungskommission über die nötigen elementaren kirchenmusikalischen Kenntnisse und Fähigkeiten ausgewiesen haben.
- Für diesen Nachweis sind folgende Anforderungen zu erfüllen:
- A.
- Organist und Chorleiter
- OrgelliteraturspielVortrag von ein bis zwei leichten bis mittelschweren Werken alter Meister, Vortrag von zwei Choralvorspielen.
- Gottesdienstliches Orgelspiel
- Vortrag von zwei vorbereiteten Choralbuchsätzen mit Pedal.
- Vom-Blatt-Spiel eines Satzes nach dem Choralbuch (ohne Pedal).
- Beherrschung der gebräuchlichen liturgischen Stücke des Gottesdienstes.
- OrgelkundeGrundkenntnisse vom technischen Aufbau der Orgel, Kenntnis der wichtigsten Orgelregister, der Spielhilfen und ihrer Verwendung.
- ChorleitungErarbeiten und Dirigieren eines leichten Chorsatzes für drei oder vier gemischte Stimmen. (Die Chorleiteraufgabe soll eine Woche vor der verabredeten Probe mitgeteilt werden). Kenntnis der gebräuchlichen Ausgaben der Chorliteratur.
- Allgemeine MusiklehreKenntnis der Dur- und Moll-Tonleitern, der Kirchentonarten, der Intervalle, des Quintenzirkels, der Dreiklänge und ihrer Umkehrungen. Spielen einfacher Grundkadenzen in gebräuchlichen Tonarten.
- Liturgik und HymnologieKenntnis der Gottesdienstordnungen des reformierten Predigtgottesdienstes und des lutherischen Gottesdienstes mit Abendmahl.Aufbau des Kirchenjahres.Kenntnis des Evangelischen Kirchengesangbuches (Aufbau, Formen des ev. Gemeindegesanges und der wichtigsten Liederdichter).
- In besonderen Fällen kann der Nachweis auf die Kenntnisse und Fähigkeiten in den Fächern
- Orgelliteraturspiel
- Gottesdienstliches Orgelspiel
- Orgelkunde
- Allgemeine Musiklehre
- Liturgik und Hymnologie
- Chorleitung
- Allgemeine Musiklehre
- Liturgik und Hymnologie
- B.
- Posaunenchorleitung
- BlechblasinstrumentenspielVortrag von vorbereiteten solistischen Stücken (evtl. mit Klavierbegleitung) und Etüden (Schwierigkeitsgrad: leicht bis mittelschwer). Vom-Blatt-Spielen von choralgebundener oder freier Bläsermusik. Auswendigspielen von vorbereiteten Chorälen und von Tonleitern in Dur und Moll in gebräuchlichen Tonarten.
- PosaunenchorleitungErarbeiten und Dirigieren einer Choralbegleitung oder eines freien Bläserstückes (Schwierigkeitsgrad: leicht bis mittelschwer) mit entsprechenden Einblasübungen. Die Chorleitungsaufgabe soll eine Woche vor der vereinbarten Probe mitgeteilt werden. Kenntnis der gebräuchlichen Ausgaben der Bläserchor-Literatur. Außerdem werden Fragen über die Durchführung der Erteilung von Unterricht für Bläseranfänger und zur Chorführung gestellt.
- InstrumentenkundeKenntnis der Blechblas-Instrumentenfamilien und ihrer klanglichen Merkmale.Handhabung und Grifftechnik der Instrumente.Mundstückfragen.Pflege der Instrumente.
- Allgemeine MusiklehreKenntnis der Dur- und Moll-Tonleitern, der Kirchentonarten, der Intervalle, des Quintenzirkels, der Dreiklänge und ihrer Umkehrungen.
- Liturgik und Hymnologies. unter A. 6
- Das Landeskirchenamt stellt über den Nachweis eine Bescheinigung mit folgendem Wortlaut aus:Herr/Frau hat vor der Prüfungskommission den Nachweis für die Befähigung zur Wahrnehmung des Organisten- und/oder Chorleiterdienstes bzw. Posaunenchorleiterdienstes gemäß den Richtlinien vom erbracht.
Im Auftrag des Lippischen Landeskirchenrates bekannt gegeben.
Detmold, den 30. Januar 1990
Lippisches Landeskirchenamt