.Kirchengesetz
        
      Kirchengesetz
über den Vertrag zwischen der Lippischen Landeskirche
und dem Land Nordrhein-Westfalen
vom 17. März 1958
(Ges. u. VOBl. Bd. 4 S. 203)
Die 21. ordentliche Landessynode hat in ihrer Sitzung vom 17. März 1958 das folgende Kirchengesetz unter Beachtung der Bestimmungen des Artikels 133 Absatz 4 der Verfassung der Landeskirche1 beschlossen, das hiermit verkündet wird.
####Artikel 1
Dem am 6. März 1958 in Detmold unterzeichneten Vertrage zwischen der Lippischen Landeskirche und dem Lande Nordrhein-Westfalen wird zugestimmt.
#Artikel 2
			(
			1
			)
		Der Vertragstext wird nachstehend mit Gesetzeskraft veröffentlicht.
			(
			2
			)
		Das Kirchengesetz tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.