.

Satzung
des CVJM-Kreisverbandes
in der Lippischen Landeskirche

vom 10. März 2012

####

§ 1
Name und Sitz des CVJM-Kreisverbandes

Der Verein trägt den Namen
CVJM-Kreisverband in der Lippischen Landeskirche e. V.
und hat seinen Sitz in Detmold (Lippe).
Er ist im Vereinsregister eingetragen und trägt daher den Zusatz e.V.
Er tritt nach außen unter „CVJM-Kreisverband Lippe e. V.“ auf.
Im CVJM-Kreisverband in der Lippischen Landeskirche e. V. (kurz: CVJM-Kreisverband) sind die dem CVJM-Westbund angehörenden Vereine und CVJM-Gruppen seines Bereiches gemäß § 9 Bundessatzung zusammengeschlossen.
Er erkennt die Satzung des CVJM-Westbundes an.
#

§ 2
Grundlage und Ziel, Aufgaben/Zweck des Vereins

  1. Grundlage und Ziel
    Der CVJM-Kreisverband in der Lippischen Landeskirche e. V. steht auf der von der Weltkonferenz der Christlichen Vereine Junger Männer am 22. August 1855 in Paris beschlossenen und vom CVJM-Weltrat 1973 in Kampala bestätigten Grundlage:
    „Die Christlichen Vereine Junger Männer haben den Zweck, solche jungen Männer miteinander zu verbinden, welche Jesus Christus nach der Heiligen Schrift als ihren Gott und Heiland anerkennen, im Glauben und Leben seine Jünger sein und gemeinsam danach trachten wollen, das Reich ihres Meisters unter jungen Männern auszubreiten.“
    Der Hauptausschuss des CVJM-Gesamtverbandes hat dazu im Jahr 1976 folgende Zusatzerklärung beschlossen:
    Die CVJM sind als Vereinigung junger Männer entstanden. Heute steht die Mitgliedschaft allen offen. Männer und Frauen, Jungen und Mädchen aus allen Völkern, Konfessionen und sozialen Schichten bilden die weltweite Gemeinschaft im CVJM. Die Pariser Basis gilt heute im CVJM-Gesamtverband für die Arbeit mit allen jungen Menschen."
  2. Aufgaben
    Für die Erreichung der unter Nr. 1 genannten Ziele übernimmt der CVJM-Kreisverband folgende Aufgaben:
    1. er stärkt die Vereine und strebt innerhalb seines Bereiches die Bildung neuer Vereine und CVJM-Gruppen an;
    2. er sucht durch Zusammenfassung der Kräfte seiner Vereine solche Aufgaben zu erfüllen, die der einzelne Verein nicht durchführen kann;
    3. er ist verantwortlich für die Zusammenfassung und Schulung der ehrenamtlichen und nebenberufichen Mitarbeitenden in den verschiedensten Arbeitszweigen
    4. er kann Bildungsprogramme für Kinder, Jugendliche und Erwachsene anbieten
    5. er vertritt die Vereine bei der Bundesvertretung und vermittelt den Verkehr zwischen den Vereinen und dem Vorstand des CVJM-Westbundes, soweit er nicht unmittelbar geschieht;
    6. er vertritt die gemeinsamen Interessen seiner Vereine bei kirchlichen, kommunalen und anderen Stellen seines Bereiches;
    7. er fördert die Bundesgemeinschaft in seinem Bereich und vertritt die Gesamtbelange des CVJM-Westbundes gegenüber den Vereinen;
    8. er unterhält einen Freizeitdienst zur Durchführung von Freizeitmaßnahmen mit Menschen aller Altersgruppen, insbesondere Kindern und Jugendlichen, jungen Erwachsenen, Familien, Erwachsenen und Senioren;
    9. er sorgt für die Unterhaltung seiner Freizeitheime und ggf. ähnlicher Einrichtungen;
    10. er kann berufich Mitarbeitende einstellen;
    11. er fördert die CVJM-Weltdienstarbeit;
    12. er fördert internationale Begegnungen und Partnerschaften.
    Der CVJM-Kreisverband gestaltet seine Arbeit in allen Bereichen und Altersgruppen (z. B.: Kinder-, Jugend-, Erwachsenen-, Familien-, Senioren-, Sport-, Musik- und Posaunenarbeit) im Sinne der „Pariser Basis“. Dazu gehören vor allem Evangelisation sowie missionarische, diakonische und soziale Aktionen. Jugendpfege, Jugendsozialarbeit, Altenhilfe und der Einsatz für sozial benachteiligte Menschen (z. B. Strafgefangene, Sozialleistungsempfänger) gehören ebenfalls zum Arbeitsbereich des CVJM.
#

§ 3
Gemeinnützigkeit

Der CVJM-Kreisverband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der CVJM-Kreisverband ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des CVJM-Kreisverbandes dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des CVJM-Kreisverbandes. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des CVJM-Kreisverbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
#

§ 4
Die Vereine des Kreisverbandes

  1. Aufnahme der Vereine
    1. Vereine, deren Aufnahme in den CVJM-Westbund vollzogen und deren Zuteilung zum Kreisverband erfolgt ist, sind damit nach §§ 6 und 9 der Bundessatzung aufgenommen.
    2. Gruppen im Raum der Lippischen Landeskirche, die nicht dem CVJM-Westbund angeschlossen sind, deren Arbeitsziel aber dem § 2 Nr. 1 dieser Satzung entspricht, können als Gäste an Veranstaltungen des Kreisverbandes teilnehmen.
    3. Eine Teilung des Kreisverbandes kann nur vom Vorstand des CVJM- Westbundes vorgenommen werden. Erscheint es notwendig, dass ein Verein in einen anderen Kreisverband übergeht, so entscheidet hierüber gleichfalls der Vorstand des CVJM-Westbundes, der in allen Fällen vorher die beteiligten Kreisverbände hört.
  2. Pflichten der Vereine
    Jeder Verein ist verpfichtet:
    1. die Arbeit des CVJM-Kreisverbandes nach bestem Vermögen zu unterstützen und mit den angeschlossenen Vereinen Gemeinschaft zu halten;
    2. die Beschlüsse der Kreisvertretung, des Kreisvorstandes und des geschäftsführenden Vorstandes in seinem Bereich durchzuführen;
    3. sich an den Veranstaltungen des CVJM-Kreisverbandes zu beteiligen;
    4. den Informationsfluss zum CVJM-Kreisverband zu gewährleisten und den Kreisverband über alle besonderen Veranstaltungen rechtzeitig zu informieren;
    5. die von der Kreisvertretung beschlossenen Mitgliedsbeiträge fristgerecht zu zahlen.
    In besonderen Notlagen kann der Kreisvorstand einzelnen Vereinen auf einen begründeten Antrag hin die Beiträge stunden, ermäßigen oder erlassen.
  3. Rechte der Vereine
    1. Die Vereine wählen die Kreisvertreter und zwar für jede angefangenen 70 Bundes- und Kreisverbandsbeitragszahlenden einen Vertreter.
    2. Die Vereine stellen Anträge an den Kreisvorstand und an die Kreisvertretung. Anträge an die Kreisvertretung müssen spätestens zwei Wochen vor dem Termin der Kreisvertretung beim Kreisvorstand eingegangen sein.
    3. Über die Behandlung von später eingegangenen Anträgen befndet die Kreisvertretung.
    4. Die Vereine können Anträge an den Vorstand des CVJM-Westbundes und durch den Kreisvorstand an die Bundesvertretung stellen.
  4. Austritt und Ausschluss der Vereine
    Ein Verein hat das Recht, durch eine Erklärung bei dem Vorstand des CVJM-Westbundes seinen Austritt aus dem Westbund und damit aus dem CVJM-Kreisverband zu vollziehen.
    Vereine, die ihren Verpflichtungen (§ 4 Nr. 2) nicht nachkommen, sollen durch den Kreisvorstand besucht und ermahnt werden, sich der Gemeinschaft im CVJM-Kreisverband nicht zu entziehen.
    Sollte sich ein Verein der Ermahnung verschließen oder von den Grundsätzen des CVJM-Westbundes entfernen, so unterrichtet der Vorstand des CVJM-Kreisverbandes den Vorstand des CVJM-Westbundes, der den Verein nach den Bestimmungen der Satzung des CVJM-Westbundes ausschließen kann.
    Ein aus dem CVJM-Westbund ausgetretener oder ausgeschlossener Verein kann keinen Anspruch auf das Vermögen des CVJM-Kreisverbandes geltend machen.
#

§ 5
Organe des CVJM-Kreisverbandes

Organe des CVJM-Kreisverbandes sind:
  1. Die Kreisvertretung
  2. Der Kreisvorstand
  3. Der geschäftsführende Vorstand.
#

§ 6
Sprachregelung

In der vorliegenden Satzung wird die maskuline Sprache gewählt. Die Ämter im CVJM-Kreisverband und in allen anderen CVJM-Institutionen stehen jedoch Frauen und Männern in gleicher Weise offen.
#

§ 7
Die Kreisvertretung

Die Mitgliederversammlung des CVJM Kreisverbandes ist die Kreisvertretung. Die Mitgliedsvereine werden in der Mitgliederversammlung vertreten durch den Vereinsvorsitzenden oder dem stellvertretenden Vereinsvorsitzenden sowie den von den vereinen entsandten Kreisvertretern (§ 4 Nr. 3 a).
  1. Zusammensetzung der Kreisvertretung
    Die Kreisvertretung setzt sich zusammen aus den Mitgliedern des Kreisvorstandes, den Vereinsvorsitzenden oder den stellvertretenden Vereinsvorsitzenden, den von den Vereinen entsandten Kreisvertretern (§ 4 Nr. 3 a.). Die berufich Mitarbeitenden der Vereine nehmen mit beratender Stimme an der Kreisvertretung teil, sofern sie nicht als gewählte Kreisvertreter stimmberechtigt sind.
    Vereine, deren Mitgliedschaft im CVJM-Westbund ruht, haben kein Stimmrecht in der Kreisvertretung.
    Sie können als Gäste an der Kreisvertretung teilnehmen. Der Kreisvorstand des Kreisverbandes sendet dem Vorstand des CVJM-Westbundes sowie dem zuständigen Bundessekretär rechtzeitig eine Einladung zur Kreisvertretung.
    Die Mitglieder des Vorstandes des CVJM-Westbundes oder von ihm beauftragte Vertreter sowie der zuständige Bundessekretär haben beratende Stimme.
  2. Tagung der Kreisvertretung
    Die Kreisvertretung wird in der Regel halbjährlich, mindestens jedoch einmal pro Jahr, vom Kreisvorstand einberufen.
    Verlangen wenigstens drei Vereine schriftlich unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes eine außerordentliche Kreisvertretung, so hat der Vorstand innerhalb eines Monats dieser Forderung zu entsprechen.
    Jede ordnungsgemäß einberufene Kreisvertretung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Er-schienenen beschlussfähig. Sie gilt als ordnungsgemäß einberufen, wenn den einzelnen Ver-einen die Einladungen unter Angabe der Tagesordnung mindestens 21 Tage vorher schriftlich zugegangen sind.
    Über die Sitzungen der Kreisvertretung ist ein Protokoll anzufertigen, das von zwei Mitgliedern des Kreisvorstandes zu unterzeichnen ist. Der Vorstand des CVJM-Westbundes und der zuständige Bundessekretär erhalten je eine Ausfertigung des Protokolls.
    Beschlüsse auf der Kreisvertretung sind angenommen, wenn mehr als 50% der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten dem Beschluss zustimmen.
  3. Rechte und Pflichten der Kreisvertretung
    Die Kreisvertretung
    1. berät die Arbeit des CVJM-Kreisverbandes und kann für wichtige Angelegenheiten des CVJM-Kreisverbandes vorübergehende oder ständige Arbeitskreise bilden;
    2. wählt die ordentlichen Mitglieder des Kreisvorstandes;
    3. wählt die Bundesvertreter und ihre Stellvertreter entsprechend der Satzung des CVJM-Westbundes und zwar für jede angefangenen 700 Bundesbeitragszahlenden einen Vertreter. Bei der Wahl dürfen nur die Zahlen solcher Vereine zugrunde gelegt werden, die ihre Verpflichtungen gegenüber dem CVJM-Westbund und dem CVJM-Kreisverband bis zum Schluss des letzten Haushaltsjahres erfüllt haben. Die Bundesvertreter werden für drei Jahre gewählt. Sie sind der Bundesgeschäftsstelle unmittelbar nach der Wahl, spätestens bis zum 30. Juni, namentlich zu melden;
    4. wählt für jeweils zwei Jahre zwei Kassenprüfer und deren Stellvertreter;
    5. nimmt die Jahresrechnung des CVJM-Kreisverbandes sowie den Prüfungsbericht der Kassenprüfer entgegen;
    6. beschließt über die Entlastung des Kreisvorstandes;
    7. beschließt über die CVJM-Kreisverbandsbeiträge;
    8. stellt Anträge an den Vorstand des CVJM-Westbundes und über den Kreisvorstand an die Bundesvertretung;
    9. beschließt über Anträge, die das Wesen, die Aufgaben und die Organisation des CVJM-Kreisverbandes betreffen.
#

§ 8
Der Kreisvorstand

  1. Zusammensetzung des Kreisvorstandes
    Die Leitung des Kreisverbandes obliegt dem Kreisvorstand. Er besteht aus
    1. dem Kreisvorsitzenden (Präses),
    2. dem stellvertretenden Kreisvorsitzenden,
    3. dem Kassenwart,
    4. dem Schriftführer,
    5. drei bis fünf Beisitzern,
    6. dem Vorsitzenden des Posaunenbeirates,
    7. den für bestimmte Aufgaben im Kreisverband (z. B. Jungen-, Mädchen, Sport- und Jungschararbeit) jeweils für zwei Jahre berufenen Beauftragten. Sie gehören dem Kreisvorstand als stimmberechtigte Mitglieder an. Beisitzer können gleichzeitig Beauftragte sein.
    8. Der vom Kreisvorstand berufene Kreissekretär sowie der Geschäftsführer des CVJM-Kreisverband Lippe – Freizeitdienst sind von Amts wegen stimmberechtigte Mitglieder des Kreisvorstandes. Bis zu zwei weitere Sekretäre des Kreisverbandes nehmen stimmberechtigt an den Sitzungen des Kreisvorstandes teil.
  2. Wahl des Kreisvorstandes
    Die ordentlichen Mitglieder des Kreisvorstandes (§ 8 Nr. 1 a.-e.) werden von der Kreisvertretung jeweils für vier Jahre gewählt. Alle zwei Jahre scheidet die Hälfte aus.
    Die Wahl der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes (§ 8 Nr. 1 a.-c.) sowie die Wahl des Schriftführers (§ 8 Nr. 1 d.) geschieht je in einem besonderen Wahlgang.
    Gewählt ist derjenige, auf den mehr als 50% der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten entfallen. Die Wahlen sind geheim durchzuführen. Auf Antrag kann offen abgestimmt werden, wenn alle anwesenden Stimmberechtigten zustimmen.
    Die Wahl und die Wiederwahl des Kreisvorsitzenden bedürfen der Bestätigung des Vorstandes des CVJM-Westbundes.
    Die Wahl der Beisitzer kann gemeinsam erfolgen, wobei jeder Wähler auf seinen Stimmzettel höchstens so viele Namen schreibt, wie Beisitzer zu wählen sind. Gewählt ist derjenige, der die meisten Stimmen auf sich vereint und auf den mindestens 50% der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten entfallen. Bei Stimmengleichheit erfolgt eine Stichwahl.
    In den Kreisvorstand wählbar ist jedes nach dem Bürgerlichen Recht mündige Mitglied eines Vereins des CVJM-Kreisverbandes, das sich zu Grundlage und Ziel des CVJM-Kreisver-bandes (§ 2 Nr. 1) bekennt.
    Scheidet ein gewähltes Mitglied im Laufe seiner Amtszeit aus, so kann der Kreisvorstand an seiner Stelle für die restliche Amtszeit ein neues Mitglied berufen. Die folgende Kreisvertre-tung hat die Berufung zu bestätigen oder eine entsprechende Neuwahl vorzunehmen.
    Mitglieder des Kreisvorstandes können aus ihrem Amt abberufen werden, indem die Kreisvertretung an ihrer Stelle andere Personen mit einer Mehrheit von 3/4 der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten zu Mitgliedern des Kreisvorstandes wählt.
  3. Sitzungen des Kreisvorstandes
    Der Kreisvorsitzende beruft den Kreisvorstand schriftlich mit 7-tägiger Frist und unter Angabe der Tagesordnung ein. Die Einberufung muss erfolgen, wenn mindestens drei Mitglieder sie schriftlich und unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes beantragen. Der Kreisvorstand ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß einberufen wurde und mindestens die Hälfte der Kreisvorstandsmitglieder anwesend ist.
    Wird die Beschlussfähigkeit nicht erreicht, so muss innerhalb von einem Monat zu einer neuen Sitzung des Kreisvorstandes mit gleicher Tagesordnung eingeladen werden, der dann ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig ist. In der Einladung muss darauf hingewiesen werden.
    Der Kreisvorstand wird vom Kreisvorsitzenden oder einem Stellvertreter geleitet.
    Der Kreisvorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. Bei Stimmengleichheit ist kein Beschluss zustande gekommen. Neubaumaßnahmen, Vermö-gensveränderungen (z. B. Kauf- und Verkauf von Grundbesitz), Investitionen über 30.000 € können nur mit 3/4 Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden.
    Beratungen und Beschlüsse des Kreisvorstandes werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt, das vom jeweiligen leitenden Vorsitzenden und einem Vorstandsmitglied, das nicht geschäftsführendes Vorstandsmitglied ist, unterschrieben wird.
    Wer zum CVJM-Kreisverband in der Lippischen Landeskirche e. V. in einem Dienstverhältnis steht, muss bei den Beratungen und Beschlussfassungen, soweit sie seine Person betref-fen, abwesend sein. Er wird vorher gehört.
  4. Aufgaben des Kreisvorstandes
    Der Kreisvorstand
    1. fördert und vermittelt die Gemeinschaft der Vereine, ihrer Vorstände und Mitarbeiter untereinander;
    2. wacht darüber, dass das Leben in den Vereinen und ihren Arbeitszweigen der Grundlage und dem Zweck des CVJM-Westbundes (§2 der Bundessatzung) entspricht, wobei auch auf äußere Ordnung und einen geregelten Ablauf der Arbeit zu achten ist;
    3. legt Ort, Zeit und Tagesordnung der Kreisvertretung fest und gibt einen jährlichen Überblick über die CVJM-Kreisverbandsarbeit;
    4. stellt das Programm für die Kreisveranstaltungen auf;
    5. beruft die Beauftragten aller Arbeitszweige aufgrund der Vorschläge der jeweiligen Mitarbeiter (§ 8 Nr. 1 g.). Die Arbeit der Beauftragten regelt sich nach den vom Vorstand des CVJM-Westbundes aufgestellten Ordnungen;
    6. bestätigt die Wahl des Vorsitzenden des Posaunenbeirates;
    7. wählt zwei Mitglieder des Kreisvorstandes in den geschäftsführenden Vorstand;
    8. beruft den Kreissekretär und weitere berufich Mitarbeitende;
    9. führt die Aufsicht über das Vereinsvermögen;
    10. ist verantwortlich für den Einsatz der finanziellen Mittel.
    Alle Kreisvorstandsmitglieder vertreten nach bestem Vermögen die Arbeit des CVJM-Kreisverbandes und des CVJM-Westbundes in den Vereinen. Es ist anzustreben, dass jeder Ortsverein mindestens zweimal im Jahr den Besuch und Dienst eines Kreisvorstandsmitgliedes erhält.
  5. Geschäftsordnung
    Der Kreisvorstand kann sich eine besondere Geschäftsordnung geben.
    Die Geschäftsordnung bedarf der Zustimmung der Kreisvertretung.
#

§ 9
Der geschäftsführende Vorstand

  1. Zusammensetzung
    Der geschäftsführende Vorstand setzt sich aus Mitgliedern des Kreisvorstandes zusammen. Er besteht aus:
    1. dem Kreisvorsitzenden (Präses),
    2. dem stellvertretenden Kreisvorsitzenden,
    3. dem Kassenwart,
    4. zwei Beisitzern,
    5. dem Kreissekretär.
    Ihm obliegt insbesondere die rechtliche Vertretung des CVJM-Kreisverbandes und die Verwaltung des Vermögens. Hierbei ist er an die Weisungen des Kreisvorstandes und an die Beschlüsse der Kreisvertretung gebunden.
    Vorstand im Sinne von § 26 BGB ist der geschäftsführende Vorstand, vertreten durch
    • den Kreisvorsitzenden,
    • den stellvertretenden Kreisvorsitzenden,
    • den Kassenwart und
    • den Kreissekretär.
    Jeweils zwei von ihnen können den Verein gemeinsam vertreten, wobei einer der Kreisvorsitzende oder der stellvertretende Kreisvorsitzende sein muss.
    Der Geschäftsführer des CVJM Kreisverband Lippe - Freizeitdienst nimmt mit beratender Stimme regelmäßig an den Sitzungen des geschäftsführenden Vorstandes teil.
  2. Wahl des geschäftsführenden Vorstandes
    Die Mitglieder a. - c. des geschäftsführenden Vorstandes werden durch die Kreisvertretung gewählt. Die Beisitzer werden vom Kreisvorstand gewählt, der die Beisitzer aus seinen Reihen für jeweils eine Wahlperiode wählt. Wiederwahl der Beisitzer ist möglich. Der Kreissekretär ist auf Grund seiner Berufung Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes.
  3. Sitzungen des geschäftsführenden Vorstandes
    er geschäftsführende Vorstand wird vom Kreisvorsitzenden oder dem stellvertretenden Kreisvorsitzenden in der Regel monatlich einberufen. Die Einberufung muss erfolgen, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder sie unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes beantragen.
    Der geschäftsführende Vorstand ist beschlussfähig, wenn der Kreisvorsitzende oder der stellvertretende Kreisvorsitzende und mit ihm insgesamt mindestens drei der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.
    Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten gefasst. Bei Stimmengleichheit ist kein Beschluss zustande gekommen. Die Beschlüsse sind nach Möglichkeit einmütig zu fassen.
    Auf besondere Einladung durch den Vorstand können auch Gäste an den Vorstandssitzungen teilnehmen.
  4. Aufgaben des geschäftsführenden Vorstandes
    Der geschäftsführende Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
    1. Leitung der Arbeit des CVJM-Kreisverbandes im Auftrage des Kreisvorstandes;
    2. Wahrnehmung der Belange des CVJM-Kreisverbandes gegenüber den Vereinen und Vertretung des CVJM-Kreisverbandes in der Öffentlichkeit;
    3. Vorbereitung und Einberufung der Kreisvertretung und des Kreisvorstandes sowie Ausführung ihrer Beschlüsse;
    4. Führung der laufenden Geschäfte
      (Rechnungsführung, Finanz- und Vermögensverwaltung);
    5. Regelung der dienstlichen Belange der berufich Mitarbeitenden (Geschäftsvertei-lung sowie Dienstanweisung) sowie Dienst- und Fachaufsicht;
    6. Aufstellung einer Geschäftsordnung für die Arbeit der Geschäftsstelle mit Regelung des fnanziellen Anweisungsrechts;
    7. Regelung des CVJM-Freizeitdienstes:
      • Beratung und Beschlussfassung über die durchzuführenden Maßnahmen,
      • Festsetzung der Teilnehmerbeiträge,
      • Entscheidung, welche Personen die Leitung der Maßnahmen übernehmen sollen.
    8. Entscheidung, welche Personen die Leitung der Maßnahmen übernehmen sollen.
    Der geschäftsführende Vorstand gibt dem Kreisvorstand regelmäßig Rechenschaft über seine Arbeit.
  5. Geschäftsordnung
    Der geschäftsführende Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
    Die Geschäftsordnung bedarf der Zustimmung des Kreisvorstandes.
#

§ 10
Kreissekretär, Geschäftsführer des Freizeitdienstes, Sekretäre

  1. Kreissekretär
    Der CVJM-Kreisverband kann einen Kreissekretär einstellen.
    Dieser leitet unter der Verantwortung des Kreisvorstandes die Arbeit des CVJM-Kreisverbandes. Er führt im Auftrage des geschäftsführenden Vorstandes die Fachaufsicht über alle berufich Mitarbeitenden des CVJM-Kreisverbandes, soweit nichts anderes bestimmt ist.
  2. Geschäftsführer
    Der CVJM-Kreisverband kann für die Arbeit des Freizeitdienstes einen Geschäftsführer einstellen.
    Dieser leitet unter Verantwortung des geschäftsführenden Vorstandes die Arbeit des Freizeitdienstes.
  3. Sekretäre
    Der CVJM-Kreisverband kann weitere Sekretäre einstellen.
    Sie nehmen den Auftrag des CVJM-Kreisverbandes in bestimmten fachlichen oder regionalen Schwerpunkten wahr. Sie besuchen die Vereine und Gruppen und regen die Bildung neuer Vereine an. Sie vertreten den CVJM-Kreisverband bei Vereinsfesten, Konferenzen und anderen Gelegenheiten und fördern die Arbeit in der Öffentlichkeit.
    Sie haben das Recht, im Rahmen ihres Auftrages an allen Sitzungen der Vereine mit beratender Stimme teilzunehmen.
#

§ 11
Satzungsänderung

Änderungen dieser Satzung können nur von der Kreisvertretung beschlossen werden, wenn mindestens 3/4 der anwesenden Stimmberechtigten zugestimmt haben.
Satzungsänderungen bedürfen der Genehmigung durch den Vorstand des CVJM-Westbundes.
#

§ 12
Aufösung des CVJM-Kreisverbandes

  1. Ein Antrag auf Aufösung des CVJM-Kreisverbandes muss von wenigstens einem Drittel der angeschlossenen Vereine an die Kreisvertretung gerichtet werden.
  2. Über diesen Antrag entscheidet eine hierfür besonders einberufene Kreisvertretung mit mindestens 3/4 der anwesenden Stimmberechtigten.
  3. Die Aufösung bedarf der Zustimmung des Vorstandes des CVJM-Westbundes.
  4. Nach beschlossener Aufösung hat der amtierende geschäftsführende Vorstand innerhalb von neun Monaten die Aufösung durchzuführen und die Geschäfte abzuwickeln.
    Für diese Zeit sind die dem CVJM-Kreisverband angehörenden Vereine verpfichtet, die festgesetzten Beiträge zu entrichten.
#

§ 13
Vermögen

Im Falle der Aufösung des CVJM-Kreisverbandes oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen an die Lippische Landeskirche mit der Maßgabe, es für Zwecke der Jugendarbeit in Lippe im Sinne dieser Satzung zu verwenden.
#

§ 14
Organisatorische Zugehörigkeit

Der Verein ist eine selbständige Einrichtung des CVJM-Westbundes.
Mitglieder des Vorstandes des CVJM-Westbundes haben das Recht, mit beratender Stimme an den Kreisvertretungen und Kreisvorstandsitzungen teilzunehmen.
Der CVJM-Westbund gehört dem CVJM-Gesamtverband in Deutschland e. V. an.
Der CVJM-Gesamtverband ist dem CVJM Europa und dem Weltbund der CVJM angeschlossen.
Der CVJM-Kreisverband ist als Einrichtung des CVJM-Westbundes Teil evangelischer Jugendarbeit, die in der Arbeitsgemeinschaft der Evangelischen Jugend (AEJ) ihren Zusammenschluss hat.
Er ist durch seine Mitgliedschaft im CVJM-Westbund über den CVJM-Gesamtverband dem Diakonischen Werk – Innere Mission und Hilfswerk – der Evangelischen Kirche in Deutschland als einem Spitzenverband der freien Wohlfahrtspfege angeschlossen.
#
Die Satzung wurde von der Kreisvertretung am 10.03.2012 beschlossen
Detmold, den 10. März 2012
gez. Kreisvorsitzender
gez. stellv. Kreisvorsitzender
gez. Kassenwart
gez. Beisitzerin
gez. Beisitzer
gez. Kreissekretärin



Bestätigung
Der
CVJM-Kreisverband der Lippischen Landeskirche
ist dem CVJM-Westbund angeschlossen.
Die in der Kreisvertretung am 10. März 2012 beschlossene Änderung der Satzung des CVJM-Kreisverbandes Lippe wird bestätigt.
Wuppertal, 5. Juni 2012
CVJM-Westbund
Der Vorstand
i. A.
gez. Generalsekretärin
gez. Bundessekretär