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Kirchengesetz
über den Vertrag zwischen der Lippischen Landeskirche
und dem Land Nordrhein-Westfalen

vom 17. März 1958

(Ges. u. VOBl. Bd. 4 S. 203)

Die 21. ordentliche Landessynode hat in ihrer Sitzung vom 17. März 1958 das folgende Kirchengesetz unter Beachtung der Bestimmungen des Artikels 133 Absatz 4 der Verfassung der Landeskirche1 beschlossen, das hiermit verkündet wird.
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Artikel 1

Dem am 6. März 1958 in Detmold unterzeichneten Vertrage zwischen der Lippischen Landeskirche und dem Lande Nordrhein-Westfalen wird zugestimmt.
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Artikel 2

( 1 ) Der Vertragstext wird nachstehend mit Gesetzeskraft veröffentlicht.
( 2 ) Das Kirchengesetz tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.