.Ordnung
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
#§ 8
Ordnung
für das landeskirchliche Werk
Evangelische Frauen in Lippe (EFiL)
vom 23. März 2015
(Ges. u. VOBl. Bd. 16 Nr. 2 S. 18)
#Präambel
Die Evangelischen Frauen in Lippe (EFiL) nehmen ihre Arbeit für und mit Frauen wahr in der Bindung an die Botschaft der Bibel und im Vertrauen auf die Verheißung des Evangeliums von Jesus Christus. In der ständig neuen Auslegung der Bibel werden Auftrag und Herausforderung für Gegenwart und Zukunft entdeckt.
Die Evangelischen Frauen in Lippe (EFiL) sind ein landeskirchliches Werk, das 2015 aus dem Zusammenschluss des Lippischen Landesverbandes Evangelischer Frauenhilfen (LLeF) und der Evangelischen Frauenarbeit entstanden ist. Die Evangelischen Frauen in Lippe (EFiL) bewahren den Landesverband der Evangelischen Frauenhilfe (LLeF) und dessen Gründungsdatum 1938 in wertschätzender Erinnerung. Seine Entstehung im bewussten Gegenüber zur nationalsozialistischen Vereinnahmung des gesamten kirchlichen und gesellschaftlichen Lebens bleibt für die Ev. Frauen in Lippe (EFiL) Ansporn und kostbares Erbe.
Die Evangelischen Frauen in Lippe (EFiL) wollen
###- Frauen zur Beschäftigung und Auseinandersetzung mit der biblischen Botschaft anregen
- Gemeinschaft von Christinnen in ökumenischer Offenheit sein
- Frauen zur Auseinandersetzung mit gesellschaftlichen und ethischen Fragen der Zeit anregen
- Frauen bei der Übernahme von Verantwortung in Kirche und Gesellschaft unterstützen
- Frauen in ihren unterschiedlichen Lebenssituationen begleiten und ihre Lebensfreude stärken
- Ehrenamtliche und hauptamtliche Mitarbeiterinnen in der Kirche fördern und stärken
- Initiativen fördern, die der Gerechtigkeit, dem Frieden und der Bewahrung der Schöpfung dienen
- alle Einrichtungen und Kräfte fördern, die die gleichen Ziele verfolgen.
§ 1
Rechtsstellung, Name
(
1
)
Die Lippische Landeskirche unterhält zur Förderung der in der Präambel genannten Ziele das landeskirchliche Werk Evangelische Frauen in Lippe (EFiL).
(
2
)
Die Evangelischen Frauen in Lippe erfüllen ihre Aufgaben selbstständig im Rahmen dieser Ordnung und der in der Lippischen Landeskirche geltenden Bestimmungen.
(
3
)
1 Die Evangelische Frauen in Lippe (EFiL) pflegen ein Netzwerk mit anderen Kooperationspartnerinnen innerhalb und außerhalb der Lippischen Landeskirche. 2 Deren Vertreterinnen können zur Vollversammlung (s § 8) eingeladen werden.
#§ 2
Aufgaben
(
1
)
Die Evangelische Frauen in Lippe (EFiL) verfolgen die in der Präambel genannten Ziele insbesondere durch Wahrnehmung der folgenden Schwerpunktaufgaben:
#- Unterstützung der gemeindlichen Frauenarbeit u. a. durch inhaltliche Gestaltung von Projekten und Zusammenkünften sowie Fortbildung der haupt- und ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen.
- Sozialarbeit mit Frauen durch die Mitarbeit in frauenspezifischen Netzwerken, sowie mit anderen sozial-diakonischen Partnerinnen in und außerhalb Lippes.
- Durchführung von gemeindebezogenen oder zielgruppenorientierten Veranstaltungen nach den Bestimmungen des Weiterbildungsgesetzes NRW.
- Mitgliedschaft und Zusammenarbeit mit den Evangelischen Frauen in Deutschland (EFiD) und anderen Fachverbänden.
§ 3
Leitungskreis
(
1
)
1 Der Leitungskreis der Evangelische Frauen in Lippe besteht aus 15 Frauen. 2 Aus den fünf Klassen wird je eine Frau in den Leitungskreis gewählt. 3 Fünf Frauen werden von der Vollversammlung gewählt. 4 Weitere fünf Frauen werden für aktuell wichtige Themenfelder als sachkundige Frauen vom Leitungskreis berufen. 5 Alle in den Leitungskreis gewählten und berufenen Frauen sollten ehren- oder hauptamtlich in der Arbeit mit Frauen tätig sein.
(
2
)
1 Der Leitungskreis wählt aus seiner Mitte das Vorstandsteam, bestehend aus vier Personen. 2 Das Vorstandsteam bestimmt die Ansprechpartnerin.
(
3
)
1 Die Pfarrerin für Frauenarbeit nimmt an den Sitzungen mit beratender Stimme teil. 2 Das zuständige Mitglied des Kollegiums des Landeskirchenamtes wird regelmäßig eingeladen und erhält die Protokolle zur Kenntnis.
(
4
)
1 Der Leitungskreis tagt mindestens viermal im Jahr. 2 Er kann Arbeitsgruppen bilden.
(
5
)
Die Amtszeit des Leitungskreises der Frauenarbeit entspricht der Amtszeit der Landessynode.
(
6
)
Die Pfarrerin für Frauenarbeit führt die Geschäfte des Leitungskreises.
#§ 4
Aufgaben des Leitungskreises
(
1
)
Dem Leitungskreis werden folgende Aufgaben zur selbstständigen Entscheidung übertragen, unbeschadet der Aufgaben, die der Pfarrerin für Frauenarbeit in ihrer Dienstanweisung zugewiesen sind:
- Aufstellung von Grundsätzen der Arbeit
- Beratung der Pfarrerin für Frauenarbeit in ihrer Arbeit
- Beschlussfassung über die an den Landeskirchenrat und die Landessynode zu richtenden Anträge
- Stellungnahme zu aktuellen, politischen, wirtschaftlichen und kirchlichen für Frauen relevanten Ereignissen.
(
2
)
Die Mitglieder des Leitungskreises als Repräsentantinnen der Evangelische Frauen in Lippe (EFiL) sorgen für den Informationsfluss zwischen landeskirchlicher und gemeindlicher Frauenarbeit.
#§ 5
Geschäftsordnung des Leitungskreises
(
1
)
1 Zu den Sitzungen wird unter Angabe einer Tagesordnung zwei Wochen vor dem Sitzungstermin schriftlich eingeladen. 2 Als Anlage ist das Protokoll der letzten Sitzung beigefügt.
(
2
)
Der Vorstand bestimmt die Leitung der Sitzung aus sich heraus.
(
3
)
1 Der Leitungskreis ist geschäftsfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. 2 Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. 3 Bei Stimmengleichheit ist ein Beschluss nicht zustande gekommen. 4 Im Falle einer Wahl entscheidet bei Stimmengleichheit die Leiterin der Sitzung durch Losentscheid.
(
4
)
1 Uber die Sitzungen des Leitungskreises werden Protokolle geführt. 2 Sie sind von der Protokollführerin zu unterschreiben.
#§ 6
Pfarrerin für Frauenarbeit und Mitarbeiterinnen
(
1
)
Die Pfarrerin für Frauenarbeit wird vom Landeskirchenrat nach Anhörung des Leitungskreises berufen.
(
2
)
1 Die Pfarrerin für Frauenarbeit führt mit dem Leitungskreis die Geschäfte der Frauenarbeit nach dieser Ordnung und aufgrund ihrer Dienstanweisung. 2 Sie vertritt die Evangelische Frauen in Lippe (EFiL) nach außen, soweit nicht die Zuständigkeit des Trägers gegeben ist.
(
3
)
Die Pfarrerin für Frauenarbeit hat im Rahmen der geltenden Ordnungen die Fachaufsicht und die Dienstaufsicht über die Mitarbeitenden.
(
4
)
Die Berufung, Einstellung und Entlassung der haupt- und nebenberuflichen Mitarbeitenden sowie der Abschluss von Arbeitsverträgen und Erlass von Dienstanweisungen obliegt dem Landeskirchenrat. Der Vorstand des Leitungskreises ist vor der Einstellung von Mitarbeitenden zu beteiligen.
(
5
)
Zur Erfüllung der Aufgaben können von der Pfarrerin für Frauenarbeit und den pädagogischen Hauptamtlichen Honorarkräften sowie haupt- und ehrenamtliche Mitarbeitende eingesetzt werden. Dies geschieht im Einvernehmen mit dem Leitungskreis nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Mittel und aufgrund des geltenden Rechts.
(
6
)
Die Pfarrerin für Frauenarbeit erstellt jährlich einen Bericht, der nach Entgegennahme durch die Vollversammlung dem Landeskirchenrat zur Kenntnis gegeben wird.
#§ 7
Die Vollversammlung
(
1
)
Die Evangelischen Frauen in Lippe (EFiL) laden einmal jährlich zu einer Vollversammlung ein. Dazu gehören die Vertreterinnen der zu den Evangelischen Frauen in Lippe (EFiL) gehörenden Gruppen, die Mitglieder des Leitungskreises sowie interessierte Einzelpersonen.
(
2
)
Die Vollversammlung erhält einen Jahresbericht über die Evangelische Frauenarbeit.
(
3
)
Die Vollversammlung wählt fünf Frauen in den Leitungskreis.
(
4
)
Die aus den Klassen entsandten Frauen, sowie die vom Leitungskreis berufenen Frauen, werden auf der Vollversammlung vorgestellt.
(
5
)
Die Vollversammlung stärkt den Zusammenschluss der Evangelischen Frauen und Frauengruppen untereinander.
(
6
)
Die Vollversammlung berät über:
- neue Entwicklungen innerhalb der evangelischen Frauenarbeit in Lippe
- gesellschaftliche und ethische Fragen, die für Frauen eine besondere Relevanz haben.
§ 8
Inkrafttreten
(
1
)
Diese Ordnung tritt am 23. März 2015 in Kraft und löst die Ordnung für das Landeskirchliche Werk Evangelische Frauenarbeit - Lippischer Landesverband evangelischer Frauenhilfen - vom 1. Januar 1997 ab.
Detmold, den 14. April 2015 | |
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