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Satzung
„Evangelischer Fachverband Schuldnerberatung Rheinland-Westfalen-Lippe“

vom 29. April 2009
in der Fassung vom 16. Juni 2015

(Ges. u. VOBl. Bd. 17 Nr. 3 S. 93)

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§ 1
Name, Rechtsform, Geschäftsjahr

( 1 ) Der Fachverband führt den Namen „Evangelischer Fachverband Schuldnerberatung Rheinland-Westfalen-Lippe“.
( 2 ) Der Verband ist ein nicht rechtsfähiger Verein.
( 3 ) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
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§ 2
Gegenstand, Zweck und Aufgabe

( 1 ) Der Evangelische Fachverband Schuldnerberatung Rheinland-Westfalen-Lippe ist ein Zusammenschluss der Mitglieder des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche im Rheinland e. V., des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche von Westfalen e. V. und des Diakonischen Werkes der Lippischen Landeskirche e. V., die auf dem Gebiet der Schuldnerberatung tätig sind. Er arbeitet in den Arbeitsstrukturen des Vereins Diakonie RWL e. V.
( 2 ) Zweck des Fachverbandes ist die fachliche Förderung der Schuldnerberatung. Dies soll geschehen durch
  1. Erfahrungsaustausch und Meinungsbildung unter den Mitgliedern und Mitgliedseinrichtungen,
  2. Beratung und Klärung von Grundsatzfragen,
  3. Vertretung der fachlichen Belange der Mitglieder gegenüber Organisationen und Institutionen des Bereichs Schuldnerberatung,
  4. Lobby- und Öffentlichkeitsarbeit auf dem Gebiet der Schuldnerberatung,
  5. Entwicklung von Qualitätsstandards,
  6. Information und Beratung der Mitglieder und Mitgliedseinrichtungen,
  7. Zusammenarbeit mit fachlichen Zusammenschlüssen auf Bundes- und Landesebene,
  8. Organisation und Koordination von Fortbildungsmaßnahmen,
  9. Beratung der Diakonie RWL in allen Fragen der Schuldnerberatung.
( 3 ) Der Verband arbeitet im Einvernehmen mit dem Verein Diakonie Rheinland-Westfalen-Lippe e. V.
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§ 3
Gemeinnützigkeit

( 1 ) Der Fachverband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Fachverband ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
( 2 ) Die Mittel des Fachverbands dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder als solche erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Fachverbandes. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Fachverbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
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§ 4
Mitglieder

( 1 ) Mitglieder des Fachverbandes sind alle Mitglieder der drei Landesverbände gemäß § 2 Absatz 1 dieser Satzung, die auf dem Gebiet der Schuldnerberatung tätig sind.
( 2 ) Mitgliedsbeiträge werden nicht erhoben.
( 3 ) Die Mitgliedschaft erlischt mit Beendigung der Mitgliedschaft in den Diakonischen Werken Rheinland, Westfalen oder Lippe oder falls keine Einrichtung im Bereich der Schuldnerberatung im Verbandsgebiet mehr unterhalten wird.
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§ 5
Organe

Organe des Fachverbandes sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
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§ 6
Mitgliederversammlung

( 1 ) Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den von den Mitgliedern entsandten Personen zusammen. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
( 2 ) Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung mindestens alle zwei Jahre unter Mitteilung der Tagesordnung mit einer Frist von vier Wochen ein.
( 3 ) Auf Antrag von einem Viertel der Mitglieder muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden. Die Einladungsfrist beträgt ebenfalls sechs Wochen.
( 4 ) Die Mitgliederversammlung wird von der oder dem Vorsitzenden des Vorstandes oder ihrer bzw. seiner Stellvertretung geleitet.
( 5 ) Sachkundige Personen können von der oder dem Vorsitzenden des Vorstandes zur Mitgliederversammlung als Berater(in) geladen werden.
( 6 ) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ein Viertel der Mitglieder vertreten ist. Für die Gültigkeit eines Beschlusses ist die einfache Mehrheit der anwesenden Stimmen erforderlich.
Muss eine Mitgliederversammlung wegen Beschlussunfähigkeit vertagt werden, so ist die nächste innerhalb von zwei Wochen schriftlich einzuberufende Mitgliederversammlung über dieselbe Tagesordnung ohne Rücksicht auf die Zahl der vertretenen Mitglieder beschlussfähig, sofern in der Einladung auf diese Folge hingewiesen wurde.
( 7 ) Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das von dem/der Vorsitzenden und dem/der Protokollführer/in zu unterzeichnen ist.
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§ 7
Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
  1. Beratung von Grundsatzfragen und Beschlussfassung,
  2. Wahl des Vorstandes, getrennt nach den in § 8 genannten Funktionen,
  3. Entgegennahme des Geschäftsberichtes und Entlastung des Vorstandes,
  4. Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Fachverbandes.
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§ 8
Vorstand

( 1 ) Der Vorstand besteht aus der Vorsitzenden/dem Vorsitzenden, zwei Stellvertretern/Stellvertreterinnen, einem/einer Vertreter/Vertreterin der Diakonie RWL und vier bis sechs weiteren Personen. Die Geschäftsführung und die zuständigen Referentinnen/Referenten des Diakonie RWL e. V. nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen des Vorstandes teil. Ferner kann der Vorstand bis zu zwei Personen kooptieren.
( 2 ) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt. Er bleibt bis zur Wahl des neuen Vorstandes im Amt.
( 3 ) In den Vorstand sollen nach Möglichkeit vier Mitglieder gewählt werden, zu deren Arbeitsfeld die Beratung von überschuldeten Menschen maßgeblich gehört.
( 4 ) Der Vorstand soll nach den Gesichtspunkten der regionalen Gliederung angemessen zusammengesetzt sein.
( 5 ) Die Vorstandsmitglieder müssen der Evangelischen Kirche oder einer Kirche der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Deutschland e. V. angehören. Abweichungen sind im Einzelfall nur mit Zustimmung des Vereins Diakonie RWL e. V. zulässig.
( 6 ) Der Vorstand wird mindestens einmal im Vierteljahr unter Mitteilung der Tagesordnung mit einer Frist von zwei Wochen eingeladen.
( 7 ) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf Vorstandsmitglieder anwesend sind.
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§ 9
Aufgaben des Vorstandes

Der Vorstand hat dafür Sorge zu tragen, dass die in § 2 definierten Aufgaben des Fachverbandes erfüllt werden. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
  1. Leitung des Fachverbandes,
  2. Berufung der Geschäftsführung im Einvernehmen mit dem Verein Diakonie RWL e. V.,
  3. Aufsicht über die Geschäftsführung,
  4. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung,
  5. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
  6. Feststellung der Mitgliedschaft,
  7. Berufung von Ausschüssen und sachverständiger Personen.
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§ 10
Geschäftsführung

( 1 ) Die Geschäftsführung wird in der Regel ausgeübt von einer zuständigen Referentin/einem zuständigen Referenten der Diakonie RWL.
( 2 ) Die Geschäftsführung hat die gesamten Geschäfte des Verbandes zu führen und ist zur Ausführung der Beschlüsse des Vorstandes verpflichtet.
( 3 ) Aufgabe der Geschäftsführung ist es, die notwendige Koordination zwischen dem Verein Diakonie RWL und dem Fachverband sicherzustellen und beide Verbände über alle wichtigen Vorgänge zu informieren.
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§ 11
Satzungsänderung und Auflösung des Fachverbandes

( 1 ) Eine Satzungsänderung oder die Auflösung des Verbandes kann nur durch eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung erfolgen und bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der vertretenen Stimmrechte. In der Einladung muss ausdrücklich die Änderung der Satzung oder die Auflösung des Fachverbandes als Tagesordnungspunkt benannt werden.
( 2 ) Die Beschlüsse zur Satzungsänderung und zur Auflösung des Fachverbandes erfolgen unter Beachtung der in den jeweiligen Satzungen der Diakonischen Werke Rheinland und Westfalen-Lippe und den Diakoniegesetzen geregelten Zustimmungserfordernissen. § 2 Absatz 6 der Satzung des Vereins Diakonie RWL e. V. bleibt unberührt.
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§ 12
Inkrafttreten

Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 29. April 2009 beschlossen und in der Mitgliederversammlung vom 16. Juni 2015 geändert. Sie wird im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelischen Kirche im Rheinland, der Evangelischen Kirche von Westfalen und der Lippischen Landeskirche veröffentlicht.

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1 ↑ Die Inhaltsübersicht ist nicht Bestandteil dieser Vorschrift.