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Ausführungsbestimmungen
zum Kirchengesetz
über die Wahlen zu den Kirchenvorständen

vom 2. Juli 2019

(Ges. u.VOBl Bd. 17 Nr. 2 S. 66)

Änderungen
Lfd.
Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
Paragrafen
Art der
Änderung
1
Änderung der Ausführungsbestimmungen durch Landeskirchenratsbeschluss
8. Oktober 2019
§ 10 Abs. 2 Satz 3
Wortänderung
2
Änderung der Ausführungsbestimmungen zum Kirchengesetz über die Wahlen
zu den Kirchenvorständen
17. Juni 2023
§ 10
neu gefasst
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Gemäß § 28 Abs. 2 des Kirchengesetzes vom 14. Juni 2019 über die Wahlen zu den Kirchenvorständen (Wahlordnung) erlässt der Lippische Landeskirchenrat zur Durchführung dieses Gesetzes nachstehende Ausführungsbestimmungen:
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§ 1
Wählerverzeichnis

( 1 ) Das Landeskirchenamt unterstützt den Kirchenvorstand einer Gemeinde, in der eine Wahl stattfindet, ein Verzeichnis der wahlberechtigten Gemeindeglieder (Wählerverzeichnis) zu erstellen.
( 2 ) Eine Benachrichtigung über die Aufnahme in das Wählerverzeichnis erfolgt nicht.
( 3 ) Die Unterlagen müssen während des gesamten Wahlverfahrens zur Einsichtnahme und Prüfung im Gemeindeamt zur Verfügung stehen.
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§ 2
Vorbereitung der Wahl

( 1 ) Das Landeskirchenamt stellt den Kirchenvorständen für die Durchführung der Wahl einen verbindlichen Zeitplan zur Verfügung.
( 2 ) Der Kirchenvorstand veranlasst den Druck der Stimmzettel nach dem vom Landeskirchenamt vorgebenen amtlichen Muster. Er ist für ihre Herstellung und den Schutz gegen missbräuchliche Verwendung verantwortlich. Die Stimmzettel müssen die Namen der Vorgeschlagenen in alphabetischer Reihenfolge enthalten.
( 3 ) Die Stimmzettel müssen für jeden Stimmbezirk von gleicher Farbe und Beschaffenheit sein.
( 4 ) Die Wahlbriefumschläge sollen 12,5 x 17,6 cm (DIN B 6) groß sein.
( 5 ) Als Briefwahlscheine sind die vom Landeskirchenamt erstellten Vordrucke zu verwenden.
( 6 ) Wahlbenachrichtigungen werden vom Landeskirchenamt für den Fall der Durchführung der Wahl nach Schließung des Wählerverzeichnisses erstellt. Für die Verteilung der Wahlbenachrichtigungen vor Ort, ist die jeweilige Kirchengemeinde verantwortlich. Sie kann das Landeskirchenamt beauftragen, die Wahlbenachrichtigungen gegen Kostenerstattung zu versenden.
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§ 3
Wahlbezirke

( 1 ) Wahlbezirke sollen nur dann gebildet werden, wenn eine Zusammensetzung des Kirchenvorstandes im Sinne von § 4 Abs. 1 der Wahlordnung nicht gewährleistet scheint. Bei der Abgrenzung der Wahlbezirke ist darauf Rücksicht zu nehmen, dass räumliche Zusammenhänge möglichst gewahrt bleiben.
( 2 ) Beschließt der Kirchenvorstand im Sinne von Abs. 1 die Bildung von Wahlbezirken, so hat dies die Erstellung eines weiteren Wählerverzeichnisses und die Aufstellung einer zusätzlichen Liste für Wahlvorschläge aus diesem Gemeindebereich zur Folge. Die daraus entstehenden Teilvorschläge werden in einen endgültigen Wahlvorschlag (Stimmzettel) aufgenommen, über den ausschließlich die Wahlberechtigten dieses Wahlbezirkes abstimmen dürfen.
( 3 ) Der Kirchenvorstand schafft in den Stimmbezirken/Wahlbezirken die Voraussetzungen für eine reibungslose Durchführung der Wahl.
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§ 4
Wahlvorschlag

( 1 ) Der Kirchenvorstand fordert die wahlberechtigten Gemeindeglieder auf, für den endgültigen Wahlvorschlag geeignete Gemeindeglieder zu benennen. Wahlvorschläge sind auf dem amtlichen Formular einzureichen. Beginn und Ende der Frist zur Abgabe werden durch das Landeskirchenamt im Rahmen des verbindlichen Zeitplanes festgelegt und sind in den Gemeinden durch Abkündigung und Aushang bekannt zu machen.
( 2 ) Der Wahlvorschlag muss enthalten:
  1. Familien- und Vorname,
  2. Geburtsdatum,
  3. Anschrift
der Vorgeschlagenen.
( 3 ) Der Wahlvorschlag ist von der Vorgeschlagenen / dem Vorgeschlagenen eigenhändig mit der Erklärung im Wortlaut des § 7 Abs. 3 der Wahlordnung zu unterschreiben.
( 4 ) Die Kandidatinnen und Kandidaten können sich in einer Gemeindeversammlung persönlich vorstellen.
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§ 5
Wahlvorstand

( 1 ) Der Kirchenvorstand übergibt dem Wahlvorstand vor Beginn der Wahlhandlung:
  1. das Wählerverzeichnis und das Verzeichnis der Briefwähler,
  2. Stimmzettel nach amtlichem Muster in ausreichender Zahl,
  3. die amtlichen Vordrucke über eine Wahlniederschrift,
  4. Abdruck der Wahlordnung und der Ausführungsbestimmungen,
  5. eine verschließbare Wahlurne.
( 2 ) Der Wahlvorstand hat die Ordnung im Wahlraum aufrechtzuerhalten. Er ordnet den Zutritt zum Wahlraum und übt das Hausrecht aus.
( 3 ) Vor Öffnung des Wahlraumes erfolgt durch Handschlag die Verpflichtung der Mitglieder des Wahlvorstandes zur unparteiischen Durchführung ihrer Aufgaben durch den Kirchenvorstand. Zum festgelegten Zeitpunkt des Beginns der Wahlhandlung erklärt die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Wahlvorstandes die Wahl für eröffnet.
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§ 6
Wahlhandlung und Zeitraum

( 1 ) In jedem Wahlraum müssen eine oder mehrere Wahlkabinen eingerichtet werden. In der Wahlkabine sollen dokumentenechte Stifte für das Ausfüllen der Stimmzettel bereitliegen.Wird ein elektronisches Auszählungsgerät eingesetzt, so tritt das Gerät an die Stelle des Stimmzettels.Die nachfolgenden Vorschriften gelten entsprechend.
( 2 ) Vor der Stimmabgabe überzeugt sich der Wahlvorstand davon, dass die Wahlurne leer ist, und verschließt danach die Wahlurne, sodass die von den Wählerinnen und Wählern eingeworfenen Stimmzettel nicht entfernt werden können. Die Wahlurne darf bis zum Schluss der Wahlhandlung nicht mehr geöffnet werden.
( 3 ) Die Wahlberechtigten nennen nach Eintritt in den Wahlraum dem Wahlvorstand ihren Namen; auf Verlangen haben sie sich über ihre Person auszuweisen. Die Wahlberechtigung wird durch Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis festgestellt, und die Wahlberechtigten erhalten daraufhin den Stimmzettel. Der Wahlvorstand vermerkt die Stimmabgabe im Wählerverzeichnis an der dafür bestimmten Stelle. Mit dem Stimmzettel begeben sich die Wahlberechtigten in die Wahlkabine und kennzeichnen ihn durch Ankreuzen der von ihnen zu wählenden Gemeindeglieder. Der Stimmzettel wird nach Stimmabgabe von den Wahlberechtigten gefaltet und in die Wahlurne geworfen.Der Wahlvorstand hat darauf zu achten, dass sich die Wahlberechtigten nicht länger als notwendig in der Wahlkabine aufhalten.
( 4 ) Stimmzettel, die außerhalb der Wahlkabine gekennzeichnet werden, hat der Wahlvorstand zurückzuweisen. Dasselbe gilt für Stimmzettel, die durch besondere Kennzeichnung nicht den Anforderungen an das Wahlgeheimnis entsprechen. Eine Wiederholung der Wahl ist für diese Fälle ausgeschlossen.Die Wahlberechtigten können sich für einen von ihnen versehentlich unbrauchbar gemachten Stimmzettel vom Wahlvorstand einen neuen geben lassen.
( 5 ) Der Kirchenvorstand beschließt vor Bekanntgabe der Wahlvorschläge den Zeitraum und die Öffnungszeiten der Wahllokale. Eine Gesamtöffnungszeit von wenigstens sechs Stunden ist zu gewährleisten, wobei sich mindestens zwei Stunden an den Gottesdienst anschließen sollen. Die Wahl beginnt frühestens um 08:00 Uhr und endet spätestens um 18:00 Uhr. Die Öffnungszeiten sind mit dem Wahlvorschlag durch Abkündigung und Aushang bekanntzugeben.
( 6 ) Das Ende der Wahlzeit wird von der Wahlvorsteherin oder dem Wahlvorsteher festgestellt und bekannt gegeben. Von da ab dürfen nur noch die Wahlberechtigten ihre Stimme abgeben, die sich im Wahlraum aufhalten. Der Wahlraum ist so lange geschlossen zu halten, bis die anwesenden Wahlberechtigten ihre Stimme abgegeben haben. Danach erklärt die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher die Wahlhandlung für geschlossen.
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§ 7
Briefwahl

( 1 ) Für die Briefwahl gelten neben den Voraussetzungen des § 17 der Wahlordnung die nachstehenden Bestimmungen.
( 2 ) Der Antrag auf Ausgabe der Briefwahlunterlagen kann persönlich oder durch Dritte gestellt werden.
( 3 ) Nach Prüfung der Wahlberechtigung sind der Antragstellerin oder dem Antragsteller folgende Unterlagen zu übersenden:
  1. ein amtlicher Stimmzettel der Kirchengemeinde,
  2. ein amtlicher Wahlumschlag,
  3. ein Wahlbriefumschlag nach dem amtlichen Muster des Landeskirchenamtes, adressiert an die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Wahlvorstandes oder die Beauftragte oder den Beauftragten des Kirchenvorstandes, an die der Wahlbrief zu senden ist,
  4. ein amtlicher Briefwahlschein.
( 4 ) Die Briefwahlunterlagen dürfen nur den Wahlberechtigten durch die Post übersandt oder ihnen persönlich ausgehändigt werden. Diese Briefsendung ist von der Kirchengemeinde freizumachen.
( 5 ) Die Zustellung der Briefwahlunterlagen ist im Wählerverzeichnis in der Spalte „Bemerkungen“ festzuhalten. Darüber hinaus ist ein besonderes Verzeichnis der Briefwähler zu führen.
( 6 ) Verloren gegangene Briefwahlunterlagen werden nicht ersetzt.
( 7 ) Wer durch Briefwahl wählt, füllt persönlich seinen Stimmzettel aus, legt ihn in den amtlichen Wahlumschlag ein und verschließt diesen. Sodann werden der Wahlumschlag und der Briefwahlschein in den Wahlbriefumschlag gesteckt und durch die Post oder einen Dritten an die auf dem Wahlbriefumschlag angegebene Stelle gesandt. Der Wahlbrief kann auch bei dieser Stelle abgegeben werden. Auf dem Wahlbriefumschlag muss der Absender angegeben werden. Nach Eingang des Wahlbriefes bei der zuständigen Stelle darf er nicht mehr zurückgegeben werden.
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§ 8
Ermittlung des Wahlergebnisses

( 1 ) Nach Beendigung der Wahlhandlung ermittelt der Wahlvorstand das Wahlergebnis und stellt dafür die Öffentlichkeit wieder her. Er stellt dazu fest die Zahl:
  1. der Wahlberechtigten nach dem Wählerverzeichnis,
  2. der Wählerinnen und Wähler (einschließlich derer, die durch Briefwahl gewählt haben),
  3. der gültigen und der ungültigen Stimmen,
  4. der für die einzelnen Vorgeschlagenen abgegebenen gültigen Stimmen.
Mit der Ermittlung des Wahlergebnisses wird unverzüglich nach Beendigung der Wahlhandlung begonnen. Dabei sollen alle Mitglieder des Wahlvorstandes anwesend sein.
( 2 ) Vor der Öffnung der Wahlurne werden alle nicht benutzten Stimmzettel vom Tisch entfernt. Dann werden zur Feststellung der Zahl der Wähler die Stimmzettel aus der Wahlurne entnommen und gezählt. Zugleich wird die Zahl der Vermerke über die Stimmabgabe im Wählerverzeichnis festgestellt. Ergibt sich dabei eine zahlenmäßige Differenz, ist eine erneute Zählung erforderlich, damit der bei der ersten Auszählung festgestellte Zahlenunterschied noch vor Bekanntgabe des vorläufigen Wahlergebnisses durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Wahlvorstandes bereinigt werden kann.
( 3 ) Die eingegangenen Wahlbriefe werden von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Wahlvorstandes gesammelt. Zur Feststellung der Zahl der Briefwähler übergibt sie oder er die Wahlbriefe am Wahltag dem Wahlvorstand. Dieser hat die Wahlbriefe zu zählen und die Zahl der Stimmabgaben im Wählerverzeichnis und in dem Verzeichnis der Briefwähler festzustellen. Ergibt sich dabei eine zahlenmäßige Differenz, ist eine erneute Zählung erforderlich, damit der bei der ersten Auszählung festgestellte Zahlenunterschied noch vor Abgabe des vorläufigen Wahlergebnisses bereinigt werden kann. Danach öffnet und trennt die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Wahlvorstandes Briefwahlunterlagen nach den Vorgaben des § 20 Abs. 3 WahlO, bevor die Wahlumschläge geöffnet und die darin enthaltenen Stimmzettel mit den persönlich abgegebene Stimmzetteln vermengt werden.Vermerke oder Vorbehalte machen den Stimmzettel ungültig. Der Stimmzettel ist jedoch nicht schon dann ungültig, wenn die Wahlberechtigten bei einem der Vorgeschlagenen mehrere Kreuze anbringen oder ein Kreuz wieder streichen.
( 4 ) Die persönlich und die durch Briefwahl abgegebenen Stimmen werden gemeinsam ausgezählt. Stimmzettel, die ungültig sind oder die zu Bedenken Anlass geben, werden bis zur Entscheidung über die Gültigkeit durch den Wahlvorstand zurückgelegt. Die Beisitzer notieren unabhängig voneinander in je einer Auszählungsliste die für jede Vorgeschlagene oder jeden Vorgeschlagenen abgegebenen Stimmen. Sind alle gültigen Stimmzettel gezählt, entscheidet der Wahlvorstand zunächst über die zurückgestellten Stimmzettel. Diese Stimmzettel sind auf der Rückseite durch die Vermerke „gültig“ oder „ungültig“ zu kennzeichnen. Die für gültig erklärten Stimmzettel sind in den Auszählungslisten noch entsprechend zu berücksichtigen.
( 5 ) Wird in mehreren Stimmbezirken gewählt, erfolgt die Auszählung der Stimmen in jedem Bezirk. Die Wahlniederschrift erhält die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Wahlvorstandes zur Ermittlung des Gesamtergebnisses für das Wahlgebiet.
( 6 ) Über die Wahlhandlung wird von einem vor Beginn der Wahl von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Wahlvorstandes zu bestimmenden Mitglied des Wahlvorstandes (Schriftführerin oder Schriftführer) eine Wahlniederschrift nach amtlichem Muster aufgenommen; sie ist nach Ausfertigung von allen Mitgliedern des Wahlvorstandes zu unterschreiben. Beschlüsse des Wahlvorstandes über die Gültigkeit oder Ungültigkeit von Stimmen, über Beanstandungen bei der Wahlhandlung sowie bei Ermittlung des Wahlergebnisses sind in der Wahlniederschrift aufzuführen.
( 7 ) Der Wahlniederschrift sind jeweils einzeln verpackt und versiegelt beizufügen:
  1. die gültigen und die durch Beschluss des Wahlvorstandes für gültig erklärten Stimmzettel,
  2. alle ungültigen Stimmzettel,
  3. die Auszählungslisten.
( 8 ) Die Wahlniederschrift mit den Anlagen übergibt die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Wahlvorstandes unverzüglich dem Kirchenvorstand.
( 9 ) Aus der Wahlniederschrift muss eine Übersicht über die Verteilung der Stimmen hervorgehen, ausgehend von der Höchstzahl der erreichten Stimmen.
( 10 ) Ist in mehreren Stimmbezirken gewählt worden, ermittelt die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Wahlvorstandes nach den Wahlniederschriften der einzelnen Stimmbezirke das endgültige Wahlergebnis für die Kirchengemeinde.
( 11 ) Wird ein elektronisches Auszählungsverfahren eingesetzt, so wird die Stimmauszählung durch das Gerät ermittelt und ersetzt die manuelle Zählung. Das Ergebnis der elektronischen Auszählung (Ausdruck in Papierform) ist der Wahlniederschrift beizufügen. Die Gesamtzahl der Stimmen ergibt sich aus der Addition der elektronisch ermittelten und der Briefwahlstimmen.
( 12 ) Der Wahlvorstand kann zur Auszählung weitere Gemeindeglieder, die nicht zur Wahl stehen und beruflich Mitarbeitende der Kirchengemeinde beauftragen und zur Hilfe heranziehen. Die Namen der herangezogenen Personen sind im Protokoll zu vermerken.
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§ 9
Wahlprüfung

( 1 ) Der Kirchenvorstand prüft, ob bei der Wahlhandlung nach den Bestimmungen der Wahlordnung und der Ausführungsbestimmungen verfahren worden ist. Das Ergebnis der Prüfung ist umgehend mit einer beglaubigten Abschrift der Wahlniederschrift über die Superintendentin oder den Superintendenten dem Landeskirchenamt zur Nachprüfung vorzulegen.
( 2 ) Die Stimmzettel sowie das Speichermedium und das Protokoll eines etwaigen durchgeführten elektronischen Auszählungsverfahrens sind mindestens so lange von der Kirchengemeinde aufzubewahren, bis die Wahl unanfechtbar geworden ist. Das Wählerverzeichnis kann fortgeschrieben werden, wenn die Wahl unanfechtbar geworden ist. Eine frühere Fortschreibung des Wählerverzeichnisses ist nur zulässig, wenn der bei der Wahl geltende Stand des Wählerverzeichnisses festgehalten werden kann. Die übrigen Wahlunterlagen sind bis zum Ablauf der neuen Amtszeit des Kirchenvorstandes aufzubewahren.
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§ 10
Wahl durch Gemeindeversammlung

Die Anmeldung auf Durchführung der Wahl in einer Gemeindeversammlung erfolgt über die zuständige Superintendentur an den Landeskirchenrat. Der Terminplan ist dabei zu beachten.
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§ 11
Fusion von Kirchengemeinden

( 1 ) Haben zwei oder mehr Gemeinden vor Beginn des Wahlverfahrens eine Fusion beantragt, deren Vollzugstermin in das laufende Wahlverfahren fällt, werden sie für das gesamte Wahlverfahren bereits als eine Kirchengemeinde behandelt. Maßgeblich hierfür ist der Eingang des verbindlichen Fusionsantrages, der der Landessynode vom Landeskirchenrat vorzulegen ist.
( 2 ) Soweit für das Wahlverfahren Beschlüsse des Kirchenvorstandes erforderlich sind, sind jeweils übereinstimmende Beschlüsse der jeweiligen Kirchenvorstände erforderlich.
( 3 ) Für das gesamte Wahlverfahren werden die beteiligten Kirchengemeinden wie Wahlbezirke behandelt.
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§ 12
Inkrafttreten/Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. August 2019 in Kraft.
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