.Durchführungsbestimmungen
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Durchführungsbestimmungen
zur Verordnung über die Wiederaufnahme in die evangelische
Kirche in Wiedereintrittsstellen der Lippischen Landeskirche
– DB WAVO –
vom 10. Mai 2005
(Ges. u. VOBl. Bd. 13 Nr. 10 S. 358)
Änderungen
Lfd. Nr. | Änderndes Recht | Datum | Fundstelle | Paragrafen | Art der Änderung |
1 | Änderung der Durchführungsbestimmung der Verordnung über die Wiederaufnahme in die evangelische Kirche in Wiedereintrittsstellen der Lippischen Landeskirche | 26. August 2008 | Nr. 1 | geändert | |
2 | Änderung der Durchführungsbestimmung der Verordnung über die Wiederaufnahme in die evangelische Kirche in Wiedereintrittsstellen der Lippischen Landeskirche | 17. Mai 2011 | Nr. 1 Buchstabe c | geändert | |
3 | Änderung der Durchführungsbestimmung der Verordnung über die Wiederaufnahme in die evangelische Kirche in Wiedereintrittsstellen der Lippischen Landeskirche | 14. April 2015 | Nr. 1 Buchstabe g | geändert | |
4 | Änderung der Durchführungsbestimmung der Verordnung über die Wiederaufnahme in die evangelische Kirche in Wiedereintrittsstellen der Lippischen Landeskirche | 14. Januar 2020 | Nr. 1 Buchstabe c | gestrichen und Aufzählung angepasst |
Gem. § 4 der Verordnung über die Wiederaufnahme in die evangelische Kirche in Wiedereintrittsstellen der Lippischen Landeskirche – Wiederaufnahmeverordnung (WAVO) vom 16. September 2004 (Ges. u. VOBl. Bd. 13 Nr. 7 S. 248) hat der Landeskirchenrat folgende Durchführungsbestimmungen beschlossen, die hiermit bekannt gegeben werden:
#1.
Gem. § 1 der Verordnung über die Wiederaufnahme in die evangelische Kirche in Wiedereintrittsstellen der Lippischen Landeskirche erkennt der Landeskirchenrat folgende Stellen als zentrale Wiedereintrittsstellen an:
#- Theologin oder Theologe im Landeskirchenamt
- Theologin oder Theologe in der Ehe-, Familien- und Lebensberatungsstelle
- Gemeinsame Wiedereintrittsstelle der ev.-ref. und der ev.-luth. Kirchengemeinde Bad Salzuflen
- Kirchengemeinde St. Nicolai Lemgo
- von den Kirchengemeinden mit Zustimmung der zuständigen Superintendentin oder des zuständigen Superintendenten oder von der Landeskirche mit Zustimmung des Landeskirchenamts errichtete mobile Wiedereintrittsstellen an bestimmten Orten zu bestimmten Anlässen, soweit sie die Voraussetzungen nach § 1 Abs. 2 Wiederaufnahmeverordnung erfüllen.
- Ev.-ref. Kirchengemeinde Detmold-West
2.
Die Dauer der Anerkennung der in Ziffer 1 genannten zentralen Wiedereintrittsstellen bleibt so lange bestehen, bis der Landeskirchenrat sie durch Beschluss widerruft.
#3.
Die Anerkennung der Wiedereintrittsstellen ist in geeigneter Weise bekannt zu machen.