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Kirchengesetz
über den
Beitritt der Lippischen Landeskirche zu der
„Kirchlichen Zusatzversorgungskasse Rheinland-Westfalen“

vom 21. November 1955

(Ges. u. VOBl. Bd. 4 S. 154)

Die 21. ordentliche Landessynode hat in ihrer Sitzung vom 21. November 1955 das folgende Kirchengesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
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§ 1

Zur Wahrnehmung der ihr obliegenden Fürsorge gegenüber den nicht beamteten Mitarbeitern erklärt die Lippische Landeskirche für sich und für ihre Kirchengemeinden sowie deren Anstalten und Einrichtungen ihren Beitritt zu der „Kirchlichen Zusatzversorgungskasse Rheinland-Westfalen“.
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§ 2

( 1 ) Mitarbeiter im Sinne dieses Gesetzes sind die aufgrund eines privatrechtlichen Dienst- oder Arbeitsvertrages sowie die aufgrund eines Gestellungsvertrages hauptberuflich tätigen Personen.
( 2 ) Diese Mitarbeiter sind bei der Zusatzversorgungskasse versicherungspflichtig, soweit sie der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht unterliegen.
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§ 3

( 1 ) Die Kirchenleitung kann im Benehmen mit dem Vorstand der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse Rheinland-Westfalen Ausnahmen von den in § 2 Absatz 2 festgelegten Verpflichtungen anordnen, wenn
  1. bereits Verträge kirchlicher Arbeitgeber mit anderen Zusatzversorgungskassen bestehen,
  2. es sich um Mitglieder von Schwesternschaften oder Diakonenanstalten handelt.
( 2 ) Anträge auf Anschluss an die Kirchliche Zusatzversorgungskasse Rheinland-Westfalen für solche Mitarbeiter, die bereits anderweitig versichert sind, können bis zum Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten des Gesetzes gestellt werden.
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§ 4

Die gemäß § 1 dieses Gesetzes angeschlossenen Arbeitgeber tragen den Personal- und Sachaufwand der Zusatzversorgungskasse entsprechend der Höhe ihrer Beiträge zusätzlich.
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§ 5

Die Lippische Landeskirche verpflichtet sich, einen etwaigen Fehlbetrag der Kasse, soweit er sich auf ihre versicherten Mitglieder bezieht, wenn dieser nicht anderweitig überbrückt werden kann, gegebenenfalls unter Heranziehung der Kirchengemeinden zu decken.
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§ 6

Die Satzung der „Kirchlichen Zusatzversorgungskasse Rheinland-Westfalen“ ist im Bereich der Lippischen Landeskirche verbindlich.
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§ 7

Zum Abschluss der zur Durchführung dieses Gesetzes zu treffenden Vereinbarung zwischen der Lippischen Landeskirche und den Leitungen der Evangelischen Kirche im Rheinland und der Evangelischen Kirche von Westfalen sowie zum Erlass der erforderlichen Ausführungsbestimmungen wird der Landeskirchenrat ermächtigt.
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§ 8

Das Gesetz tritt am 21. November 1955 in Kraft.
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Vereinbarung

Zwischen den Leitungen der Evangelischen Kirche im Rheinland und der Evangelischen Kirche von Westfalen einerseits und der Leitung der Lippischen Landeskirche andererseits wird im Einvernehmen mit dem Vorstand der „Kirchlichen Zusatzversorgungskasse Rheinland-Westfalen“ folgendes vereinbart:
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§ 1

( 1 ) Die Lippische Landeskirche tritt zur Sicherstellung einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung ihrer nicht beamteten Mitarbeiter und der der Kirchengemeinden sowie deren Anstalten und Einrichtungen der „Kirchlichen Zusatzversorgungskasse Rheinland-Westfalen“ bei.
( 2 ) Der Beitritt erfolgt mit Wirkung vom 1. Januar 1955 aufgrund der Satzung der Kasse für sämtliche zusatzversicherungspflichtigen Mitarbeiter, soweit für diese nicht nach der Satzung oder nach den Kirchengesetzen Befreiungsgründe vorliegen. Der Beitritt ist unwiderruflich.
( 3 ) Die Lippische Landeskirche und die Kirchengemeinden sowie deren Anstalten und Einrichtungen sind verpflichtet, in alle künftig abzuschließenden Arbeitsverträge die Vereinbarung aufzunehmen, dass die Mitarbeiter, soweit sie satzungsmäßig der Zusatzversicherungspflicht unterliegen, die anteiligen Beiträge zur Zusatzversorgungskasse zahlen. Die zur Zeit bestehenden Arbeitsverträge sollen entsprechend ergänzt werden.
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§ 2

Die Lippische Landeskirche verpflichtet sich, einen etwaigen Fehlbetrag der Kasse, soweit er sich auf ihre versicherten Mitarbeiter bezieht, wenn dieser nicht anderweitig überbrückt werden kann, gegebenenfalls unter Heranziehung der Kirchengemeinden zu decken.
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§ 3

Die Anmeldungen aus dem Bereich der Lippischen Landeskirche sind über das Lippische Landeskirchenamt bei der „Kirchlichen Zusatzversorgungskasse“ einzureichen. Ihnen ist ein Verzeichnis sämtlicher der Angestellten oder Invalidenversicherungspflicht unterliegenden Mitarbeiter beizufügen. Soweit einzelne Mitarbeiter der Zusatzversorgungspflicht nicht unterliegen, ist der Befreiungsgrund in der Liste anzugeben.
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§ 4

( 1 ) Entscheidungen in grundsätzlichen Fragen der Mitgliedschaft, Erlass von Durchführungsvorschriften, Satzungsänderungen und Auflösung der Kasse werden nach Benehmen mit der Leitung der Lippischen Landeskirche geregelt.
( 2 ) Vor der Annahme der Beitrittserklärungen von anderen kirchlichen Vereinigungen im Bereich der Lippischen Landeskirche wird sich der Vorstand der Zusatzversorgungskasse mit dem Lippischen Landeskirchenamt in Verbindung setzen.
( 3 ) Im Falle der Auflösung der Kasse (§ 17 der Satzung) sind zunächst die Verbindlichkeiten der Kasse gegenüber Dritten zu erfüllen. Das verbliebene Vermögen ist in erster Linie für die Leistungsempfänger und deren Angehörige und für Zwecke der zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung der vorhandenen Versicherten zu verwenden. Ein darüber hinaus noch vorhandenes Vermögen, das auf den Personenkreis der Versicherten der Lippischen Landeskirche entfällt, erhält die Lippische Landeskirche mit der Auflage, es im Sinne der Satzung zu verwenden.
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§ 5

( 1 ) Die bis zum 30. November 1955 fälligen Beiträge (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteile) sind bis zum 31. Dezember 1955 an die Kasse zu entrichten.
( 2 ) Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Satzung1#, 2# der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse Rheinland-Westfalen.
Stapelage, den 21. November 1955
Der Landeskirchenrat

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1 ↑ Die Satzung der KZVK – Stand 26. April 2002 – ist im Ges. u. VOBl. Bd. 12 S. 275 abgedruckt; die jeweils aktuelle Satzung kann auch bei der KZVK angefordert werden:Kirchliche Zusatzversorgungskasse Rheinland-WestfalenPostfach 10 22 4144022 Dortmund
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2 ↑ Das Land Nordrhein-Westfalen hat am 30. September 2002 die Neufassung der Satzung der KZVK (Stand 26. April 2002) wie folgt anerkannt:„Gemäß § 2 Absatz 1 des Gesetzes über die Verleihung der Rechte einer Anstalt des öffentlichen Rechts an die Kirchliche Zusatzversorgungskasse Rheinland-Westfalen (GV. NW. 1964 S. 257) wird die Neufassung (Stand 26. April 2002) der Satzung der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse Rheinland-Westfalen – Anstalt des öffentlichen Rechts –, Dortmund, staatsaufsichtlich genehmigt.Der Chef der Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalengez. Unterschrift“