.Verordnung
§ 1
#§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
Verordnung
über die Wiederaufnahme
in die evangelische Kirche
in Wiedereintrittsstellen
der Lippischen Landeskirche
- Wiederaufnahmeverordnung (WAVO) -
vom 16. September 2004
(Ges. u. VOBl. Bd. 13 Nr. 7 S. 248)
Der Landeskirchenrat hat in seiner Sitzung am 16. September 2004 gemäß Abschnitt 7 und Abschnitt 8 Lebensordnung, Artikel 106 Ziffer 11 Verfassung der Lippischen Landeskirche folgende Verordnung über die Wiederaufnahme in die evangelische Kirche in Wiedereintrittsstellen der Lippischen Landeskirche beschlossen, die hiermit bekannt gegeben wird:
####§ 1
Wiedereintrittsstellen
(
1
)
Der Landeskirchenrat kann im Bereich der Lippischen Landeskirche zentrale Stellen zum Zwecke der Wiederaufnahme in die evangelische Kirche als Wiedereintrittsstellen anerkennen.
(
2
)
Voraussetzung für die Errichtung zentraler Stellen ist, dass
- sie von Pfarrerinnen oder Pfarrern geleitet werden;
- in ihnen zur Vorbereitung der Wiederaufnahme seelsorgerliche Gespräche von Pfarrerinnen und Pfarrern geführt oder angeboten werden und
- in ihnen die Ernsthaftigkeit des Wiederaufnahmebegehrens geprüft werden kann.
§ 2
Wirkungen
(
1
)
1 Die Wiederaufnahme in die evangelische Kirche in einer Wiedereintrittsstelle erfolgt durch Wiederaufnahme in eine Kirchengemeinde, in der Regel für die Kirchengemeinde des Wohnsitzes. 2 Soll die Gemeindemitgliedschaft in einer anderen Kirchengemeinde als der des Wohnsitzes erworben werden, findet die Verordnung über die Gemeindezugehörigkeit in besonderen Fällen mit Ausnahme des § 5 Anwendung.
(
2
)
Weitergehende Regelungen des Kirchenmitgliedschaftsgesetzes der Evangelischen Kirche in Deutschland bleiben unberührt.
#§ 3
Verfahren
(
1
)
1 Für die Wiederaufnahme in einer Wiedereintrittsstelle gelten die Bestimmungen des 7. Abschnitts des Kirchengesetzes über die Ordnung des Lebens in der Gemeinde (Lebensordnung). 2 Die Entscheidung über den Antrag trifft die Pfarrerin oder der Pfarrer, die oder der für die Wiedereintrittsstelle zuständig ist. 3 Vor der Entscheidung kann eine Stellungnahme der Kirchengemeinde des Wohnsitzes eingeholt werden; in den Fällen des § 2 Abs. 1 Satz 2 ist der Kirchenvorstand der anderen Kirchengemeinde als der des Wohnsitzes zu hören. 4 Ein Rechtsbehelf findet nicht statt. 5 Bei Ablehnung des Antrags auf Wiederaufnahme in einer Wiedereintrittsstelle bleibt das Wiederaufnahmeverfahren gemäß Abschnitt 7.IV § 2 Lebensordnung unberührt.
(
2
)
1 Die Wiederaufnahme ist nach der Kirchenbuchordnung in das Verzeichnis der Aufnahmen und Wiederaufnahmen der aufnehmenden Kirchengemeinde einzutragen; sie gilt als in dem Zuständigkeitsbereich dieser Kirchengemeinde vollzogen. 2 In den Fällen des § 2 Abs. 1 Satz 2 erfolgt zusätzlich die Eintragung der Wiederaufnahme in das Verzeichnis der Aufnahmen und Wiederaufnahmen der Kirchengemeinde des Wohnsitzes ohne Nummer.
(
3
)
Die Wiedereintrittstelle meldet die Wiederaufnahme dem Landeskirchenamt. Die Regelungen über das kirchliche Meldewesen finden Anwendung.
(
4
)
Erfolgt die Wiederaufnahme für die Kirchengemeinde einer anderen Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland, meldet die Wiedereintrittstelle die Wiederaufnahme an das Landeskirchenamt zur Weitermeldung an die andere Gliedkirche.
#§ 4
Durchführungsbestimmungen
Der Landeskirchenrat erlässt die zu Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Bestimmungen.
#§ 5
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.