.Vereinbarung
Vereinbarung
zur Kooperation von Evangelischem und Katholischem Religionsunterricht
zwischen dem Erzbistum Paderborn und der Lippischen Landeskirche
vom 16. März 2005
(Ges. u. VOBl. Bd. 13 Nr. 11 S. 390)
Auf der Grundlage
- der Vereinbarung (1998) der Deutschen Bischofskonferenz und der Evangelischen Kirche Deutschlands: „Zur Kooperation von Evangelischem und Katholischem Religionsunterricht“ und
- des Votums der evangelischen Landeskirchen und der katholischen (Erz-) Bistümer in Nordrhein-Westfalen zur Konfessionalität des Religionsunterrichts (1998)
- des Rund-Erlasses „Religionsunterricht an Schulen“ des Ministeriums für Schule, Kinder und Jugend (NRW) v. 20. 6. 2003
vereinbaren das Erzbistum Paderborn und die Lippische Landeskirche nach erfolgreicher Beendigung des gemeinsamen Projekts „Konfessionelle Kooperation in der Lehrerfortbildung und im Religionsunterricht der Grundschule“ eine Ausnahmeregelung zur Erteilung von Religionsunterricht in gemischt konfessionellen Gruppen an Grundschulen im Bereich der Lippischen Landeskirche/des Dekanats Lippe der Erzdiözese Paderborn.
#Allgemeines
In den Fällen, in denen die Bildung konfessionell homogener Lerngruppen nicht möglich scheint, kann unter Beachtung folgender Voraussetzungen die Erteilung von Religionsunterricht in konfessionell gemischten Lerngruppen beantragt werden:
#- das ernsthafte Bemühen aller Beteiligten und Verantwortlichen, die Ursachen (z. B. Mangel an Lehrkräften, zu kleine Lerngruppe) zu beseitigen, muss erfolglos geblieben sein;
- es handelt sich bei dem Religionsunterricht in konfessionell gemischten Lerngruppen um Evangelischen oder Katholischen Religionsunterricht entsprechend dem geltenden Lehrplan, der von Lehrkräften mit kirchlicher Bevollmächtigung erteilt wird;
- bei der Auswahl der Unterrichtsinhalte sind die Besonderheiten der jeweils anderen Konfession (z. B. durch die Fachkonferenz, soweit sie besteht) aufzunehmen;
- den Eltern und Schülerinnen und Schülern ist die Bedeutung konfessioneller Bildung und Bindung für die religiöse Entwicklung darzulegen und die Ausnahmeregelung zu begründen;
- die Eltern müssen der Teilnahme ihrer Kinder am Religionsunterricht der anderen Konfession zustimmen;
- die konfessionellen Besonderheiten und Prägungen sollen mit dem Ziel gegenseitigen Verstehens behandelt werden;
- eine besondere religionspädagogische Vorbereitung und angemessene Begleitung der beteiligten Lehrkräfte durch beide Kirchen ist nach Möglichkeit sicherzustellen.
Verfahren
1 Die Schulleitung beantragt die Zustimmung zur Erteilung von Religionsunterricht in konfessionell gemischten Lerngruppen in angemessener Frist über das Schulamt für den Kreis Lippe bei den zuständigen Behörden beider Kirchen, und zwar für jeden einzelnen Fall und für jedes Schuljahr von Neuem.
2 Eine Stellungnahme der betroffenen Religionslehrerinnen und Religionslehrer und der beiden Fachkonferenzen – soweit sie bestehen – ist beizufügen.
3 Nach Zustimmung der zuständigen staatlichen und kirchlichen Behörden sind die Eltern und die Schülerinnen und Schüler zu informieren.
Paderborn und Detmold, 16. März 2005
Das Erzbistum Paderborn
Die Lippische Landeskirche