.Gebührengesetz
(GV. NRW. S. 524)
1. Abschnitt
###3. Abschnitt
###§ 8 GebG NRW - Landesrecht Nordrhein-Westfalen
§ 10 GebG NRW - Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Gebührengesetz
für das Land Nordrhein-Westfalen
(GebG NRW)
– Auszug –
In der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 1999
(GV. NRW. S. 524)
zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Mai 2009 (GV. NRW. S. 296)
Letzter Stand: 1. Juli 2021
#1. Abschnitt
Anwendungsbereich
###§ 1 GebG NRW - Landesrecht Nordrhein-Westfalen
(
1
)
Gegenstand dieses Gesetzes sind die Kosten, die als Gegenleistung
- für die besondere öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit (Amtshandlung) einer Behörde des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen unter Aufsicht des Landes stehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts,
- für die Benutzung öffentlicher Einrichtungen und Anlagen des Landes und der unter Aufsicht des Landes stehenden nicht kommunalen juristischen Personen des öffentlichen Rechtsin der Form von Verwaltungsgebühren (Nummer 1), Benutzungsgebühren (Nummer 2) und Auslagenerstattung erhoben werden.
(
2
)
Dieses Gesetz gilt nicht,
- soweit Kosten Gegenstand besonderer Regelung durch Gesetz, auf Grund eines Gesetzes oder durch öffentlich-rechtlichen Vertrag sind,
- für die Kosten
- der Gemeinden, Gemeindeverbände und der sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts in Angelegenheiten ihrer Selbstverwaltung,
- der Gerichte,
- der Behörden der Justizverwaltung und der Gerichtsverwaltung.
Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung gelten nicht als Angelegenheiten der Selbstverwaltung im Sinne von Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a.
(
3
)
Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.
#3. Abschnitt
Allgemeine Vorschriften zu den Verwaltungsgebühren
###§ 8 GebG NRW - Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Persönliche Gebührenfreiheit
(
1
)
Von Verwaltungsgebühren sind befreit
- ...
- ...
- ...
- ...
- die Kirchen und die Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts, soweit die Amtshandlung unmittelbar der Durchführung kirchlicher Zwecke im Sinne des § 54 der Abgabenordnung dient.
(
2
)
Die Befreiung tritt nicht ein, soweit die in Absatz 1 Genannten berechtigt sind, von ihnen zu zahlende Gebühren Dritten aufzuerlegen oder wenn sonst wie Dritte mit dem betreffenden Betrag belastet werden können.
(
3
)
...
(
4
)
1 Zur Zahlung von Gebühren bleiben die in Absatz 1 genannten Rechtsträger für Amtshandlungen folgender Behörden verpflichtet:
- Der Geologische Dienst NRW - Landesbetrieb -,
- die Prüfämter für Baustatik,
- das Landesumweltamt Nordrhein-Westfalen,
- die Landesanstalt für Arbeitsschutz,
- die unteren Gesundheitsbehörden,
- das Landesinstitut für den öffentlichen Gesundheitsdienst,
- die Chemischen und Lebensmittel-Untersuchungsämter,
- die Vermessungs- und Katasterbehörden,
- Gutachterausschüsse und der Obere Gutachterausschuss nach den §§ 192 ff. Baugesetzbuch und deren Geschäftsstellen,
- der Landesbetrieb Mess- und Eichwesen NRW,
- die Zentralstelle der Länder für Gesundheitsschutz bei Arzneimitteln und Medizinprodukten.
2 Durch Gebührenordnungen der Landesregierung oder des zuständigen Ministeriums können die hiernach gebührenpflichtigen Amtshandlungen eingeschränkt werden.
#§ 10 GebG NRW - Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Auslagen
(
1
)
Werden im Zusammenhang mit der Amtshandlung Auslagen notwendig, die nicht bereits in die Gebühr einbezogen sind, so hat der Gebührenschuldner sie zu ersetzen. Als nicht bereits in die Gebühr einbezogen gelten, soweit die Gebührenordnung nichts anderes bestimmt, insbesondere:
- Aufwendungen für weitere Ausfertigungen, Abschriften und Auszüge, die auf besonderen Antrag erteilt werden; für die Berechnung der als Auslagen zu erhebenden Dokumentenpauschale gelten die Vorschriften nach Nummer 31000 des Teil 3 Auslagen, Hauptabschnitt 1, der Anlage 1 (zu § 3 Absatz 2) zum Gerichts- und Notarkostengesetz vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586),
- Aufwendungen für Übersetzungen, die auf besonderen Antrag gefertigt werden,
- Kosten, die durch öffentliche Bekanntmachung entstehen, mit Ausnahme der hierbei erwachsenden Postgebühren,
- die in entsprechender Anwendung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes zu zahlenden Beträge; erhält ein Sachverständiger auf Grund des § 1 Abs. 2 Satz 2 jenes Gesetzes keine Entschädigung, so ist der Betrag zu erheben, der ohne diese Vorschrift nach dem Gesetz zu zahlen wäre,
- die bei Geschäften außerhalb der Dienststelle den Verwaltungsangehörigen auf Grund gesetzlicher oder vertraglicher Bestimmung gewährten Vergütungen (Reisekostenvergütung, Auslagenersatz) und die Kosten für die Bereitstellung von Räumen,
- die Beträge, die anderen in- und ausländischen Behörden, öffentlichen Einrichtungen oder Bediensteten zustehen, und zwar auch dann, wenn aus Gründen der Gegenseitigkeit, der Verwaltungsvereinfachung und dergleichen an die Behörden, Einrichtungen oder Bediensteten keine Zahlungen zu leisten sind,
- die Kosten für die Beförderung von Sachen, mit Ausnahme der hierbei erwachsenden Postgebühren, und die Verwahrung von Sachen.
(
2
)
Soweit die Gebührenordnung nichts anderes bestimmt, kann die Erstattung der in Absatz 1 aufgeführten Auslagen auch verlangt werden, wenn für eine Amtshandlung Gebührenfreiheit besteht oder von der Gebührenerhebung abgesehen wird.