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Durchführungsbestimmungen
zur Verordnung über die Wiederaufnahme in die evangelische
Kirche in Wiedereintrittsstellen der Lippischen Landeskirche
– DB WAVO –

vom 10. Mai 2005

(Ges. u. VOBl. Bd. 13 Nr. 10 S. 358)

Änderungen
Lfd.
Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
Paragrafen
Art der
Änderung
1
Änderung der Durchführungsbestimmung der Verordnung über die Wiederaufnahme in die evangelische Kirche in Wiedereintrittsstellen der Lippischen Landeskirche
26. August 2008
Nr. 1
geändert
2
Änderung der Durchführungsbestimmung der Verordnung über die Wiederaufnahme in die evangelische Kirche in Wiedereintrittsstellen der Lippischen Landeskirche
17. Mai 2011
Nr. 1 Buchstabe c
geändert
3
Änderung der Durchführungsbestimmung der Verordnung über die Wiederaufnahme in die evangelische Kirche in Wiedereintrittsstellen der Lippischen Landeskirche
14. April 2015
Nr. 1 Buchstabe g
geändert
4
Änderung der Durchführungsbestimmung der Verordnung über die Wiederaufnahme in die evangelische Kirche in Wiedereintrittsstellen der Lippischen Landeskirche
14. Januar 2020
Nr. 1 Buchstabe c
gestrichen und Aufzählung angepasst
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Gem. § 4 der Verordnung über die Wiederaufnahme in die evangelische Kirche in Wiedereintrittsstellen der Lippischen Landeskirche – Wiederaufnahmeverordnung (WAVO) vom 16. September 2004 (Ges. u. VOBl. Bd. 13 Nr. 7 S. 248) hat der Landeskirchenrat folgende Durchführungsbestimmungen beschlossen, die hiermit bekannt gegeben werden:
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1.

Gem. § 1 der Verordnung über die Wiederaufnahme in die evangelische Kirche in Wiedereintrittsstellen der Lippischen Landeskirche erkennt der Landeskirchenrat folgende Stellen als zentrale Wiedereintrittsstellen an:
  1. Theologin oder Theologe im Landeskirchenamt
  2. Theologin oder Theologe in der Ehe-, Familien- und Lebensberatungsstelle
  3. Gemeinsame Wiedereintrittsstelle der ev.-ref. und der ev.-luth. Kirchengemeinde Bad Salzuflen
  4. Kirchengemeinde St. Nicolai Lemgo
  5. von den Kirchengemeinden mit Zustimmung der zuständigen Superintendentin oder des zuständigen Superintendenten oder von der Landeskirche mit Zustimmung des Landeskirchenamts errichtete mobile Wiedereintrittsstellen an bestimmten Orten zu bestimmten Anlässen, soweit sie die Voraussetzungen nach § 1 Abs. 2 Wiederaufnahmeverordnung erfüllen.
  6. Ev.-ref. Kirchengemeinde Detmold-West
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2.

Die Dauer der Anerkennung der in Ziffer 1 genannten zentralen Wiedereintrittsstellen bleibt so lange bestehen, bis der Landeskirchenrat sie durch Beschluss widerruft.
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3.

Die Anerkennung der Wiedereintrittsstellen ist in geeigneter Weise bekannt zu machen.