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Verordnung
zur Bestimmung von Vollstreckungsbehörden und
zur Bestimmung eines Kostenbeitrages für Vollstreckungsersuchen
(Vollstreckungsbehördenbestimmungs- und
Kostenbeitragsverordnung - VBBKostBVO NRW)

Vom 2. November 2007

(GV. NRW. 2007 S. 442)

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§ 1
Bestimmung der Vollstreckungsbehörden

(1) Geldforderungen der in § 1 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes NRW genannten Art werden für die in § 2 dieser Verordnung genannten Gläubiger von den Vollstreckungsbehörden der Gemeinden beigetrieben.
(2) Die Vollstreckungsbehörde der Gemeinde am Sitz des Gläubigers ist zuständig, wenn sich das Verwaltungszwangsverfahren gegen einen Schuldner richtet, der seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen hat.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, soweit gesetzliche Vorschriften für bestimmte Forderungen die unmittelbare Inanspruchnahme bestimmter Vollstreckungsbehörden oder ein anderes Vollstreckungsverfahren vorsehen.
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§ 2
Gläubiger

Gläubiger im Sinne dieser Verordnung sind folgende Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, soweit sie im Lande Nordrhein-Westfalen ihren Sitz haben und der Landesaufsicht unterstehen, ferner Personen, denen durch Gesetz hoheitliche Aufgaben übertragen sind und die der Landesaufsicht unterstehen:
Kirchengemeinden und Verbände von Kirchengemeinden der Erzbistümer/Bistümer Köln, Paderborn, Aachen, Essen, Münster;
Kirchengemeinden und Verbände von Kirchengemeinden der Evangelischen Kirche im Lande Nordrhein-Westfalen;
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§ 3
Bestimmung des Kostenbeitrages

(1) Der Kostenbeitrag, den die in § 2 dieser Verordnung genannten Gläubiger an die in Anspruch genommene Vollstreckungsbehörde je Vollstreckungsersuchen zu zahlen haben, beträgt 18 Euro.
(2) Das Gleiche gilt für die Industrie- und Handelskammern, die Handwerkskammern, die Handwerksinnungen, die Kreishandwerkerschaften, die durch Landesgesetz geregelten Wasser- und Bodenverbände und für die Waldgenossenschaften.
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§ 4
In-Kraft-Treten, Berichtspflicht

( 1 ) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. November 2007 in Kraft. Gleichzeitig treten die entsprechenden Verordnungen der Bezirksregierungen außer Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Bestimmung eines Kostenbeitrages für Vollstreckungsersuchen des Entsorgungsverbandes, des Aggerverbandes, der Emschergenossenschaft, des Erftverbandes, des Lippeverbandes, des Niersverbandes, des Ruhrverbandes und des Wupperverbandes vom 5. November 1998 (GV. NRW. S. 660) außer Kraft.
( 2 ) Das Innenministerium berichtet der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2012 über die Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit dieser Verordnung.
Die Verordnung wird erlassen
1. aufgrund des § 2 Abs. 2 Satz 2 und Satz 4 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes NRW in der Neufassung vom 19. Februar 2003 (GV. NRW. S. 156, ber. 2005 S. 818), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes zur Vereinfachung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes und zur Evaluierung weiterer Gesetze vom 9. Oktober 2007 (GV. NRW. S. 379),
2.
Düsseldorf, den 2. November 2007
Der Innenminister
des Landes Nordrhein-Westfalen
gez. Unterschrift