.Beschluss zur Anwendung
Beschluss zur Anwendung
der Ordnung der EKvW für die
Ausbildung und den Dienst der Mitarbeiter
in Verkündigung, Seelsorge und Bildungs-
arbeit in der Lippischen Landeskirche
vom 11. Dezember 2012
(Ges. u. VOBl. Bd. 15 Nr. 4 S. 232)
Der Landeskirchenrat hat in seiner Sitzung am 11. Dezember 2012 seinen Beschluss vom 9. März 1983 (Ges. u. VOBl. Bd. 8 S. 8) fortgeschrieben, der nun folgende Fassung hat:
####1. Grundsatz
(
1
)
1 Die Ordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen für die Ausbildung und den Dienst der Mitarbeiter in Verkündigung, Seelsorge und Bildungsarbeit (VSBMO) i. d. F. der Bekanntmachung vom 18. September 1997 (KABl. 1997 S. 149) gilt in der Lippischen Landeskirche nach Maßgabe der folgenden ergänzenden Bestimmungen in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß, soweit das Recht der Lippischen Landeskirche nichts anderes bestimmt. 2 Der Landeskirchenrat ist der Auffassung, dass es auch zukünftig notwendig ist, bei der doppelten Qualifikation im Sinne der VSBMO zu bleiben, auch für die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen in der offenen oder teiloffenen Jugendarbeit (einschließlich in Häusern der offenen Tür bzw. der teiloffenen Tür).
(
2
)
Änderungen der Ordnung treten erst in Kraft, wenn der Landeskirchenrat sie geprüft und keinen abweichenden Beschluss gefasst hat.
#2. Ergänzende Bestimmungen
(
1
)
1 Die Lippische Landeskirche wird keine eigene Ausbildung im Sinne der westfälischen Ordnung betreiben. 2 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind daher, wenn sie eine derartige Ausbildung wünschen oder ihre Ausbildung vervollständigen wollen, nach vorheriger Absprache mit ihrer Anstellungskörperschaft gehalten, die vorgesehene Ausbildung in der Evangelischen Kirche von Westfalen durchzuführen. 3 Der Antrag ist auf dem Dienstweg dem Lippischen Landeskirchenamt über den landeskirchlichen Beauftragten für die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen in der Verkündigung, Seelsorge und Bildungsarbeit vorzulegen.
(
2
)
1 Mit den Bewerbern und Bewerberinnen, die einen Quereinstieg nach der Ordnung der Evangelischen Fachhochschule Rheinland-Westfalen-Lippe vom 10. Dezember 1991 wünschen, ist ein ausführliches Gespräch (Kolloquium) zu führen, in dem geprüft werden soll, ob die Lippische Landeskirche daran interessiert sein kann, dass der Bewerber/die Bewerberin zum nächstmöglichen Termin zur Einstufungsprüfung im angestrebten Studiengang zugelassen wird. 2 An diesem Kolloquium hat ein Vertreter des Landeskirchenamtes, der Landesjugendpfarrer, der zuständige Jugendbildungsreferent und der Beauftragte für die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen in Verkündigung, Seelsorge und Bildungsarbeit teilzunehmen, sofern es sich um Bewerber und Bewerberinnen handelt, die nach ihrem Studium im Arbeitsfeld der Berufsgruppe 1.1 (Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen in der Verkündigung, Seelsorge und Bildungsarbeit) arbeiten möchten. 3 Handelt es sich um Bewerber und Bewerberinnen, die sich für die Arbeit im Bereich der Diakonie qualifizieren möchten, sollte ein weiterer Vertreter des Diakonischen Werkes an dem Kolloquium beteiligt werden.
(
3
)
1 Die durch die zusätzliche Ausbildung in der EKvW entstehenden Kosten haben die Anstellungskörperschaften (z. B. Kirchengemeinden) zu tragen, die den Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen diese Ausbildung durch Gewährung von Arbeitsbefreiung ermöglichen. 2 Dabei bestehen keine Bedenken, wenn die Anstellungskörperschaften den Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen auch die entstehenden Fahrtkosten erstatten. 3 Eine Erstattung der Teilnehmergebühren von bis zu 10,00 € pro Tag ist dagegen nicht zulässig.
4 Die Kirchengemeinden, die die Kosten der Ergänzungsausbildung nach § 7 und/oder der Aufbauausbildung nach § 8 Abs. 3 Buchst. a) und b) der westfälischen Ordnung aufgrund ihrer Haushaltssituation nicht tragen können, können auf Antrag aus landeskirchlichen Mitteln einen Zuschuss bis zur Höhe dieser Kosten vom Landeskirchenamt erhalten.
5 Für die Supervision der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen im Dienst der Verkündigung, Seelsorge und Bildungsarbeit gelten die Supervisionsrichtlinien der Landeskirche vom 30. Juni 1993.
(
3a
)
§ 3 a der Ausführungs- und Übergangsbestimmungen der EKvW findet in der Lippischen Landeskirche mit folgendem Wortlaut Anwendung:
"§ 3 a Berufspraktikum und Kolloquium
(1) 1 An die Stelle des Berufspraktikums nach § 13 Abs. 3 und 4 VSBMO tritt die Landeskirchliche Berufseinstiegsbegleitung, wenn ein Berufspraktikum als Bestandteil des Studiums gemäß den staatlichen Bestimmungen nicht vorgesehen ist. 2 Die Berufseinstiegsbegleitung erfolgt in einer vom Landeskirchenamt im Sinne des § 2 VSBMO anerkannten Stelle im ersten Berufsjahr für die Dauer eines Jahres.
(2) 1 An die Stelle des Kolloquiums durch die Studienstätte tritt das Landeskirchliche Kolloquium im Anschluss an die Berufseinstiegsbegleitung, wenn die Studienstätte selbst kein Kolloquium als Abschluss des Studiums im Anschluss an das Berufspraktikum vorsieht. 2 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die die Qualifikationsvoraussetzungen der Anstellung als Gemeindepädagogin oder Gemeindepädagoge nach § 3 Abs. 5 VSBMO erfüllt haben, wird nach erfolgreichem Kolloquium entsprechend § 9 VSBMO die Anstellungsfähigkeit als Gemeindepädagogin oder Gemeindepädagoge bescheinigt. 3 Für das Bestehen des Kolloquiums gelten die in § 13 Abs. 4 Satz 2 VSBMO genannten Voraussetzungen. 4 § 3 dieser Ausführungs- und Übergangsbestimmungen findet Anwendung. 5 Der Anmeldung zum Kolloquium ist beizufügen:
- der Nachweis über zehn 90-minütige Sitzungen Einzelsupervision, die in Abstimmung mit dem Beauftragten für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Verkündigung, Seelsorge und Bildungsarbeit gemäß der Kooperationsvereinbarung zur gemeinsamen Organisation und Durchführung von Supervisionsprozessen von der Ev. Kirche von Westfalen vermittelt wird,
- ein ausführlicher schriftlicher Bericht über die derzeitig ausgeübte Berufstätigkeit und
- ein Vorschlag für ein Thema zum Inhalt des Kolloquiums.
1 Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter ist für die Berufseinstiegsbegleitung von Seiten der Anstellungsträgerin vom Dienst freizustellen. 2 Fahrtkosten der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters sind seitens der Anstellungsträgerin zu übernehmen. 3 Die Einzelsupervisionstermine sind nicht auf gesetzliche Fortbildungstage anrechenbar."
(
4
)
Neben den Landeskirchenämtern der Evangelischen Kirche von Westfalen und der Evangelischen Kirche im Rheinland kann auch das Lippische Landeskirchenamt Bescheinigungen über die Anstellungsfähigkeit ausstellen, wenn dies beantragt wird und die Voraussetzungen dafür vorliegen.
(
5
)
1 Der landeskirchliche Beauftragte für die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen in Verkündigung, Seelsorge und Bildungsarbeit kann in Zusammenarbeit mit den betroffenen landeskirchlichen Einrichtungen und den Einrichtungen der Diakonie eine „Informationsbörse“ für die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen in Verkündigung, Seelsorge und Bildungsarbeit über Einstellungsmöglichkeiten einrichten. 2 Von Zeit zu Zeit sollen entsprechende Informationen auch an das Diakonische Werk, an die Kirchengemeinden und an die landeskirchlichen Einrichtungen gegeben werden. 3 Soweit möglich, soll diese Information von Zeit zu Zeit mit einer Übersicht über die Stellen, die besetzbar sind, verbunden werden. 4 Dabei kann auch eine Zusammenarbeit mit dem Landeskirchenamt der EKvW erfolgen, um die Informationsbörse effektiver zu machen.
(
6
)
1 Für Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, die im Rahmen der VSBMO angestellt werden, ist eine Dienstanweisung zu erstellen, die Bestandteil des Arbeitsvertrages ist und der dienstaufsichtlichen Genehmigung des Landeskirchenamtes bedarf. 2 In dieser Dienstanweisung sind die Aufgaben zu benennen, die nach § 15 der VSBMO von dem Stelleninhaber/der Stelleninhaberin wahrgenommen werden sollen.
(
7
)
1 Als Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen in der Verkündigung, Seelsorge und Bildungsarbeit dürfen nur solche Bewerber und Bewerberinnen eingestellt werden, die die ausbildungsmäßigen Voraussetzungen im Sinne der VSBMO haben bzw. bereit sind, sie sich innerhalb einer zu bestimmenden Frist anzueignen.
2 Ausnahmsweise können Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen auch ohne eine in der VSBMO geforderten Ausbildung für die Gemeinde- und Jugendarbeit eingestellt werden; in diesem Fall gelten grundsätzlich die Kriterien, die auch in der EKvW im Einzelfall Anwendung finden. 3 Im Arbeitsvertrag ist eine Nebenabrede des Inhaltes zu vereinbaren, in welchem Zeitraum die nach der VSBMO notwendigen Qualifikationen nachgeholt werden.
4 Wenn trotz öffentlicher Ausschreibung im Fall eines Erziehungs- und/oder Betreuungsurlaubs oder anderer längerfristiger Beurlaubung hauptamtlicher Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen kein Mitarbeiter oder keine Mitarbeiterin im Sinne der VSBMO befristet eingestellt werden kann, können ausnahmsweise Personen befristet eingestellt werden, die nicht die Anstellungsvoraussetzungen nach der VSBMO erfüllen. 5 Dabei dürfen aber nur solche Personen eingestellt werden, die aufgrund ihrer Lebens- und Berufserfahrung für diese Arbeit in Frage kommen, insbesondere dann, wenn sie eine kirchlich oder staatlich anerkannte Ausbildung für einen Sozialberuf erfolgreich abgeschlossen haben und wenn besondere Erfahrungen im Bereich der kirchlichen Jugendarbeit nachweislich gemacht worden sind. 6 Die Einstellung darf höchstens für einen Zeitraum von drei Jahren erfolgen, Verlängerung ist nicht möglich.
(
8
)
1 Die Stellen, die den Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen der VSBMO berufliche Weiterbildungsangebote (Fortbildungsangebote) unterbreiten, werden gebeten, auch solche beruflichen Weiterbildungsangebote (Fortbildungsangebote) zu machen, die die anderen Tätigkeitsbereiche im Sinne des § 15 VSBMO umfassen. 2 Die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen werden aufgefordert, sich nicht nur für Themenbereiche der Jugendarbeit zu interessieren, sondern auch für andere Themenbereiche, um auch in anderen Arbeitsbereichen aktuell bleiben zu können.
(
9
)
Die vom Landeskirchenrat am 20. August 1980 beschlossenen Ordnungen für das Berufspraktikum der Gemeindepädagogen und Gemeindepädagoginnen und für die Anerkennung als Gemeindepädagoge und Gemeindepädagogin und für den Dienst der Gemeindepädagogen/Gemeindepädagoginnen werden mit Ablauf des 30. März 1983 außer Kraft gesetzt.
#3. Inkrafttreten
(
1
)
Dieser Beschluss tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 2012 in Kraft.