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Verordnung
über die Wiederaufnahme
in die evangelische Kirche
in Wiedereintrittsstellen
der Lippischen Landeskirche
- Wiederaufnahmeverordnung (WAVO) -

vom 16. September 2004

(Ges. u. VOBl. Bd. 13 Nr. 7 S. 248)

Der Landeskirchenrat hat in seiner Sitzung am 16. September 2004 gemäß Abschnitt 7 und Abschnitt 8 Lebensordnung, Artikel 106 Ziffer 11 Verfassung der Lippischen Landeskirche folgende Verordnung über die Wiederaufnahme in die evangelische Kirche in Wiedereintrittsstellen der Lippischen Landeskirche beschlossen, die hiermit bekannt gegeben wird:
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§ 1
Wiedereintrittsstellen

( 1 ) Der Landeskirchenrat kann im Bereich der Lippischen Landeskirche zentrale Stellen zum Zwecke der Wiederaufnahme in die evangelische Kirche als Wiedereintrittsstellen anerkennen.
( 2 ) Voraussetzung für die Errichtung zentraler Stellen ist, dass
  1. sie von Pfarrerinnen oder Pfarrern geleitet werden;
  2. in ihnen zur Vorbereitung der Wiederaufnahme seelsorgerliche Gespräche von Pfarrerinnen und Pfarrern geführt oder angeboten werden und
  3. in ihnen die Ernsthaftigkeit des Wiederaufnahmebegehrens geprüft werden kann.
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§ 2
Wirkungen

( 1 ) Die Wiederaufnahme in die evangelische Kirche in einer Wiedereintrittsstelle erfolgt durch Wiederaufnahme in eine Kirchengemeinde, in der Regel für die Kirchengemeinde des Wohnsitzes. Soll die Gemeindemitgliedschaft in einer anderen Kirchengemeinde als der des Wohnsitzes erworben werden, findet die Verordnung über die Gemeindezugehörigkeit in besonderen Fällen mit Ausnahme des § 5 Anwendung.
( 2 ) Weitergehende Regelungen des Kirchenmitgliedschaftsgesetzes der Evangelischen Kirche in Deutschland bleiben unberührt.
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§ 3
Verfahren

( 1 ) Für die Wiederaufnahme in einer Wiedereintrittsstelle gelten die Bestimmungen des 7. Abschnitts des Kirchengesetzes über die Ordnung des Lebens in der Gemeinde (Lebensordnung). Die Entscheidung über den Antrag trifft die Pfarrerin oder der Pfarrer, die oder der für die Wiedereintrittsstelle zuständig ist. Vor der Entscheidung kann eine Stellungnahme der Kirchengemeinde des Wohnsitzes eingeholt werden; in den Fällen des § 2 Abs. 1 Satz 2 ist der Kirchenvorstand der anderen Kirchengemeinde als der des Wohnsitzes zu hören. Ein Rechtsbehelf findet nicht statt. Bei Ablehnung des Antrags auf Wiederaufnahme in einer Wiedereintrittsstelle bleibt das Wiederaufnahmeverfahren gemäß Abschnitt 7.IV § 2 Lebensordnung unberührt.
( 2 ) Die Wiederaufnahme ist nach der Kirchenbuchordnung in das Verzeichnis der Aufnahmen und Wiederaufnahmen der aufnehmenden Kirchengemeinde einzutragen; sie gilt als in dem Zuständigkeitsbereich dieser Kirchengemeinde vollzogen. In den Fällen des § 2 Abs. 1 Satz 2 erfolgt zusätzlich die Eintragung der Wiederaufnahme in das Verzeichnis der Aufnahmen und Wiederaufnahmen der Kirchengemeinde des Wohnsitzes ohne Nummer.
( 3 ) Die Wiedereintrittstelle meldet die Wiederaufnahme dem Landeskirchenamt. Die Regelungen über das kirchliche Meldewesen finden Anwendung.
( 4 ) Erfolgt die Wiederaufnahme für die Kirchengemeinde einer anderen Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland, meldet die Wiedereintrittstelle die Wiederaufnahme an das Landeskirchenamt zur Weitermeldung an die andere Gliedkirche.
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§ 4
Durchführungsbestimmungen

Der Landeskirchenrat erlässt die zu Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Bestimmungen.
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§ 5
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.