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Satzung der Ev.-Luth. Anstaltskirchengemeinde Eben-Ezer
Aufgrund des Kirchengesetzes über die Anstaltskirchengemeinden in der Lippischen Landeskirche vom 25./26. November 1996 wird für den Bereich der Stiftung Eben-Ezer eine Anstaltskirchengemeinde errichtet. Sie trägt den Namen „Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Eben-Ezer“.
Die geschichtlichen Ursprünge sowie die unterschiedliche Prägung der Bewohnerschaft und der Mitarbeiterschaft der Stiftung Eben-Ezer sind der Grund dafür, dass in der Stiftung von den Anfängen bis zur Gegenwart eine Festlegung auf das lutherische oder reformierte Bekenntnis nicht vorgenommen wurde.
Die Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Eben-Ezer übernimmt nunmehr als Anstaltskirchengemeinde in der Lippischen Landeskirche unter Berücksichtigung der Verfassung der Lippischen Landeskirche den lutherischen Bekenntnisstand und wird der Lutherischen Klasse zugeordnet.
Für die Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Eben-Ezer der Stiftung Eben-Ezer in Lemgo werden die folgenden Satzungsbestimmungen erlassen:
####§ 1
1 Zur Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Eben-Ezer gehören die Mitglieder der Lippischen Landeskirche, die im Bereich der Stiftung Eben-Ezer ihren Wohnsitz haben. 2 Ausgenommen sind die Zweigeinrichtungen in Stapelage.
#§ 2
Für die Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Eben-Ezer ist eine Pfarrstelle mit vollem Dienstumfang eingerichtet.
#§ 3
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1
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1 Zur Erfüllung der gemeindlichen Aufgaben in Verkündigung, Seelsorge, Unterweisung und helfender Begleitung wird in der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Eben-Ezer eine Gemeindevertretung gebildet. 2 Sie hat den Auftrag, alle Aufgaben wahrzunehmen, die gemäß dem Kirchengemeindeverfassungsgesetz in der Lippischen Landeskirche der Kirchenvorstand zu erfüllen hat. 3 Ausgenommen sind die Aufgaben, die nach dem Kirchengesetz über die Anstaltskirchengemeinden und der Stiftungssatzung zur Zuständigkeit der Stiftung Eben-Ezer gehören. 4 Insbesondere werden der Gemeindevertretung die Aufgaben der Artikel 106 und 107 Kirchengemeindeverfassungsgesetz übertragen. 5 Ausdrücklich ausgenommen ist die Verwaltung des Vermögens und der Liegenschaften, die Aufstellung des Wirtschaftsplans, die Pfarrwahl, die Berufung von Kirchengemeindebeamten und -angestellten sowie die Regelung und Beaufsichtigung ihres Dienstes und die Vertretung der Kirchengemeinde im Rechtsverkehr. 6 Die Gemeindevertretung wird gemäß den Bestimmungen des Anstaltskirchengemeindegesetzes beteiligt.
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2
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Bei der Berufung des Pfarrstelleninhabers/der Pfarrstelleninhaberin wirkt die Gemeindevertretung im Rahmen von § 4 des Kirchengesetzes über die Anstaltskirchengemeinden mit.
#§ 4
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1
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Der Gemeindevertretung gehören insgesamt sieben Mitglieder der Anstaltskirchengemeinde an:
- Der Inhaber/die Inhaberin der Pfarrstelle der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Eben-Ezer
- der/die Vorstandssprecher/in der Stiftung Eben-Ezer
- ein weiteres vom Vorstand der Stiftung Eben-Ezer berufenes Mitglied (er/sie soll Mitarbeiter/Mitarbeiterin in der Stiftung Eben-Ezer sein)
- vier weitere Mitglieder, die nach den Bestimmungen des Kirchengesetzes vom 22. November 1994 über die Wahlen zu den Kirchenvorständen zu wählen sind.
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2
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Der/die Vorsitzende der Gemeindevertretung und der Stellvertreter/die Stellvertreterin werden nach den Bestimmungen des Kirchengemeindeverfassungsgesetzes gewählt.
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3
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Die Gemeindevertretung ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf ihrer Mitglieder anwesend sind.
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4
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1 Die Gemeindevertretung beruft im Einvernehmen mit dem Vorstand einen Gemeindebeirat, der die Dienste in der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Eben-Ezer unterstützt. 2 Im Gemeindebeirat sollen die Arbeits- und Lebensbereiche der Stiftung Eben-Ezer vertreten sein.
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5
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In den Gemeindebeirat können auch diejenigen berufen werden, die als Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen in der Stiftung Eben-Ezer tätig sind und einer anderen Kirchengemeinde in der Lippischen Landeskirche oder einer der in der Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen zusammengeschlossenen Gemeinde angehören.
#§ 5
Für die Arbeit der Gemeindevertretung gelten die Bestimmungen des Kirchengemeindeverfassungsgesetzes entsprechend, insbesondere die Artikel 117 ff.
#§ 6
Soweit in dieser Satzung keine abweichenden Regelungen getroffen sind und die Rechtsverhältnisse der Stiftung Eben-Ezer nicht berührt sind, gelten die Bestimmungen des Kirchengemeindeverfassungsgesetzes und die übrigen gesetzlichen Regelungen in der Lippischen Landeskirche.
#§ 7
Diese Satzung tritt am 01. Juli 1997 in Kraft.
Lemgo, den 11. März 1997
Stiftung Eben-Ezer – Aufsichtsrat – |