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Meldegesetz
für das Land Nordrhein-Westfalen
(Meldegesetz NRW - MG NRW)

vom 16. September 1997

aufgrund des Artikels II des Gesetzes zur Änderung des Meldegesetzes vom 1. Juli 1997 (GV. NW. S. 208) wird nachstehend der Wortlaut des Meldegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Meldegesetz NW - MG NW) bekannt gegeben.

Letzter Stand: 25. Mai 2018

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§ 1
Meldebehörden

Meldebehörden sind die Gemeinden als örtliche Ordnungsbehörden.
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§ 2
Verarbeiten von Daten

( 1 ) Über die in § 3 des Bundesmeldegesetzes vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084) in der jeweils geltenden Fassung aufgeführten Daten hinaus speichern die Meldebehörden folgende Daten der wohnhaften Person (Einwohner/Einwohnerin) einschließlich der zum Nachweis ihrer Richtigkeit erforderlichen Hinweise im Melderegister:
  1. die Tatsache, dass für die Einwohnerin oder den Einwohner ein Untersuchungsberechtigungsschein ausgestellt worden ist, im Rahmen der Mitwirkung bei der Erfüllung von Aufgaben nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz vom 12. April 1976 (BGBl. I S. 965), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Januar 2015 (BGBl. I S. 10) geändert worden ist,
  2. die Tatsache, dass die Einwohnerin oder der Einwohner als gefördert geltenden Wohnraum im Sinne des § 1 des Gesetzes zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 772), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. April 2014 (GV. NRW. S. 269) geändert worden ist, bewohnt, im Rahmen der Mitwirkung bei der Erfüllung von Aufgaben nach dem Gesetz zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen, und
  3. Daten über Zeiten im Reichsarbeitsdienst, der Wehrmacht oder in Kriegsgefangenschaft für die Geltendmachung von Rentenansprüchen als Nachweis für die Einwohnerin oder den Einwohner, soweit diese Daten bei der Meldebehörde vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gespeichert gewesen sind.
( 2 ) Die Meldebehörde darf, auch gegen Kostenerstattung, unter den Voraussetzungen des § 46 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes die dort genannten Daten für die Versendung von Einladungen oder anderen Unterlagen an die Betroffenen verwenden, wenn dies zur Erreichung des mit der Gruppenauskunft beabsichtigten Zweckes genügt und die Weitergabe an Dritte nicht erforderlich ist.
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§ 3
Anbieten von Daten an Archive

( 1 ) Nach Ablauf der in § 13 Absatz 2 Satz 1 des Bundesmeldegesetzes für die Aufbewahrung bestimmten Frist von 50 Jahren hat die Meldebehörde die Daten einschließlich der zum Nachweis ihrer Richtigkeit erforderlichen Hinweise nach den durch das Archivgesetz Nordrhein-Westfalen vom 16. März 2010 (GV. NRW. S. 188) in der jeweils geltenden Fassung bestimmten Vorschriften den Landes- oder Kommunalarchiven vor der Löschung anzubieten.
( 2 ) Landesrechtliche Regelungen über die Anbietung zu löschender rechtmäßiger Daten an Landes- oder Kommunalarchive bleiben von der Löschungsverpflichtung des § 14 des Bundesmeldegesetzes unberührt.
( 3 ) Bei der Löschung beigeschriebener Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 9, 15 und 16 des Bundesmeldegesetzes sind diese den Landes- oder Kommunalarchiven mit den Daten der betroffenen Einwohnerin oder des betroffenen Einwohners nach § 3 Absatz 1 Nummer 1, 2, 3, 6 und 12 anzubieten.
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§ 4
Datenübermittlung an andere öffentliche Stellen

( 1 ) Das für Inneres zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung regelmäßige Datenübermittlungen nach § 36 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes an andere öffentliche Stellen unter Angabe von Anlass und Zweck der Übermittlungen, des Datenempfängers sowie der zu übermittelnden Daten zu regeln.
( 2 ) Soweit die Kreise Aufgaben wahrnehmen, die auch die kreisfreien Städte zu erfüllen haben, dürfen die Meldebehörden der kreisangehörigen Gemeinden unter den in § 34 Absatz 1 und 2 des Bundesmeldegesetzes genannten Voraussetzungen dem Kreis die in § 38 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes aufgeführten Daten regelmäßig übermitteln.
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§ 5
Datenübermittlung an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften

( 1 ) Über die in § 42 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes aufgeführten Daten hinaus dürfen die Meldebehörden den öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften folgende Daten ihrer Mitglieder und des gesetzlichen Vertreters übermitteln: bedingter Sperrvermerk nach § 52 des Bundesmeldegesetzes.
( 2 ) Über die in § 42 Absatz 2 des Bundesmeldegesetzes aufgeführten Daten hinaus dürfen die Meldebehörden den öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften folgende Daten der dort bezeichneten Familienangehörigen übermitteln:
  1. frühere Namen
  2. derzeitige Staatsangehörigkeiten
  3. bedingter Sperrvermerk nach § 52 des Bundesmeldegesetzes.
( 3 ) Zuständige Stelle für die Feststellung nach § 42 Absatz 5 des Bundesmeldegesetzes, dass beim Datenempfänger ausreichende Maßnahmen zum Datenschutz getroffen sind, ist das für Inneres zuständige Ministerium.
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§ 6
Vorausgefüllter Meldeschein

Die Meldebehörden (Zuzugsmeldebehörden und Wegzugsmeldebehörden) sind im Rahmen der Anmeldung einer meldepflichtigen Person verpflichtet, den vorausgefüllten Meldeschein in elektronischer Form im Sinne des § 23 Absatz 3 und 4 des Bundesmeldegesetzes zur Datenübermittlung zu nutzen.
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§ 7
Verfahren des automatisierten Abrufs durch Behörden

( 1 ) Das Bereithalten von Daten zum automatisierten Abruf erfolgt durch die Meldebehörden für alle öffentlichen Stellen des Landes Nordrhein-Westfalen, die der Aufsicht des Landes unterstehen, und für die Gerichte über das von dem für Inneres zuständigen Ministerium betriebene Meldeportal Behörden. Die Zulässigkeit ergibt sich aus § 6 Absatz 1 des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 17. Mai 2018 (GV. NRW. S. 244) in Verbindung mit Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben c und e der Verordnung (EU) 2016/679.
( 2 ) Das Meldeportal Behörden ist zentrale Stelle für den automatisierten Abruf durch andere öffentliche Stellen nach den §§ 38 und 39 des Bundesmeldegesetzes, wenn diese zu Abrufen von Meldedaten von dem für Inneres zuständigen Ministerium des Landes Nordrhein-Westfalen oder der zuständigen Stelle eines anderen Landes zugelassen worden sind.
( 3 ) Die Meldebehörden sind zum Anschluss an das Meldeportal Behörden verpflichtet. Die Meldebehörden sind nicht verpflichtet, den automatisierten Abruf auf anderem Weg bereit zu halten, sofern ein Abruf über das Meldeportal Behörden eröffnet ist oder eröffnet werden könnte.
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§ 8
Melderegisterauskunft nach § 50 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes

( 1 ) Die Melderegisterauskunft nach § 50 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes ist auf zwei Gruppen zu beschränken, die ihrerseits nicht mehr als zehn Geburtsjahrgänge umfassen dürfen. Die Geburtstage der Stimmberechtigten dürfen dabei nicht mitgeteilt werden.
Im Zusammenhang mit Volksbegehren und Volksentscheiden sowie mit Bürgerentscheiden dürfen Auskünfte nach Maßgabe des § 50 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes in Verbindung mit Satz 1 den Parteien, Antragstellern, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen, auch Einzelbewerbern, erteilt werden. Die Auskünfte dürfen bei Volksbegehren vom Tage der Veröffentlichung der Zulassung der Listenauslegung bis zum Ablauf der Eintragungs- oder Nachfrist und bei Volksentscheiden vom Tage der Veröffentlichung des Abstimmungstages bis zum Tag vor dem Abstimmungstag gegeben werden. Bei Bürgerentscheiden dürfen die Auskünfte vom Tage der Entscheidung, nach der einem zulässigen Bürgerbegehren nicht entsprochen wird, bis zum Tag vor dem Abstimmungstag gegeben werden. Auskünfte nach Satz 4 und 5 dürfen nur in den sechs der Abstimmung vorangehenden Monaten gegeben werden.
( 2 ) Absatz 1 gilt nicht, soweit für Personen eine Auskunftssperre besteht. Der Empfänger oder die Empfängerin darf die Daten nur für den Zweck verarbeiten, zu dessen Erfüllung sie ihm /ihr übermittelt wurden.
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§ 9
Portale in nicht öffentlich-rechtlicher Form

Das für Inneres zuständige Ministerium ist die nach § 49 Absatz 3 Satz 2 Bundesmeldegesetz zuständige Stelle für die Zulassung eines Portals, das nicht in öffentlich-rechtlicher Form betrieben wird.
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§ 10
Ordnungswidrigkeiten

Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Meldebehörde.
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§ 11
Verordnungsermächtigungen

( 1 ) Das für Inneres zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
  1. Form und Inhalt der Meldescheine für die Meldungen nach § 17 Absatz 1 und 2 Satz 1, der einfachen Meldebescheinigung nach § 18 Absatz 1, der Meldebestätigung nach § 24 Absatz 2 und der besonderen Meldescheine nach § 30 Absatz 1 und 3 des Bundesmeldegesetzes zu bestimmen sowie festzulegen, wer nach § 30 Absatz 4 Satz 2 des Bundesmeldegesetzes Einsicht in diese Unterlagen nehmen darf,
  2. für die nach § 42 des Bundesmeldegesetzes und § 5 an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften zu übermittelnden Daten das Verfahren zu regeln, wobei Anlass und Zweck der Übermittlung, die Datenempfänger, die zu übermittelnden Daten und ihre Form festzulegen sind,
  3. die Übermittlung weiterer Daten und Hinweise nach § 38 Absatz 5 des Bundesmeldegesetzes zuzulassen, wobei Anlass und Zweck der Übermittlung, die Datenempfänger, die zu übermittelnden Daten, ihre Form sowie das Nähere über das Verfahren der Übermittlung festzulegen sind,
  4. die Umsetzung der Vorgaben des automatisierten Abrufs der in § 38 Absatz 1 bis 3 des Bundesmeldegesetzes genannten Daten zu regeln, soweit die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind, sowie die Errichtung, den Betrieb und den Zugang des Meldeportals Behörden zu regeln,
  5. die Verwendung weiterer Auswahldaten nach § 38 Absatz 5 des Bundesmeldegesetzes zu bestimmen,
  6. zu bestimmen, dass der Datenabruf innerhalb des Landes abweichend von § 39 Absatz 3 des Bundesmeldegesetzes über landesinterne, nach dem Stand der Technik gesicherte Netze erfolgt,
  7. regelmäßige Datenübermittlungen nach § 36 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes zur Erfüllung von Aufgaben des Landes zu regeln, wobei Anlass und Zweck der Übermittlung festgelegt und der Datenempfänger sowie die zu übermittelnden Daten bestimmt werden, und
  8. die zur Durchführung dieses Gesetzes notwendigen Regelungen hinsichtlich der Archivierung, Löschung und Speicherung von Daten zu treffen.
( 2 ) Soweit in Rechtsverordnungen auf Grund dieses Gesetzes Form und Verfahren von Datenübermittlungen zu bestimmen sind, kann auf jedermann zugängliche Bekanntmachungen verwiesen werden. In der Rechtsverordnung sind das Datum der Bekanntmachung, die Fundstelle und die Bezugsquelle der Bekanntmachung anzugeben.
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§ 12
Verwaltungsvorschriften

Das für Inneres zuständige Ministerium erläßt die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften.
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Düsseldorf, den 3. Juli 2001
Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
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§ 7
Schutzwürdige Interessen der Betroffenen

Schutzwürdige Interessen der Betroffenen dürfen durch die Verarbeitung personenbezogener Daten nicht beeinträchtigt werden. Schutzwürdige Interessen werden insbesondere beeinträchtigt, wenn die Verarbeitung, gemessen an ihrer Eignung und ihrer Erforderlichkeit zu dem vorgesehenen Zweck, den Betroffenen unverhältnismäßig belastet. Die Prüfung, ob schutzwürdige Interessen der Betroffenen beeinträchtigt werden, entfällt, wenn die Verarbeitung durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben ist.
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§ 8
Rechte des Betroffenen

Jeder Einwohner hat gegenüber der Meldebehörde nach Maßgabe dieses Gesetzes ein Recht auf kostenfreie
  1. schriftliche Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten (§ 9),
  2. Berichtigung und Ergänzung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn diese unrichtig oder unvollständig sind (§10),
  3. Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn diese Daten zur Erfüllung der den Meldebehörden obliegenden Aufgaben nicht mehr erforderlich sind oder die Speicherung unzulässig war (§ 11 Abs. 1 und 2),
  4. Unterrichtung über die zu seiner Person erteilten erweiterten Melderegisterauskünfte (§ 34 Abs. 2 Satz 2),
  5. Einrichtung von Übermittlungssperren (§ 32 Abs. 2 Satz 2, § 34 Abs. 6 und 7),
  6. Ausübung seines Widerspruchsrechts (§ 35 Abs. 6 Satz 1).
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§ 91#
Auskunft an den Betroffenen

( 1 ) Die Meldebehörde hat dem Betroffenen auf Antrag Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten einschließlich der zum Nachweis ihrer Richtigkeit gespeicherten Hinweise sowie über den Zweck und die Rechtsgrundlage der Speicherung und - außer in den Fällen des § 34 Abs. 1 - über die Empfänger von Übermittlungen schriftlich zu erteilen.
( 2 ) Die speichernde Stelle bestimmt das Verfahren, insbesondere die Form der Auskunftserteilung, nach pflichtgemäßem Ermessen; sind die Daten in Akten gespeichert, ist dem Betroffenen auf Verlangen Einsicht zu gewähren. Auskunft aus Akten oder Akteneinsicht sind zu gewähren, soweit der Betroffene Angaben macht, die das Auffinden der Daten mit angemessenem Aufwand ermöglichen, und soweit sich aus § 29 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen nichts anderes ergibt. Auskunftserteilung und Akteneinsicht sind gebührenfrei; Erstattung von Auslagen kann verlangt werden.
(2a) Die Auskunft kann auch im Wege des automatisierten Abrufs über das Internet erteilt werden. Dabei ist zu gewährleisten, dass dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit getroffen werden, die insbesondere die Vertraulichkeit und die Unversehrtheit der im Melderegister gespeicherten und an den Betroffenen übermittelten Daten gewährleisten. Der Nachweis der Urheberschaft des Antrags ist durch eine qualifizierte elektronische Signatur nach dem Signaturgesetz zu führen.
( 3 ) Die Auskunft ist zu verweigern,
1.
soweit dem Betroffenen die Einsicht in einen Eintrag im Geburten- und Familienbuch nach § 61 Abs. 2 und 3 des Personenstandsgesetzes nicht gestattet werden darf,
2.
in den Fällen des § 1758 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches,
3.
soweit dies die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der speichernden Stelle gefährden würde,
3a.
soweit sie die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährden oder sonst dem Wohle des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde,
4.
soweit die personenbezogenen Daten oder die Tatsache ihrer Speicherung nach einer Rechtsvorschrift oder ihrem Wesen nach, namentlich wegen der berechtigten Interessen einer Dritten Person, geheim gehalten werden müssen.
(3a) Bezieht sich die Auskunftserteilung auf Daten, die der Meldebehörde von Verfassungsschutzbehörden, dem Bundesnachrichtendienst oder dem Militärischen Abschirmdienst übermittelt worden sind, ist sie nur mit Zustimmung dieser Stellen zulässig.
( 4 ) Einer Begründung für die Auskunftsverweigerung bedarf es nur dann nicht, wenn durch die Mitteilung der Gründe der mit der Auskunftsverweigerung verfolgte Zweck gefährdet würde. In diesem Fall sind die wesentlichen Gründe für die Entscheidung aufzuzeichnen; der Betroffene ist darauf hinzuweisen, dass er sich an die für die Kontrolle der Einhaltung der Datenschutzbestimmungen zuständige Stelle des Landes wenden kann.
( 5 ) Wird dem Betroffenen keine Auskunft erteilt, so ist sie auf sein Verlangen der in Absatz 4 Satz 2 genannten Stelle zu erteilen, soweit nicht die jeweils zuständige oberste Landesbehörde im Einzelfall feststellt, dass dadurch die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gefährdet würde. Die Mitteilung der in Absatz 4 Satz 2 genannten Stelle an den Betroffenen darf keine Rückschlüsse auf den Erkenntnisstand der verantwortlichen Stelle zulassen, sofern diese nicht einer weitergehenden Auskunft zustimmt.
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§ 102#
Berichtigung und Ergänzung von Daten

Sind gespeicherte Daten unrichtig oder unvollständig, hat die Meldebehörde die Daten auf Antrag des Betroffenen zu berichtigen oder zu ergänzen. § 4a Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
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§ 113#
Löschung und Aufbewahrung von Daten

( 1 ) Die Meldebehörde hat gespeicherte Daten zu löschen, wenn sie zur Erfüllung der der Meldebehörde obliegenden Aufgaben nicht mehr erforderlich sind. Das gleiche gilt, wenn ihre Speicherung unzulässig war.
( 2 ) Daten eines weggezogenen oder verstorbenen Einwohners sind unverzüglich nach dem Wegzug und der Auswertung der Rückmeldung oder dem Tod des Einwohners zu löschen, die Daten nach § 3 Abs. 1 Nr. 11 und Abs. 2 Nr. 2 jedoch erst nach Ablauf des auf den Tod oder den Wegzug folgenden Kalenderjahres. Abweichend davon hat die Meldebehörde nach dem Wegzug oder dem Tod eines Einwohners weiterhin die übrigen Daten nach § 3 Abs. 1 sowie die Daten nach § 3 Abs. 2 Nr. 1, 4 und 9 zu speichern. Das gleiche gilt für die zum Nachweis der Richtigkeit dieser Daten erforderlichen Hinweise.
( 3 ) Nach Ablauf von fünf Jahren nach Ende des Kalenderjahres, in dem ein Einwohner weggezogen oder verstorben ist, sind die nach Absatz 2 Satz 2 und 3 gespeicherten Daten und Hinweise für die Dauer von 45 Jahren gesondert aufzubewahren und durch technische und organisatorische Maßnahmen besonders zu sichern. Während dieser Zeit dürfen sie mit Ausnahme der Vor- und Familiennamen sowie etwaiger früherer Namen des Tages und Ortes der Geburt, der gegenwärtigen einschließlich der nach § 30 Abs. 1 Satz 4 mitgeteilten Anschriften des Auszugstages und des Sterbetages und -ortes nach Maßgabe dieses Gesetzes nicht mehr verarbeitet werden, es sei denn, dass dies zu wissenschaftlichen Zwecken, zur Behebung einer bestehenden Beweisnot, zur Aufgabenerfüllung der in § 31 Abs. 3 genannten Behörden oder für Wahlzwecke unerlässlich ist oder der Betroffene schriftlich eingewilligt hat. Nach Ablauf von 50 Jahren sind die Daten zu löschen.
( 4 ) Das Innenministerium bestimmt durch Rechtsverordnung das Nähere über das Verfahren der Löschung, der gesonderten Aufbewahrung und die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen nach Absatz 3.
( 5 ) Ist eine Löschung im Falle des Absatzes 1 Satz1 wegen der besonderen Art der Speicherung im Melderegister nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich, ist durch technische oder organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass die Daten nicht mehr verarbeitet werden.
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§ 12
Übernahme von Daten durch Archive

( 1 ) In den Fällen des § 11 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 hat die Meldebehörde die Daten und die zum Nachweis ihrer Richtigkeit gespeicherten Hinweise vor der Löschung dem zuständigen staatlichen oder kommunalen Archiv zur Übernahme anzubieten.
( 2 ) Anstelle der gesonderten Aufbewahrung gemäß § 11 Abs. 3 kann die Meldebehörde die Daten dem zuständigen staatlichen oder kommunalen Archiv zur Übernahme anbieten, sofern die Erfüllung der Aufgaben der Meldebehörden im Rahmen des § 11 Abs. 3 Satz 2 gewährleistet bleibt.
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1 ↑ §§ 9, 13, 16, 18, 22, 24 Abs. 1, 25, 26 Abs. 2, 28 Abs. 1, 32 und 35 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 263); in Kraft getreten am 23. April 2005.
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2 ↑ § 4a und § 10 neu gefasst durch Gesetz v. 3.7.2001 (GV. NRW. S. 456); in Kraft getreten am 20. Juli 2001.
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3 ↑ §§ 3, 11, 31 zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 263); in Kraft getreten am 23. April 2005.