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Satzung
„Fachverband der Evangelischen Bahnhofsmissionen Rheinland-Westfalen-Lippe“

vom 9. Juni 2020

(Ges. u. VOBl Bd. 17 Nr. 7 S. 255)

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§ 1
Name, Sitz, Rechtsform und Geschäftsjahr

( 1 ) Der Fachverband führt den Namen „Fachverband der Evangelischen Bahnhofsmissionen im Bereich der Evangelischen Kirchen Rheinland, Westfalen und Lippe“. Er ist Fachverband im Verein Diakonisches Werk Rheinland-Westfalen-Lippe e. V. – Diakonie RWL (im Folgenden: Diakonie RWL).
( 2 ) Sitz des Fachverbandes ist der Sitz der Diakonie RWL.
( 3 ) Der Fachverband ist ein nicht eingetragener Verein.
( 4 ) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
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§ 2
Gemeinnützigkeit

( 1 ) Der Fachverband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Fachverband ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
( 2 ) Die Mittel des Fachverbandes dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder als solche erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Fachverbandes. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Fachverbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
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§ 3
Zweck und Aufgaben

( 1 ) Im Fachverband sind die Mitglieder der Diakonie RWL, die auf dem Gebiet der Bahnhofsmissionen tätig sind, zusammengeschlossen. Der Fachverband ist eingebunden in die Arbeitsstrukturen der Diakonie RWL. Die Aufgaben werden im Einvernehmen mit der Diakonie RWL wahrgenommen und entsprechend abgestimmt.
( 2 ) Der Fachverband ist als Landesgruppe Mitglied des Verbandes der Deutschen Evangelischen Bahnhofsmission e. V.
( 3 ) Zweck des Fachverbandes ist die Förderung der Arbeit der Evangelischen Bahnhofsmissionen.
( 4 ) Aufgabe des Verbandes ist die fachliche Begleitung und Interessenvertretung der Evangelischen Bahnhofsmissionen. Dieses soll insbesondere geschehen durch:
  1. fachliche Arbeit:
    • Bearbeitung von Grundsatzfragen und ggf. Beschlussfassungen, Erarbeitung von Richtlinien für die Arbeit,
    • Mitarbeit in den verschiedenen fachspezifischen evangelischen und ökumenischen Gremien,
    • sozialpolitische Vertretung, Lobbyarbeit, Öffentlichkeitsarbeit,
  2. Hilfen für die Mitglieder:
    • Information und Beratung,
    • Qualifizierung,
    • Weiterentwicklung der Arbeit,
    • Vertretung der fachlichen und fachpolitischen Interessenvertretung ihrer Mitglieder, und zwar insbesondere durch Beraten und
    • Klären von Fachfragen, durch Aufstellen von Richtlinien für die Arbeit, durch Mitarbeit in anderen fachlichen Zusammenschlüssen sowie durch Anregen, Beraten und Informieren der Mitglieder in Abstimmung mit dem Vorstand der Diakonie RWL,
  3. Hilfen für die Mitarbeitenden:
    z. B. durch Erfahrungsaustausch, Beratung, Qualifizierung und Vernetzung.
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§ 4
Mitglieder

Mitglieder des Fachverbandes sind die auf dem Gebiet der Bahnhofsmission tätigen Mitglieder der Diakonie RWL.
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§ 5
Organe

Organe des Fachverbandes sind:
  1. Mitgliederversammlung,
  2. Vorstand.
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§ 6
Mitgliederversammlung

( 1 ) Die Mitgliederversammlung wird gebildet aus den Trägern der Bahnhofsmissionen im Bereich der Diakonie RWL, die jeweils einen bevollmächtigten Vertreter/eine Vertreterin in die Mitgliederversammlung entsenden. In der Mitgliederversammlung haben die Mitglieder für jede von ihnen getragene Bahnhofsmission eine Stimme.
( 2 ) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
  1. Festlegung der Ziele des Fachverbandes sowie Beratung und Beschlussfassung der damit verbundenen Grundsatzfragen der Bahnhofsmissionen,
  2. Austausch über Erfahrungen auf den verschiedenen Gebieten der Fachverbandsarbeit,
  3. Wahl des Vorstandes,
  4. Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes und der Geschäftsführung,
  5. Entlastung des Vorstandes und der Geschäftsführung,
  6. Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und Auflösung des Fachverbandes.
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§ 7
Verfahren der Mitgliederversammlung

( 1 ) In der Regel jährlich, mindestens aber alle zwei Jahre, findet eine Mitgliederversammlung statt. Sie ist von der Vorsitzenden/dem Vorsitzenden schriftlich in Textform, insbesondere in elektronischer Form (E-Mail), unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen einzuberufen. Zur Fristwahrung ist der Versand an die der Geschäftsstelle zuletzt mitgeteilte Anschrift oder E-Mail-Adresse entscheidend.
Die Mitgliederversammlung wird von der /dem Vorsitzenden oder von seiner/ihrer Stellvertretung geleitet.
( 2 ) Eine Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es mindestens fünf Mitglieder schriftlich fordern. Auch in diesem Fall gelten die Bestimmungen über die Einberufung der Mitgliederversammlung.
( 3 ) Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der vertretenen Mitglieder beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde.
( 4 ) Die Beschlüsse werden - mit Ausnahme der Beschlüsse zur Satzungsänderung und zur Auflösung des Fachverbandes - mit einfacher Mehrheit gefasst.
( 5 ) Stimmübertragungen auf Vertreter anderer Träger oder andere bevollmächtigte Personen sind zulässig.
( 6 ) Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied unterschrieben wird.
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§ 8
Der Vorstand

( 1 ) Dem Vorstand gehören mit Stimmberechtigung an:
  1. vier Vertretungen der evangelischen Träger von Bahnhofsmissionen,
  2. eine von den drei Landeskirchen Rheinland, Westfalen und Lippe entsandte Vertretung mit einer Stimme,
  3. eine von der Diakonie RWL entsandte Vertretung.
( 2 ) An den Vorstandssitzungen nehmen ferner beratend und ohne Stimmberechtigung teil:
  1. zwei Leitungen von Bahnhofmissionen, die vom Vorstand als sachkundige Mitglieder berufen werden,
  2. die Geschäftsführung des Fachverbandes.
( 3 ) Der Vorstand kann darüber hinaus Gastmitglieder berufen.
( 4 ) Die Mitglieder des Vorstandes nach § 8 Absatz 1 Buchstabe a werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt. Sie bleiben jeweils bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist eine Nachwahl möglich.
( 5 ) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden/eine Vorsitzende und einen stellvertretenden Vorsitzenden/eine stellvertretende Vorsitzende.
( 6 ) Der Vorstand tritt nach Bedarf, mindestens aber zweimal jährlich, unter Mitteilung der Tagesordnung mit einer Frist von drei Wochen zusammen.
( 7 ) Der Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte seiner stimmberechtigten Mitglieder. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
( 8 ) Über die Sitzungen ist ein Protokoll zu führen, das von dem/der Vorsitzenden und der Geschäftsführung zu unterzeichnen ist.
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§ 9
Aufgaben des Vorstandes

Der Vorstand hat dafür Sorge zu tragen, dass die in § 3 genannten Aufgaben des Fachverbandes wahrgenommen werden.
Seine weiteren Aufgaben sind insbesondere:
  1. Klärung und Beratung von Grundsatzfragen,
  2. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung,
  3. Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
  4. Verteilung von Mitteln bzw. Vorschläge dafür (z. B. Kollektenmittel, Mittel des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe) für satzungsgemäße Aufgaben,
  5. Vorlage des Jahresberichtes für die Mitgliederversammlung,
  6. Berufung der Geschäftsführung des Fachverbandes im Einvernehmen mit dem Vorstand des Vereins Diakonie RWL.
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§ 10
Die Geschäftsführung

( 1 ) Die Geschäftsführung wird in der Regel wahrgenommen durch den jeweiligen Referenten/die jeweilige Referentin für die Bahnhofsmissionen in der Diakonie RWL.
( 2 ) Die Geschäftsführung hat die gesamten Geschäfte des Verbandes zu besorgen und ist zur Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes verpflichtet. Sie hat den Vorstand über alle wichtigen Vorgänge zu informieren.
( 3 ) Der Vorstand kann für die Arbeit der Geschäftsführung eine Geschäftsordnung erarbeiten.
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§ 11
Änderung der Satzung und Auflösung des Verbandes

( 1 ) Eine Änderung dieser Satzung oder eine Auflösung des Fachverbandes kann nur durch eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung mit Zustimmung einer Zweidrittelmehrheit der Teilnehmenden erfolgen. In der Einladung muss ausdrücklich ein entsprechender Tagesordnungspunkt vorgesehen sein.
( 2 ) Bei Auflösung des Fachverbandes fällt ein etwaiges Vermögen an die Diakonie RWL mit der Auflage, es für Aufgaben der Evangelischen Bahnhofsmissionen zu verwenden.
( 3 ) Satzungsänderungen und die Auflösung des Fachverbandes erfolgen unter Beachtung der in der jeweiligen gültigen Satzung der Diakonie RWL und den Diakoniegesetzen der Landeskirchen geregelten Zustimmungserfordernisse. § 2 Absatz 6 der Satzung des Vereins Diakonie RWL e .V. bleibt unberührt.
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§ 12
Inkrafttreten der Satzung

( 1 ) Die Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 9. Juni 2020 beschlossen.
( 2 ) Die Satzung tritt mit Beschlussfassung in Kraft. Sie ersetzt die Satzung vom 27. Februar 2008.
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§ 13
Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung unwirksam bzw. undurchführbar werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen bzw. undurchführbaren Regelung soll eine Regelung an die Stelle treten, deren Wirkung der Zielsetzung der undurchführbaren/unwirksamen Bestimmung möglichst nahekommt. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, falls sich die Satzung als lückenhaft erweist. § 139 BGB findet keine Anwendung.

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1 ↑ Die Inhaltsübersicht ist nicht Bestandteil dieser Satzung.