.Gesetz
Gesetz
zu dem Vertrag des Landes Nordrhein-Westfalen
mit der Lippischen Landeskirche
vom 28. Mai 1958
(GV. NW. 1958 S. 205)
####Artikel 1
(
1
)
Dem in Detmold am 6. März 1958 unterzeichneten Vertrag des Landes Nordrhein-Westfalen mit der Lippischen Landeskirche wird zugestimmt.
(
2
)
Der Vertrag wird nachstehend veröffentlicht.
#Artikel 2
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1
)
Im förmlichen Disziplinarverfahren der Lippischen Landeskirche gegen Geistliche und Kirchenbeamte sind
- die kirchlichen Disziplinargerichte berechtigt, Zeugen und Sachverständige zu vereidigen.
- die Amtsgerichte verpflichtet, dem Rechtshilfeersuchen stattzugeben.
(
2
)
1 Eine Vollstreckung kirchlicher Disziplinarentscheidungen findet staatlicherseits nur dann statt, wenn sie von dem für den Sitz der Lippischen Landeskirche zuständigen Regierungspräsidenten für vollstreckbar erklärt werden. 2 Geldstrafen dürfen staatlicherseits nur vollstreckt werden in der Höhe, wie sie bei den Staatsbeamten zulässig ist. 3 Zuständigkeit und Verfahren bestimmen sich nach den allgemeinen Vorschriften über die Verwaltungsvollstreckung von Geldforderungen.
(
3
)
In Verfahren wegen Verletzung der Lehrverpflichtung findet eine staatliche Mitwirkung nicht statt.
#Artikel 3
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1
)
Das Gesetz tritt am 1. Juni 1958 in Kraft.
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2
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Der Tag, an dem der Vertrag gemäß dessen Artikel 14 in Kraft tritt, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen bekannt zu machen.1#
Düsseldorf, den 28. Mai 1958 | Die Landesregierung des Landes Nordrhein-Westfalen |