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Informationen zur Gebührenbefreiung
hier: Gebührenbefreiung, Stundung und Erlass von Kosten im Bereich der Rechtspflege (ehem. Gerichtsgebührenbefreiungsgesetz - GerGebBefrG)
####Das Gesetz über Gebührenbefreiung, Stundung und Erlass von Kosten im Bereich der Rechtspflege (Gerichtsgebührenbefreiungsgesetz - GerGebBefrG) regelte, dass u.a. die Kirchen, sonstige Religionsgemeinschaften und Weltanschauungsvereinigungen, die die Rechtsstellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts haben, von der Zahlung von Gebühren, welche die ordentlichen Gerichte in Zivilsachen, die Justizverwaltungsbehörden erheben, befreit sind. Ebenso gilt diese Gebührenfreiheit auch für Beurkundungs- und Beglaubigungsgebühren und ferner für die Gebühren der Gerichtsvollzieher.
Dieses Gesetz ist nicht mehr in Kraft. Die vergleichbaren Regelungen über die Gebührenfreiheit von Kirchen, sonstiger Religionsgemeinschaften und Weltanschauungsvereinigungen, die die Rechtsstellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts haben, finden sich nunmehr in §§ 122ff Justizgesetz Nordrhein-Westfalen wieder, welches zum 1. Januar 2011 rechtsgültig wurde.
Den aktuellen Gesetzestext finden Sie unter folgendem Link:
Hiervon unberührt bleiben Befreiungstatbestände, die bundesgesetzlich geregelt sind (siehe Landtagsdrucksache NW; 14/9736, S. 106).
Erforderlich für die Gebührenbefreiung ist außerdem, dass die Religionsgemeinschaften mit dem Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts auf der Internetseite des Bundesministeriums des Innern für Bau und Heimat aufgeführt sind.
Die aktuelle Liste der aufgeführten Religionsgemeinschaften für das Land Nordrhein-Westfalen finden Sie hier:
Detmold, im Februar 2012 | Das Landeskirchenamt |