.§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
Geschäftsordnung für die Arbeitsgemeinschaft „Alavanyo“ (Arbeitsgemeinschaft für Eine-Welt-Arbeit)
vom 23. August 2022
(Ges. u. VOBl. Bd. 17 Nr. 13 S. 497)
####Der Landeskirchenrat hat in seiner Sitzung am 23. August 2022 nachfolgende Geschäftsordnung für die Arbeitsgemeinschaft „Alavanyo“ (Arbeitsgemeinschaft für Eine-Welt-Arbeit) beschlossen:
#§ 1
Träger, Sitz, Mitglieder
(
1
)
Die Arbeitsgemeinschaft „Alavanyo“ betreibt den Eine-Welt-Laden „Alavanyo“ in Detmold. Verantwortlicher Träger ist das Landeskirchenamt.
(
2
)
Ihr Sitz ist im Landeskirchenamt im Referat Diakonie und Ökumene in Detmold.
(
3
)
Die Arbeitsgemeinschaft „Alavanyo“ setzt sich zusammen aus Mitgliedern der Ladenversammlung (§ 3) sowie den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstands (§ 4), soweit diese nicht der Ladenversammlung angehören. Weiteres Mitglied ist eine vom Landeskirchenrat beauftragte und vom geschäftsführenden Vorstand berufene Vertretung der Lippischen Landeskirche.
#§ 2
Aufgaben und Ziele
(
1
)
Aufgaben und Ziele des Eine-Welt-Ladens sind Maßnahmen und Aktivitäten sowie deren Förderung, die eine wirksame Hilfe für die Bevölkerung der Entwicklungsländer bedeuten sowie hierzulande das Verständnis für die Kulturen, sozialen und ökonomischen Bedingungen dieser Länder steigern. Die Vernetzung internationaler ökonomischer Bedingungen soll aufgezeigt werden.
(
2
)
Gefördert werden sollen insbesondere internationale Gesinnung, Toleranz in allen Bereichen kulturellen und gesellschaftlichen Lebens und Völkerverständigungsdenkens. Dazu dienen vor allem Veranstaltungen und Publikationen zu den oben genannten Zwecken. Ebenso dienen dazu Kooperationen mit ähnlichen Einrichtungen im In- und Ausland.
(
3
)
Alle Erlöse des Ladens müssen zur finanziellen und materiellen Unterstützung von gemeinnützigen, sozial-integrativen, genossenschaftlichen oder ähnlichen Initiativen in den Entwicklungsländern sowie für Aktivitäten, die das Bewusstsein für die Zusammenhänge zwischen den Industrieländern und den Entwicklungsländern in unserer Bevölkerung bilden, verwendet werden.
(
4
)
Die Arbeitsgemeinschaft „Alavanyo“ ist vom Gedanken der Ökumene bestimmt. Sie nimmt insbesondere durch die Mitgliedschaft im ökumenischen Rat der Kirchen und den Kontakten zu den Partnerkirchen am Ökumenischen Prozess teil.
#§ 3
Ladenversammlung
(
1
)
Die Arbeit im Eine-Welt-Laden „Alavanyo“ wird von ehrenamtlichen Mitarbeitenden geleistet, die sich in der Regel zweimal im Monat zur Ladenversammlung treffen. Sie bilden die Ladenversammlung.
(
2
)
Die Ladenversammlung bespricht die Arbeit und die geplanten Aktivitäten des Eine-Welt-Ladens.
(
3
)
Sie berät ferner den geschäftsführenden Vorstand (§ 4) und das Landeskirchenamt (Referat Diakonie und Ökumene) in allen Angelegenheiten, die die Arbeit des Eine-Welt-Ladens betreffen.
(
4
)
Sie führt die laufenden Geschäfte des Ladens.
(
5
)
Die Mitarbeitenden des Eine-Welt-Ladens sind in und mit ihrer Arbeit dem Landeskirchenrat gegenüber verantwortlich.
#§ 4
Geschäftsführender Vorstand
(
1
)
Der geschäftsführende Vorstand besteht aus fünf Mitgliedern. Davon werden vier von der Ladenversammlung gewählt, wobei mindestens zwei der gewählten Mitglieder, der Ladenversammlung angehören müssen. Zudem gibt es ein kooptiertes Mitglied, das das Landeskirchenamt (Referat Diakonie und Ökumene) vertritt. Die Amtszeit beträgt 2 Jahre.
(
2
)
Der geschäftsführende Vorstand wählt aus seiner Mitte einen Vorsitz und eine Stellvertretung. Dieser lädt zu den Vorstandssitzungen ein, die nach Bedarf, jedoch mindestens dreimal im Jahr, stattfinden. Er benennt des Weiteren aus seiner Mitte eine Schriftführerin oder einen Schriftführer. Der Vorstand bestimmt die Zeichnungsberechtigten für die Bankgeschäfte.
#§ 5
Aufgaben des geschäftsführenden Vorstands
Dem geschäftsführenden Vorstand werden folgenden Aufgaben zur selbständigen Entscheidung übertragen: Aufstellung von Grundsätzen für die Arbeit, Beschlussfassung über die Vergabe von Überschusserträgen nach § 2 Abs. 2 Satz 4 sowie der sonstigen Ausgaben.
#§ 6
Geschäftsordnung des geschäftsführenden Vorstands
(
1
)
Der geschäftsführende Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Mitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmgleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
(
2
)
Der Anwesenheit der Mitglieder steht eine Zuschaltung durch Telefon oder Video gleich, sofern die Mitglieder jeweils ihre Identität nachweisen und ausdrücklich die Wahrung der Verschwiegenheit zusichern.
(
3
)
Der geschäftsführende Vorstand soll spätestens 14 Tage vor einer geplanten Sitzung mit Übersendung der Tagesordnung und entsprechenden Vorlagen einberufen werden. Auf Wunsch der Ladenversammlung muss die vorsitzende Person eine Vorstandssitzung einberufen. Ist eine Sitzung nicht beschlussfähig, so ist zu einer neuen Sitzung mit derselben Tagesordnung mit einer Frist von mindestens 7 Tagen einzuladen.
(
4
)
Über die Sitzungen des geschäftsführenden Vorstands sind Niederschriften zu fertigen. Sie sind von der vorsitzenden und von der schriftführenden Person zu unterschreiben.
(
5
)
Der Ladenversammlung wird regelmäßig über die Arbeit des geschäftsführenden Vorstands berichtet.
#§ 7
Mittel zur Erfüllung der Aufgaben
(
1
)
Die Lippische Landeskirche sorgt für die räumlich Unterbringung des Eine-Welt-Ladens und übernimmt die daraus resultierenden Folgekosten.
(
2
)
Die Verkaufserlöse aus dem Eine-Welt-Laden sind zweckgebundene Einnahmen gem. § 74 Verwaltungsordnung für die Erfüllung der Aufgaben gem. § 2 Abs. 2 der Satzung.
(
3
)
Sonstige Einnahmen, z.B. Gaben (Spenden), Zuweisungen und Zuschüsse Dritter sind zweckentsprechend zu verwenden.
#§ 8
Kassen- und Rechnungswesen
(
1
)
Der Eine-Welt-Laden wird als Sondervermögen nach § 23 Verwaltungsordnung verwaltet.
(
2
)
Auf das Rechnungswesen finden die §§ 138 bis 141 und 143 Verwaltungsordnung entsprechend Anwendung. Der Jahresabschluss wird durch das Landeskirchenamt erstellt und dem gesetzlichen Vorstand des Alavanyo Eine-Welt-Ladens vorgelegt.
#§ 9
Bericht
Der Jahresabschluss enthält eine Aufstellung über die Mittelverwendung nach § 2 Abs. 2 der Satzung. Der Jahresabschluss wird im Rahmen des Jahresabschlusses des Landeskirchenamts durch das Oberrechnungsamt der Evangelischen Kirche Deutschland geprüft.
#§ 10
Inkrafttreten
Die Geschäftsordnung tritt am 1. September 2022 in Kraft. Die Geschäftsordnung vom 10. Juni 1991 (Ges. u. VOBl. Bd. 10 Nr. 8 S. 124) wird aufgehoben.