.Richtlinien
####§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
Richtlinien
über die Förderung von Studierenden der Theologie der Lippischen Landeskirche (ThStudFö)
vom 25. November 2014
(Ges. u. VOBl. Bd. 15 Nr. 9 S. 364)
Änderungen
Lfd. Nr. | Änderndes Recht | Datum | Fundstelle | Paragrafen | Art der Änderung |
1 | Beschluss des Landeskirchenrates | 12. Januar 2016 | § 2 Buchst. g) | eingefügt | |
2 | Beschluss des Landeskirchenrates | 20. Juni 2023 | § 2 Buchst.e) Satz 2 Passus nach Buchst. g) | aufgehoben eingefügt |
Der Landeskirchenrat hat in seiner Sitzung am 25. November 2014 folgende Richtlinien beschlossen, die hiermit bekanntgegeben werden:
#§ 1
Grundsatz
Studierende, die in der Liste der Studierenden der Theologie eingetragen sind, erhalten auf Antrag finanzielle Unterstützungen nach § 2 dieser Richtlinien.
#§ 2
Einzelne Förderungen
- Abonnement der evangelischen Zeitung „UK - Unsere Kirche“
für die Zeit ihres Studiums und des Vorbereitungsdienstes. - Büchergeld
in Höhe von jeweils EUR 300 bei Aufnahme in die Liste der lippischen Theologiestudierenden und nach der bestandenen Zwischenprüfung. - Zuschuss für wissenschaftliche Tagungen oder Studienreisen.
Die Landeskirche übernimmt die Hälfte des „Eigenanteils“ für die Tagungen oder Studienreisen, maximal EUR 500 pro Semester. - Zuschuss für Praktikum.
Die Kosten des begleitenden Gemeindepraktikums nach § 10 Absatz 2 Buchstabe d) der Theologischen Prüfungsordnung für das erste Theologische Examen werden übernommen. - Examenszuschuss
für die letzten beiden Studiensemester aufgrund einer erklärten Bedürftigkeit in Höhe des zuletzt gezahlten BAFöG-Satzes, maximal EUR 500 monatlich bzw. EUR 1.500 je Semester. - Examensdarlehen (zusätzlich zum Examenszuschuss).
Voraussetzung für die Zahlung des Darlehens ist die Zulassung zum Ersten theologischen Examen. Das Darlehen beträgt EUR 1.500 und ist vom Beginn des Vorbereitungsdienstes mit EUR 70 monatlich zurückzuzahlen. - Auslandsstudium.
Ein Auslandsstudium wird mit 50 % der zusätzlichen Kosten für Studiengebühren, Prüfungsgebühren o. ä. bezuschusst - jedoch mit einem Höchstbetrag in Höhe von EUR 1.500.
Sofern die Möglichkeiten unter Buchstabe e) bis g) beansprucht werden, ist der Gesamtbetrag der Förderung im Anschluss in voller Höhe zurückzuzahlen. Eine Rückzahlungspflicht entfällt, sofern im direkten Anschluss an das Studium die Aufnahme des Vikariats in der Lippischen Landeskirche erfolgt. Die detaillierten Bedingungen werden vor Auszahlung der Förderungen in einer gesonderten Vereinbarung geregelt.
#§ 3
Deutschlandstipendium
Die Lippische Landeskirche beteiligt sich am Deutschlandstipendium (1 Stipendium).
#§ 4
Konvent
Die Kosten (einschließlich Fahrtkosten) der zweimal jährlich stattfindenden Konvente der Studierenden der Theologie und der Vikarinnen und Vikare trägt die Landeskirche.
#§ 5
Inkrafttreten
Die Richtlinien treten am 1. Dezember 2014 in Kraft.