.Ordnung
Ordnung des Landesausschusses Lippe
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
Ordnung
des Landesausschusses Lippe
des Deutschen Evangelischen Kirchentages
vom 5. Oktober 1993
(Ges. u. VOBl. Bd. 11 S. 232)
Auf Wunsch des Landesausschusses Lippe des Deutschen Evangelischen Kirchentages geben wir die Ordnung vom 5. Oktober 1993 nachstehend bekannt:
Detmold, den 18. Februar 1997
Lippisches Landeskirchenamt
#Anlage
#Ordnung des Landesausschusses Lippe
des Deutschen Evangelischen Kirchentages
Der Landesausschuss Lippe des DEKT nimmt die Aufgaben der Landesausschüsse entsprechend der Ordnung des Deutschen Evangelischen Kirchentages wahr (insbes. § 16 der Ordnung).
Der Landesausschuss Lippe ist Mitglied der Konferenz der Tagungsausschüsse des DEKT. Er gibt sich folgende Ordnung:
##§ 1
Aufgaben
Der Landesausschuss trägt die Mitverantwortung für die Vorbereitung und die Nacharbeit eines Kirchentages. Er bildet eine Brücke zwischen der Landeskirche, den Werken und Verbänden und kommunikativen Gruppen und den verantwortlichen Organen des Deutschen Evangelischen Kirchentages, indem er folgende Aufgaben wahrnimmt
- Thematische und organisatorische Begleitung des Deutschen Evangelischen Kirchentages und regionaler Kirchentage.
- Förderung und Koordinierung der Mitarbeit am Deutschen Evangelischen Kirchentag.
- Weitergabe von Informationen und Materialien, die zur Vorbereitung und Nacharbeit eines Kirchentages dienen.
Der Landesausschuss regelt seine Angelegenheiten selbstständig. Soweit in dieser Tätigkeit Angelegenheiten des DEKT berührt werden, geschieht dies im Einvernehmen mit den dafür verantwortlichen Organen. Kirchentagsleitung, Vorsitzende(r) und Geschäftsführer(in) gehören der Konferenz der Landesausschüsse an.
#§ 2
Zusammensetzung
Dem Landesausschuss gehören an:
- für jede Klasse der Lippischen Landeskirche ein Vertreter/eine Vertreterin,
- Vertreter/innen der Werke und Verbände sowie des Jugendkonventes innerhalb der Lippischen Landeskirche.
Der Landesausschuss kann weitere Mitglieder berufen.
#§ 3
Vorsitz
Der Landesausschuss wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden/eine Vorsitzende und einen Stellvertreter/eine Stellvertreterin. Die Vorsitzenden werden auf die Dauer von 5 Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Wahl erfolgt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Ausschussmitglieder. Der/die Vorsitzende bereitet die Beratungen des Landesausschusses vor, leitet die Sitzungen und vertritt den Landesausschuss nach außen.
#§ 4
Geschäftsführung
Der Landesausschuss bestellt im Benehmen mit dem Landeskirchenamt einen Geschäftsführer/eine Geschäftsführerin. Er/Sie ist Mitglied des Landesausschusses.
#§ 5
Finanzen
Die Lippische Landeskirche stellt die notwendigen Haushaltsmittel zur Verfügung.
Änderungen dieser Satzung können mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder des Landesausschusses beschlossen werden.
Detmold, den 5. Oktober 1993