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Bekanntmachung
der Satzung des Gustav-Adolf-Werkes
der Lippischen Landeskirche e. V.

vom 19. Januar 1994

(Ges. u. VOBl. Bd. 11 Nr. 7 S. 233)

Auf Wunsch des Vorstandes des Gustav-Adolf-Werkes der Lippischen Landeskirche e.V. veröffentlichen wir die Satzung dieses Werkes wie folgt:
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§ 1
Zweck und Aufgaben

( 1 ) Das Gustav-Adolf-Werk der Lippischen Landeskirche (GAW) will nach dem seit 1832 für die Diasporahilfe richtungsweisenden apostolischen Wort (Gal. 6, 10) „Lasset uns Gutes tun an jedermann, allermeist aber an des Glaubens Genossen“ evangelischer Diaspora in ihrer kirchlichen Not helfen, soweit im eigenen Lande ausreichende Hilfe nicht gewährt werden kann. Dies geschieht durch geistliche und materielle Hilfen, um evangelische Minderheiten in aller Welt in der Gemeinschaft des Glaubens zu stärken.
( 2 ) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, kirchliche und religiöse Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung 1977. Der Verein ist selbstlos tätig.
( 3 ) Das GAW versieht seinen Dienst in Zusammenarbeit mit den Hauptgruppen des Gustav-Adolf-Werkes der EKD. Seine Aufgabe versteht es als Dienst für die Kirche.
( 4 ) Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
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§ 2
Sitz und Geschäftsjahr

( 1 ) Das GAW hat seinen Sitz in Detmold.
( 2 ) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
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§ 3
Mitglieder und Mitgliedschaft

( 1 ) Mitglieder des GAW können sein: Die Lippische Landeskirche, Kirchengemeinden und Einzelpersonen sowie kirchliche Vereinigungen und Werke.
( 2 ) Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet die Mitgliederversammlung.
( 3 ) Der Austritt aus dem GAW ist nur am Ende eines Geschäftsjahres (§ 2 (2)) mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zulässig. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.
( 4 ) Der Mitgliedsbeitrag ist ein Geldbeitrag und wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
( 5 ) Alle Inhaber von Ehrenämtern sind unentgeltlich tätig.
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§ 4
Mittel

( 1 ) Die erforderlichen Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält das GAW insbesondere durch Mitgliederbeiträge, freiwillige Spenden und Gaben, kirchliche Kollekten und durch Zuwendungen Dritter. Alle Mittel sind nur für die satzungsgemäßen Aufgaben zu verwenden. Etwaige Gewinne werden ausschließlich gemeinnützigen Zwecken zugeführt.
( 2 ) Der Nachweis über die Verwendung der Mittel ist in der Jahresrechnung zu führen. Als Zweckvermögen ist das angesammelte Vermögen anzusehen, über dessen Verwendung im einzelnen der Vorstand entscheidet.
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§ 5
Organe

( 1 ) Die Organe des GAW sind:
  1. der Vorstand;
  2. die Mitgliederversammlung.
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§ 6
Vorstand

( 1 ) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt.
( 2 ) Dem Vorstand sollen 7 Mitglieder angehören. Zum Vorstand gehören der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende, der Schriftführer, der stellvertretende Schriftführer, der Schatzmeister sowie 2 Beisitzer. Ein Mitglied des Vorstandes hält die Verbindung zum Landeskirchenrat der Lippischen Landeskirche.
( 3 ) Die Amtszeit des Vorstandes beträgt 4 Jahre. Sie soll zeitlich der Legislaturperiode der Landessynode entsprechen. Wiederwahl ist möglich. Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.
( 4 ) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder auf ordnungsgemäße Einladung hin anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist ein Beschluss nicht zustande gekommen.
( 5 ) Über die Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.
( 6 ) Der Vorstand vertritt das GAW gerichtlich und außergerichtlich Er ist von seiner Pflicht zur persönlichen Amtsführung freigestellt. Er kann Vereinsangelegenheiten durch den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter oder durch einen von ihnen und den Geschäftsführer gem. § 9 der Satzung besorgen und sich durch diese rechtsgeschäftlich vertreten lassen.
( 7 ) Der Vorsitzende vertritt die Hauptgruppe Lippe innerhalb des GAW der EKD.
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§ 7
Zuständigkeit des Vorstandes

( 1 ) Der Vorstand ist das Leitungsorgan des GAW. Er führt die laufenden Geschäfte. Der Vorstand ist besondere zuständig für:
  1. Alle Angelegenheiten des GAW;
  2. Vorbereitung und Leitung der Mitgliederversammlung;
  3. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
  4. Aufstellung des Haushalts- und Stellenplanes;
  5. Entgegennahme des Kassenprüfungsberichtes und Erteilung der Entlastung des Geschäftsführers;
  6. Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen;
  7. Vorschlagsrecht für die Wahl des Geschäftsführers zur Wahl durch die Mitgliederversammlung.
( 2 ) Der Vorsitzende beruft die Sitzungen des Vorstandes ein und leitet sie. Auf schriftlichen Antrag von zwei Mitgliedern des Vorstandes muss er innerhalb von zwei Wochen eine Sitzung anberaumen.
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§ 8
Beschränkung der Haftung auf das Vereinsvermögen

Verpflichtungen für das GAW können nur in der Weise begründet werden, dass die Haftung der Mitglieder auf das Vereinsvermögen beschränkt wird. Der Vorsitzende, sein Stellvertreter und jeder sonst befugt für das GAW Handelnde sind verpflichtet, bei allen namens des GAW abzuschließenden Verträgen sowie sonstigen Verpflichtungserklärungen mit dem Geschäftspartner zu vereinbaren, dass die Vereinsmitglieder für Verbindlichkeiten nur mit dem Vereinsvermögen haften.
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§ 9
Geschäftsführer

Die Ausführung der Zwecke des Vereins und die Erledigung der laufenden Geschäfte überträgt der Vorstand einem Mitglied als Geschäftsführer. Ihm obliegen die Ausführung der Weisungen des Vorstandes sowie die Aufstellung der Jahresrechnung.
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§ 10
Mitgliederversammlung

( 1 ) Die Mitgliederversammlung wird von den Mitgliedern gebildet. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden.
( 2 ) Die Mitgliederversammlung tritt zusammen, sooft es die Geschäftslage erfordert. Sie wird unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen vom Vorstand schriftlich einberufen und vom Vorsitzenden des Vorstandes oder dessen Stellvertreter geleitet.
( 3 ) Die Mitgliederversammlung muss außerdem einberufen werden, wenn mindestens 1/ der Mitglieder dies schriftlich beantragt.
( 4 ) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde und mehr als die Hälfte der Mitglieder vertreten ist.
( 5 ) Ist eine Angelegenheit wegen Beschlussunfähigkeit zurückgestellt worden und wird die Mitgliederversammlung zur Verhandlung über denselben Gegenstand erneut einberufen, so ist sie nunmehr ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Bei der zweiten Einladung muss auf diese Bestimmung ausdrücklich hingewiesen werden. Die erneute Mitgliederversammlung findet frühestens 3 Wochen und spätestens 6 Wochen nach der ersten Versammlung statt.
( 6 ) Bei der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Zu den Beschlüssen gem. § 11 lit. e) und f) ist eine Mehrheit von 2/ der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Stimmberechtigten.
( 7 ) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
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§ 11
Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
  1. Die Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes und die Beschlussfassung über Fragen von grundsätzlicher Bedeutung für die Fortführung der Aufgaben des GAW.
  2. Die Wahl der Mitglieder des Vorstandes jeweils für 4 Jahre.
  3. Die Wahl von einem Rechnungsprüfer.
  4. Die Abnahme der Jahresrechnung und die Entlastung des Vorstandes.
  5. Die Beschlussfassung über Satzungsänderungen.
  6. Die Entscheidung über die Auflösung des GAW.
  7. Die Wahl des Geschäftsführers auf Vorschlag des Vorstandes.
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§ 12
Auflösung

Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen an die Lippische Landeskirche mit der Auflage, dass es wiederum unmittelbar und ausschließlich gemeinnützigen Zwecken im Sinne dieser Satzung zugeführt wird.
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§ 13
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit der Annahme durch die Mitgliederversammlung in Kraft.
Detmold, den 19. Januar 1994