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Kirchengesetz
über die Wahlen zu den Kirchenvorständen
– Wahlordnung –

vom 14. Juni 2019

(Ges. u. VOBl. Bd. 17 Nr. 2 S. 60)

Änderungen
Lfd.
Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
Paragrafen
Art der
Änderung
1
1. Kirchengesetz zur Änderung des Kirchengesetzes über die Wahlen zu den Kirchenvorständen
11. Juni 2022
§ 25 Abs. 2 Satz 1
geändert
2
Kirchengesetz zur Änderung des Kirchengesetzes über die Wahlen zu den Kirchenvorständen
17. Juni 2023
§ 3 Abs. 1
§ 3 Abs. 2 Satz 2
§ 5 Abs. 1 Satz 2
§ 10 Satz 5
§ 10 Abs. 3
§ 11 Abs. 1 Satz 1
§ 11 Abs. 3
§ 13 Abs. 5
neu gefasst
aufgehoben
aufgehoben
geändert
geändert
geändert
geändert
neu gefasst und der bisherige Abs. 5 wird zu Abs. 6
§ 17 Abs. 2 Satz 1
§ 19 Abs. 1 Buch. f
§ 22 Überschrift
§ 23 Abs. 1-5
§ 23 Abs. 6
geändert
geändert
neu gefasst
geändert
aufgehoben
3
Kirchengesetz zur Änderung der Verfassung der Lippischen Landeskirche und zur Änderung des Kirchengesetzes über die Wahlen zu den Kirchenvorständen
28. November 2023
§ 26 Abs. 3
geändert
In Ausführung des Artikels 33 der Verfassung der Lippischen Landeskirche hat die 37. ordentliche Landessynode auf ihrer Tagung am 14. Juni 2019 das folgende Kirchengesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
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Grundlegung

Die Kirchengemeinden sind Körperschaften des öffentlichen Rechts. Sie ordnen und verwalten unter Wahrung der Einheit der Landeskirche ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der geltenden Gesetze und Verordnungen.
Der Kirchenvorstand leitet und verwaltet die Kirchengemeinde. Er vertritt sie im Rechtsverkehr. Mitglieder des Kirchenvorstandes sind die Pfarrerinnen und Pfarrer und die Kirchenältesten der Gemeinde. Sie üben die Leitung und Verwaltung in gemeinsamer Verantwortung aus.
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Allgemeine Bestimmungen

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§ 1
Wahlberechtigung

( 1 ) Wahlberechtigt für die Wahlen zu den Kirchenvorständen ist jedes Gemeindeglied, das
  1. am Wahltag das 14. Lebensjahr vollendet hat,
  2. die Gemeindegliedschaft nicht bis zum Wahltage durch Kirchenaustritt verloren hat
  3. und in das Wahlverzeichnis gem. § 13 Absatz 2 eingetragen ist.
( 2 ) Wird ein Gemeindeglied wegen grober Pflichtverletzung aus dem Kirchenältestenamt entlassen, so ist es bei der auf die Entlassung folgenden Kirchenvorstandswahl vom aktiven und passiven Wahlrecht ausgeschlossen.
( 3 ) Die Wahlberechtigten werden gemäß § 2 dieses Gesetzes in das Wählerverzeichnis eingetragen.
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§ 2
Wählbarkeit

( 1 ) Wählbar ist jedes wahlberechtigte Gemeindeglied, das das 18. und noch nicht das 75. Lebensjahr vollendet hat. Gemeindeglieder, die spätestens in zwei Jahren die Altersgrenze erreichen, sollen nicht mehr zur Wahl gestellt werden. Die oder der Kirchenälteste scheidet spätestens mit Vollendung des 75. Lebensjahres aus ihrem oder seinem Amt aus.
( 2 ) Nicht wählbar sind Gemeindeglieder, die zur Besorgung aller ihrer Angelegenheiten unter Betreuung stehen.
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§ 3
Wahltermin und Ort der Wahl

( 1 ) Der zeitliche Ablauf des Wahlvorschlags- und Wahlverfahrens, insbesondere die Festlegung des Wahltages, richtet sich nach einem Terminplan, der nach den Vorgaben dieses Gesetzes vom Landeskirchenrat festgesetzt wird und den Gemeinden mindestens zwei Monate vor Beginn des Wahlverfahrens mitzuteilen ist.
( 2 ) Die Wahl findet an einem Sonntag statt (Wahltag).
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§ 4
Stimmbezirke / Wahlbezirke

( 1 ) Der Kirchenvorstand soll durch geeignete Maßnahmen sicherstellen, dass die zur Kirchengemeinde gehörenden Ortsteile und Pfarrbezirke mit einer angemessenen Zahl von Kirchenältesten im Kirchenvorstand vertreten sind.
( 2 ) Kirchengemeinden mit einem räumlich weit auseinanderliegenden Wahlgebiet können in Stimmbezirke mit eigenen Wahllokalen eingeteilt werden. Die Stimmbezirke sollen nach den örtlichen Verhältnissen so abgegrenzt sein, dass allen Wahlberechtigten die Teilnahme an der Wahl möglichst erleichtert wird. In den Stimmbezirken wird nach einer einheitlichen Kandidatenliste der Kirchengemeinde gewählt.
( 3 ) In Kirchengemeinden mit örtlich gegliedertem Wahlgebiet kann der Kirchenvorstand die Bildung von Wahlbezirken mit eigenen Kandidatenlisten beschließen. Das Verhältnis von Gemeindegliederzahl und zu wählenden Kirchenältesten i. S. von Artikel 35 der Verfassung der Landeskirche muss gewährleistet sein.
( 4 ) Die Bildung von Stimmbezirken/Wahlbezirken muss der Kirchenvorstand spätestens binnen einer Woche nach Bekanntgabe des Wahltermins beschließen und dem Landeskirchenamt anzeigen.
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Wahlvorschlagsverfahren

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§ 5
Beginn des Wahlvorschlagsverfahrens

( 1 ) Der Beginn des Wahlvorschlagsverfahrens ist an den beiden vorausgehenden Sonntagen im Gottesdienst abzukündigen.
( 2 ) Zu Beginn des Wahlvorschlagsverfahrens kann der Kirchenvorstand die Gemeinde zu einer Gemeindeversammlung einladen. Die Einladung zur Gemeindeversammlung erfolgt gemeinsam mit den Abkündigungen nach Absatz 1. Daneben soll der Kirchenvorstand die Einladung auch in anderer geeigneter Weise bekannt geben.
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§ 6
Gemeindeversammlung

( 1 ) In der Gemeindeversammlung unterrichtet der Kirchenvorstand die wahlberechtigten Gemeindeglieder über die Bedeutung des Amtes einer Kirchenältesten oder eines Kirchenältesten, die Voraussetzungen für die Übernahme, die Zahl der Stellen und den weiteren Gang des Verfahrens.
( 2 ) Die wahlberechtigten Gemeindeglieder sind aufzufordern, bis zu dem im Terminplan festgelegten Zeitpunkt Wahlvorschläge einzureichen. Es ist darauf hinzuwirken, dass die Zahl der Wahlvorschläge die Zahl der Stellen übersteigt und Frauen und Männer möglichst gleichmäßig vertreten sind.
( 3 ) Über die Gemeindeversammlung ist eine Niederschrift nach amtlichem Muster anzufertigen, in der die wesentlichen Förmlichkeiten zu vermerken sind. Die Niederschrift soll gemäß § 14 der Geschäftsordnung Landessynode unterzeichnet werden, sie ist jedoch zumindest von einem Mitglied des Kirchenvorstandes und zwei wahlberechtigten Gemeindegliedern zu unterzeichnen.
( 4 ) Sind Wahlbezirke gebildet und soll die Wahl nach Wahlbezirksvorschlägen erfolgen, treten Bezirksversammlungen an die Stelle der Gemeindeversammlung. Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend.
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§ 7
Wahlvorschläge

( 1 ) Beim Kirchenvorstand können von wahlberechtigten Gemeindegliedern bis zu dem im Terminplan festgelegten Zeitpunkt schriftlich Wahlvorschläge eingereicht werden.
( 2 ) Jeder Wahlvorschlag muss Familiennamen, Vornamen, Geburtsdatum und Wohnung der Bewerberin oder des Bewerbers enthalten und ist von mindestens fünf wahlberechtigten Gemeindegliedern zu unterschreiben.
( 3 ) Die nach Absatz 1 Vorgeschlagenen müssen ihre Zustimmung zur Kandidatur schriftlich erklärt haben. Die Zustimmung ist unwiderruflich. Die Erklärung über die Zustimmung hat folgenden Wortlaut: „Ich erkläre mich bereit, eine Wahl zum Mitglied des Kirchenvorstandes meiner Gemeinde anzunehmen und vor Gott zu geloben, dieses Amt sorgfältig und treu, gebunden an Gottes Wort und Sakrament, nach dem Bekenntnis der Gemeinde und nach den Ordnungen der Kirche zu führen.“
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§ 8
Ergänzung der Wahlvorschläge

( 1 ) Sind bis zum festgesetzten Termin weniger Wahlvorschläge eingegangen, als Stellen zu besetzen sind, so hat der Kirchenvorstand den Klassenvorstand unverzüglich zu unterrichten.
( 2 ) Ist eine Ergänzung der Wahlvorschläge nicht möglich, kann der Klassenvorstand in Abstimmung mit dem Kirchenvorstand die Anzahl der zu besetzenden Stellen bis zum verfassungsmäßigen Mindestbestand reduzieren.
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§ 9
Prüfung und Feststellung der Wahlvorschläge

( 1 ) Nach Ablauf der Frist prüft der Kirchenvorstand innerhalb einer Woche, ob die genannten Gemeindeglieder wählbar sind.
( 2 ) Der Kirchenvorstand trifft die erforderlichen Feststellungen und streicht die Namen der nicht wählbaren Gemeindeglieder. Er teilt den Gemeindegliedern, die den Wahlvorschlag eingereicht haben, sowie dem vorgeschlagenen Gemeindeglied den Grund der Streichung mit. Auf die Möglichkeit des Einspruchs nach § 14 ist hinzuweisen.
( 3 ) Der Kirchenvorstand fasst die den gesetzlichen Erfordernissen entsprechenden Wahlvorschläge in alphabetischer Reihenfolge zu einem einheitlichen Wahlvorschlag zusammen. Der beschlussmäßig festgestellte einheitliche Wahlvorschlag wird der Gemeinde durch Abkündigung bekannt gegeben.
( 4 ) Gegen den einheitlichen Wahlvorschlag kann Einspruch nach § 11 erhoben werden. Er kann von jedem Gemeindeglied erhoben werden, welches zum Zeitpunkt der Feststellung der Wahlvorschläge die Voraussetzungen des § 1 erfüllt hat. Mit dem Einspruch gegen den einheitlichen Wahlvorschlag kann auch die Zurückweisung von Wahlvorschlägen gerügt werden.
( 5 ) Nach dem Ablauf der Einspruchsfrist, gegebenenfalls nach dem Abschluss der Einspruchsverfahren, ist der bestandskräftige Wahlvorschlag der Gemeinde im Gottesdienst durch Abkündigung bekannt zu geben.
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§ 10
Beendigung des Verfahrens ohne Wahl

( 1 ) Der einheitliche Wahlvorschlag (Stimmzettel) soll mehr Namen enthalten, als Kirchenälteste zu wählen sind. Ist dies nicht der Fall, gelten die Vorgeschlagenen mit Bestandskraft des einheitlichen Wahlvorschlages als gewählt. Bei der Bekanntgabe des einheitlichen Wahlvorschlags nach § 9 Absatz 3 ist auf diese Rechtsfolge hinzuweisen. An die Stelle der Bekanntgabe des bestandskräftigen einheitlichen Wahlvorschlages nach § 9 Absatz 5 tritt die Bekanntgabe des Wahlergebnisses nach § 22 Absatz 2. § 22 Absatz 1 findet entsprechende Anwendung. Das weitere Verfahren richtet sich nach dem amtlichen Terminplan gem. § 3 und nach § 25.
( 2 ) Fallen zwischen der Bekanntgabe des einheitlichen Wahlvorschlages nach § 9 Absatz 3 und dem Wahltermin so viele Wahlvorschläge weg, dass der einheitliche Wahlvorschlag nicht mehr Vorschläge enthält als Stellen zu besetzen sind, findet Absatz 1 entsprechende Anwendung.
( 3 ) Das Wahlergebnis ist der Gemeinde innerhalb von zwei Wochen im Gottesdienst durch Abkündigung bekannt zu geben.
( 4 ) Wurden Wahlbezirke gebildet, gelten die Absätze 1 bis 3 für den Gesamtwahlvorschlag oder die Bezirkswahlvorschläge entsprechend.
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§ 11
Einsprüche der Gemeindeglieder

( 1 ) Gegen den einheitlichen Wahlvorschlag und bei einem Verfahren nach § 10 Abs. 1 Satz 2 können wahlberechtigte Gemeindeglieder während der Zeit der öffentlichen Bekanntmachung beim Kirchenvorstand schriftlich Einspruch innerhalb einer Woche erheben. Der Einspruch ist zu begründen.
( 2 ) Gibt der Kirchenvorstand einem Einspruch nicht innerhalb einer Woche statt, so entscheidet das Landeskirchenamt nach Anhörung der Beteiligten innerhalb einer weiteren Woche.
( 3 ) Der Ablauf des Wahlverfahrens wird durch die Einlegung des Einspruchs nicht gehemmt.
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Durchführung der Wahl / Wahlverfahren

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§ 12
Beginn des Wahlverfahrens

Das Wahlverfahren beginnt nach Abschluss des Wahlvorschlagsverfahrens mit dem ersten Tage der Auslegung des Wählerverzeichnisses.
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§ 13
Wählerverzeichnis

( 1 ) Der Kirchenvorstand stellt aufgrund der Gemeindegliederdatei für jeden Stimmbezirk ein Wählerverzeichnis auf. In das Wählerverzeichnis sind alle wahlberechtigten Gemeindeglieder einzutragen.
( 2 ) Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist.
( 3 ) Aus dem Wählerverzeichnis müssen mindestens folgende Angaben ersichtlich sein:
  1. Familien- und Vorname,
  2. Geburtsdatum,
  3. Wohnung,
  4. Vermerke über Stimmabgabe,
  5. Bemerkungen.
( 4 ) Das Wählerverzeichnis ist in alphabetischer Reihenfolge der Familiennamen, Vornamen und innerhalb dieser Ordnung nach dem Geburtsdatum zu führen.
( 5 ) Bei der Auslegung des Wählerverzeichnisses sind die datenschutzrechtlichen Bestimmungen zu beachten. Insbesondere ist darauf zu achten, dass vertraulich zu behandelnde Informationen nicht entnommen werden können. Eine Einsichtnahme darf der oder dem Einsichtbegehrenden nur in die sie oder ihn persönlich betreffenden Daten gewährt werden.
( 6 ) Nach Ablauf der Auslegungsfrist von 10 Werktagen und Erledigung etwaiger Einsprüche wird das Wählerverzeichnis geschlossen. Über die Schließung des Wählerverzeichnisses ist eine Niederschrift nach amtlichem Muster anzufertigen. Änderungen des Wählerverzeichnisses nach seiner Schließung sind unzulässig, es sei denn, es handelt sich um die Berichtigung offenbarer Unrichtigkeiten oder die Streichung von Personen aufgrund einer amtlichen Benachrichtigung über einen inzwischen erfolgten Kirchenaustritt.
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§ 14
Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis

( 1 ) Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis können von wahlberechtigten Gemeindegliedern spätestens innerhalb einer Woche nach Ablauf der Auslegungsfrist beim Kirchenvorstand schriftlich eingelegt werden. Sie sind zu begründen.
( 2 ) Richtet sich der Einspruch gegen die Eintragung eines anderen Gemeindegliedes, ist diesem vor der Entscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
( 3 ) Gibt der Kirchenvorstand dem Einspruch nicht statt, so leitet er ihn unverzüglich an das Landeskirchenamt weiter. Dieses entscheidet nach Anhörung der oder des Betroffenen und des Kirchenvorstandes.
( 4 ) Durch den Einspruch wird das Wahlverfahren nicht gehemmt.
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§ 15
Vorbereitung der Wahlhandlung

( 1 ) Die in das Wahlverzeichnis eingetragenen Gemeindeglieder sind in geeigneter Weise zur Teilnahme an der Wahl einzuladen. Näheres kann durch Ausführungsbestimmungen bestimmt werden.
( 2 ) Bei der Einladung ist auf die Bedeutung des Amtes der Kirchenältesten besonders hinzuweisen.
( 3 ) Die Bekanntmachung von Ort und Zeit der Wahl erfolgt in erster Linie durch Abkündigung in allen Gottesdiensten. Zusätzlich soll, soweit möglich, eine Veröffentlichung in der kirchlichen und örtlichen Presse erfolgen
( 4 ) Die Wahlzeit ist so zu bemessen, dass möglichst viele Gemeindeglieder ihr Wahlrecht ausüben können.
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§ 16
Wahlvorstand

( 1 ) Der Kirchenvorstand beruft für jeden gebildeten Stimmbezirk / Wahlbezirk einen Wahlvorstand. Die Mitglieder des Wahlvorstandes müssen in das Wählerverzeichnis eingetragen sein. Für jedes Mitglied ist die Stellvertretung zu regeln. Gemeindeglieder, die zur Wahl vorgeschlagen sind, können dem Wahlvorstand nicht angehören. Der Wahlvorstand bestellt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden als Wahlvorsteherin oder Wahlvorsteher. Die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher ist für die ordnungsmäßige Vorbereitung und Durchführung der Wahl verantwortlich, soweit nicht durch diese Wahlordnung bestimmte Zuständigkeiten anderen Wahlorganen übertragen werden.
( 2 ) Der Wahlvorstand besteht mindestens aus der Wahlvorsteherin oder dem Wahlvorsteher und zwei Beisitzerinnen oder Beisitzern. Die Mitglieder des Wahlvorstandes müssen zu Kirchenältesten wählbare Gemeindeglieder sein. Eine Beisitzerin oder ein Beisitzer ist Schriftführerin oder Schriftführer und verantwortlich für das Führen des Wählerverzeichnisses sowie die Ausfertigung der Wahlniederschrift.
( 3 ) Während der Wahlhandlung müssen immer mindestens zwei Mitglieder des Wahlvorstandes anwesend sein. Bei der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses sollen alle Mitglieder des Wahlvorstandes anwesend sein.
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§ 17
Briefwahl

( 1 ) Wahlberechtigte Gemeindeglieder, die im Wählerverzeichnis eingetragen sind, können von der Briefwahl Gebrauch machen. Die Ausübung der Briefwahl und die Ausstellung eines Briefwahlscheines ist beim Kirchenvorstand zu beantragen.
( 2 ) Anträge auf Ausgabe von Briefwahlunterlagen können an Gemeindemitglieder nach Ablauf der Einspruchsfrist gem. § 14 ausgegeben werden und müssen spätestens zwei Tage vor dem Wahltag bei dem Kirchenvorstand eingegangen sein. Verspätet eingegangene Anträge sind zu den Wahlunterlagen zu nehmen und nach Abschluss des Wahlverfahrens zu vernichten.
( 3 ) Bei der Briefwahl haben die Wahlberechtigten dem Kirchenvorstand in einem verschlossenen Wahlbriefumschlag
  1. den Briefwahlschein und
  2. in einem besonderen verschlossenen Wahlumschlag den Stimmzettel so rechtzeitig zu übersenden, dass der Wahlbrief am Wahltage spätestens bis zur Schließung des Wahllokals dort eingeht.
( 4 ) Auf dem Briefwahlschein haben die Wahlberechtigten oder die Person ihres Vertrauens (§ 18 Abs. 5) zu versichern, dass der Stimmzettel persönlich oder gemäß dem erklärten Willen der Wahlberechtigten ausgefüllt worden ist.
( 5 ) Im Wählerverzeichnis ist zu vermerken:
  1. die Ausgabe der Briefwahlunterlagen,
  2. dass der oder dem Wahlberechtigten der Termin der Schließung des Wahllokales mitgeteilt wurde.
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§ 18
Wahlhandlung

( 1 ) Die Wahl ist geheim.
( 2 ) Die Wahlberechtigten geben ihre Stimme in der Weise ab, dass sie auf dem vom Wahlvorstand ausgegebenen Stimmzettel die Namen der zu Wählenden ankreuzen oder auf andere Weise eindeutig kenntlich machen, welchen der Vorgeschlagenen die Stimme gelten soll.
( 3 ) Es dürfen höchstens so viele vorgeschlagene Namen des Stimmzettels angekreuzt werden, wie Kirchenälteste in der Kirchengemeinde bzw. im Wahlbezirk zu wählen sind.
( 4 ) Ausgefüllte Stimmzettel werden von den Wahlberechtigten einmal gefaltet in die bereitstehende Wahlurne geworfen.
( 5 ) Hilfsbedürftige Personen dürfen sich der Unterstützung einer Person ihres Vertrauens bedienen, die nicht zur Wahl steht.
( 6 ) Für eine vom Landeskirchenamt zu genehmigende elektronische Stimmabgabe gelten die obigen Regelungen sinngemäß.
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§ 19
Briefwahlergebnis

( 1 ) Bei der Briefwahl sind Wahlbriefe zurückzuweisen, wenn
  1. der Wahlbrief nicht rechtzeitig eingegangen ist,
  2. dem Wahlbriefumschlag kein oder kein gültiger Briefwahlschein beiliegt,
  3. dem Wahlbriefumschlag kein Wahlumschlag beigefügt ist,
  4. weder der Wahlbriefumschlag noch der Wahlumschlag verschlossen ist,
  5. der Wahlbriefumschlag mehrere Wahlumschläge, aber nicht eine gleiche Anzahl gültiger und mit der vorgeschriebenen Versicherung versehene Wahlscheine enthält,
  6. die Wahlberechtigten oder die Person ihres Vertrauens die vorgeschriebene Versicherung zur Briefwahl auf dem Briefwahlschein nicht unterschrieben haben,
  7. kein amtlicher Wahlumschlag benutzt worden ist,
  8. ein Wahlumschlag benutzt worden ist, der offensichtlich in einer das Wahlgeheimnis gefährdenden Weise von den übrigen abweicht.
( 2 ) Die Einsenderinnen oder Einsender zurückgewiesener Wahlbriefe werden nicht als Wählerinnen oder Wähler gezählt, ihre Stimmen gelten als nicht abgegeben.
( 3 ) Wenn ein wahlberechtigtes Gemeindeglied nach Abgabe des Wahlumschlages vor dem oder am Wahltag stirbt, aus dem Wahlgebiet verzieht oder sonst das Wahlrecht verliert, hat dies auf die Gültigkeit der Stimmabgabe keinen Einfluss.
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§ 20
Stimmenzählung

( 1 ) An die Wahlhandlung schließt sich die Ermittlung und Bekanntgabe des Ergebnisses an. Die Wahlhandlung und die Auszählung der Stimmen sind öffentlich. Die Stimmenzählung erfolgt unmittelbar im Anschluss an die Wahlhandlung durch den Wahlvorstand. Mit Genehmigung des Landeskirchenamtes kann ein elektronisches Auszählungsverfahren zur Anwendung kommen.
( 2 ) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Wahlvorstandes öffnet nach Ende der Wahlhandlung die Wahlbriefe und prüft die Gültigkeit der Stimmabgabe.
( 3 ) Im Anschluss werden im Falle der Gültigkeit der Stimmabgabe Briefwahlschein und die verschlossenen Wahlumschläge getrennt, sodass eine Zuordnung nicht mehr möglich ist. Erst danach werden die Wahlumschläge vom Wahlvorstand geöffnet und die daraus entnommenen Stimmzettel zu denen gelegt, die persönlich abgegeben worden sind.
( 4 ) Festzustellen ist zunächst die Gesamtzahl der abgegebenen Stimmen an Hand des Wählerverzeichnisses und der angenommenen Wahlscheine und zu vergleichen mit der Zahl der in den Urnen befindlichen amtlichen Stimmzettel. Danach wird die Zahl der gültigen Stimmen und der auf jeden Wahlvorschlag entfallenen Stimmen ermittelt.
( 5 ) Über die Gültigkeit der Stimmen entscheidet der Wahlvorstand.
( 6 ) Als gewählt gelten diejenigen Gemeindeglieder, welche die meisten Stimmen erhalten haben. Im Falle der Stimmengleichheit entscheidet das von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Wahlvorstandes zu ziehende Los.
( 7 ) Über die Verteilung der Stimmen in der Reihenfolge von der Mehrzahl zur Minderzahl ist eine Niederschrift (Wahlniederschrift) aufzunehmen, die von den Mitgliedern des Wahlvorstandes zu unterschreiben ist.
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§ 21
Ungültige Stimmen

Ungültig sind Stimmen, wenn der Stimmzettel
  1. nicht amtlich hergestellt ist,
  2. den Willen des wählenden Gemeindeglieds nicht zweifelsfrei erkennen lässt,
  3. einen Zusatz oder Vorbehalt enthält,
  4. mehr Kennzeichnungen als zu Wählende enthält,
  5. leer abgegeben worden ist.
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§ 22
Feststellung und Bekanntgabe des Wahlergebnisses

( 1 ) Der Kirchenvorstand prüft, ob bei der Wahlhandlung nach den Bestimmungen dieses Kirchengesetzes und den Ausführungsbestimmungen des Landeskirchenamtes verfahren worden ist. Das Ergebnis dieser Prüfung ist mit einer beglaubigten Abschrift der Wahlniederschrift der Superintendentin oder dem Superintendenten zur Nachprüfung vorzulegen, die oder der sie an das Landeskirchenamt weiterleitet. Vor Beanstandung einer Wahl muss das Landeskirchenamt das gewählte Gemeindeglied zur Sache hören.
( 2 ) Das Wahlergebnis ist am Sonntag nach der Wahl im Gottesdienst abzukündigen.
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§ 23
Wahl durch Gemeindeversammlung

( 1 ) Kirchenvorstände können abweichend vom regulären Wahlverfahren beim Landeskirchenrat die Wahl des Kirchenvorstandes durch eine Gemeindeversammlung beantragen.
( 2 ) Nach Genehmigung durch den Landeskirchenrat lädt der Kirchenvorstand alle wahlberechtigten Gemeindeglieder zu einer öffentlichen Gemeindeversammlung nach § 6 ein. In der Einladung werden die Aufgaben und Funktionen des Kirchenvorstandes benannt und das Wahlverfahren durch die Gemeindeversammlung dargestellt.
( 3 ) Für das Wahlverfahren in einer Gemeindeversammlung gelten die §§ 3, 5, 7 - 14, 18 und §§ 20 - 22 entsprechend.
( 4 ) Bei der Durchführung der Wahl finden die §§ 15 - 17 und § 19 keine Anwendung.
( 5 ) Die Wahl in der Gemeindeversammlung wird durch die zuständige Superintendentin oder den zuständigen Superintendenten geleitet. Den im Wahlvorschlagsverfahren (§§ 7 - 9) genannten Kandidatinnen und Kandidaten wird die Gelegenheit zu einer kurzen Vorstellung gegeben. Anschließend erfolgt die Wahl durch die anwesenden wahlberechtigten Gemeindeglieder.
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Schlussbestimmungen

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§ 24
Einsprüche gegen die Wahl

( 1 ) Einsprüche gegen die Wahl können binnen einer Woche nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses schriftlich beim Kirchenvorstand erhoben werden; darauf ist bei der Abkündigung besonders hinzuweisen. In diesem Verfahren dürfen keine Einsprüche mehr erhoben werden, die gemäß den Bestimmungen dieser Wahlordnung (§§ 3 Abs. 1; 7 Abs. 1; 11 Abs. 1) früher hätten geltend gemacht werden können. Über die Einsprüche entscheidet der Kirchenvorstand unverzüglich.
( 2 ) Gegen die Entscheidung des Kirchenvorstandes ist binnen einer Woche Einspruch beim Landeskirchenamt möglich. Nach Anhörung der Beteiligten entscheidet das Landeskirchenamt endgültig.
( 3 ) Die Wahl wird unanfechtbar, falls
  1. innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses kein Einspruch eingelegt worden ist,
  2. ein vom Kirchenvorstand abgelehnter Einspruch durch das Landeskirchenamt entschieden ist. Dieses hat innerhalb eines Monats zu entscheiden.
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§ 25
Einführung und Verpflichtung

( 1 ) Die Annahme der Wahl ist schriftlich zu erklären.
( 2 ) Die Einführung und Verpflichtung der gewählten Kirchenältesten erfolgt, nachdem die Wahl gem. § 24 Abs. 3 unanfechtbar geworden ist, durch die Pfarrerin oder den Pfarrer in einem Gottesdienst. Näheres kann durch Ausführungsbestimmungen bestimmt werden.
( 3 ) Die Einführung und Verpflichtung nach Ablauf der Frist gemäß Abs. 2 ist nur mit Genehmigung des Landeskirchenamtes zulässig.
( 4 ) Bis zur Einführung und Verpflichtung der neu gewählten Kirchenältesten bleiben die bisherigen Kirchenältesten im Amt.
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§ 26
Berufene Mitglieder

( 1 ) Der Kirchenvorstand kann Gemeindeglieder, die die Voraussetzungen des § 2 erfüllen, zusätzlich als Mitglieder berufen.
( 2 ) Die Rechte und Pflichten sowie die Amtszeit der berufenen Mitglieder des Kirchenvorstandes entsprechen denen der gewählten Kirchenältesten.
( 3 ) Das Verhältnis zwischen gewählten und berufenen Mitgliedern darf höchstens betragen:
a)
bei 6 Gewählten
=
1 Berufene/r
b)
bei bis zu 8 Gewählten
=
2 Berufene
c)
bei bis zu 13 Gewählten
=
3 Berufene
d)
bei 14 und mehr Gewählten
=
4 Berufene
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§ 27
Ersatzwahlen

Die im Wege einer Ersatzwahl (vgl. Artikel 32 der Verfassung der Landeskirche) gewählten Mitglieder des Kirchenvorstandes gelten als gewählte Kirchenälteste.
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§ 28
Geltendes Recht

( 1 ) Das Kirchengesetz vom 2. Juli 2011 über die Wahlen zu den Kirchenvorständen – Wahlordnung – (Ges. u. VOBl. Bd. 15 S. 3), zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 24. November 2015 (Ges. u. VOBl Bd. 16 S. 54) und die Ausführungsbestimmungen des Landeskirchenrates vom 12. Juli 2011 zum Kirchengesetz vom 2. Juli 2011 über die Wahlen zu den Kirchenvorständen (Ges. u. VOBl. Bd. 15 S. 8) sowie alle sonst diesem Kirchengesetz entgegenstehenden Bestimmungen werden aufgehoben.
( 2 ) Der Landeskirchenrat wird ermächtigt, die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Ausführungsbestimmungen zu erlassen. Dies gilt insbesondere für den Erlass von Bestimmungen, die das Verfahren zur Briefwahl nach diesem Gesetz durch ein Verfahren zur Online-Wahl ergänzt oder ganz ersetzt oder das Verfahren für die Wahl im Rahmen einer Gemeindeversammlung betreffen.
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§ 29
Inkrafttreten

Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Juli 2019 in Kraft.