.Satzung des
vom 22. Juni 2016
####§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 53#
§ 6
#§ 7
#§ 8
§ 94#
§ 10
§ 11
§ 12
#§ 13
§ 14
§ 155#
§ 16
§ 17
#§ 18
§ 19
§ 20
§ 21
#§ 22
§ 23
Satzung des
Diakonischen Werkes
Rheinland-Westfalen-Lippe e. V.
– Diakonie RWL – 1#
vom 22. Juni 2016
(Beschluss der Hauptversammlungen
der bisherigen Werke)
(Ges. u. VOBl. Bd. 17 Nr. 3 S. 100)
Änderungen
Lfd. Nr. | Änderndes Recht | Datum | Fundstelle | Geänderte Paragrafen | Art der Änderung |
1 | Erste Satzung zur Änderung der Satzung des Diakonisches Werkes Rheinland-Westfalen-Lippe e. V. – Diakonie RWL | 1. Dezember 2022 | § 5 Abs. 1 § 9 Abs. 1 Satz 2 Buchst. f § 15 Abs. 6 bis 10 | neu gefasst angefügt angefügt |
Präambel
1 Die Kirche hat den Auftrag, Gottes Liebe zur Welt in Jesus Christus allen Menschen zu bezeugen. 2 Diakonie ist eine Gestalt dieses Zeugnisses. 3 Aller Dienst des Diakonischen Werkes und seiner Mitglieder geschieht in praktischer Ausübung christlicher Nächstenliebe im Sinne der Diakonie als Wesens- und Lebensäußerung der evangelischen Kirche. 4 Die Diakonischen Werke der Landeskirchen Evangelische Kirche im Rheinland, Evangelische Kirche von Westfalen und Lippische Landeskirche (nachfolgend „Landeskirchen“) verschmelzen zu dem gemeinsamen Diakonischen Werk Rheinland-Westfalen-Lippe. 5 Es ist die Gemeinschaft der Träger diakonisch-missionarischer bzw. diakonischer Dienste, Einrichtungen, Anstalten und Werke im Bereich der drei Landeskirchen. 6 Unbeschadet seines Sitzes ist das Diakonische Werk den drei Evangelischen Landeskirchen Rheinland, Westfalen und Lippe gleichermaßen zugeordnet. 7 In Bindung an den Auftrag der Kirche ist für die Arbeit des Vereins die nachstehende Satzung maßgeblich:
#§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr
(
1
)
Das Diakonische Werk ist ein eingetragener Verein mit dem Namen „Diakonisches Werk Rheinland-Westfalen-Lippe e. V. – Diakonie RWL“ (nachfolgend „Diakonisches Werk“ oder „Verein“).
(
2
)
1 Der Sitz des Diakonischen Werkes ist am Sitz der Landesregierung Nordrhein-Westfalen in Düsseldorf. 2 Der Verein kann mehrere Geschäftsstellen unterhalten.
(
3
)
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
#§ 2
Zweck, Aufgabe, Grundsätze
(
1
)
1 Das Diakonische Werk ist ein Werk im Sinne von Artikel 166 der Kirchenordnung der Evangelischen Kirche im Rheinland, von Artikel 163 ff. der Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen und Artikel 3 der Verfassung der Lippischen Landeskirche in den jeweils geltenden Fassungen. 2 Es vertritt als anerkannter Spitzenverband der Freien Wohlfahrtspflege die diakonische Arbeit und seine Mitglieder gegenüber staatlichen, kommunalen, kirchlichen und anderen Stellen sowie gegenüber den anderen Verbänden der Freien Wohlfahrtspflege. 3 Das Diakonische Werk nimmt seine Aufgaben in Bindung an den Auftrag der Kirche wahr.
(
2
)
1 Das Diakonische Werk verfolgt unmittelbar und ausschließlich gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. 2 Es ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 3 Zweck des Diakonischen Werkes ist die Förderung aller Gebiete der Diakonie als Religionsausübung der Evangelischen Kirche, namentlich die Förderung der Religion, des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege, der Jugend- und Altenhilfe, der Erziehung sowie Volks- und Berufsbildung, des Wohlfahrtswesens, des Schutzes von Ehe und Familie, der Unterstützung hilfsbedürftiger Personen im Sinne des § 53 Abgabenordnung sowie kirchlicher Zwecke im Sinne des § 54 Abgabenordnung. 4 Der Verein muss nicht alle Zwecke gleichzeitig und in gleichem Umfang verfolgen.
(
3
)
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Wahrnehmung der folgenden Aufgaben:
- Förderung der kirchlichen, diakonischen und missionarischen Ausrichtung der Mitglieder,
- Zusammenarbeit mit den kirchlichen Organen, den staatlichen und kommunalen Dienststellen sowie anderen Trägern sozialer Arbeit zum Wohle hilfebedürftiger Menschen,
- Eintreten in der Öffentlichkeit für die Belange von Menschen, deren Fähigkeit zur Selbsthilfe und zur Teilhabe am gemeinschaftlichen Leben bedroht, eingeschränkt oder verloren gegangen ist, sowie Förderung und Mitwirkung bei der Bereitstellung von Beratungsangeboten für solche Menschen,
- Beratung der Mitglieder des Diakonischen Werkes in fachlichen, rechtlichen und wirtschaftlichen Fragen sowie in verbandlichen Angelegenheiten, Förderung ihrer Zusammenarbeit und als anerkannter Spitzenverband der Freien Wohlfahrtspflege Vertretung deren Interessen,
- Abgabe von Stellungnahmen und Anregungen zu sozial- und gesellschaftspolitischen Themen gegenüber Politik, der Verwaltung und der Öffentlichkeit,
- Durchführung und Förderung von Aus-, Fort- und Weiterbildung von (beruflichen und ehrenamtlichen) Mitarbeitenden diakonischer Träger,
- Entwicklung zeitgemäßer diakonischer Arbeitsformen,
- Durchführung von Jugend- und Bundesfreiwilligendiensten als Träger für die angeschlossenen Einsatzstellen sowie Sicherstellung der pädagogischen Begleitung der Freiwilligen sowie der eingesetzten Mitarbeitenden.
(
4
)
1 Das Diakonische Werk kann ferner gemäß § 58 Nr. 1 der Abgabenordnung Mittel beschaffen und um Spenden werben und diese an andere steuerbegünstigte Körperschaften oder Körperschaften des öffentlichen Rechts weiterleiten, um sie dadurch bei den in Absatz 2 genannten Zwecken im Sinne der Abgabenordnung zu fördern und zu unterstützen. 2 Auch darf der Verein einen Teil seiner Mittel gemäß § 58 Nr. 2 der Abgabenordnung anderen steuerbegünstigten Körperschaften oder Körperschaften des öffentlichen Rechts zuwenden.
(
5
)
1 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. 2 Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Diakonischen Werkes. 3 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(
6
)
1 Das Diakonische Werk soll die Träger diakonischer Dienste, Einrichtungen, Anstalten und Werke im Bereich der beteiligten Kirchen ungeachtet ihrer Rechtsform zu gegenseitiger Unterstützung sowie zur Durchführung und Wahrnehmung gemeinsamer Aufgaben zusammenschließen und dafür Sorge tragen, dass eine einheitliche Durchführung der gemeinsamen Aufgaben gewährleistet ist. 2 Es soll in den Kirchengemeinden, Kirchenkreisen, Einrichtungen und Werken der beteiligten Kirchen zum Dienst der Liebe in der Nachfolge Christi aufrufen und bei der Gestaltung dieses Dienstes helfen.
(
7
)
Das Diakonische Werk ist zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die bei Wahrung der Gemeinnützigkeit zur Erreichung oder Förderung des Vereinszweckes nützlich oder dienlich erscheinen, insbesondere kann es zur Erfüllung seines Satzungszweckes andere Gesellschaften gründen, übernehmen oder sich an bestehenden Gesellschaften beteiligen.
(
8
)
In Grundsatzfragen der diakonischen Arbeit und in Fragen der Zuordnung zu den drei Landeskirchen gewährleistet das Diakonische Werk die Abstimmung nach dem gliedkirchlichen Recht.
#§ 3
Grundsätze der Arbeit des Diakonischen Werkes
(
1
)
1 Das Diakonische Werk ist dem diakonischen Auftrag der Kirche verpflichtet. 2 Die Erfüllung dieses Auftrags und der christliche Charakter seiner Arbeit werden durch den Vorstand gewährleistet.
(
2
)
1 Dem Vorstand des Diakonischen Werkes dürfen nur Personen angehören, die Mitglieder einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland sind. 2 Dem Verwaltungsrat dürfen nur Personen angehören, die Mitglieder einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland oder einer Kirche sind, mit der die Evangelische Kirche in Deutschland in Kirchengemeinschaft verbunden ist. 3 Satz 2 gilt auch für die leitenden Mitarbeitenden. 4 Abweichungen von Satz 3 sind nur im Einzelfall und nur für Personen möglich, die einer anderen Mitgliedskirche der örtlichen Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen (ACK) oder der ACK in Deutschland oder der Vereinigung Evangelischer Freikirchen angehören. 5 Der Vorstand muss den Abweichungen nach Satz 4 zustimmen. 6 Die Mitgliedschaft im Vorstand und in dem Verwaltungsrat des Diakonischen Werkes endet spätestens mit Ablauf der Amtszeit, in der das Mitglied das 75. Lebensjahr vollendet. 7 Für die Mitarbeitenden gilt die Richtlinie des Rates der Evangelischen Kirche in Deutschland über die Anforderungen der privatrechtlichen beruflichen Mitarbeit in der EKD und des Diakonischen Werkes der EKD (Loyalitätsrichtlinie) in der jeweils geltenden Fassung. 8 Unbeschadet eigener kirchlicher verbindlicher Regelungen der Freikirchen und der altkonfessionellen Kirchen wenden diese die vorstehenden Bestimmungen entsprechend an.
(
3
)
Das Diakonische Werk vereinbart mit den Mitarbeitenden in den Arbeitsverträgen die Geltung der Ordnungen und Arbeitsrechtsregelungen, welche die Arbeitsrechtliche Kommission Rheinland-Westfalen-Lippe oder die Arbeitsrechtliche Schiedskommission Rheinland-Westfalen-Lippe beschließt, insbesondere den Bundes-Angestellten-Tarifvertrag in kirchlicher Fassung (BAT-KF) oder die Arbeitsvertragsrichtlinien der Diakonie Deutschland (AVR Diakonie Deutschland) nach Maßgabe der kirchengesetzlichen Bestimmungen.
(
4
)
Die Mitarbeitenden werden bei der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse Rheinland-Westfalen zusätzlich versichert.
(
5
)
Für das Diakonische Werk sind insbesondere folgende Rechtsnormen maßgeblich:
- die Diakoniegesetze der drei Landeskirchen,
- das Mitarbeitervertretungsrecht der Landeskirche des Sitzes,
- das Arbeitsrechtsregelungsgesetz Rheinland-Westfalen-Lippe (ARRG-RWL) und das Arbeitsrechtsregelungsgrundsätzegesetz EKD (ARGG-EKD),
- die vom Verwaltungsrat übernommenen kirchlichen Rechtsvorschriften,
- die vom Verwaltungsrat übernommenen Rahmenbestimmungen des Evangelischen Werkes für Diakonie und Entwicklung e. V. (EWDE).
(
6
)
Der Jahresabschluss des Diakonischen Werkes ist durch eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder eine Wirtschaftsprüferin oder einen Wirtschaftsprüfer zu prüfen.
#§ 4
Spitzenverband
Das Diakonische Werk ist als Spitzenverband der Freien Wohlfahrtspflege Mitglied des Bundesspitzenverbandes der Diakonie „Evangelisches Werk für Diakonie und Entwicklung e. V.“ (EWDE).
#§ 53#
Mitglieder
(
1
)
1 Die Mitgliedschaft im Diakonischen Werk ist unabhängig von der Rechtsform des Trägers möglich, sofern er diakonische Einrichtungen oder Dienste betreibt. 2 Diakonische Einrichtungen und Dienste betreibt eine Körperschaft, wenn sie satzungsgemäß durch planmäßiges Zusammenwirken mit mindestens einem Mitglied des Diakonischen Werkes zum Betrieb einer diakonischen Einrichtung oder eines solchen Dienstes beiträgt. 3 Diakonische Dienste und Einrichtungen betreibt auch, wer ausschließlich Anteile an Mitgliedern des Diakonischen Werkes hält und verwaltet. 4 Die Mitgliedschaft kann grundsätzlich auch von Trägern beantragt werden, die Mitglieder einer anderen Kirche sind, mit der eine der Landeskirchen oder die Evangelische Kirche in Deutschland in Kirchengemeinschaft verbunden ist.
(
2
)
Die Evangelische Kirche im Rheinland, die Evangelische Kirche von Westfalen und die Lippische Landeskirche sowie deren kirchliche Körperschaften (Kirchengemeinden, Kirchenkreise und Verbände von Kirchengemeinden und Kirchenkreisen) sind Mitglieder des Diakonischen Werkes.
(
3
)
Die Mitgliedschaft im Diakonischen Werk können juristische Personen als Rechtsträger diakonischer Arbeit erwerben, die
- ihren Sitz auf dem Gebiet des Diakonischen Werkes haben,
- ihren Sitz außerhalb des Gebietes des Diakonischen Werkes haben, soweit sie auf dem Gebiet des Diakonischen Werkes Einrichtungen oder Dienste unterhalten mit Wirkung für diese Einrichtungen und Dienste.
(
4
)
1 Über die Aufnahme von Mitgliedern nach Absatz 3 entscheidet der Vorstand; im Falle der Ablehnung ist die Anrufung des Verwaltungsrates zulässig, dessen Entscheidung endgültig ist. 2 Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Mitgliedschaft.
(
5
)
Die Mitgliedschaft für Mitglieder nach Absatz 3 endet durch Austritt oder durch Ausschluss des Mitglieds, durch Auflösung des Rechtsträgers sowie durch förmliche Aufhebung der Zuordnung zur Kirche auf Grund kirchenrechtlicher Bestimmung.
(
6
)
Der Austritt eines Mitglieds nach Absatz 3 ist durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand mit Wirkung für den Schluss des laufenden Geschäftsjahres zulässig.
(
7
)
1 Die Mitglieder des Diakonischen Werkes sind der evangelischen Kirche zugeordnet, in der das Mitglied seinen Sitz hat. 2 Für Mitglieder anderer Kirchen gelten die Zuordnungsbestimmungen ihrer Kirche. 3 Näheres kann durch Beschluss des Verwaltungsrates geregelt werden.
#§ 6
Rechte der Mitglieder
(
1
)
1 Das Kronenkreuz ist das eingeführte Markenzeichen der Diakonie. 2 Die Mitglieder sind berechtigt, das Zeichen zu führen. 3 Über die Zugehörigkeit zum Diakonischen Werk wird den Mitgliedern auf Antrag eine Bescheinigung ausgestellt.
(
2
)
Eine Förderung der Mitglieder durch das Diakonische Werk erfolgt insbesondere durch
- Informationen in einschlägigen Fragen,
- Beratung in Fragen der Planung und Durchführung ihrer Arbeit, insbesondere in Fachfragen, in Fragen der Organisation, in Fragen der Finanzierung sowie in Rechtsfragen,
- Hilfe bei der Koordinierung diakonischer Arbeit verschiedener Träger,
- Vertretung ihrer Interessen gegenüber staatlichen, kommunalen, kirchlichen und anderen Stellen,
- gutachterliche Stellungnahmen gegenüber staatlichen, kommunalen, kirchlichen und anderen Stellen bei Planungen und Förderungsanträgen,
- Durchführung von Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen für ihre (beruflichen und ehrenamtlichen) Mitarbeitenden.
§ 7
Pflichten der Mitglieder
(
1
)
1 Die Mitglieder sind verpflichtet, durch ihre Satzung oder sonstige Ordnung die Zugehörigkeit zum Diakonischen Werk zu dokumentieren und ihre Bindung an den diakonischen Auftrag der Kirche festzulegen, in ihrer Geschäftsführung die Erfüllung dieses Auftrages anzustreben sowie dafür zu sorgen, dass der christliche Charakter gewahrt bleibt. 2 Sie sind nach Maßgabe des jeweiligen Diakoniegesetzes und der Satzung zur vertrauensvollen und geschwisterlichen Zusammenarbeit verpflichtet. 3 Sie unterrichten sich im erforderlichen Umfang in der Region und darüber hinaus und verpflichten sich zur gegenseitigen Rücksichtnahme auf die jeweiligen Interessen.
(
2
)
Die Satzungen oder sonstigen Ordnungen der Mitglieder nach § 5 Absatz 1 müssen die Voraussetzungen für die Zuordnung rechtlich selbstständiger diakonischer Einrichtungen zur Evangelischen Kirche erfüllen.
(
3
)
1 Die Mitglieder stellen sicher, dass ihren Leitungsorganen nur Personen angehören, die Mitglieder der Evangelischen Kirche oder einer anderen Kirche sind, mit der einer der Landeskirchen oder die Evangelische Kirche in Deutschland in Kirchengemeinschaft verbunden ist, oder Mitglieder einer Kirche sind, die in der örtlichen Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen (ACK) oder der ACK Deutschland mitarbeitet. 2 Sofern andere kirchliche Vorschriften davon abweichende Bekenntnisbindungen ermöglichen, kann der Verwaltungsrat im Einzelfall Ausnahmen zulassen. 3 Für die Mitarbeitenden gilt die Richtlinie des Rates der Evangelischen Kirche in Deutschland über die Anforderungen der privatrechtlichen beruflichen Mitarbeit in der EKD und des Diakonischen Werkes der EKD (Loyalitätsrichtlinie) in der jeweils geltenden Fassung. 4 Unbeschadet eigener kirchlicher verbindlicher Regelungen der Freikirchen und der altkonfessionellen Kirchen wenden diese die vorstehenden Bestimmungen entsprechend an.
(
4
)
Die Mitglieder sind verpflichtet, in ihrer Satzung oder sonstigen Ordnung und in ihrer Geschäftsführung den Bestimmungen des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung Rechnung zu tragen und eine eventuelle Aberkennung der Gemeinnützigkeit unverzüglich dem Diakonischen Werk mitzuteilen.
(
5
)
Die Mitglieder sind verpflichtet, mit den Mitarbeitenden in den Arbeitsverträgen die Geltung der Ordnungen und Arbeitsrechtsregelungen, welche die Arbeitsrechtliche Kommission Rheinland-Westfalen-Lippe oder die Arbeitsrechtliche Schiedskommission Rheinland-Westfalen-Lippe beschließt, insbesondere den Bundes-Angestellten-Tarifvertrag in kirchlicher Fassung (BAT-KF) oder die Arbeitsvertragsrichtlinien der Diakonie Deutschland (AVR Diakonie Deutschland) nach Maßgabe der kirchengesetzlichen Bestimmungen zu vereinbaren.
(
6
)
1 Die Mitglieder sind verpflichtet, ihre Mitarbeitenden bei der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse Rheinland-Westfalen zusätzlich zu versichern. 2 Ein Anschluss bei einer gleichwertigen Kasse, mit der eine Überleitungsregelung besteht, ist im Einvernehmen mit dem Vorstand möglich.
(
7
)
1 Die Mitglieder sind verpflichtet, folgende Rechtsnormen anzuwenden:
- das Diakoniegesetz ihrer Kirche,
- das Mitarbeitervertretungsrecht ihrer Kirche,
- das Arbeitsrechtsregelungsgesetz Rheinland-Westfalen-Lippe (ARRG-RWL) und das Arbeitsrechtsregelungsgrundsätzegesetz EKD (ARGG-EKD),
- die vom Verwaltungsrat übernommenen kirchlichen Rechtsvorschriften,
- die vom Verwaltungsrat übernommenen Rahmenbestimmungen des Evangelischen Werkes für Diakonie und Entwicklung e. V. (EWDE).
2 Wenn es in der jeweiligen Kirche entsprechende Vorschriften nach Buchstaben a bis c nicht gibt, ist diejenige landeskirchliche Regelung anzuwenden, in der das Mitglied seinen Sitz hat. 3 Mit Zustimmung des Vorstandes kann auch die Regelung der Evangelischen Kirche in Deutschland zugrunde gelegt werden.
(
8
)
1 Unbeschadet gesetzlicher Bestimmungen zur Prüfungspflicht des Jahresabschlusses sind die Mitglieder verpflichtet, ihre Jahresrechnung/ihren Jahresabschluss durch eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, eine Wirtschaftsprüferin, einen Wirtschaftsprüfer oder eine sonstige geeignete Prüferin oder Prüfer prüfen zu lassen. 2 Regelmäßige interne Revisionen werden empfohlen.
(
9
)
Die Mitglieder sind verpflichtet, den Mitgliedsbeitrag zu entrichten.
(
10
)
1 Die Mitglieder sind verpflichtet, an den Abfragen des Diakonischen Werkes zur Mitgliederstatistik teilzunehmen, die Erreichbarkeit über die postalische Adresse und eine E-Mail-Adresse sicherzustellen sowie Änderungen dem Verein mitzuteilen. 2 Dabei können von dem Diakonischen Werk auch personenbezogene Daten der Ansprechpersonen des Mitglieds gespeichert, genutzt und verarbeitet werden.
(
11
)
Gegenüber Mitgliedern, die die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft nicht mehr erfüllen, den Mitgliedspflichten nicht nachkommen oder in sonstiger Weise den Interessen des Diakonischen Werkes zuwiderhandeln, sind folgende Maßnahmen zulässig:
- Erinnerung an die Pflichten oder Ermahnung durch den Vorstand,
- Ruhendstellung der Mitgliedsrechte durch den Vorstand nach erfolgter Anhörung,
- Ausschluss aus dem Diakonischen Werk auf Vorschlag des Vorstandes durch den Verwaltungsrat nach erfolgter schriftlicher Anhörung.
§ 8
Mitgliedsbeitrag
(
1
)
Die Hauptversammlung erlässt eine Beitragsordnung für das Diakonische Werk.
(
2
)
1 Die Hauptversammlung kann auf Vorschlag des Verwaltungsrates auch Umlagen festlegen. 2 Diese Umlagen dürfen nicht mehr als die Hälfte des jährlichen Mitgliedsbeitrags pro Mitglied betragen. 3 Die Hauptversammlung kann auch auf Vorschlag des Verwaltungsrates eine gesonderte Umlagenregelung für solche Mitglieder einführen, die über das Verbandsgebiet hinaus diakonisch tätig sind.
#§ 94#
Informations- und Anzeigepflichten der Mitglieder
(
1
)
1 Die Mitglieder sind verpflichtet, die jeweils geltende Satzung oder Ordnung einzureichen. 2 Änderungen der Satzung oder sonstigen Ordnung hinsichtlich
- des Vereinszweckes bzw. des Gegenstandes des Unternehmens,
- der Konfessionszugehörigkeit der Mitglieder des Leitungsorgans,
- der Zugehörigkeit zum Spitzenverband,
- der Gemeinwohlorientierung,
- der Anfallklausel,
- eines Zusammenwirkens im Sinne von § 5 Absatz 1 Satz 2
bedürfen vor der Anmeldung bei dem entsprechenden Register der Zustimmung des Vorstandes. 3 Diesbezügliche beabsichtigte Änderungen der Satzung oder sonstigen Ordnung sind rechtzeitig anzuzeigen. 4 Die Satzungen oder sonstigen Ordnungen der Mitglieder müssen Regelungen hinsichtlich Buchstaben a bis e enthalten.
(
2
)
Das Mitglied soll bei Angelegenheiten trägerübergreifender Bedeutung oder bei existenziellen sowie erheblichen wirtschaftlichen Schwierigkeiten das Diakonische Werk unverzüglich informieren.
(
3
)
Das Mitglied ist verpflichtet, eine Versagung oder Erteilung eines nur eingeschränkten Prüfungsvermerks der Abschlussprüfung dem Diakonischen Werk anzuzeigen.
(
4
)
1 Das Mitglied ist verpflichtet, jährlich einen Auszug aus dem Prüfbericht des Abschlussprüfers, aus dem sich die Anzahl der bei dem Mitglied beschäftigten Mitarbeitenden gerechnet auf Vollzeitbasis (VZÄ) mit Stichtag 31. Dezember des Vorjahres ergibt, an das Diakonische Werk zu senden. 2 Liegt ein solcher Auszug aus dem Prüfbericht bis zum 30. September des jeweiligen Jahres nicht vor, werden die VZÄ des Mitglieds geschätzt.
#§ 10
Regionale Diakonische Werke (regionale Gliederung)
(
1
)
1 Die regionalen Diakonischen Werke sind die regionalen Gliederungen des Diakonischen Werkes Rheinland-Westfalen-Lippe. 2 Jedes regionale Diakonische Werk wird für den Bereich eines Kirchenkreises oder mehrerer Kirchenkreise gemeinsam gebildet und kann verfasst-kirchlich oder rechtlich selbstständig organisiert sein.
(
2
)
Der Verwaltungsrat kann für die regionalen Diakonischen Werke Richtlinien für die Wahrnehmung der örtlichen Spitzenverbandsfunktion erlassen.
(
3
)
1 Im Rahmen der jeweiligen Diakoniegesetze erfolgen Bildung, Änderung und Auflösung einschließlich der Rechtsgrundlagen eines regionalen Diakonischen Werkes unabhängig von seiner Rechtsform im Einvernehmen mit dem Verwaltungsrat und den Landeskirchen. 2 Das Einvernehmen ist vor der Anmeldung bei dem Registergericht herzustellen.
(
4
)
Die Berufung der Mitglieder des Leitungsorgans des regionalen Diakonischen Werkes erfolgt nach den Regelungen des jeweiligen Diakoniegesetzes.
(
5
)
1 In der Region soll gemäß den Regelungen des jeweiligen Diakoniegesetzes eine Arbeitsgemeinschaft Diakonie gebildet werden. 2 Die Bildung und die Arbeit regionaler Arbeitsgemeinschaften werden durch das Diakonische Werk unterstützt.
#§ 11
Fachverbände (fachliche Gliederung)
(
1
)
1 In den Fachverbänden sind die Mitglieder nach fachlichen Gesichtspunkten zusammengeschlossen. 2 Sie können je nach ihrem Arbeitsbereich einem oder mehreren Fachverbänden angehören.
(
2
)
Die Fachverbände dienen der fachlichen Förderung und Qualifizierung der Arbeit auf ihrem Fachgebiet sowie - in Abstimmung mit dem Vorstand - der fachlichen und fachpolitischen Interessenvertretung ihrer Mitglieder, und zwar insbesondere durch Beraten und Klären von Fachfragen, durch Aufstellen von Richtlinien für die Arbeit, durch Mitarbeit in anderen fachlichen Zusammenschlüssen sowie durch Anregen, Beraten und Informieren der Mitglieder und in Abstimmung mit dem Vorstand der Öffentlichkeit.
(
3
)
Die Fachverbände leisten ihre Arbeit in engem Zusammenwirken mit dem Vorstand des Diakonischen Werkes.
(
4
)
Die Bildung, Änderung und Auflösung eines Fachverbandes einschließlich seiner Rechtsgrundlagen bedürfen der Zustimmung des Vorstandes des Diakonischen Werkes und erfolgen im Rahmen des jeweiligen Diakoniegesetzes im Einvernehmen mit den Landeskirchen.
#§ 12
Organe
Organe des Vereins sind:
- die Hauptversammlung,
- der Verwaltungsrat,
- der Vorstand.
§ 13
Hauptversammlung
(
1
)
Die Hauptversammlung setzt sich zusammen aus entsandten und gewählten Delegierten der Mitglieder.
- Die drei Landeskirchen werden vertreten durch drei Delegierte der Evangelischen Kirche im Rheinland, drei Delegierte der Evangelischen Kirche von Westfalen sowie durch eine Delegierte oder einen Delegierten der Lippischen Landeskirche.
- Der Verband Evangelischer Krankenhäuser Rheinland/Westfalen/Lippe entsendet eine Delegierte oder einen Delegierten.
- Freie Träger mit bis zu 1.000 VZÄ wählen ihre Delegierte.Nr. 1 Zusammensetzung einer Wahlversammlung freier Träger mit bis zu 1.000 Vollzeitäquivalenten (VZÄ)1 Alle Mitglieder - mit Ausnahme kirchlicher Körperschaften der drei Landeskirchen - mit bis zu 1.000 Mitarbeitenden, gerechnet auf Vollzeitbasis (im Folgenden: VZÄ), werden, sofern der Vorstand keine schriftliche Wahl (Briefwahl) festlegt, zu einer Wahlversammlung einberufen. 2 Jedem Rechtsträger mit bis zu 1.000 VZÄ steht eine Stimme zu; Stimmübertragung an ein anderes in der Wahlversammlung stimmberechtigtes Mitglied ist durch schriftliche Vollmacht möglich. 3 Die Wahlversammlung ist dann beschlussfähig, wenn insgesamt mindestens 40 stimmberechtigte natürliche Personen anwesend sind. 4 Anstatt einer Wahlversammlung kann der Vorstand sich auch für eine schriftliche Wahl (Briefwahl) der Delegierten entscheiden. 5 In diesem Fall müssen sich mindestens 60 Mitglieder mit bis zu 1.000 VZÄ an der Abstimmung beteiligen. 6 Näheres kann eine Wahlordnung regeln.Nr. 2 Anzahl der zu wählenden Delegierten und Zählmodus1 Die Zahl der zu wählenden Delegierten richtet sich nach den insgesamt bei den Mitgliedern mit bis zu 1.000 VZÄ tätigen VZÄ innerhalb des Verbandsgebietes. 2 Je angefangene 2.000 VZÄ wird je eine Delegierte oder ein Delegierter für die Hauptversammlung gewählt. 3 Hat das Mitglied seinen Sitz außerhalb des Gebietes des Diakonischen Werkes, sind die VZÄ, die in Rheinland, Westfalen und Lippe tätig sind, entscheidend. 4 Die Zahl der insgesamt zu wählenden Delegierten kann sich dadurch entsprechend erhöhen. 5 Der Verwaltungsrat stellt auf Vorschlag des Vorstandes verbindlich fest, wie viele Delegierte jeweils zu wählen sind.Nr. 3 Keine Teilnahme an der Wahlversammlung1 Mitglieder, die sich für eine Gesamtzählungsvariante nach § 13 Absatz 1 Buchstabe d Nr. 3 entschieden und dies entsprechend fristgerecht mitgeteilt haben, können nicht mehr an der Wahlversammlung nach § 13 Absatz 1 Buchstabe c teilnehmen. 2 Ihre VZÄ werden dann auch nicht mehr bei der Bestimmung der zu wählenden Delegierten berücksichtigt. 3 Näheres, insbesondere die Ausschlussfristen der Mitteilung zur Gesamtzählung, bestimmt die Wahlordnung.
- Freie Träger mit mehr als 1.000 VZÄ entsenden Delegierte.Nr. 1 Delegierte freier Träger mit mehr als 1.000 VZÄAlle Mitglieder - mit Ausnahme kirchlicher Körperschaften der drei Landeskirchen - mit mehr als 1.000 VZÄ entsenden Delegierte in die Hauptversammlung.Nr. 2 Anzahl der zu entsendenden Delegierten1 Bis zu 1.999 VZÄ wird eine Delegierte oder ein Delegierter, ab 2.000 VZÄ und für jede weitere angefangene 2.000 VZÄ werden je eine weitere Delegierte oder ein weiterer Delegierter in die Hauptversammlung entsandt. 2 Kann ein Mitglied zwei oder mehr Personen entsenden, kann auch eine Person mehrere Stimmrechte für dieses Mitglied in der Hauptversammlung alleine wahrnehmen. 3 Ist streitig, wie viele Delegierte das Mitglied entsenden kann, entscheidet der Verwaltungsrat endgültig.Nr. 3 Gesamtzählung1 Mehrere Mitglieder nach Absatz 1 Buchstabe c oder d können entscheiden, dass sie eine Gesamtzählung ihrer VZÄ wünschen. 2 In diesem Fall müssen diese Mitglieder gemeinsam in einem Schriftsatz fristgerecht erklären, dass sie sich für die Gesamtzählungsvariante verbindlich für eine Wahlperiode entscheiden. 3 Diese Mitteilung muss rechtsverbindlich von all diesen Mitgliedern unterzeichnet sein. 4 Sie haben dann das Recht, gemäß Buchstabe d Nr. 1 und Nr. 2 Delegierte zu entsenden, wenn sie zusammen mehr als 1.000 VZÄ haben.
- Für die im diakonischen Arbeitsfeld tätigen Mitarbeitenden der kirchlichen Körperschaften öffentlichen Rechts entsenden die Evangelische Kirche im Rheinland und die Evangelische Kirche von Westfalen jeweils sieben Delegierte und die Lippische Landeskirche eine Delegierte oder einen Delegierten.
- Die regionalen Diakonischen Werke, die ihren Sitz im Gebiet der Evangelischen Kirche im Rheinland oder im Gebiet der Evangelischen Kirche von Westfalen haben, entsenden je insgesamt 15 Delegierte; aus der Lippischen Landeskirche kann eine Delegierte oder ein Delegierter in die Hauptversammlung entsandt werden.
- Die Fachverbände, die nach dem Recht der jeweiligen Gliedkirche anerkannt und im Bereich Rheinland-Westfalen-Lippe tätig sind, entsenden insgesamt zehn Delegierte. 2 Sofern Fachverbände nicht übergreifend in Rheinland-Westfalen-Lippe tätig sind, sind sie nur dann befugt, Delegierte in die Hauptversammlung zu entsenden, wenn sie besonders vom Verwaltungsrat anerkannt sind. 3 Die Anzahl der Delegierten werden vom Verwaltungsrat nach freiem Ermessen zusätzlich zu den zehn Delegierten gemäß Satz 1 bestimmt.
- Der Verwaltungsrat kann nach § 17 Buchstabe o bis zu zehn Personen zusätzlich berufen.
- Die Mitglieder des Verwaltungsrates, sofern sie nicht bereits Mitglied der Hauptversammlung auf Grund der Buchstaben a bis h sind, können an der Hauptversammlung teilnehmen, in diesem Fall jedoch ohne Stimmrecht.
(
2
)
1 Die Amtsdauer der Hauptversammlung beträgt fünf Jahre. 2 Die Delegierten bleiben bis zur Neuwahl im Amt.
(
3
)
Näheres (z. B. Fristen, Stichtage) wird in einer Wahlordnung geregelt.
#§ 14
Aufgaben der Hauptversammlung
(
1
)
Die Hauptversammlung hat folgende Aufgaben:
- sie berät und beschließt unbeschadet der Regelung in § 2 Absatz 8 über Grundsatzfragen der Arbeit des Diakonischen Werkes,
- sie nimmt den über jedes Geschäftsjahr zu erstattenden Bericht über die Arbeit des Diakonischen Werkes entgegen, stellt die Jahresrechnung/den Jahresabschluss fest und beschließt den Wirtschaftsplan,
- sie beschließt über die Entlastung des Verwaltungsrates und des Vorstandes,
- sie wählt die zu wählenden Mitglieder des Verwaltungsrates,
- sie beschließt über Änderungen der Satzung auf Vorschlag des Verwaltungsrates,
- sie beschließt über die Auflösung des Diakonischen Werkes auf Vorschlag des Verwaltungsrates,
- sie erlässt die Beitragsordnung für das Diakonische Werk auf Vorschlag des Verwaltungsrates,
- sie beschließt die Wahlordnung für die Hauptversammlung und kann eine Wahlordnung für den Verwaltungsrat beschließen.
(
2
)
Beschlüsse zu Satzungsänderungen, Zweckänderungen sowie die Auflösung des Diakonischen Werkes werden mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Anwesenden gefasst und bedürfen der Zustimmung der Landeskirchen.
#§ 155#
Arbeitsweise der Hauptversammlung
(
1
)
1 Die oder der Vorsitzende des Verwaltungsrates leitet die Hauptversammlung und bestimmt die Protokollführung. 2 Bei deren oder dessen Verhinderung werden die Leitung und die Bestimmung der Protokollführung durch ihre oder seine Stellvertretung wahrgenommen.
(
2
)
1 Die Hauptversammlung ist durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Verwaltungsrates mindestens einmal jährlich unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen in Textform, insbesondere in elektronischer Form (E-Mail), mit Angabe der Tagesordnung einzuberufen. 2 Sie muss einberufen werden und innerhalb von zwei Monaten stattfinden, wenn mindestens 50 Mitglieder der Hauptversammlung es mit schriftlicher Begründung bei der oder dem Vorsitzenden des Verwaltungsrates beantragen. 3 Zur Fristberechnung ist der Versand der Einladung an die zuletzt mitgeteilte Anschrift oder E-Mail-Adresse (vgl. § 7 Absatz 10) entscheidend.
(
3
)
1 Die Hauptversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der Delegierten unabhängig von ihrem Stimmrecht anwesend ist. 2 Ist die Hauptversammlung nicht beschlussfähig, so ist die nächste innerhalb von sechs Wochen mit derselben Tagesordnung einzuberufende Versammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. 3 Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
(
4
)
1 Beschlüsse der Hauptversammlung werden mit der Mehrheit der Anwesenden gefasst. 2 Ungültige Stimmen werden nicht mitgerechnet.
(
5
)
Beschlüsse der Hauptversammlung sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses von der Protokollführung in einer Niederschrift festzuhalten; die Niederschrift ist von der Versammlungsleitung und der Protokollführung zu unterschreiben.
(
6
)
1 Die Hauptversammlung kann jeweils entweder real (als reine Präsenzversammlung), und - sofern keine zwingenden Gesetzbestimmungen entgegenstehen - virtuell (ausschließlich unter Einsatz technischer Kommunikationsmittel) oder in hybrider Form als Online-Präsenzversammlung (Präsenzversammlung an der nicht physisch anwesende Mitglieder elektronisch teilnehmen können) erfolgen. 2 Der Vorsitzende des Verwaltungsrates entscheidet hierüber nach seinem Ermessen und teilt dies den Delegierten in der Einladung mit. 3 Die Vorschrift des § 32 Absatz 2 BGB bleibt hiervon unberührt. 4 Die aktiven und passiven Beteiligungsrechte der Delegierten, insbesondere zur Teilnahme an Aussprache und Abstimmung, werden jeweils gewahrt.
(
7
)
1 Virtuelle Hauptversammlungen finden in einem nur für Delegierte zugänglichen Bereich statt. 2 Delegierte müssen sich hierbei mit ihren Daten sowie einem gesonderten Passwort anmelden. 3 Das Passwort ist jeweils nur für eine virtuelle Hauptversammlung gültig. 4 Delegierte, die ihre E-Mail-Adresse beim Diakonischen Werk registriert haben, erhalten das Passwort durch eine gesonderte E-Mail, die übrigen Delegierten erhalten das Passwort per Brief. 5 Ausreichend ist eine Versendung des Passworts zwei Tage vor der Hauptversammlung an die dem Verein zuletzt bekannt gegebene E-Mail-Adresse bzw. 6 eine Woche vor Versammlung an die dem Verein zuletzt bekannt gegebene Postadresse. 7 Die Delegierten sind verpflichtet, das Passwort geheim zu halten. 8 Eine Weitergabe an dritte Personen ist nicht zulässig. 9 Delegierte müssen bei Teilnahme an der Online-Versammlung Dritte von der Kenntnisnahme während der Versammlung ausschließen.
(
8
)
1 Im Fall einer Online-Präsenzversammlung entscheidet der Vorstand über die Modalitäten der Fernabstimmung, die allen Mitgliedern die Teilnahme im Wege elektronischer Kommunikation ermöglicht.
(
9
)
1 Der Vorstand kann auch entscheiden, dass jedes Mitglied, das es wünscht, seine Stimme - auch ohne an der Versammlung teilzunehmen - im Wege elektronischer Kommunikation abgeben darf. 2 In diesem Fall muss dem Verein die Stimme bis zum Ablauf des Tages vor dem Versammlungstag zugegangen sein.
(
10
)
1 Abweichend von § 32 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches ist ein Beschluss ohne Versammlung der Delegierten gültig, wenn alle Delegierten beteiligt wurden, bis zu dem vom Verein gesetzten Termin mindestens die Hälfte der Delegierten ihre Stimmen in Textform abgegeben haben und der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurde.
#§ 16
Verwaltungsrat
(
1
)
Dem Verwaltungsrat gehören bis zu 17 Personen an.
(
2
)
Zum Verwaltungsrat gehören
- die oder der Präses der Evangelischen Kirche im Rheinland, die oder der sich von einem Mitglied der Kirchenleitung vertreten lassen kann,
- die oder der Präses der Evangelischen Kirche von Westfalen, die oder der sich von einem Mitglied der Kirchenleitung vertreten lassen kann,
- die Landessuperintendentin oder der Landessuperintendent der Lippischen Landeskirche, die oder der sich von einem Mitglied des Landeskirchenrates vertreten lassen kann,
- jeweils eine Beauftragte oder ein Beauftragter der Kirchenleitung der Evangelischen Kirche im Rheinland und der Evangelischen Kirche von Westfalen,
- zehn Personen, die von der Hauptversammlung gewählt werden, bei denen die verschiedenen Gebiete der Landeskirchen berücksichtigt werden sollen,
- eine Vertretung der Freikirchen,
- eine Person, die vom Verwaltungsrat kooptiert werden kann.
(
3
)
1 Die Amtsdauer des Verwaltungsrates beträgt fünf Jahre. 2 Seine Mitglieder bleiben bis zur Neuwahl im Amt.
(
4
)
1 Scheidet ein gewähltes Mitglied des Verwaltungsrates vor Ablauf seiner Amtszeit aus oder nimmt es dauerhaft sein Amt nicht wahr, so kann die Hauptversammlung an seiner Stelle für den Rest seiner Amtszeit ein neues Mitglied wählen. 2 Scheidet ein kooptiertes Mitglied des Verwaltungsrates vorzeitig aus oder nimmt es dauerhaft sein Amt nicht wahr, kann der Verwaltungsrat ein neues Mitglied für den Rest der Amtszeit kooptieren. 3 Beim vorzeitigen Ausscheiden eines Mitglieds nach Absatz 2 Buchstaben a bis d bestimmt die jeweilige Landeskirche die Nachfolgerin oder den Nachfolger für den Rest der Amtszeit.
(
5
)
Die Einzelheiten zur Wahl der Verwaltungsratsmitglieder kann eine Wahlordnung regeln.
#§ 17
Aufgaben des Verwaltungsrates
1 Der Verwaltungsrat überwacht den Vorstand. 2 Er ist insbesondere für folgende Aufgaben zuständig:
- Berufung und Abberufung des Vorstandes,
- Erlass der Geschäftsordnung für den Vorstand,
- Beschlussfassung über Wirtschaftsplan und Jahresrechnung/Jahresabschluss zur Vorlage an die Hauptversammlung,
- Wahl des Abschlussprüfers,
- alle Angelegenheiten von besonderer Bedeutung, die über die laufenden Geschäfte des Diakonischen Werkes hinausgehen,
- Beschlüsse über die Befreiung der Vorstandsmitglieder von den Beschränkungen des § 181 BGB im Einzelfall oder für die Vertretung gegenüber als gemeinnützig anerkannten juristischen Personen auch generell sowie Beschlüsse zur Erteilung von Einzelvertretungsmacht für einzelne oder bestimmte gleichartige Geschäfte für einen bestimmten Zeitraum,
- Vorschlag für die Hauptversammlung hinsichtlich Änderungen der Satzung oder Auflösung des Diakonischen Werkes sowie Änderungen der Beitragsordnung,
- Festsetzung der allgemeinen Richtlinien für die Arbeit des Diakonischen Werkes im Rahmen der Beschlüsse der Hauptversammlung,
- Übernahme von Rahmenbestimmungen des EWDE sowie Rechtsvorschriften der Kirche in der jeweiligen für das Diakonische Werk geltenden Fassung,
- Festsetzung von Gebühren für die Inanspruchnahme kirchlicher Gerichte, Schlichtungs- und Schiedsinstanzen nach dem Mitgliedschaftsrecht des Diakonischen Werkes in Angelegenheiten des Mitarbeitervertretungsgesetzes,
- Erlass von Musterordnungen über die diakonische Arbeit auf der Ebene der Kirchenkreise oder Regionen unter Beteiligung der Landeskirchen nach den jeweiligen Diakoniegesetzen,
- Zustimmung zur Bildung, Veränderung oder Auflösung von regionalen Diakonischen Werken und Fachverbänden,
- verbindliche Feststellung der Anzahl der nach § 13 Absatz 1 Buchstabe c zu wählenden Delegierten in die Hauptversammlung auf Vorschlag des Vorstandes,
- endgültige Entscheidung über die Anzahl der nach § 13 Absatz 1 Buchstabe d zu entsendenden Delegierten in die Hauptversammlung im Streitfall auf Vorschlag des Vorstandes,
- Benennung von bis zu zehn zusätzlichen Personen in die Hauptversammlung,
- rechtsverbindliche Vertretung gegenüber dem Vorstand - einschließlich dessen Anstellung -, die vom Vorsitzenden des Verwaltungsrates und einem Stellvertreter oder von zwei Stellvertretern gemeinsam wahrgenommen wird.
§ 18
Arbeitsweise des Verwaltungsrates
(
1
)
1 Der Verwaltungsrat wählt aus seiner Mitte den Vorsitz und zwei Stellvertretungen im Einvernehmen mit den Landeskirchen nach den jeweiligen Diakoniegesetzen. 2 Die rechtsverbindliche Vertretung gegenüber den Mitgliedern des Vorstandes erfolgt durch die oder den Vorsitzenden des Verwaltungsrates und eine Stellvertretung oder durch zwei Stellvertretungen gemeinsam, bei Verhinderung der oder des Vorsitzenden des Verwaltungsrates durch beide Stellvertretungen.
(
2
)
1 Der Verwaltungsrat tritt nach Bedarf, mindestens aber dreimal im Jahr auf Einladung der oder des Vorsitzenden des Verwaltungsrates zusammen. 2 Die Einladung erfolgt in Textform, insbesondere in elektronischer Form (E-Mail), unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens einer Woche. 3 Zur Fristberechnung ist der Versand der Einladung entscheidend.
(
3
)
Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
(
4
)
1 Beschlüsse werden mit Mehrheit der Anwesenden gefasst. 2 Ungültige Stimmen werden nicht mitgerechnet.
(
5
)
Die Vorstandsmitglieder nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen des Verwaltungsrates teil, sofern der Verwaltungsrat die Teilnahme der Vorstandsmitglieder im Einzelfall nicht ausschließt.
(
6
)
Der Verwaltungsrat kann Ausschüsse bilden (z. B. Finanzausschuss).
(
7
)
Beschlüsse des Verwaltungsrates sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses festzuhalten; die Niederschrift ist von zwei Verwaltungsratsmitgliedern zu unterschreiben.
(
8
)
1 Beschlüsse des Verwaltungsrates können außer in Sitzungen auch schriftlich im Umlaufverfahren gefasst werden, sofern kein Mitglied diesem Verfahren widerspricht. 2 Das Ergebnis des Umlaufbeschlusses ist unverzüglich zu protokollieren und mitzuteilen.
#§ 19
Vorstand
(
1
)
1 Der Vorstand besteht aus mindestens zwei und höchstens drei Personen, von denen eine ordinierte Theologin oder ordinierter Theologe sein muss. 2 Zwei Vorstände vertreten das Diakonische Werk gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich (§ 26 BGB). 3 Der Vorstand entscheidet mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder. 4 Näheres regelt die Geschäftsordnung, in der auch Ressorts der Vorstandsmitglieder bestimmt werden können.
(
2
)
1 Die Vorstandsmitglieder werden für acht Jahre berufen, eine Wiederberufung ist möglich und soll spätestens ein Jahr vor Ablauf der Frist erfolgen. 2 Die Berufungen erfolgen im Einvernehmen mit den Landeskirchen nach den jeweiligen Diakoniegesetzen. 3 Die Vorstandsmitglieder erhalten eine angemessene Vergütung.
#§ 20
Aufgaben und Arbeitsweise des Vorstandes
(
1
)
1 Der Vorstand ist für Geschäfte des Diakonischen Werkes verantwortlich, soweit sie keinem anderen Organ nach dieser Satzung zugewiesen sind. 2 Aufgabe des Vorstands ist insbesondere eine an den Interessen der Mitglieder ausgerichtete Planung und Abstimmung der Arbeit des Diakonischen Werkes als kirchliches Werk und als Spitzenverband der Freien Wohlfahrtspflege.
(
2
)
1 Der Vorstand ist Dienstvorgesetzter aller Mitarbeitenden des Diakonischen Werkes. 2 Der Vorstand benennt die Mitglieder gemäß Kirchengesetz über das Verfahren zur Regelung der Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im kirchlichen Dienst (Arbeitsrechtsregelungsgesetz – ARRG) und kann diese jederzeit abberufen.
(
3
)
1 Beschlüsse des Vorstandes können außer in Vorstandssitzungen auch schriftlich im Umlaufverfahren oder in anderer Form gefasst werden, sofern kein Vorstand diesem Verfahren widerspricht. 2 Das Ergebnis des Umlaufverfahrens beziehungsweise der Abstimmung ist in der nächsten Vorstandssitzung bekannt zu geben und in die Niederschrift dieser Sitzung aufzunehmen, sofern nicht eine gesonderte Niederschrift gefertigt worden ist.
#§ 21
Finanzierung
Das Diakonische Werk finanziert sich insbesondere aus
- Beiträgen der Mitglieder,
- Zuwendungen der Landeskirchen,
- Kollekten und kirchlichen Sammlungen, die von den Landeskirchen für diakonische Aufgaben erhoben werden,
- sonstigen Zuwendungen und Spenden,
- Einnahmen aus der Tätigkeit des Vereins heraus.
§ 22
Anfallklausel
(
1
)
Bei Auflösung oder Aufhebung des Diakonischen Werkes oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vermögen des Diakonischen Werkes an die drei Landeskirchen Evangelische Kirche im Rheinland, Evangelische Kirche von Westfalen und Lippische Landeskirche, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke der Diakonie zu verwenden haben.
(
2
)
1 Die Zuweisung von einzelnen Vermögenswerten beziehungsweise die Festlegung eines Schlüssels, nach dem das Vermögen auf die drei Landeskirchen aufzuteilen ist, wird der Verwaltungsrat im Benehmen mit den Landeskirchen festlegen. 2 Der Verwaltungsrat ist berechtigt, die Zuweisung zu überprüfen und neu festzulegen. 3 Ein solcher Beschluss bedarf der Zustimmung sämtlicher Mitglieder des Verwaltungsrates nach Anhörung der Landeskirchen.
#§ 23
Übergangsbestimmungen
(
1
)
Die bisherigen Mitglieder der Hauptversammlung bleiben bis zur nächsten Bestimmung der Delegierten im Jahr 2020 im Amt.
(
2
)
Der bisherige Verwaltungsrat des Vereins bleibt bis 2019 im Amt; dieser kann bis zu fünf Personen zusätzlich kooptieren, wovon eine Person die Vertretung der Freikirchen sein muss.
(
3
)
Für eine Übergangszeit von drei Jahren kann die Beitragsordnung noch für die Gebiete der Evangelischen Kirche im Rheinland, der Evangelischen Kirche von Westfalen oder der Lippischen Landeskirche jeweils abweichende Beiträge für die Mitglieder vorsehen.
(
4
)
1 Gastmitglieder der gliedkirchlichen Werke, die bisher zugleich Gastmitglieder des Vereins Diakonie Rheinland-Westfalen-Lippe gewesen sind, sind ordentliche Mitglieder nach § 5 dieser Satzung. 2 Sie können abweichend von § 5 Absatz 6 durch schriftliche Erklärung bis Ende des Jahres 2016 gegenüber dem Vorstand mit sofortiger Wirkung die Mitgliedschaft kündigen.
(
5
)
Bis zur Neuregelung der Zuordnungsvoraussetzungen in der Evangelischen Kirche im Rheinland gelten die Bestimmungen über die Mindestanforderungen an die Satzungen und sonstigen Ordnungen der Mitglieder des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche im Rheinland für diejenigen Mitglieder dieses Werkes fort, deren Sitz auf dem Gebiet der Evangelischen Kirche im Rheinland liegt.
(
6
)
Soweit einzelnen Mitgliedern satzungsrechtliche Ausnahmegenehmigungen, etwa wie Mitgliedschaft bei anderen Zusatzversorgungskassen, vor der Verschmelzung durch die gliedkirchlichen Werke gewährt wurden, behalten diese ihre Gültigkeit und müssen nicht neu beantragt werden.
#
1 ↑ Redaktioneller Hinweis: Mit der Verschmelzung, eingetragen am 21. Oktober 2016, ist rückwirkend zum 1. Januar 2016 das gemeinsame „Diakonisches Werk Rheinland-Westfalen-Lippe e. V. – Diakonie RWL“ gebildet worden, dessen Satzung am 2. September 2016 in das Vereinsregister eingetragen wurde. Das gliedkirchliche Werk ist damit nicht mehr das Diakonische Werk Westfalen-Lippe e. V. für die Lippische Landeskirche und die Evangelische Kirche von Westfalen, sondern die neu gebildete Diakonie RWL. Die Kirchenleitung der Evangelischen Kirche von Westfalen hat am 19. Mai 2016 und der Landeskirchenrat der Lippischen Landeskirche am 7. Juni 2016 (Umlaufbeschluss) das Einvernehmen mit der Satzung der Diakonie RWL hergestellt.
1 ↑ Redaktioneller Hinweis: Mit der Verschmelzung, eingetragen am 21. Oktober 2016, ist rückwirkend zum 1. Januar 2016 das gemeinsame „Diakonisches Werk Rheinland-Westfalen-Lippe e. V. – Diakonie RWL“ gebildet worden, dessen Satzung am 2. September 2016 in das Vereinsregister eingetragen wurde. Das gliedkirchliche Werk ist damit nicht mehr das Diakonische Werk Westfalen-Lippe e. V. für die Lippische Landeskirche und die Evangelische Kirche von Westfalen, sondern die neu gebildete Diakonie RWL. Die Kirchenleitung der Evangelischen Kirche von Westfalen hat am 19. Mai 2016 und der Landeskirchenrat der Lippischen Landeskirche am 7. Juni 2016 (Umlaufbeschluss) das Einvernehmen mit der Satzung der Diakonie RWL hergestellt.
#
3 ↑ § 5 Abs. 1 neu gefasst durch Erste Satzung zur Änderung der Satzung des Diakonisches Werk Rheinland-Westfalen-Lippe e. V. – Diakonie RWL vom 1. Dezember 2022.
3 ↑ § 5 Abs. 1 neu gefasst durch Erste Satzung zur Änderung der Satzung des Diakonisches Werk Rheinland-Westfalen-Lippe e. V. – Diakonie RWL vom 1. Dezember 2022.