.Beschluss
Beschluss
über die Anwendung der Verwaltungsordnung
auf die landeskirchliche Vermögens- und Finanzverwaltung
vom 21. November 2005
(Ges. u. VOBl. Bd. 13 Nr. 11 S. 378)
####Gemäß Artikel 85 Abs. 2 i. V. m. Art. 86 Nr. 11 Verfassung fasst die 33. ordentliche Landessynode auf ihrer Tagung am 21. November 2005 folgenden Beschluss, der hiermit bekannt gegeben wird:
- Für die landeskirchliche Vermögens- und Finanzverwaltung gelten die Bestimmungen der Ordnung für die Vermögens- und Finanzverwaltung der Kirchengemeinden der Lippischen Landeskirche (Verwaltungsordnung) sinngemäß.
- Bezüglich der Leitung, Verwaltung und Aufsicht und Zuständigkeit in Einzelfällen bleibt die Verfassung der Lippischen Landeskirche ebenso unberührt wie die bisher übliche Mitwirkung synodaler Ausschüsse, z. B. des Finanzausschusses.
- Die Verordnung des Landeskirchenrates vom 2. November 1988 und die Anwendung der Verwaltungsordnung und die Ordnung für den Vermögensnachweis für die landeskirchliche Vermögens- und Finanzverwaltung werden aufgehoben.
- Dieser Beschluss tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2006 in Kraft.
Detmold, 6. Dezember 2005 | Der Landeskirchenrat |