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Ordnung
für die Vermögens- und Finanzverwaltung
der Kirchengemeinden der Lippischen Landeskirche
– Verwaltungsordnung1#

vom 21. November 2005

(Ges. u. VOBl. Bd. 13 Nr. 12 S. 396)

Aufgrund von Artikel 13 Abs. 4 Verfassung hat der Lippische Landeskirchenrat in seinen Sitzungen am 15. November und 6. Dezember 2005 und die Lippische Landessynode in ihrer Sitzung am 21. November 2005 folgende Verwaltungsordnung (VO) beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
Lfd.
Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
Paragrafen
Art der
Änderung
1
Beschluss des Landeskirchenrates zu Durchführungsbestimmungen zu § 43 Abs. 1 der Vermögens- und Finanzverwaltung
24. April 2007
§ 43 Abs. 1 Ziffer 1-3
geändert
2
Berichtigung zur Neufassung der Verordnung für die Vermögens- und Finanzverwaltung (Ges. u. VOBl Bd. 13 S. 396) vom 21. November 2005
1. Oktober 2008
§ 13
abgedruckt
3
Beschluss der Landessynode zur Verwaltung des Pfarrvermögens der Verordnung für die Vermögens- und Finanzverwaltung (VO)
27. November 2012
§ 14
Fußnote eingefügt und Verweis auf Anlage
4
Beschluss des Landeskirchenrates zur Änderung der Verordnung für die Vermögens- und Finanzverwaltung (VO)
5. März 2013
§ 10 Abs. 3
§ 14 Abs. 2 S. 1
§ 14 Abs. 3
§ 30 S. 4
§ 30 S. 5
§ 43 Abs. 1 S. 1
Fußnote zu § 43
§ 54 Abs. 4 S. 1
§ 54 Abs. 5 S. 4-5
§ 54 Abs. 6
§ 58 Abs. 2 S. 2
§ 58 Abs. 3 S. 1
Fußnote zu § 58 Abs. 3 S. 1
Fußnote zu § 59 S. 1
§ 63 S. 3
§ 67a Abs. 2 S. 3
§ 67a Abs. 3 S. 5 Nr. 4
Fußnote zu § 67a Abs. 3 S. 5 Nr. 4
§ 67a Abs. 4 S. 4
§ 67a Abs. 6
§ 81 Abs. 1 S. 3
Fußnote zu § 81
§ 125 Abs. 1 S. 1
§ 131
§ 132
bisherige § 131-145
angefügt
geändert
angefügt
angefügt u. geändert
geändert
geändert
angefügt
angefügt
geändert
geändert
angefügt
geändert
gestrichen
angefügt
angefügt
angefügt
geändert
angefügt
angefügt
angefügt
geändert
angefügt
geändert
angefügt
angefügt
neu nummeriert
5
Verordnung des Landeskirchenrates zur Berücksichtigung von eingetragenen Lebenspartnerschaften i.S.d. LPartG im Recht der Lippischen Landeskirche
14. März 2015
§ 51
§ 101
neu gefasst
Worte hinzugefügt
4
Beschluss des Landeskirchenrates zur Änderung der Ordnung für die Vermögens- und Finanzverwaltung (VO)
20. Dezember 2016
§ 50
neu gefasst
5
Beschluss des Landeskirchenrates zur Änderung der VO (Anlage zu § 46)
11. März 2017
§ 46 Abs. 1 S. 3
Anlage zu § 46
angefügt
neu gefasst
6
Beschluss des Landeskirchenrates zur Änderung der Ordnung für die Vermögens- und Finanzverwaltung der Kirchengemeinden der Lippischen Landeskirche (VO)
5. November 2019
§ 29
neu gefasst
1.
2.
3.
1.
2.
3.
4.
5.
6.
7.
8.
9.
10.
Vierter Abschnitt Schlussbestimmungen
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§ 1
Gegenstand der Ordnung

Gegenstand dieser Verordnung ist die Vermögens- und Finanzverwaltung der Kirchengemeinden.
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§ 2
Aufgabe der Vermögens- und Finanzverwaltung

Aufgabe der Vermögens- und Finanzverwaltung ist es, nach den Bestimmungen dieser Ordnung insbesondere dafür zu sorgen, dass
  1. das kirchliche Vermögen in seinem Bestand und für die durch Gesetz, Stiftung oder Satzung bestimmten Zwecke erhalten bleibt und nach Möglichkeit verbessert wird;
  2. aus dem kirchlichen Vermögen angemessene Erträge erzielt, alle Einnahmen ordnungsgemäß erfasst und unter Beachtung der kirchlichen Notwendigkeiten und der gebotenen Wirtschaftlichkeit nur für die Zwecke eingesetzt werden, für die sie jeweils bestimmt sind;
  3. die Erfüllung und Finanzierung der kirchlichen Aufgaben durch rechtzeitige Planung, Festlegung und planmäßiges Bewirtschaften der Einnahmen und Ausgaben gesichert wird;
  4. Rechenschaft gegeben wird über die Verwaltung, insbesondere die Kassenführung, die Ausführung des Haushaltsplanes und die Wirtschaftsführung.
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Erster Abschnitt
Leitung und Verwaltung, Aufsicht

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§ 3
Leitung und Verwaltung durch den Kirchenvorstand

( 1 ) 1Die Leitung der Vermögens- und Finanzverwaltung liegt beim Kirchenvorstand. 2Dieser führt die Geschäfte, sorgt für die notwendigen Verwaltungseinrichtungen, beaufsichtigt alle mit der Ausführung der Verwaltungsgeschäfte befassten Stellen und Personen und nimmt die rechtliche Vertretung gegenüber Behörden und Dritten wahr, sofern diese Befugnisse nicht durch Vereinbarung oder durch Satzung auf andere Stellen übertragen sind.
( 2 ) 1Der Kirchenvorstand hat die Stellung einer öffentlichen Behörde. 2Als solche führt er ein amtliches Siegel. 3Urkunden, die von ihm innerhalb der Grenzen seiner Amtsbefugnis in der vorgeschriebenen Form ausgestellt sind, besitzen die Beweiskraft öffentlicher Urkunden (§ 415 ZPO). 4Sie bedürfen daher in den Fällen, in denen nach staatlichem Recht eine öffentliche Beglaubigung vorgeschrieben ist, keiner weiteren Beglaubigung.
( 3 ) 1Urkunden und Vollmachten sind in der durch die Verfassung oder durch Satzung vorgeschriebenen Form auszustellen. 2Dieser Urkundenform bedürfen nicht die Geschäfte der laufenden Verwaltung, die sich im Rahmen des Haushaltsplans halten oder finanziell nicht von erheblicher Bedeutung sind.
( 4 ) 1Aus Rechtsgeschäften, die ohne die vorgeschriebene Genehmigung oder von nicht ermächtigten Personen abgeschlossen werden, wird die Kirchengemeinde nicht verpflichtet. 2Die Organhaftung gemäß § 89 BGB bleibt unberührt.
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§ 4
Beschlussfassung und Nachweis der Beschlüsse

( 1 ) 1Alle Maßnahmen der Leitung, insbesondere Verfügungen über kirchliches Vermögen oder die Übernahme von rechtlichen Verpflichtungen, bedürfen der Beschlussfassung des Kirchenvorstandes. 2Einer Beschlussfassung bedürfen nicht Geschäfte der laufenden Verwaltung, die sich im Rahmen des Haushaltsplans halten oder finanziell nicht von erheblicher Bedeutung sind, sowie solche Maßnahmen, die die oder der Vorsitzende oder sonstige Beauftragte im Rahmen gesetzlicher Zuständigkeit oder aufgrund besonderer Ermächtigung treffen.
( 2 ) Für jede Angelegenheit ist ein besonderer Beschluss zu fassen.
( 3 ) 1Für die Niederschriften ist ein gebundenes Buch oder ein Lose-Blatt-Buch zu verwenden. 2Die Seiten sind fortlaufend zu nummerieren.
( 4 ) Für die Beschlussfassung gelten die Bestimmungen der Verfassung und der Geschäftsordnung für die Landessynode, Organe der Landeskirche, Klassen und Kirchengemeinden der Lippischen Landeskirche.
( 5 ) 1Sofern ein Nachweis erforderlich ist, ist für jeden Beschluss ein besonderer Protokollbuchauszug zu fertigen, der die in der Verfassung oder in der Geschäftsordnung genannten Angaben enthalten muss. 2Er ist durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden zu beglaubigen und mit dem Siegel zu versehen.
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§ 5
Verantwortlichkeit der Mitglieder des Kirchenvorstandes

( 1 ) Die Mitglieder des Kirchenvorstandes tragen nach den Bestimmungen der Verfassung, der kirchlichen Gesetze und des allgemeinen Rechtes gemeinsam die Verantwortung für die ordnungsgemäße Führung der Geschäfte.
( 2 ) 1Sie haben Anspruch auf eingehende Unterrichtung und auf Einsicht in die Unterlagen. 2Der Kirchenvorstand bestimmt über die Form der Unterrichtung und der Einsichtnahme in die Unterlagen.
( 3 ) Für die Schäden, die der Kirchengemeinde oder Dritten dadurch entstehen, dass der Kirchenvorstand oder einzelne seiner Mitglieder grob fahrlässig oder vorsätzlich gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen, haften neben der Kirchengemeinde auch die beteiligten Mitglieder des Kirchenvorstandes nach Maßgabe der allgemeinen Bestimmungen über die Amtshaftung.
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§ 6
Vorsitz

( 1 ) Für den Vorsitz des Kirchenvorstandes gelten die Bestimmungen der Verfassung, der Geschäftsordnung für die Landessynode, Organe und Gremien der Landeskirche, Klassen und Kirchengemeinden der Lippischen Landeskirche sowie der Kirchengesetze.
( 2 ) 1Die oder der Vorsitzende sorgt für die Ausführung der Beschlüsse und führt den Schriftwechsel. 2Durch Satzung oder andere kirchenrechtliche Regelungen kann der Schriftwechsel in Verwaltungsangelegenheiten auf andere Personen oder zentrale Verwaltungsdienststellen übertragen werden.
( 3 ) 1Die oder der Vorsitzende des Kirchenvorstandes vollzieht die Kassenanordnungen. 2Die Anordnungsbefugnis kann gemäß § 101 Abs. 2 durch Beschluss des Kirchenvorstandes übertragen werden.
( 4 ) Die oder der Vorsitzende ist verpflichtet, die durch Verfassung, Kirchengesetze, kirchenrechtliche Vereinbarungen oder Satzung zur Mitwirkung Berufenen zu beteiligen.
( 5 ) Die oder der Vorsitzende überwacht die Verwaltung und führt die Dienstaufsicht über ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
( 6 ) Ist die oder der Vorsitzende eines Kirchenvorstandes der Auffassung, dass ein von diesem gefasster Beschluss die Befugnisse des Kirchenvorstandes überschreitet, oder hält er ihn für ungesetzlich, so ist sie oder er verpflichtet, die Ausführung des Beschlusses auszusetzen und ihn dem Landeskirchenamt zur Entscheidung vorzulegen.
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§ 7
Kirchenälteste oder Kirchenältester für die Vermögens- und Finanzverwaltung, besondere Beauftragte

( 1 ) 1Wenn der Kirchenvorstand gemäß Artikel 42 der Verfassung eine Kirchenälteste oder einen Kirchenältesten zur ständigen Vertreterin oder zum ständigen Vertreter des Kirchenvorstandes für die Angelegenheiten der Vermögensverwaltung wählt, so haben sie oder er die Aufsicht über die Grundstücke, Gebäude, Geräte, Wertpapiere und andere Vermögenswerte der Kirchengemeinde zu führen. 2Durch Beschluss kann ihnen auch die Kassenaufsicht übertragen werden.
( 2 ) Andere Mitglieder des Kirchenvorstandes oder kirchliche Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter können durch Beschluss mit der Wahrnehmung bestimmter Aufgaben beauftragt werden.
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§ 8
Ausschüsse

( 1 ) Zur Vorbereitung und Ausführung von Beschlüssen sowie zur Erledigung bestimmter, genau zu bezeichnender Aufgaben, insbesondere in Finanz-, Bau- und Grundstücksangelegenheiten und zur Verwaltung besonderer Einrichtungen, kann der Kirchenvorstand erforderlichenfalls Ausschüsse bilden.
( 2 ) Für die Zuständigkeiten, Bildung, Zusammensetzung und Geschäftsführung der Ausschüsse gelten die Bestimmungen der Verfassung und der Kirchengesetze.
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§ 9
Verantwortlichkeit der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

1Alle Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter sind für die ordnungsgemäße Führung ihrer Geschäfte verantwortlich und haften nach Maßgabe der arbeits- oder dienstrechtlichen Bestimmungen für die durch ihr Verschulden entstehenden Schäden. 2Sie sind für die Rechtmäßigkeit ihrer dienstlichen Handlungen persönlich verantwortlich. 3Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit dienstlicher Anordnungen haben sie bei der anordnenden Stelle unverzüglich, in besonderen Fällen schriftlich, geltend zu machen.
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§ 10
Verwaltungsdienststellen

( 1 ) 1Durch Satzung können zentrale Verwaltungsdienststellen errichtet werden. 2Ordnung, Leitung und Geschäftsbereich sind in der Satzung zu regeln.
( 2 ) Der Kirchenvorstand kann die Erledigung von Verwaltungsgeschäften auch einer anderen kirchlichen Verwaltungsdienststelle übertragen.
( 3 ) Wird die Erledigung von Verwaltungsaufgaben einer nicht kirchlichen Stelle übertragen, so bedarf es der Genehmigung des Landeskirchenamtes.
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§ 11
Aufsicht

( 1 ) 1Die Aufsicht wird ausgeübt durch die Superintendentin oder den Superintendenten und die Organe der Landeskirche. 2Diese sind berechtigt, sich über alle ihrer Aufsicht unterliegenden Angelegenheiten zu unterrichten, dazu Berichte und Unterlagen anzufordern, an Ort und Stelle zu prüfen und den ihrer Aufsicht unterliegenden Stellen Weisungen zur Erfüllung der ihnen gesetzlich obliegenden Aufgaben zu erteilen.
( 2 ) 1Beschlüsse des Kirchenvorstandes bedürfen in den nach den Kirchengesetzen und den Verordnungen vorgesehenen Fällen der Genehmigung durch die Aufsichtsorgane. 2Soweit Beschlüsse des Kirchenvorstandes staatlicher Genehmigung bedürfen, sollten diese durch das Landeskirchenamt eingeholt werden.
( 3 ) 1Die Beschlüsse dürfen erst nach Genehmigung ausgeführt werden. 2Solange die Genehmigung nicht erteilt ist, bleibt das Rechtsgeschäft schwebend unwirksam. 3Die Versagung der Genehmigung hat die endgültige Unwirksamkeit des Rechtsgeschäftes zur Folge; es darf nicht vollzogen werden.
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§ 12
Aufsicht durch die Superintendentin oder den Superintendenten

1Die Superintendentin oder der Superintendent führt die Aufsicht nach den Bestimmungen der Verfassung und anderer Kirchengesetze. 2Der Schriftverkehr zwischen Landeskirchenrat und Landeskirchenamt einerseits und den Kirchengemeinden, Pfarrerinnen und Pfarrern sowie allen anderen Amtsträgerinnen und Amtsträgern andererseits geht durch die Hand der Superintendentin oder des Superintendenten, wie es die Gesetze oder die Sache erfordern.
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§ 13
Aufsicht durch die Landeskirche und ihre Organe

1Die Organe der Landeskirche führen nach den Bestimmungen der Verfassung, der Kirchengesetze und der Verordnungen der Aufsicht über die Vermögens- und Finanzverwaltung der Kirchengemeinden und ihre Verbände sowie deren Einrichtungen. 2Sie können sich dabei des Rechnungsprüfungsamtes beim Landeskirchenamt bedienen.
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Zweiter Abschnitt
Verwaltung des Vermögens, seiner Erträge und der sonstigen Einnahmen

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1. Allgemeine Bestimmungen

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§ 14
Gliederung und Zweckbestimmung des kirchlichen Vermögens2#

( 1 ) 1Das kirchliche Vermögen ist die Gesamtheit aller Sachen, Rechte und Verbindlichkeiten einer Kirchengemeinde. 2Es ist durch Gesetz, Stiftung oder Satzung zweckbestimmt gegliedert in Kirchenvermögen, Pfarr- und sonstige Zweckvermögen (z. B. Diakonie-, Krankenhaus-, Stiftungs-, Friedhofsvermögen). 3Das Kirchenvermögen dient den allgemeinen kirchlichen Bedürfnissen, das Pfarrvermögen der Pfarrbesoldung, das sonstige Zweckvermögen den kirchlichen Zwecken, denen es gewidmet ist. 4Die Zweckbestimmung des Vermögens erstreckt sich auch auf das an seine Stelle tretende Ersatzvermögen. 5Die Änderung oder die Aufhebung der Zweckbestimmung beim Pfarrvermögen bedarf der Genehmigung des Landeskirchenamtes.
( 2 ) Die gesamten Einkünfte aus dem Pfarrlandvermögen, gemindert um die zulässigen Abzüge
  1. Abgaben; Lasten und notwendige Aufwendungen für den Erhalt der Grundstücke,
  2. einen Betrag pro Grundstück als Ausgleich für die Verwaltung des Pfarrlandes, der vom Landeskirchenamt festgelegt wird3#,
  3. unvermeidbare Kosten für die Erhebung der Einkünfte,
sind an die Landeskirche abzuführen und von dieser im Rahmen der zentralen Pfarrbesoldung für die Dienstbezüge (Grundgehälter, Familienzuschläge, Zulagen) sowie Unfallfürsorgeleistungen der Gemeindepfarrerinnen und Gemeindepfarrer zu verwenden.
( 3 ) 1Übersteigen die Ausgaben für Abgaben, Lasten und notwendige Aufwendungen für den Erhalt von Pfarrgrundstücken die Einnahmen hieraus, so können sie im Jahr der Entstehung oder spätesens im Rahrmen der Jahresabschlussarbeiten am Anfang des Folgejahres im Landeskirchenamt geltend gemacht werden. 2Eventuelle Ausgaben werden von den Erträgnissen aus dem Pfarrkapitalvermögen, das auf sie entfällt, finanziert. 3Die Ausgaben sind zu belegen.
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§ 15
Erhaltung und Sicherung des kirchlichen Vermögens

( 1 ) 1Das kirchliche Vermögen darf nicht ohne Not vermindert oder mit Verpflichtungen belastet werden. 2Es ist vielmehr sicherzustellen, dauernd zu erhalten und nach Möglichkeit zu verbessern. 3Der Wert soll bei Gegenständen des Anlagevermögens durch Einstellung von Mitteln in den Haushalt zur Substanzerhaltung und Ersatzbeschaffung erhalten werden; diese sind, soweit sie im laufenden Haushalt für diesen Zweck nicht benötigt werden, der Substanzerhaltungsrücklage zuzuführen. 4Der Kapitalgrundstock soll um den Kaufkraftverlust ausgeglichen werden. 5Maßnahmen, deren wirtschaftliche Tragweite nicht abzusehen ist, sind zu vermeiden.
( 2 ) In allen wichtigen und zweifelhaften Fällen sowie gerichtlichen Streitigkeiten ist dem Landeskirchenamt so rechtzeitig zu berichten, dass eine Beratung erfolgen kann.
( 3 ) 1Die auf Gesetz, Vertrag und Herkommen beruhenden Nutzungen und Rechte sind zu erhalten und wahrzunehmen. 2Die Ablösung und Umwandlung von Rechten darf nur erfolgen, wenn ein berechtigtes Interesse an der Ablösung oder Umwandlung oder eine Verpflichtung hierzu besteht. 3Die Ablösung soll nur gegen einen der Nutzung oder dem Recht entsprechenden Wert erfolgen. 4Der entsprechende Beschluss bedarf der Genehmigung des Landeskirchenamtes.
( 4 ) 1Die Beteiligung an einem wirtschaftlichen Unternehmen, insbesondere durch Beitritt zu Handelsgesellschaften, zu Gesellschaften mit beschränkter Haftung und zu Erwerbs-, Wirtschafts- und Wohnungsbaugenossenschaften, ist nur dann gestattet, wenn für die Beteiligung ein berechtigtes Interesse besteht. 2Die wirtschaftlichen Grundlagen des Unternehmens müssen gesichert sein; seine Wirtschaftsführung muss durch eine Wirtschaftsprüferin oder einen Wirtschaftsprüfer geprüft werden.
( 5 ) Der Beitritt zu einem Verein ist nur zulässig, wenn der Verein kirchliche oder diakonische Aufgaben verfolgt, die wirtschaftlichen Grundlagen gesichert sind und die Wirtschaftsführung einer regelmäßigen sachkundigen Prüfung unterliegt.
( 6 ) 1Die Übertragung der Verwaltung kirchlichen Vermögens an Dritte ist nur zulässig, wenn die Erhaltung des Vermögens, eine ordnungsgemäße Verwaltung, ein ausreichender Einfluss des Kirchenvorstandes und die Aufsicht entsprechend den Bestimmungen dieser Verwaltungsordnung durch die Satzung, den Gesellschaftervertrag oder durch besonderen Vertrag sichergestellt sind. 2Der Beschluss über die Übertragung bedarf der Anzeige an das Landeskirchenamt. 3Kirchliches Vermögen als Stiftungsvermögen in eine rechtlich selbstständige kirchliche oder unselbstständige kirchliche Stiftung einzubringen ist zulässig, wenn durch die Stiftungssatzung sichergestellt ist, dass die stiftende Körperschaft an der Leitung der Stiftung ausreichend beteiligt ist und eine ordnungsgemäße Verwaltung gewährleistet wird.
( 7 ) Es ist untersagt, Wechsel auszustellen, zu akzeptieren oder in Zahlung zu nehmen.
( 8 ) 1Bürgschaften und Verpflichtungen aus Gewährleistungsverträgen dürfen nur übernommen werden, wenn ein zwingender Anlass zur Übernahme der Verpflichtung vorliegt und diese Verpflichtung zur Sicherung des Rechtsgeschäftes eingegangen wird, das im Interesse der Kirche liegt. 2Auf § 134 wird verwiesen.
( 9 ) Prozessvollmachten sind mit der Beschränkung auszustellen, dass die oder der Prozessbevollmächtigte zum Abschluss eines Vergleichs, zu einer Verzichtleistung oder zur Anerkennung des gegnerischen Klageanspruchs nur unter dem Vorbehalt eines Widerrufs berechtigt ist.
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§ 16
Klarstellung der Rechtsverhältnisse

( 1 ) 1Alle Grundstücke und dinglichen Rechte, insbesondere auch solche, an denen nicht kirchliche Stellen und Personen beteiligt sind (z. B. gemeinschaftliche Rechte von Kirchengemeinde und Kommunalgemeinde), müssen im Grundbuch auf den Namen der Kirchengemeinde, gegebenenfalls unter Bezeichnung der Zweckbestimmung, eingetragen sein. 2Der Umfang des kirchlichen Grundbesitzes ist durch katasteramtliche Vermessung und ordnungsgemäße Grenzzeichen festzustellen.
( 2 ) 1Alle kirchlichen Gelder sind umgehend der zuständigen kirchlichen Kasse zuzuführen. 2Konten müssen unter dem Namen der Kirchengemeinde geführt werden. 3Sie dürfen nicht unter dem Namen einer Einzelperson geführt werden.
( 3 ) 1Wichtige Verträge, wie Miet-, Pacht-, Arbeits-, Dienst- und Gestellungsverträge, sind schriftlich abzuschließen. 2Weitere gesetzliche Formvorschriften sind zu beachten. 3Die Vorschriften über aufsichtliche Genehmigungen bleiben unberührt.
( 4 ) 1Von der Verjährung bedrohte Ansprüche müssen dadurch gewahrt werden, dass die Verpflichteten zur schriftlichen Anerkennung ihrer Schuld veranlasst oder gerichtlich belangt werden. 2Hierbei sind die unterschiedlichen Verjährungsbestimmungen zu beachten.
( 5 ) Alle für die Vermögens- und Rechtsverhältnisse wichtigen Urkunden und Schriftstücke, insbesondere das Protokollbuch, sind sicher und geordnet aufzubewahren.
( 6 ) 1Beim Ausscheiden einer Amtsträgerin oder eines Amtsträgers ist das gesamte in ihrem oder seinem Besitz befindliche dienstliche Schriftgut sowie Inventarien und Geldbestände einer oder einem Beauftragten des Kirchenvorstandes zu übergeben. 2Dabei ist eine Niederschrift zu fertigen, wenn dies vorgeschrieben ist oder die Bedeutung der Übergabe es erfordert. 3Beim Ausscheiden einer Pfarrerin oder eines Pfarrers geschieht dies nach den Bestimmungen des Pfarrdienstrechts.
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§ 17
Nachweis des Vermögensbestandes

( 1 ) 1Über das Vermögen jeder Kirchengemeinde sind Nachweise getrennt nach Kirchenvermögen, Pfarr- und sonstigen Zweckvermögen zu führen. 2Die Nachweise haben den Zweck, den Bestand des Vermögens auszuweisen und diesen aufgrund der Zu- und Abgänge fortzuschreiben.
( 2 ) Der Nachweis hat zu erfolgen für
  1. Kapitalvermögen, Rücklagen, Bürgschaften, Forderungen und Schulden,
  2. Grundstücke und damit verbundene Rechte und Verpflichtungen sowie für Rechte an fremden Grundstücken,
  3. sonstige Rechte und Verpflichtungen,
  4. Gegenstände von besonderem Wert.
( 3 ) 1Den Nachweis gemäß Absatz 2 Nr. 1 hat die Kasse zu führen; die Zuständigkeiten für die übrigen Nachweise sind vom Kirchenvorstand festzulegen. 2Die Richtigkeit und Vollständigkeit der Nachweise ist einmal jährlich von den jeweils Zuständigen zu bescheinigen.
( 4 ) 1Das Vermögen ist in einer Vermögensrechnung oder Vermögensbilanz darzustellen. 2Für die Darstellung der Vermögensrechnung gilt Anlage I. 3Auf die Vermögensbilanz sind Nr. 1.2, 2 der Anlage II zur Verordnung für die Vermögens- und Finanzverwaltung der Kirchengemeinden, Kirchenkreise und der kirchlichen Verbände in der Evangelischen Kirche von Westfalen zu § 17 Abs. 4 in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.4#
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§ 18
Nachweis des Kapitalvermögens, der Rücklagen, Bürgschaften, Forderungen und Schulden

( 1 ) Jeder Teil des Kapitalvermögens, Rücklagen, Bürgschaften, Forderungen und Darlehen sind getrennt nachzuweisen und fortzuschreiben; der Nachweis soll in einem besonderen Sachbuchteil des Sachbuches nach § 116 erfolgen (Vermögensbuchführung).
( 2 ) 1Erträge des Kapitalvermögens und der Rücklagen sind in der Haushaltsbuchführung als Einnahmen zu buchen. 2Soweit sie zur Verstärkung des Kapitalvermögens oder der Rücklagen bestimmt sind, sind sie in der Haushaltsbuchführung als Ausgaben und in der Vermögensbuchführung als Einnahmen zu buchen. 3Gehört ein Ertrag zu mehreren Vermögenskonten, so ist er in der Vermögensbuchführung zunächst auf einem Sammelkonto zu buchen und am Jahresende auf die entsprechenden Vermögenskonten aufzuteilen.
( 3 ) Differenzbeträge, die sich bei Erwerb oder Veräußerung von Wertpapieren gegenüber dem Nennwert ergeben, sind als Kapitalertrag oder -verlust zu buchen.
( 4 ) 1Zins- und Tilgungsbeträge für aufgenommene Darlehen sind in der Handelsbuchführung als Ausgaben zu buchen. 2Gleichzeitig sind die Tilgungsbeträge in der Vermögensbuchführung auf dem Darlehnskonto abzubuchen.
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§ 19
Nachweis des kirchlichen Grundeigentums

( 1 ) 1Der Nachweis des kirchlichen Grundeigentums, der damit verbundenen Rechte und Verpflichtungen sowie der Rechte an fremden Grundstücken ist in einem Kirchengrundbuch (Bestandsverzeichnis) zu führen. 2Automatisierte Verfahren bedürfen der Genehmigung des Landeskirchenamtes.
( 2 ) Jedes Grundstück ist nach Lage und Größe, Bezeichnung im Kirchengrundbuch (Lagerbuch), nach seiner Zweckbestimmung (Kirchenvermögen, Pfarr- und sonstigen Zweckvermögen), aufzuführen.
( 3 ) 1Neben dem Kirchengrundbuch ist für jedes Grundstück eine besondere Akte zu führen. 2In diese sind alle Urkunden und bedeutsamen Schriftstücke sowie jeweils ein vollständiger Auszug aus dem staatlichen Grundbuch und dem Kataster aufzunehmen.
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§ 20
Sonstige Vermögensnachweise

( 1 ) Rechte, z. B. regelmäßige Zuschüsse aus öffentlichen oder anderen Kassen sowie Ansprüche auf Sach- und Dienstleistungen und Verpflichtungen, z. B. Rentenverpflichtungen, Anerkennungsgebühren sowie sonstige langfristige vertragliche Verpflichtungen, die zugunsten oder zulasten einer Kirchengemeinde bestehen und die nicht in der Vermögensbuchführung oder im Kirchengrundbuch nachgewiesen werden, sind in einem besonderen Verzeichnis nachzuweisen.
( 2 ) 1Gegenstände von besonderem materiellen, künstlerischen oder historischen Wert sind in einem Verzeichnis zu erfassen. 2Sie sollen beschrieben und fotografisch dokumentiert werden. 3In dem Verzeichnis ist der Verwahrungsort anzugeben.
( 3 ) 1Ausstattungsgegenstände sowie bewegliche Gebrauchsgegenstände sind in geeigneter Weise (z. B. Inventarverzeichnissen) nachzuweisen. 2Dies gilt nicht für geringwertige Wirtschaftsgüter im Sinne des Einkommensteuergesetzes in seiner jeweils geltenden Fassung und kurzlebige Stücke.
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§ 21
Versicherungen

( 1 ) Pflege und Sicherung des kirchlichen Vermögens erfordern einen ausreichenden Versicherungsschutz.
( 2 ) 1Neben den gesetzlichen Pflichtversicherungen sind Versicherungsverträge abzuschließen
  1. gegen Haftpflichtansprüche aus Schäden, die Dritte auf kirchlichen Grundstücken, in kirchlichen Gebäuden oder bei kirchlichen Veranstaltungen erlitten haben,
  2. zum Schutz von Personen, die am kirchlichen Leben teilnehmen oder kirchliche Einrichtungen besuchen, gegen Unfallfolgen im kirchlichen Bereich,
  3. zum Schutz des Sachvermögens, insbesondere gegen Feuer-, Sturm-, Leitungswasser-, Einbruchdiebstahl- und Bauwesenschäden,
  4. gegen Haftpflichtansprüche aus dem Tankanlagenwagnis (Gewässer-, Umweltschäden),
  5. zum Schutz gegen Schadensersatzansprüche aus fehlerhafter Verwaltungstätigkeit (Vermögensschadenhaftpflicht).
2Darüber hinaus sollen eine Dienstreise-Kaskoversicherung und zum Schutz gegen vorsätzlich herbeigeführte Schadenfälle im Verwaltungsbereich eine Vertrauensschadenversicherung abgeschlossen werden.
( 3 ) Der Abschluss von Einzelversicherungsverträgen entfällt, soweit die Landeskirche für die in ihrem Bereich liegenden Kirchengemeinden Sammelversicherungsverträge abgeschlossen hat.
( 4 ) Vor Abschluss von Einzelversicherungsverträgen ist zu prüfen, ob ein entsprechender Rahmenvertrag der Landeskirche besteht; gegebenenfalls ist die Beratung des Landeskirchenamtes in Anspruch zu nehmen.
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§ 22
Steuer-, Gebühren- und Beitragsbefreiung

1Die nach staatlichem Recht zugunsten kirchlicher Körperschaften und deren Vermögen bestehenden Steuer-, Gebühren-, Beitrags- oder Kostenbefreiungen sowie sonstige Vorzugsrechte müssen geltend gemacht werden. 2In Zweifelsfällen ist die Beratung des Landeskirchenamtes in Anspruch zu nehmen.
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§ 23
Betriebswirtschaftlich zu führende Einrichtungen

( 1 ) 1Kirchliche Einrichtungen, die nach Art und Umfang ihres Geschäftsbetriebes unter betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten zu führen sind (z. B. Heime, Tagungsstätten, Friedhöfe), dürfen nur mit Genehmigung des Landeskirchenamtes geschaffen, übernommen oder erweitert werden. 2Die Genehmigung wird nur erteilt, wenn
  1. die Aufgabe der Kirche die Einrichtung rechtfertigt und der Bedarf nachgewiesen wird,
  2. Art und Umfang der Einrichtung in einem angemessenen Verhältnis zu der Leistungsfähigkeit der Kirchengemeinde stehen und
  3. die Finanzierung der Einrichtung und ihre laufende Wirtschaftsführung gesichert erscheinen und dies durch eine von einer sachkundigen Stelle aufgestellte Wirtschaftlichkeitsberechnung nachgewiesen wird.
3Der Genehmigung bedürfen nicht Hilfsbetriebe, die ausschließlich der Deckung des Eigenbedarfs dienen.
( 3 ) 1Einrichtungen nach Absatz 1 sind in der Regel als Sondervermögen zu verwalten. 2Soweit es sich nicht um Einrichtungen handelt, die aufgrund ihrer Aufgaben durch Zuschüsse des Trägers mitfinanziert werden, sollen sie kostendeckend geführt werden. 3Die Zuschüsse müssen in einem angemessenen Verhältnis zur Leistungsfähigkeit des Trägers stehen.
( 4 ) 1Zur Verwaltung betriebswirtschaftlicher Einrichtungen sollen, insbesondere bei größeren Einrichtungen, Fachausschüsse gebildet werden, denen durch Satzung einzelne Rechte des Kirchenvorstandes übertragen werden können. 2Die Feststellung des Wirtschaftsplanes einschließlich des Stellenplans, des Jahresabschlusses, die Durchführung von Grundstücksgeschäften und die Aufnahme von Darlehen müssen dem Kirchenvorstand vorbehalten bleiben. 3Die Satzung bedarf der Genehmigung des Landeskirchenamtes.
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§ 24
Kraftfahrzeuge

Erwerb, Betrieb und Unterhaltung von Kraftfahrzeugen für den Dienstgebrauch werden durch eine Verordnung des Landeskirchenrates geregelt.
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§ 25
Akten und Archivalien

( 1 ) 1Das Schriftgut ist in Akten abzuheften, die für die einzelnen Geschäftszweige nach dem Aktenplan anzulegen sind. 2Über die vorhandenen Akten ist ein Aktenverzeichnis zu führen. 3Einzelheiten werden in besonderen Kirchengesetzen und Ordnungen geregelt.
( 2 ) Als Schriftgut gelten u.a. auch automatisiert lesbare Datenträger einschließlich der hierfür erforderlichen Programme, Ton-, Bild- und Filmmaterial.
( 3 ) 1Das Schriftgut ist unter Beachtung der Archivierungsvorschriften aufzubewahren. 2In Zweifelsfällen ist die Beratung des Landeskirchenamtes einzuholen.
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§ 26
Kirchenbücher

1Die Kirchenbücher dienen der Beurkundung kirchlicher Amtshandlungen. 2Einzelheiten werden in einer besonderen Ordnung geregelt.
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§ 27
Gemeindegliederverzeichnis

Für jede Kirchengemeinde ist beim Landeskirchenamt ein Verzeichnis der Kirchenmitglieder und deren Familienangehörigen (Gemeindegliederverzeichnis) nach den hierfür geltenden Bestimmungen zu führen.5#
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§ 28
Datenschutz

1Personenbezogene Daten dürfen nur erhoben werden, wenn dies zur Erfüllung kirchlicher Aufgaben erforderlich ist. 2Einzelheiten werden durch das kirchliche Datenschutzrecht geregelt.
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§ 29
Einsatz von EDV-Programmen

( 1 ) 1EDV-Programmen für die Bereiche Meldewesen, Kirchenbuchwesen sowie Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen werden von der Landeskirche zentral gestellt und sind von den Gemeinden verpflichtend zu nutzen. 2Das Landeskirchenamt kann über Ausnahmen entscheiden.
( 2 ) 1Darüber hinaus kann das Landeskirchenamt für weitere Bereiche EDV-Programme bestimmen, die vom Landeskirchenamt zentral angeboten werden. 2Dies gilt insbesondere für Anwendungen, in denen personenbezogene Daten verarbeitet, gespeichert oder geteilt werden, also z.B. im Bereich Personalwesen, bei E-Mail-Verfahren oder bei Cloud-Anwendungen. 3 In den vom Landeskirchenamt bestimmten Bereichen bzw. EDV-Anwendungen können die Kirchengemeinde weiterhin eigene EDV-Anwendungen verwenden, sofern hierbei keine Daten durch Drittanbieter verarbeitet und gespeichert werden.
( 3 ) 1Vor der Entscheidung für den Einsatz von EDV-Programmen ist die Beratung des Landeskirchenamtes in Anspruch zu nehmen. 2Bei Einführung neuer Programme soll aus Gründen der Investitionssicherheit und Wirtschaftlichkeit auf bereits durch kirchliche Stellen freigegebene und eingeführte Programme zurückgegriffen werden. 3Der oder die örtlich Beauftragte für den Datenschutz ist frühzeitig zu beteiligen.
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2. Die Bestandteile des Vermögens

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2.1 Grundstücke und Grundstücksrechte

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§ 30
Erhaltung des kirchlichen Grundvermögens und Sicherung des künftigen Bedarfs an Grundstücken

( 1 ) 1Das kirchliche Grundvermögen ist möglichst ungeschmälert zu erhalten. 2Es darf nur veräußert oder belastet werden, wenn es notwendig oder von erheblichem Nutzen ist. 3Erfolgt eine Veräußerung, so soll ein gleichwertiges Ersatzgrundstück eingetauscht oder erworben werden. 4Eine andere Kapitalanlage ist nur nach vorheriger Genehmigung durch das Landeskirchenamt möglich. 5Ansonsten ist der Erlös zugunsten des betreffenden Zweckvermögens als Kapitalvermögen anzulegen.
( 2 ) 1Der Kirchenvorstand hat für die rechtzeitige Beschaffung von Grundstücken für den kirchlichen Bedarf zu sorgen und zur langfristigen Sicherstellung der kirchlichen Aufgaben eine Immobiliengesamtbedarfsplanung zu beschließen. 2Dazu ist es notwendig, dass er sich über die planerischen Festlegungen und Baubeschränkungen der kommunalen und staatlichen Verwaltung unterrichtet und sein Recht auf Beteiligung in dem Planverfahren gemäß dem Baugesetzbuch wahrnimmt. 3Jede Geltendmachung von Rechten gegenüber der Planungsbehörde ist mit dem Landeskirchenamt abzustimmen. 4Dabei ist darauf zu achten, dass Fristen gewahrt werden.
( 3 ) 1Bei der Aufstellung von Bauleitplanen nach dem Baugesetzbuch (Flächennutzungs- und Bebauungsplänen) nimmt der Kirchenvorstand für die Kirchengemeinde als Trägerin öffentlicher Belange schriftlich Stellung. 2Eine Ausfertigung der Stellungnahme erhält das Landeskirchenamt.
( 4 ) 1Wird ein kirchliches Grundstück in ein Sanierungsgebiet, in ein Entwicklungsgebiet, in ein Umlegungs- oder Flurbereinigungsverfahren sowie in ein verkehrsplanungsrechtliches Verfahren einbezogen, so müssen die örtlichen kirchlichen Stellen ihre Rechte während des Verfahrens termingemäß zur Geltung bringen. 2Gegebenenfalls müssen Rechtsmittel fristgemäß eingelegt werden; dem Landeskirchenamt ist so rechtzeitig zu berichten, dass eine Beratung erfolgen kann.
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§ 31
Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken6#

( 1 ) 1Beschlüsse über Veräußerung, Erwerb und Belastung von Grundstücken, auch wenn die Rechte nicht im Grundbuch eingetragen werden, sowie die dazu erforderlichen Vollmachten und die Bewilligung von Vormerkungen bedürfen der Genehmigung des Landeskirchenamtes. 2Das Gleiche gilt für Beschlüsse über den Erwerb, die Veräußerung und Belastung von grundstücksgleichen Rechten.
( 2 ) 1Erbbaurechte an kirchlichen Grundstücken dürfen zugunsten Dritter nur bestellt werden, wenn die Grundstücke zur Erfüllung kirchlicher Zwecke von dem Eigentümer oder von sonstigen kirchlichen Körperschaften, Einrichtungen, Anstalten und Werken nicht benötigt werden. 2Ferner müssen in jedem Fall die Durchführbarkeit des Bauvorhabens und seine Finanzierung sichergestellt sein. 3In dem Erbbaurechtsvertrag sind die kirchlichen Belange zu berücksichtigen. 4Das Vertragsmuster des Landeskirchenamtes ist zu verwenden. 5Der Erbbauzins muss in einem angemessenen Verhältnis zu dem Verkehrswert des Grundstücks stehen und soll durch Grundbucheintragung an erster Rangstelle und durch eine Wertsicherungsklausel gesichert sein. 6In dem Vertrag ist die Zustimmung des kirchlichen Eigentümers zu Veräußerungen und Belastungen des Erbbaurechts vorzubehalten7Es sollen nur solche Belastungen zugelassen werden, die bei Ablauf der Zeit, für die das Erbbaurecht bestellt ist, mindestens bis auf die Höhe der zu zahlenden Entschädigung getilgt sind. 8Vor der Aufnahme von Vertragsverhandlungen ist die Beratung durch das Landeskirchenamt in Anspruch zu nehmen.
( 3 ) 1Bei allen Grundstücksgeschäften ist ein Beschluss zu fassen, in dem das Grundstück nach Lage und Größe, Bezeichnung im staatlichen Grundbuch und Kataster sowie nach seiner Zugehörigkeit zum Kirchenvermögen, Pfarr- oder sonstigen Zweckvermögen aufzuführen ist. 2Beim Erwerb muss der Beschluss auch die Art der Kaufpreisbeschaffung, beim Verkauf die Zahlungsmodalitäten und die Verwendung des Kaufpreises enthalten.
( 4 ) Dem Antrag auf Genehmigung sind folgende Unterlagen beizufügen:
  1. der Beschluss des Kirchenvorstandes (beglaubigter Auszug aus dem Protokollbuch zweifach),
  2. die Vollmacht,
  3. der Entwurf oder eine beglaubigte Abschrift des notariellen Vertrages,
  4. aktuelle Grundbuchauszüge,
  5. ein aktueller Auszug aus dem Liegenschaftskataster,
  6. bei Erwerb und Veräußerung von Grundstücken außerdem ein zuverlässiger Nachweis über den Wert des Grundstücks (Bodenrichtwert),
  7. bei Gebäuden eine vereinfachte Sachwertschätzung, worin der Verkehrswert und der Sachwert, auch eine etwa in Aussicht stehende Wertsteigerung oder -minderung darzulegen sind.
( 5 ) 1Soll in einem Zwangsversteigerungsverfahren ein Grundstück erworben werden, so muss die Vertreterin oder der Vertreter der Kirchengemeinde mit einer Vollmacht versehen sein, die sie oder ihn zum Bieten einer bestimmten Summe berechtigt. 2Der dazu erforderliche Beschluss und die erforderliche Vollmacht bedürfen der Genehmigung des Landeskirchenamtes und sind vor dem Versteigerungstermin mit dem Genehmigungsvermerk dem Gericht vorzulegen.
( 6 ) Die erforderlichen Genehmigungen anderer Stellen (z. B. Planungsbehörde, Forstaufsichtsbehörde, Landwirtschaftsbehörde) und die Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes sind einzuholen.
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§ 32
Rechte an fremden Grundstücken

1Erwerb, Aufgabe oder Inhaltsänderungen von Rechten an fremden Grundstücken bedürfen, auch wenn diese Rechte nicht im Grundbuch eingetragen werden, eines Beschlusses des Kirchenvorstandes. 2Dieser Beschluss und die erforderliche Vollmacht bedürfen der Genehmigung des Landeskirchenamtes.
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§ 33
Pflege des Grundbesitzes

1Der Kirchenvorstand hat darüber zu wachen, dass die kirchlichen Grundstücke sorgfältig verwaltet, in gutem Zustand erhalten und nach Möglichkeit verbessert und auch unter ökologischen Gesichtspunkten der bestmögliche Nutzen erzielt werden. 2Der Grundbesitz soll nicht ungenutzt bleiben; sofern er nicht unmittelbar kirchlich genutzt wird, soll er nach Möglichkeit verpachtet oder vermietet werden.
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§ 34
Vermietung und Verpachtung

( 1 ) 1Über jedes Miet- und Pachtverhältnis ist ein schriftlicher Vertrag abzuschließen. 2Mieten und Pachten sollen nicht unter den ortsüblichen Sätzen für vergleichbare Räume oder Grundstücke liegen. 3Das Vertragsmuster des Landeskirchenamtes ist zu verwenden.
( 2 ) 1Eine Verpachtung als Kleingartenland ist nur zulässig, soweit das Grundstück Teil eines ausgewiesenen Kleingartengeländes ist. 2Bestehende Vertragsverhältnisse bleiben unberührt. 3Grundstücke, die nicht herkömmlich zur landwirtschaftlichen Nutzung verpachtet werden, sollen grundsätzlich nur als Grabeland an Einzelpersonen vorübergehend überlassen werden.
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§ 35
Dienstwohnungen

( 1 ) Bau, Zuweisung, Benutzung und Unterhaltung von Dienstwohnungen werden durch besondere Rechtsvorschriften geregelt.
( 2 ) 1Inhaberinnen und Inhaber von Dienstwohnungen sind zur Vermietung einzelner Teile ihrer Dienstwohnung ohne die Einwilligung des Kirchenvorstandes der Anstellungskörperschaft nicht berechtigt. 2Im Falle einer Einwilligung ist in dem Beschluss festzulegen, welcher Teil der Miete abzuführen ist.
( 3 ) Einnahmen aus der Vermietung von Räumen der Pfarrwohnung, die der Pfarrerin oder dem Pfarrer nicht als Dienstwohnung zugewiesen sind, sind der Kasse der kirchlichen Körperschaft zuzuführen.
( 4 ) Einkünfte aus dem Stellenvermögen sind zur Aufbringung der Besoldung der Stelleninhaberin bzw. des Stelleninhabers bestimmt und als Stelleneinkommen zu vereinnahmen.
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§ 36
Abbau von Bodenbestandteilen

Soll ein Abbau von Bodenbestandteilen kirchlicher Grundstücke erfolgen, ist er grundsätzlich Dritten vertragsweise und gegen Entgelt zu überlassen.
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§ 37
Wald, Jagd- und Fischereirechte

( 1 ) 1Der kirchliche Wald ist nach forstwirtschaftlichen Grundsätzen zu bewirtschaften. 2Ökologische Belange sollen berücksichtigt werden. 3Bei einer eigenen Forstwirtschaft ist durch Zusammenarbeit mit den staatlichen Forstbehörden insbesondere sicherzustellen, dass staatliche Mittel für Aufforstung, Waldschadenbekämpfung und dergleichen in Anspruch genommen werden können. 4Falls keine forstwirtschaftliche Nutzung in Betracht kommt, soll eine naturnahe Waldbewirtschaftung erfolgen.
( 2 ) 1Es ist darauf zu achten, dass Jagd- und Fischereirechte der Kirchengemeinden gewahrt werden. 2Ist eine eigene ordnungsmäßige Ausübung nicht möglich, sind sie entsprechend zu verpachten.
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2.2 Bauten

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§ 38
Grundsätze für kirchliche Baumaßnahmen

1Kirchliche Bauten sollen funktionsgerecht, architektonisch dem jeweiligen Zweck angemessen, solide, preiswert und unter Berücksichtigung ökologisch-energiesparender sowie behindertengerechter Gesichtspunkte gebaut werden. 2Die besonderen Rechtsvorschriften sind zu beachten.
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§ 39
Unterhaltung der Gebäude

( 1 ) 1Die Pflege und Instandhaltung der kirchlichen Gebäude, ihre Ausstattung und Einrichtung sind Aufgabe des Kirchenvorstandes. 2Mängel sind unverzüglich zu beseitigen, notwendige Verbesserungen rechtzeitig vorzubereiten und durchzuführen.
( 2 ) Es ist darauf zu achten, dass die Inhaberinnen und Inhaber von Dienstwohnungen, Mieterinnen und Mieter sowie andere Nutzungsberechtigte ihre Pflicht zur ordnungsgemäßen Instandhaltung erfüllen und dass die erforderlichen Versicherungen abgeschlossen sind.
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§ 40
Baubesichtigungen

( 1 ) 1Vor Aufstellung des Haushaltsplanes sind in jedem Jahr sämtliche Gebäude, ihre Ausstattungsgegenstände, die dazu gehörenden Einrichtungsgegenstände und Anlagen zu besichtigen; soweit erforderlich, sind Sachverständige hinzuzuziehen. 2Diese Besichtigung muss auch beim Freiwerden von Dienst- oder Mietwohnungen durchgeführt werden.
( 2 ) Das Ergebnis der Besichtigung ist dem Kirchenvorstand vorzulegen.
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§ 41
Bauberatung

( 1 ) Zur Unterstützung des Kirchenvorstandes bei der Planung und Durchführung von Bauvorhaben führt das Landeskirchenamt eine Bauberatung durch.
( 2 ) Die Bauberatung erfolgt
  1. vor dem Erwerb von Grundstücken, die bebaut sind oder bebaut werden sollen,
  2. bei der Planung von Maßnahmen, die gemäß § 43 genehmigungspflichtig sind.
( 3 ) In den in Abs. 2 genannten Fallen ist das Landeskirchenamt zur Durchführung der Bauberatung frühzeitig zu unterrichten.
( 4 ) Der Kirchenvorstand hat
  1. vor der Erteilung des Auftrages zur Vorplanung durch Beschluss das Raumprogramm festzulegen,
  2. bereits bei Auftragserteilung zur Vorplanung einen Architektenvertrag nach dem vom Landeskirchenamt vorgeschriebenen Muster abzuschließen, der der Genehmigung des Landeskirchenamtes bedarf; dies gilt bei einem Wechsel des Architekten entsprechend,
  3. nach Beendigung der Bauberatung durch Beschluss festzulegen, dass das Bauprojekt durchgeführt werden soll, wie hoch die Kosten veranschlagt sind und wie sie gedeckt werden sollen.
( 5 ) 1Bei Maßnahmen an Gebäuden, für die eine Baulastverpflichtung Dritter besteht, sind auch die Baulastpflichtigen rechtzeitig zu beteiligen. 2Ist der Staat baulastpflichtig, so ist das Staatshochbauamt zu beteiligen. 3Bei einem Streit über eine Baulast für kirchliche Gebäude ist das Landeskirchenamt zu unterrichten.
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§ 42
Bauplanung

1Die Empfehlungen der Bauberatung werden dem kirchlichen Bauträger baldmöglichst mitgeteilt. 2Gleichzeitig wird mitgeteilt, ob und inwieweit grundsätzliche Bedenken gegen das Vorhaben bestehen. 3Erst nach der Genehmigung des Landeskirchenamts dürfen kostenpflichtige Aufträge erteilt werden.
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§ 43
Genehmigungspflichtige Maßnahmen

( 1 ) Soweit Kirchengebäude und Gemeindehäuser7# der baurechtlichen Genehmigung unterliegen, bedürfen Beschlüsse über folgende Maßnahmen der Genehmigung des Landeskirchenamtes:8#
  1. Neubauten, Erweiterungsbauten und Umbauten,
  2. sämtliche Maßnahmen, die nach staatlichem Recht unter Schutz gestellte Denkmale berühren, einschließlich deren Instandsetzung und Erneuerung, sowie an den dazugehörigen Freianlagen und Bodendenkmalen,
  3. Abbruch von Gebäuden.
( 2 ) 1Dem Antrag auf Genehmigung ist der Beschluss über die durchzuführenden Arbeiten, die Höhe der Kosten und deren Deckung (beglaubigter Auszug aus dem Protokollbuch) beizufügen. 2Darüber hinaus sind vorzulegen
  1. ein Lageplan 1 : 500 mit dem Baugrundstück und der angrenzenden Bebauung,
  2. Entwurfszeichnungen (1 : 100) mit Grundrissen, Schnitten und Ansichten,
  3. Berechnungsgrundlagen: Kostenberechnung (DIN 276) mit Investitionshaushaltsteil (Kostendeckungsplan), Berechnung der Rauminhalte (DIN 277) und Berechnung der Wohnflächen (DIN 283),
  4. eine Baubeschreibung mit Angaben über Konstruktion, Ausführung und Innenausbau sowie über die Ausstattung, Anlagen und besonderen Bauausführungen,
  5. bei jeder Maßnahme an bzw. in gottesdienstlichen Räumen und Baudenkmälern, ihrer Einrichtungen und Ausstattung die architektonischen und künstlerischen Entwürfe der beabsichtigten Gestaltung, die Darstellung von Altar, Kanzel, Orgel, die Kennzeichnung der Standorte, Detailzeichnungen, Fotos und die Erlaubnis der zuständigen Denkmalbehörde soweit erforderlich,
  6. den gültigen Energiebedarfs- bzw. Wärmebedarfsausweis nach der Energieeinsparverordnung.
( 3 ) 1Wesentliche Änderungen der genehmigten Bauplanung sind vom Kirchenvorstand erneut zu beschließen. 2Der Beschluss bedarf der Genehmigung des Landeskirchenamtes.
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§ 44
Durchführung von Baumaßnahmen

( 1 ) 1Der Kirchenvorstand hat Bauleistungen nach den Bestimmungen der Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB) zu vergeben; etwaige sonstige Vergabebedingungen sind zusätzlich zu beachten. 2Sofern von einer förmlichen Ausschreibung abgewichen werden muss, sind bei einer freihändigen Vergabe, wenn möglich, mehrere Vergleichsangebote einzuholen. 3Die Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB) hat Bestandteil der Verträge zu sein. 4Für die Gewährleistungsansprüche ist abweichend von der VOB eine 5-jährige Verjährungsfrist zu vereinbaren. 5Darauf ist bei Ausschreibungen und Aufträgen hinzuweisen.
( 2 ) 1Mit Planung, Erstellung der Ausschreibungsunterlagen, Prüfung der Angebote, Bauleitung, Beaufsichtigung der Arbeiten, Kontrolle des zu verarbeitenden Materials und Prüfung der Rechnungen sind in der Regel Architektinnen oder Architekten und Ingenieurinnen oder Ingenieure zu beauftragen. 2In der Ausschreibung soll erwähnt werden, dass alle umlagefähigen Kosten, z. B. Bauwesenversicherung und Energiekosten, den Baufirmen angelastet werden.
( 3 ) 1Mit Architektinnen oder Architekten und Ingenieurinnen oder Ingenieuren ist vor Auftragserteilung ein schriftlicher Vertrag abzuschließen; dabei sind die Vertragsmuster des Landeskirchenamtes zu verwenden. 2Architektenverträge bedürfen der Genehmigung des Landeskirchenamtes. 3Wenn Art und Umfang der Maßnahme es rechtfertigen, genügt eine schriftliche Beauftragung.
( 4 ) Die Durchführung der Baumaßnahmen, insbesondere die Einhaltung der Kosten, ist sorgfältig zu überwachen.
( 5 ) Stellt sich vor Beginn oder während der Arbeiten heraus, dass die beschlossenen Kosten (Kostenberechnung) nach DIN 276 nicht eingehalten werden können, so hat der Kirchenvorstand unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu beschließen.
( 6 ) Vorauszahlungen zur Beschaffung von Materialien dürfen nur geleistet werden, wenn dadurch eine Kostenersparnis oder Beschleunigung der Bauarbeiten erreicht und Sicherheit durch selbstschuldnerische Bürgschaft in mindestens der Höhe der Vorauszahlung eines zugelassenen Kreditinstituts oder Kreditversicherers geleistet wird.
( 7 ) 1Für die vertragsgemäße Ausführung und Erfüllung der Gewährleistung sind Sicherheitsleistungen von drei Prozent der Rechnungssumme zu vereinbaren, es sei denn, dass dies nach Art und Umfang der Maßnahme nicht notwendig ist. 2Wahlweise kann in Höhe der Sicherheitsleistung eine selbstschuldnerische Bürgschaft (Gewährleistungsbürgschaft) eines zugelassenen Kreditinstituts oder Kreditversicherers geleistet werden.
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§ 45
Bauabnahme

( 1 ) 1Nach Fertigstellung ist das Bauwerk durch den Kirchenvorstand oder Beauftragte des Kirchenvorstandes ausdrücklich abzunehmen. 2Hierbei ist insbesondere zu prüfen, ob die Arbeiten auftragsgemäß und fehlerfrei ausgeführt worden sind und die behördlichen Bauzustandsbesichtigungen und Abnahmen erfolgt sind.
( 2 ) 1Die Übergabe des fertig gestellten Bauwerks ist in einer Niederschrift festzuhalten, in die noch vorhandene Baumängel aufzunehmen sind. 2Der Niederschrift sind die Baugenehmigungsunterlagen, die behördlichen Bescheinigungen, die berichtigten Ausführungszeichnungen und das Gewährleistungsverzeichnis der Unternehmen beizufügen. 3Die Niederschrift mit den Anlagen ist dauernd aufzubewahren. 4Der Nachweis der entstandenen Kosten und deren Deckung ist dem Landeskirchenamt auf Verlangen vorzulegen.
( 3 ) 1Die Architektin oder der Architekt ist verpflichtet, die Kostenfeststellung nach DIN 276 und die Baubestandszeichnungen (Regelmaßstab 1 : 100, 1 : 50) spätestens sechs Monate nach der Abnahme des Werkes durch den Bauherrn dem Kirchenvorstand zu übergeben.
( 4 ) 1Rechtzeitig vor Ablauf der Gewährleistungsfristen ist das Bauwerk erneut auf Mängel zu untersuchen. 2Die betreffenden Auftragnehmer sind unverzüglich schriftlich aufzufordern, die Mängel bis zu einem bestimmten Termin abzustellen.
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§ 46
Widmung, Nutzung und Entwidmung gottesdienstlicher Räume9#10#

( 1 ) 1Kirchen und andere Räume, in denen sich die Gemeinde regelmäßig zum Gottesdienst versammelt (Gottesdienststätten), sind diesem Zweck zu widmen und entsprechend zu nutzen. 2Der Kirchenvorstand kann im Benehmen mit der Superintendentin oder dem Superintendenten eine andere kirchliche Nutzung zulassen; dabei ist auf den sakralen Charakter Rücksicht zu nehmen. 3Die Richtlinie zur Nutzung von Kirchengebäuden und sonstigen Gottesdienststätten (Anlage zu § 46) ist zu beachten.
( 2 ) Beschlüsse über Namensgebungen von Kirchen und anderen Gottesdienststätten sind dem Landeskirchenamt anzuzeigen.
( 3 ) 1Soll eine Gottesdienststätte auf Dauer der gottesdienstlichen Nutzung entzogen werden (Entwidmung), ist frühzeitig die Beratung der Superintendentin oder des Superintendenten sowie des Landeskirchenamtes in Anspruch zu nehmen. 2Der Beschluss über die Entwidmung bedarf der Genehmigung des Landeskirchenrates.
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§ 47
Ausstattung gottesdienstlicher Räume

( 1 ) 1Auf die künstlerische Gestaltung und Ausstattung gottesdienstlicher Räume ist besondere Sorgfalt zu verwenden. 2Wertvolle Geräte und Einrichtungsgegenstände müssen gegen Beschädigung und Diebstahl besonders gesichert sein. 3Auf kirchliche Belange ist Rücksicht zu nehmen.
( 2 ) Bei der Anschaffung von Orgeln und Glocken oder bei Umbau und Veränderungen ist vor Auftragserteilung die Beratung durch den landeskirchlichen Sachverständigen für Orgeln und Glocken in Anspruch zu nehmen.
( 3 ) 1Die Genehmigung des Landeskirchenamtes ist erforderlich zum Abschluss von Verträgen über die Anschaffung von Orgeln und Glocken, ebenso für Umbauten, Erweiterungsbauten und Restaurierungen von Orgeln. 2Dem Antrag auf Genehmigung sind folgende Unterlagen beizufügen
  1. der Beschluss über die Anschaffung der Orgel bzw. Glocke, die Höhe der Kosten und deren Deckung (beglaubigter Auszug aus dem Protokoll zweifach),
  2. Angebot der Lieferfirma mit genauer Werkbeschreibung,
  3. das Gutachten der oder des landeskirchlichen Sachverständigen,
  4. Grundriss des Ausstellungsraumes mit Angabe des Standortes der Orgel, Grundriss und Ansichten des Orgelgehäuses.
( 4 ) Der Vertrag mit der Firma darf erst nach Erteilung der kirchenaufsichtlichen Genehmigung abgeschlossen werden.
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§ 48
Natur-, Kunst- und Baudenkmäler; Gegenstände von besonderem Wert

( 1 ) Für den Schutz und die Pflege der im kirchlichen Eigentum stehenden Natur-, Kunst- und Baudenkmäler sowie von wertvollen historischen Gegenständen (z. B. Abendmahlsgeräte, Taufschalen, Glocken, Turmuhren, Bilder, Grabstätten oder Grabfelder, alte Bäume) ist zu sorgen.
( 2 ) In allen Fällen, in denen Belange des Denkmalschutzes oder der Denkmalpflege in Betracht kommen, insbesondere auch vor Eintragung kirchlicher Bauten in die Denkmalliste, ist die Beratung des Landeskirchenamtes in Anspruch zu nehmen.
( 3 ) 1Zur Veräußerung und Ausleihung von Gegenständen, die einen geschichtlichen, wissenschaftlichen oder künstlerischen Wert haben, bedarf es der Genehmigung des Landeskirchenamtes und, soweit das allgemeine Recht dies vorschreibt, der zuständigen staatlichen Behörde. 2Es ist für den erforderlichen Versicherungsschutz zu sorgen. 3Bei der Ausleihe ist zugleich über die Rückführung zu entscheiden.
( 4 ) Staatliche Bestimmungen über Denkmalschutz und Denkmalpflege und den Schutz von Naturdenkmalen sind zu beachten.
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2.3 Friedhöfe

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§ 49
Friedhöfe

1Kirchengemeinden haben das Recht, Friedhöfe in eigener Verwaltung zu unterhalten, zu erweitern und neu anzulegen. 2Einzelheiten werden in einer besonderen Verordnung geregelt.
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2.4 Kapitalvermögen und Rücklagen, Darlehensgewährung

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§ 50
Kapitalvermögen und Rücklagen

I. Zielsetzung und Grundlage
  1. Das Vermögen der Kirche hat dienende Funktion. Diese Richtlinien haben zum Ziel, das gesamte Geldvermögen dem kirchlichen Auftrag entsprechend anzulegen und zu verwalten.
  2. Die Anlagestrategie ist darauf gerichtet, eine möglichst große Sicherheit bei angemessener Rentabilität des Geldvermögens zu erreichen. Als sicher gelten insbesondere Anlagen, die über ein entsprechendes Rating verfügen. In allen Fällen gelten die Anlagerestriktionen gemäß III. dieser Richtlinien, Aspekte der Nachhaltigkeit sind zu berücksichtigen.
  3. Die Anlagestrategie ist darauf auszurichten, die notwendige Liquidität zu sichern.
II. Nachhaltige Aspekte für Wertpapiere
  1. Die Anlage des Geldvermögens darf dem kirchlichen Auftrag nicht widersprechen.
  2. Grundsätzlich sollen Investition in Unternehmen nicht vorgenommen werden,
    1. die Rüstungsgüter herstellen,
    2. die für Verstöße gegen eine der fünf Kernarbeitsnormen (Kinderarbeit, Zwangsarbeit, Diskriminierung, Vereinigungsfreiheit und Recht auf kollektive Lohnverhandlungen) der internationalen Arbeitsorganisation ILO (International Labour Organisation) verantwortlich sind,
    3. die Umweltgesetze oder allgemein anerkannte ökologische Mindeststandards in erheblichem Maße verletzen,
    4. die Produzenten von Atomenergie sind und Kernkomponenten von Atomkraftwerken herstellen,
    5. die Produzenten von gentechnisch veränderten Pflanzen und Tieren sind,
    6. die Suchtmittel produzieren,
    7. die Hersteller von Pornografie und Anbieter von Sex-Tourismus sind,
    8. die nachweisliche Forschung am menschlichen Embryo bzw. an embryonalen Zellen betreiben.
  3. Grundsätzlich sollen Investitionen in Wertpapiere von Staaten nicht vorgenommen werden,
    1. deren Friedens-Status nach dem „Global Peace Index“ (GPI) des „Institute Institute for Economics and Peace“ als sehr niedrig („very low“) eingestuft wird
    2. die die Todesstrafe praktizieren
    3. die als „Nicht-Frei“ (im Sinne von „Freedom House“) klassifiziert werden
    4. die als besonders korrupt (im Sinne des GPI von Transparency International) wahrgenommen werden (Rating < 40)
    5. deren Klimaschutzleistungen nach dem Klimaschutzindex von „Germanwatch“ als sehr schlecht („very poor“) bewertet werden.
  4. Die Prüfung der Einhaltung der unter 2 und 3 genannten Kriterien orientiert sich am
    Nachhaltigkeitsfilter der Bank für Kirche und Diakonie e.G. Andere nachvollziehbare nachhaltige Konzepte werden akzeptiert.
  5. Bei der Investition in Fonds und Vermögensverwaltungen ist sicherzustellen, dass ein Investmentansatz verfolgt wird, der den unter 1 bis 4 genannten Vorgaben entspricht.
  6. Investitionen in Anlageklassen, für die zurzeit keine oder nur unzureichende Aussagen über den Grad der Nachhaltigkeit möglich sind, werden auf maximal 5 % des Geldvermögens beschränkt.
    Nachhaltigkeit bei Genossenschaftsbanken und Sparkassen wird unterstellt.
  7. Eine Investition in Nahrungsmittel und Agrarrohstoffe wird ausgeschlossen.
III. Anlagerestriktionen
Die Berechnung der Anlagerestriktion gliedert sich in die drei unten beschriebenen Phasen:
  1. Rahmenbedingungen
    Grundsätzlich verfolgen die Kirchengemeinden sowie die kirchlichen Verbände der Lippischen Landeskirche und die Landeskirche eine defensive Anlagestrategie für das gesamte Geldvermögen. Das bedeutet, dass die Geldanlagen der Maßgabe „Sicherheit vor Ertrag“ folgen. Es ist auf eine ausgewogene Streuung der Risiken zu achten. Die Basiswährung ist in EURO, der Fremdwährungsanteil kann maximal 10 % vom gesamten Geldvermögen betragen.
  2. Maximalwert für die Anlage vom gesamten Geldvermögen
    Folgende Maximalwerte vom gesamten Geldvermögen werden festgelegt:
    Liquidität – kurzfristige Anlagen
    (z. B. Girokonto, Tagesgeldkonto, Geldmarktfonds, Festgelder)
    bis 100 %
    Ertragswerte – mittel- u. langfristige Anlagen
    (z. B. Wachstumssparen, Jahresgelder, Sparbriefe, Festverzinsliche Wertpapiere)
    bis 100 %
    Substanzwerte – Beteiligung an der Substanz eines Unternehmens
    (z. B. Aktien, Aktienfonds, Aktienanteile in gemischten Anlageformen)
    bis 30 %
    Sachwerte
    (z. B. offene Immobilienfonds)
    bis 20 %
    Rohstoffe
    (z. B. Rohstofffonds)
    bis 5 %
    Das kurzfristige Überschreiten der Quoten für Substanzwerte, Sachwerte und Rohstoffe infolge von Kursgewinnen ist zulässig. Als kurzfristig wird ein Zeitraum von sechs Monaten betrachtet. Bei Immobilienfonds gelten die gesetzlichen Mindesthaltungsfristen.
    Grundlage der Bemessung der Maximalwerte der verschiedenen Anlageklassen ist der durchschnittliche Anteil während eines Haushalts- bzw. Kalenderjahres.
  3. Risikoklassen
    In der Finanzwelt wird der Risikogehalt einer Geldanlage mit Hilfe von Risikoklassen bewertet. Die Vermögensanlage hat sich an diesen Risikoklassen zu orientieren. Die Ratingeinstufungen von international anerkannten Ratingagenturen sind zu beachten.
    Unter Berücksichtigung der unter III. Ziffer 2 genannten Grenzen ist das gesamte Geldvermögen gemäß den nachstehenden Risikoklassen anzulegen.
Anteil am gesamten Geldvermögen
Risikogehalt der Geldanlage
Gängige Einstufung der Risikoklasse deutscher Banken
Beispiele:
Einstufung Risikoklasse laut EU-Gesetzgebung bei Fondsanlagen
(wAI = wesentliche Anlegerinformationen)
100 %
geringes
Risiko
Konservativ (Risikoklasse 1) =
Substanzerhaltung, hohe Sicherheits- und Liquiditätsbedürfnisse mit nur geringer Renditeerwartung, Stabilität und kontinuierliche Entwicklung der Anlage gewünscht; Toleranz gegenüber geringen Kursschwankungen
  • Einlagen bei Banken mit Einlagensicherung
  • Bundesfinanzierungsschätze
  • Geldmarktfonds
Entspricht üblicherweise der Risikoklasse „bis 2“ in den wAI.
75 %
mäßiges
Risiko
Risikoscheu (Risikoklasse 2) =
Sicherheitsbedürfnisse überwiegen Liquiditätsbedarf und Renditeerwartung, höhere Rendite als bei konservativer Risikobereitschaft gewünscht; Toleranz gegenüber geringen bis mäßigen Kursschwankungen.
  • festverzinsliche Wertpapiere mit guter Bonität (bis A-)
  • Rentenfonds
  • Vermögensverwaltung, gemischte Fondsanlage und Spezialfonds mit Rentenschwerpunkt
  • offene Immobilienfonds
  • Garantiefonds
  • Fonds mit Wertsicherungsstrategie
Entspricht üblicherweise der Risikoklasse „bis 4“ in den wAI.
30 %
erhöhtes
Risiko
Risikobereit (Risikoklasse 3) =
Sicherheit und Liquidität werden höherer Renditeerwartungen untergeordnet; langfristig rendiete-/kursgewinnorientiert; Toleranz gegenüber mäßigen bis teilweise starken Kursschwankungen und gegebenenfalls Kapitalverlusten.
  • nachrangige Anleihen mit mittlerer Bonität (bis BBB-)
  • Aktienfonds mit europäischen und internationalen Standardaktien
  • Geschäftsanteile/Genussrechte einer Genossenschaftsbank
  • Fondsanlagen mit erhöhtem Risiko
Entspricht üblicherweise der Risikoklasse „bis 6“ in den wAI.
0 %
hohes
Risiko
Spekulativ (Risikoklasse 4) =
Streben nach kurzfristig hohen Renditechancen überwiegt Sicherheits- und Liquiditätsaspekte; Inkaufnahme von erheblichen Kursschwankungen und Kapitalverlusten.
  • Einzelaktien
  • Aktienfonds Emerging Markets
  • Fondsanlagen mit hohen Risiken
Entspricht üblicherweise der Risikoklasse „bis 7“ in den wAI.
0 %
sehr hohes Risiko
Hochspekulativ (Risikoklasse 5) =
Nutzung höchster Renditechancen bei hohem Risiko unter Inkaufnahme von Totalverlusten.
  • Optionen
  • Optionsscheine
  • geschlossene Immobilienbeteiligungen
Entspricht üblicherweise der Risikoklasse „bis 7“ in den wAI.
Wird der zulässige Anteil einer Risikoklasse nicht ausgeschöpft, kann diese Quote zugunsten einer niedrigeren Risikoklasse verwendet werden, um hier den zulässigen maximalen Anteil zu erhöhen.
Heranziehen von Basisinformationen:
Die Ratings der im Bestand gehaltenen Anleihen sind regelmäßig (mindestens jährlich) zu überprüfen. Sollte ein Mindestrating unterschritten werden, so muss diese Anleihe innerhalb von sechs Monaten aus dem Bestand verkauft werden.
Wenn Ratings mehrerer Ratinggesellschaften vorliegen, ist immer das schlechtere maßgeblich.
Moody's
Standard & Poor's
Fitch
Bonitätsbewertung
Sehr gute Anleihen
Aaa
AAA
AAA
Beste Qualität, geringstes Ausfallrisiko
Aa1
AA+
AA+
Hohe Qualität, aber etwas größeres Risiko als die Spitzengruppe
Aa2
AA
AA
Aa3
AA-
AA-
Gute Anleihen
A1
A+
A+
Gute Qualität, viele gute Investmentattribute, aber Investmentattribute, aber auch Elemente, die sich bei veränderter Wirtschaftsentwicklung negativ auswirken können
A2
A
A
A3
A-
A-
Baa1
BBB+
BBB+
Mittlere Qualität, aber mangelnder Schutz gegen die Einflüsse sich verändernder Wirtschaftsentwicklung
Baa2
BBB
BBB
Baa3
BBB-
BBB-
Spekulative Anleihen
Ba1
BB+
BB+
Spekulative Anlage, nur mäßige Deckung für Zins- und Tilgungsleistungen
Ba2
BB
BB
Ba3
BB-
BB-
B1
B+
B+
Sehr spekulativ, generell fehlende Charakteristika eines wünschenswerten Investments, langfristige Zinszahlungserwartung gering
B2
B
B
B3
B-
B-
Junk Bonds (hoch verzinslich, hoch spekulativ)
Caa
CCC
CCC
Niedrigste Qualität, geringster Anlegerschutz in Zahlungsverzug oder in direkter Gefahr des Verzugs
Ca
CC
CC
C
C
C
D
D
Sicherer Kreditausfall, (fast) bankrott
IV. Kriterien für Geldinstitute
Kirchliches Geldvermögen soll durch Geldinstitute verwaltet werden, die einem Einlagensicherungsfonds angehören und die glaubhaft die Kriterien der Nachhaltigkeit beachten.
Die Geldinstitute müssen bereit sein, Kriterien für die Anlage des kirchlichen Geldvermögens und eine regelmäßige Berichterstattung zu vereinbaren.
V. Anlageausschüsse
  1. Körperschaften, die kirchliches Vermögen anlegen, sollen Anlageausschüsse mit mindestens drei Mitgliedern bilden, die die Einhaltung der Kriterien dieser Richtlinie und die Angemessenheit des Risikomanagements in der Vermögensverwaltung überprüfen. Die Anlageausschüsse tagen mindestens einmal pro Geschäftsjahr. Bei der Besetzung der Anlageausschüsse ist zu gewährleisten, dass mindestens die Hälfte der Mitglieder über wirtschaftliche Fachkenntnis verfügt. Die Anlageausschüsse berichten dem jeweiligen Leitungsorgan über ihre Arbeit.
  2. Übersteigt der Anteil des Vermögens, der in den Risikoklassen 3 bis 5 gem. Nr. 3 dieser Anlagerichtlinien angelegt ist, 15 Prozent, so ist ein Anlageausschuss gem. V.(1) zu bilden.
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§ 51
Darlehensgewährung

( 1 ) 1Die Ausleihung kirchlicher Gelder ist nur zulässig, wenn
  1. ein kirchliches Interesse vorliegt,
  2. die Finanzkraft (Finanz- und Vermögenslage) der Darlehensgeberin oder des Darlehensgebers dadurch nicht gefährdet wird und
  3. eine Sicherheit vorhanden und die Rückzahlung in einem angemessenen Zeitraum gewährleistet ist.
  4. 2Über die Darlehensgewährung ist ein schriftlicher Darlehensvertrag abzuschließen.
( 2 ) 1Bei Gewährung von Darlehen gegen Hypothek oder Grundschuld ist eine notarielle Urkunde zu fertigen, die gegebenenfalls auch von der Ehegattin bzw. der eingetragenen Lebenspartnerin im Sinne des Gesetzes über die Eingetragene Lebenspartnerschaft (LPartG) als Gesamtschuldnerin oder vom Ehegatten bzw. vom eingetragenen Lebenspartner im Sinne des Gesetzes über die Eingetragene Lebenspartnerschaft (LPartG) als Gesamtschuldner des Darlehensnehmers bzw. der Darlehensnehmerin zu unterzeichnen ist. 2Die Schuldnerin oder der Schuldner hat sich in der Urkunde der sofortigen Zwangsvollstreckung in der Weise zu unterwerfen, dass die Zwangsvollstreckung aus der Schuldurkunde auch gegen die jeweilige Grundstückseigentümerin oder den jeweiligen Grundstückseigentümer zulässig ist. 3Die sofortige Fälligkeit des Kapitals ist zu vereinbaren für den Fall der Verletzung der übernommenen Verpflichtungen, der Eröffnung eines Verfahrens nach der Insolvenzordnung oder der Einleitung einer Zwangsvollstreckung.
( 3 ) 1Der Beschluss über die Gewährung eines Darlehens bedarf, sofern der Betrag 3.000,– Euro übersteigt, der Genehmigung des Landeskirchenamtes. 2Dem Antrag auf Genehmigung sind beizufügen
  1. der Beschluss des Kirchenvorstandes,
  2. eine Ausfertigung des Darlehensvertrages,
  3. der Nachweis der erforderlichen Sicherheit (insbesondere Hypotheken- oder Grundschuldbrief, Feuerversicherungsnachweis),
  4. ein beglaubigter Grundbuchauszug und
  5. ein zuverlässiger Nachweis über den Wert des Grundstücks.
( 4 ) Das Darlehen darf erst ausgezahlt werden, wenn sämtliche Bedingungen der Ausleihung erfüllt sind.
( 5 ) 1Die Entlassung eines zugunsten einer Kirchengemeinde belasteten Grundstücks aus der Pfandhaft ist nur zulässig, wenn die Forderung getilgt ist oder eine andere Sicherheit gegeben werden kann. 2§ 32 gilt entsprechend.
( 6 ) 1Gehaltsvorschüsse, Kraftfahrzeugdarlehen und Wohnungsfürsorgedarlehen dürfen nur im Rahmen der dafür geltenden Bestimmungen gewährt werden. 2Eine Genehmigung nach Abs. 3 ist in diesen Fällen nicht erforderlich.
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3. Einnahmen

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3.1 Kirchensteuern und andere Einnahmen

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§ 52
Kirchensteuern und Finanzausgleich

( 1 ) Zur Finanzierung der kirchlichen Aufgaben werden von den Gemeindegliedern nach Maßgabe der geltenden kirchlichen und staatlichenBestimmungen Kirchensteuern erhoben, soweit sonstige Einnahmen und Leistungen Dritter nicht ausreichen.
( 2 ) Für die Annahme und Verteilung der Kirchensteuern sowie für den Finanzausgleich zwischen der Landeskirche und den Kirchengemeinden gelten die Bestimmungen über den Finanzausgleich in der Lippischen Landeskirche.
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§ 53
Gebühren und Entgelte

( 1 ) Für die Inanspruchnahme der Verwaltung oder die Nutzung kirchlicher Einrichtungen können Gebühren und Benutzungsentgelte erhoben werden.
( 2 ) 1Gebühren sind öffentlich-rechtliche Abgaben und dürfen nur aufgrund von Gebührenordnungen erhoben werden. 2Einführung, Veränderung oder Aufhebung von Gebührenordnungen bedürfen der Genehmigung des Landeskirchenamtes; sie sind in ortsüblicher Weise bekannt zu geben.
( 3 ) Der Dienst der Pfarrerin oder des Pfarrers bei Amtshandlungen ist gebührenfrei.
( 4 ) 1Für die Überlassung kirchlicher Räume und die Inanspruchnahme kirchlicher Dienstleistungen kann ein Entgelt erhoben werden. 2Die Höhe des Entgelts wird durch Beschluss des Kirchenvorstandes festgesetzt.
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§ 54
Kollekten

( 1 ) Zu jedem Gottesdienst gehört das kirchliche Opfer (Kollekte).
( 2 ) 1Die Kollekte an Sonn- und Feiertagen ist nach dem Kollektenplan der Landeskirche abzukündigen und einzusammeln. 2Die Verbindung des im Kollektenplan angegebenen Verwendungszweckes mit einem anderen Sammlungszweck ist nicht zulässig. 3Bei einer Abweichung vom Kollektenplan, die der Kirchenvorstand aus besonderen Gründen beschließen kann, ist die planmäßige Kollekte innerhalb von drei Sonntagen vor oder nach dem im Kollektenplan vorgesehenen Termin einzusammeln. 4Weitere Abweichungen bedürfen der Genehmigung des Landeskirchenamtes. 5An den Hauptfesttagen ist eine Abweichung nicht zulässig.
( 3 ) Über Kollekten an den Sonn- und Feiertagen, für die der Kollektenplan der Landeskirche keine Zweckbestimmung vorsieht, sowie über die Zweckbestimmung der Kollekten in sonstigen Gottesdiensten, Bibelstunden und bei Amtshandlungen beschließt der Kirchenvorstand.
( 4 ) 1Neben der Kollekte ist in jedem Gottesdienst für die Diakonie der Gemeinde durch Klingelbeutel oder Opferstock gesondert zu sammeln. 2Ist der Bedarf zur Unterstützung Bedürftiger in der Kirchengemeinde weitgehend gedeckt, können auch übergemeindliche diakonische Aufgaben damit unterstützt werden (z. B. diakonischer Besuchsdienst, Einrichtungen der Tafel). 3Die Gemeindeglieder sind über die Verwendung der gesammelten Gelder für diese besonderen diakonischen Aufgaben vorher entsprechend zu unterrichten.
( 5 ) 1Die Erträge sind sofort nach dem Gottesdienst von zwei Mitgliedern oder Beauftragten des Kirchenvorstandes zu zählen. 2Das Ergebnis ist in das Kollektenbuch einzutragen und von den Zählerinnen und Zählern zu bescheinigen. 3Die Erträge sind unverzüglich der Kasse zuzuführen und von dieser ungekürzt an die berechtigte Stelle weiterzuleiten. 4Wird bei späterer Einzahlung bei einem Geldinstitut eine maschinelle Zählung durchgeführt und weicht diese von der "Handzählung" ab, so ist das maschinell festgestellte Zählergebnis als das maßgebliche zu sehen. 5Die Eintragung im Kollektenbuch ist entsprechend zu korrigieren.
( 6 ) Die ausgeschriebenen Kollekten sind für jeden Kalendermonat gesammelt und unter Angabe der Zweckbestimmung spätestens bis zum 10. des folgenden Monats an den im Kollektenplan angegebenen Empfänger abzuführen.
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§ 55
Sammlungen

( 1 ) Zur Durchführung einer Sammlung ist ein Beschluss des Kirchenvorstandes erforderlich.
( 2 ) Öffentliche Sammlungen außerhalb der Gottesdienste bedürfen einer ordnungsbehördlichen Genehmigung.
( 3 ) 1Gemeindliche Sammlungen sind nur in dem Gebiet der eigenen Kirchengemeinde zulässig. 2Soll sich die Sammlung auf das Gebiet anderer Kirchengemeinden erstrecken, so ist die Zustimmung der betreffenden Kirchenvorstände erforderlich. 3Es ist darauf zu achten, dass gemeindliche Sammlungen nicht mit Haus- und Straßensammlungen der Landeskirchen und ihrer Werke zeitlich zusammenfallen. 4Innergemeindliche Sammlungen sind aufeinander abzustimmen.
( 4 ) Bei Sammlungen hat der Kirchenvorstand durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass eine ordnungsgemäße Durchführung der Sammlung und die zweckentsprechende Verwendung des Sammlungsertrages gewährleistet sind.
( 5 ) Die Bestimmungen über die Mitwirkung von Kindern und Jugendlichen bei Sammlungen sind zu beachten.
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§ 56
Gaben, Spenden

( 1 ) Pfarrerinnen und Pfarrer, Kirchenälteste und andere kirchliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben Beträge, die ihnen für Aufgaben der Kirchengemeinde und ihrer Einrichtungen sowie für andere kirchliche Zwecke übergeben werden, umgehend der zuständigen Kasse zuzuführen; dies gilt auch für Beträge, die einer Pfarrerin oder einem Pfarrer für Unterstützungsfälle oder zur freien Verwendung übergeben werden.
( 2 ) Die Vorschriften über die Ausstellung und Bestätigungen über Spenden und Mitgliedsbeiträge (Zuwendungsbestätigungen) sind zu beachten.11#
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§ 57
Voraussetzungen der Darlehensaufnahme

( 1 ) 1Darlehen dürfen nur zur Finanzierung von Investitionen und zur Umschuldung aufgenommen werden. 2Zur Deckung ordentlicher Ausgaben dürfen Darlehen nicht aufgenommen werden.
( 2 ) 1Die Zins- und Tilgungsverpflichtungen müssen mit der finanziellen Leistungsfähigkeit der Darlehensnehmerin oder des Darlehensnehmer in Einklang stehen; sie sind in den Haushaltsplan aufzunehmen. 2Bei mittel- und langfristigen Darlehen ist die Möglichkeit einer vorzeitigen Tilgung vorzubehalten. 3Für Darlehen, die in einer Summe zurückzuzahlen sind, ist eine Tilgungsrücklage anzusammeln.
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§ 58
Genehmigung der Darlehensaufnahme

( 1 ) 1Zur Aufnahme eines Darlehens sowie zur Änderung der Darlehensbedingungen ist ein Beschluss des Kirchenvorstandes erforderlich. 2Der Beschluss muss den Grund der Darlehensaufnahme, die Darlehensgeberin oder den Darlehensgeber und die Höhe des Darlehens, die Zins- und Tilgungssätze sowie etwaige besondere Bedingungen enthalten. 3Wenn mit der Aufnahme eines Darlehens die Bestellung einer Hypothek oder einer Grundschuld verbunden ist, so ist das Pfandgrundstück mit seiner grundbuchlichen und katasteramtlichen Bezeichnung in dem Beschluss anzuführen.
( 2 ) Der Beschluss über die Aufnahme eines Darlehens bedarf der Genehmigung des Landeskirchenamtes und der staatsaufsichtlichen Genehmigung.12# Im Falle einer Darlehensverlängerung nach Ablauf der Zinsbindungsfrist im Rahmen einer Anschlussfinanzierung oder einer Umschuldung sind veränderte Darlehensbedingungen anzuzeigen.
( 3 ) 1In dem Antrag auf Genehmigung sind die Darlehensaufnahme zu begründen und die Leistungsfähigkeit zur Aufbringung der Zins- und Tilgungsverpflichtungen, insbesondere die Einhaltung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, darzulegen. 2Handelt es sich um ein Baudarlehen, so ist mitzuteilen, ob und wann der Baugenehmigungsantrag gestellt wurde. 3Dem Antrag auf Genehmigung sind beizufügen
  1. der Beschluss des Kirchenvorstandes und
  2. eine Ausfertigung des Darlehensvertrages oder Schuldscheins oder ein Entwurf derselben,
  3. der Zins und Tilgungsplan.
( 4 ) Das Darlehen darf nur für den beantragten Zweck in Anspruch genommen werden.
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§ 59
Darlehen aus kirchlichem Vermögen

1Darlehen aus kirchlichem Vermögen (innere und innerkirchliche Darlehen) sind angemessen zu verzinsen13#. 2Die rückfließenden Kapitalbeträge sind wieder anzusammeln. 3Innere Darlehen beim Pfarrvermögen bedürfen der Genehmigung des Landeskirchenamtes, im Übrigen gelten die §§ 57 und 58 entsprechend. 4§ 51 Abs. 2 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die Ausstellung eines Schuldscheins ausreichend ist.
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3.3 Zuwendungen von Todes wegen, Schenkungen, Stiftungen

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§ 60
Zuwendungen von Todes wegen und Schenkungen

( 1 ) 1Zuwendungen von Todes wegen und Schenkungen dürfen nur angenommen werden, wenn in ihrer Zweckbestimmung nichts enthalten ist, was der Ausrichtung des Auftrages der Kirche widerspricht. 2Sie sind auszuschlagen, wenn mit ihnen ihrem Wert nicht entsprechende belastende Bedingungen oder Auflagen verbunden sind.
( 2 ) Zuwendungen von Todes wegen und Schenkungen sind vor ihrer Annahme dem Landeskirchenamt anzuzeigen.
( 3 ) Ist ein Grundstück Gegenstand einer Zuwendung von Todes wegen oder einer Schenkung, so bedarf der Beschluss über die Annahme der Genehmigung des Landeskirchenamtes.
( 4 ) 1Im Fall der Einsetzung als Erbe oder Miterbe muss die Entscheidung über die Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft umgehend getroffen werden. 2Eine Ausschlagung ist nur innerhalb von sechs Wochen möglich (§ 1944 BGB). 3Diese Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Erbe von dem Anfall der Erbschaft und dem Grund der Berufung Kenntnis erlangt.
( 5 ) Die Verwendung der Zuwendung ist nach dem Willen der oder des Zuwendenden beschlussmäßig festzulegen.
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§ 61
Stiftungen

( 1 ) 1Stiftungsvermögen, dessen Ertrag einem besonderen Zweck gewidmet ist, ist von dem übrigen Vermögen getrennt zu verwalten. 2Die Verwendung der Erträge richtet sich nach dem Willen der Stifterin oder des Stifters.
( 2 ) 1Stiftungen dürfen nur unter den Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 angenommen werden. 2Die Annahme bedarf der Genehmigung des Landeskirchenamtes. 3Für die Stiftung ist eine Satzung zu erlassen, die mindestens Angaben über die Stifterin oder den Stifter, den Stiftungszweck, das Stiftungskapital und die Stiftungsverwaltung enthält.
( 3 ) 1Eine Umwandlung, Zusammenlegung oder Aufhebung von Stiftungen ist nur zulässig, wenn sie wegen wesentlicher Veränderungen der Verhältnisse notwendig oder wenn die Erfüllung des Stiftungszweckes unmöglich geworden ist. 2Ein entsprechender Beschluss bedarf der Genehmigung des Landeskirchenamtes.
( 4 ) Soweit es sich um rechtsfähige kirchliche Stiftungen handelt, gelten die Bestimmungen des kirchlichen Stiftungsrechts.
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Dritter Abschnitt
Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen

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1. Allgemeine Bestimmungen zum Haushaltsplan

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§ 62
Zweck des Haushaltsplans

Der Haushaltsplan ist Grundlage für die Haushalts- und Wirtschaftsführung; er dient im Rahmen der vorgegebenen Ziele der Feststellung des im Haushaltsjahr voraussichtlich notwendigen Finanzbedarfs und regelt dessen Deckung.
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§ 63
Geltungsdauer des Haushaltsplans

1Jede Kirchengemeinde hat für jedes Haushaltsjahr einen Haushaltsplan aufzustellen und zu beschließen. 2Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr. 3Für den Sonderhaushalt von Tageseinrichtungen für Kinder ist neben dem Kalenderjahr auch das Kindergartenjahr zugelassen.
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§ 64
Wirkungen des Haushaltsplans

( 1 ) 1Der Haushaltsplan verpflichtet, Einnahmen zu erheben, und ermächtigt, Ausgaben zu leisten. 2Die Vorschriften über aufsichtliche Genehmigungen bleiben unberührt.
( 2 ) Durch den Haushaltsplan werden Ansprüche oder Verbindlichkeiten weder begründet noch aufgehoben.
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§ 65
Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit

( 1 ) Bei der Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans sind die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten.
( 2 ) Für Maßnahmen von erheblicher finanzieller Bedeutung sind vorab Untersuchungen über die Folgekosten und gegebenenfalls auch über die Wirtschaftlichkeit anzustellen.
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§ 66
Grundsatz der Gesamtdeckung

Alle Einnahmen dienen als Deckungsmittel für alle Ausgaben; ausgenommen sind zweckgebundene Einnahmen (§ 74).
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§ 67
Finanzplanung

( 1 ) Der Haushaltswirtschaft soll eine mehrjährige Finanzplanung zugrunde liegen.
( 2 ) In der Finanzplanung sind Art und Höhe der voraussichtlichen Ausgaben und die Deckungsmöglichkeiten darzustellen (Finanzplan).
( 3 ) Der Finanzplan ist jährlich der Entwicklung anzupassen und fortzuführen.
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§ 67 a
Haushaltssicherungskonzept14#

( 1 ) 1Die Haushaltssicherung dient der nachhaltigen Sicherstellung kirchlicher Aufgabenerfüllung. 2Die Haushaltssicherung umfasst alle Maßnahmen zum Ausgleich des aufzustellenden oder laufenden Haushaltes sowie zum Abbau von Haushaltsfehlbeträgen und gründet sich auf eine durchzuführende Aufgabenkritik.
( 2 ) 1Ist der Ausgleich des Haushaltes nicht zu erreichen, so ist unverzüglich ein Haushaltssicherungskonzept durch Beschluss des Kirchenvorstandes aufzustellen. 2Ein Haushaltssicherungskonzept soll auch dann aufgestellt werden, wenn der Haushaltsausgleich nur durch Einnahmen aus Rücklagen oder durch Inanspruchnahme von Kapitalvermögen erreicht werden kann und mittelfristig ein Rücklagenverzehr zu erwarten ist. 3Rücklagen gem. §§ 130, 131, 132, 133 und 134 sind hiervon ausgenommen, entsprechendes gilt für die Rückstellungen i.S.v. § 136 VO. 4Auf die §§ 50 und 68 wird verwiesen.
( 3 ) 1Im Haushaltssicherungskonzept ist der Zeitraum festzulegen, innerhalb dessen der Haushaltsausgleich erreicht werden muss. 2Der Zeitraum soll höchstens vier Jahre umfassen. 3Das Haushaltssicherungskonzept ist durch Beschluss des Kirchenvorstandes jährlich fortzuschreiben und stellt die Grundlage für die Aufstellung des jeweils nächsten Haushaltsplanes dar. 4Für ein genehmigtes Haushaltssicherungskonzept finden die §§ 68 Satz 1, 84 Absatz 3 keine Anwendung. 5Das Haushaltssicherungskonzept orientiert sich an der Gliederung des Haushaltsplanes. 6Es sind folgende Anlagen beizufügen:
  1. ein Vorbericht, aus dem sich die Ausgangslage, die Ursachen und die aktuellen Entwicklungen ergeben,
  2. eine Darstellung des Geltungszeitraums,
  3. die Ergebnisse der Aufgabenkritik,
  4. die Ergebnisse der Untersuchung der Gebäude und des sonstigen Grundvermögens (Gebäudebestandsanalyse),
  5. eine Maßnahmenbeschreibung, aus der sich die Höhe der finanziellen Auswirkungen der vorgesehenen Einsparungen und Strukturveränderungen mindestens in den jeweiligen Abschnitten des Gliederungsplans ergeben,
  6. eine Gesamtübersicht über die Maßnahmen, aus der sich die Gesamtwirkung für den geplanten Zeitraum des Konzepts erschließt.
( 4 ) 1Wesentliche Voraussetzung und Bestandteil eines Haushaltssicherungskonzeptes ist die Aufgabenkritik. 2Sie beinhaltet strategische, planerische und strukturelle Neuordnungen im Hinblick auf künftig noch finanzierbare Strukturen und Aufgabenfelder. 3Die Aufgabenkritik ist als stetiger Prozess in das Haushaltssicherungskonzept und in die Haushaltsplanung einzubinden und führt zur Entscheidung darüber, welche Aufgaben künftig noch wahrgenommen und finanziert werden können. 4Im Haushaltssicherungskonzept sind die Ergebnisse der Aufgabenkritik mit konkreten Einnahmen und Ausgaben zu benennen.
( 5 ) 1Das Haushaltssicherungskonzept, seine jährliche Fortschreibung und der Haushaltsplan bedürfen der Genehmigung des Landeskirchenrates. 2Die Genehmigung kann mit Auflagen und Bedingungen versehen werden. 3Haushaltsplan und Haushaltssicherungskonzept sind spätestens bis zum 30. Juni des jeweiligen Haushaltsjahres vorzulegen. 4Abweichungen vom beschlossenen Haushaltssicherungskonzept bedürfen der erneuten Genehmigung.
( 6 ) 1Bis zur Genehmigung des Haushaltsplanes und des Haushaltsicherungskonzeptes befindet sich die kirchliche Körperschaft in der vorläufigen Haushaltsführung gem. 2§ 84 Absatz 3 VO.3Im Falle der Aufstellung eines Haushaltssicherungskonzeptes unterliegt die gesamte Finanz- und Haushaltswirtschaft den Bedingungen des § 67 a VO. 4Das gilt auch für Investitionsvorhaben.
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§ 67 b
Aufsicht Haushaltssicherungskonzept

Kommt die Kirchengemeinde ihren Verpflichtungen aus § 67 a nicht nach, kann das Aufsichtsorgan Anordnungen treffen, erforderlichenfalls diese Anordnungen selbst durchführen oder eine Beauftragte oder einen Beauftragten bestellen, um eine geordnete Haushaltswirtschaft wiederherzustellen.
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2. Aufstellung des Haushaltsplans

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§ 68
Ausgleich des Haushaltsplans

1Der Haushaltsplan ist in Einnahme und Ausgabe auszugleichen. 2Der Ausgleich darf nicht durch die Aufnahme von Darlehen erfolgen.
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§ 69
Vollständigkeit und Gliederung

( 1 ) Der Haushaltsplan enthält alle im Haushaltsjahr zu erwartenden Einnahmen und die voraussichtlich zu leistenden Ausgaben.
( 2 ) Weigert sich der Kirchenvorstand, Leistungen, zu denen er gesetzlich verpflichtet ist, in den Haushaltsplan aufzunehmen, so kann die Eintragung in den Haushaltsplan durch das Landeskirchenamt bewirkt werden.
( 3 ) Der Haushaltsplan ist nach Funktionen (Aufgaben, Dienste) in Einzelpläne, Abschnitte und, soweit erforderlich, in Unterabschnitte zu gliedern.
( 4 ) Die Einnahmen und Ausgaben sind innerhalb der Funktionen nach Arten in Hauptgruppen, Gruppen und, soweit erforderlich, Untergruppen zu ordnen.
( 5 ) Der Gliederung des Haushaltsplans und der Ordnung der Einnahmen und Ausgaben sind die „Grundlagen zur Haushaltssystematik für kirchliche Körperschaften und Einrichtungen“ der EKD in der jeweils geltenden Fassung zugrunde zu legen.
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§ 70
Einnahmen und Ausgaben

( 1 ) Einnahmen und Ausgaben gliedern sich in ordentliche und außerordentliche Einnahmen und Ausgaben.
( 2 ) 1Ordentliche Einnahmen sind Einnahmen, die nach den Regeln einer ordnungsgemäßen Haushaltswirtschaft regelmäßig oder einmalig erzielt werden. 2Dazu gehören insbesondere
  1. die Verwaltungseinnahmen (z. B. Gebühren),
  2. die allgemeinen Deckungsmittel (z. B. Steuereinnahmen, Finanzzuweisungen, Erträge des Kapital- und Grundvermögens),
  3. Erträge und Entnahmen aus Rücklagen, die nicht für einen außerordentlichen Bedarf angesammelt worden sind (z. B. Ausgleichsrücklage, Bauunterhaltungsrücklage, Schuldentilgungsrücklage).
( 3 ) Ordentliche Ausgaben sind insbesondere Ausgaben, die
  1. auf rechtlicher Verpflichtung beruhen (z. B. Besoldungen, Leistungen aus Verträgen, Umlagen, Schuldendienst, öffentliche Abgaben und Lasten),
  2. zur Unterhaltung der kirchlichen Einrichtungen notwendig sind (z. B. Gottesdienstkosten, Gebäudeunterhaltungskosten, Verwaltungskosten),
  3. nach bestimmten, von den Organen der Landeskirche ausdrücklich oder stillschweigend gebilligten Grundsätzen geleistet werden (z. B. Ausgaben für Diakoniezwecke, Rücklagen, Zuführungen an den außerordentlichen Haushaltsplan [Kostendeckungsplan]).
( 4 ) 1Außerordentliche Einnahmen sind Einnahmen, die infolge besonderer Umstände einmalig erzielt werden. 2Dazu gehören insbesondere
  1. die Einnahmen aus Darlehen,
  2. die Erlöse aus der Veräußerung von Vermögen (mit Ausnahme der beweglichen Vermögensgegenstände, die zum Gebrauch oder Verbrauch in der laufenden Verwaltung bestimmt sind),
  3. die Entnahmen aus dem Kapitalvermögen, die für außerordentliche Ausgaben verwendet werden sollen,
  4. die Entnahmen aus Rücklagen, die für einen außerordentlichen Bedarf angesammelt worden sind,
  5. Darlehen aus kirchlichem Vermögen nach § 59,
  6. Zuweisungen und Zuschüsse, die nicht ordentliche Einnahmen darstellen.
( 5 ) 1Außerordentliche Ausgaben sind solche Ausgaben, die ganz oder teilweise aus außerordentlichen Einnahmen zu bestreiten sind. 2Sie dienen zur Deckung des außerordentlichen Bedarfs (z. B. Neubauten, erhebliche Umbauten, Ankauf von Grundstücken und Gebäuden, Beschaffung von Orgeln und Glocken u.a.). 3Sie sind in einem außerordentlichen Haushaltsplan (Kostendeckungsplan) gem. § 83 nachzuweisen.
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§ 71
Bruttoveranschlagung, Einzelveranschlagung

( 1 ) Die Einnahmen und Ausgaben sind in voller Höhe und getrennt voneinander zu veranschlagen; sie dürfen nicht vorweg gegeneinander aufgerechnet werden (Bruttoprinzip).
( 2 ) Für denselben Zweck dürfen Ausgaben nicht an verschiedenen Haushaltsstellen veranschlagt werden.
( 3 ) 1Die Einnahmen sind nach ihrem Entstehungsgrund, die Ausgaben nach ihrem Zweck zu veranschlagen und, soweit erforderlich, zu erläutern. 2Zum Vergleich sind die Haushaltsansätze des Vorjahres und die Ergebnisse der Jahresrechnung für das zweitvorgegangene Jahr anzugeben. 3Wesentliche Änderungen sind zu erläutern.
( 4 ) 1Erstattungen innerhalb des Haushaltsplanes sollen vorgesehen werden, wenn sie für eine verursachungsgerechte Kostenzuordnung notwendig oder erheblich sind. 2Dafür geltende Berechnungsmaßstäbe (Schlüssel) sind in angemessenen Zeitabständen zu überprüfen.
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§ 72
Verfügungsmittel, Verstärkungsmittel

( 1 ) Im Haushaltsplan können angemessene Beträge veranschlagt werden, die bestimmten Personen für dienstliche Zwecke zur Verfügung stehen (Verfügungsmittel).
( 2 ) Zur Deckung überplanmäßiger oder außerplanmäßiger Ausgaben können angemessene Beträge als Verstärkungsmittel veranschlagt werden (Deckungsreserve).
( 3 ) Die Ansätze nach den Absätzen 1 und 2 dürfen nicht überschritten werden, die Mittel sind nicht übertragbar.
( 4 ) Erhöhen sich die Verfügungsmittel um Spenden, die den berechtigten Personen zur freien Verfügung zufließen, so ist Abs. 3 insoweit nicht anzuwenden.
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§ 73
Deckungsfähigkeit

Im Haushaltsplan können Ausgaben jeweils für gegenseitig oder einseitig deckungsfähig erklärt werden, wenn ein verwaltungsmäßiger oder sachlicher Zusammenhang besteht.
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§ 74
Zweckbindung von Einnahmen

( 1 ) 1Einnahmen dürfen auf die Verwendung für bestimmte Ausgaben nur beschränkt werden, wenn sich die Beschränkung aus rechtlicher Verpflichtung oder zwingend aus der Herkunft oder der Natur der Einnahmen ergibt. 2Die Zweckbindung ist durch Haushaltsvermerk auszuweisen; dabei kann auch bestimmt werden, dass Mindereinnahmen zu Minderausgaben führen. 3Ist im Haushaltsplan nichts anderes bestimmt, können zweckgebundene Mehreinnahmen für Mehrausgaben desselben Zwecks verwendet werden.
( 2 ) Mehrausgaben nach Absatz 1 Satz 3 gelten nicht als Haushaltsüberschreitungen (unechte Deckungsfähigkeit); § 86 findet insoweit keine Anwendung.
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§ 75
Übertragbarkeit

( 1 ) Haushaltsmittel aus zweckgebundenen Einnahmen sind übertragbar.
( 2 ) Andere Haushaltsmittel können durch Haushaltsvermerk für übertragbar erklärt werden, wenn dies ihre wirtschaftliche und sparsame Verwendung fördert.
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§ 76
Zuwendungen

Zuwendungen an Stellen, die nicht zur verfassten Kirche gehören, dürfen nur veranschlagt werden, wenn ein erhebliches Interesse an der Erfüllung des Zuwendungszweckes durch solche Stellen gegeben ist.
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§ 77
Sperrvermerke

( 1 ) Ausgaben, die aus besonderen Gründen zunächst noch nicht geleistet werden sollen oder deren Leistung im Einzelfall einer besonderen Zustimmung bedarf, sind im Haushaltsplan als gesperrt zu bezeichnen.
( 2 ) Wird ein Sperrvermerk angebracht, so ist zugleich zu bestimmen, wer für die Aufhebung zuständig ist.
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§ 78
Veranschlagung von Geldbeschaffungskosten, Zinsen und Tilgungsbeträgen

Geldbeschaffungskosten für Darlehen sowie Zinsen und die Tilgungsbeträge sind bei der dem Verwendungszweck der Darlehen entsprechenden Funktion zu veranschlagen.
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§ 79
Überschuss, Fehlbetrag

1Mehreinnahmen, die nicht zum Ausgleich von Mindereinnahmen oder zwangsläufigen Überschreitungen einzelner Haushaltsansätze gebraucht werden, sowie Einsparungen bei den Ausgaben sind in erster Linie zur zusätzlichen Tilgung von Schulden oder zur Bildung von Rücklagen zu verwenden. 2Rechnungsüberschüsse und Rechnungsfehlbeträge sind spätestens im übernächsten Haushaltsjahr abzuwickeln.
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§ 80
Anlagen zum Haushaltsplan

( 1 ) Dem Haushaltsplan sind beizufügen:
  1. eine Übersicht über die Stellen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (Stellenübersicht), gegliedert nach dem Haushaltsplan,
  2. eine Übersicht über den Stand der Schulden und Bürgschaften,
  3. eine Übersicht über Einnahmen und Ausgaben (Haushaltsquerschnitt), wenn dies die Übersichtlichkeit erfordert,
  4. gegebenenfalls der Finanzplan.
( 2 ) Es sollen, soweit erforderlich, Übersichten über Wirtschafts- oder Sonderhaushaltspläne und neueste Jahresabschlüsse der nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen zu führenden Einrichtungen und Sondervermögen beigefügt werden.
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§ 81
Aufstellung, Feststellung und Vorlage des Haushaltsplans

( 1 ) 1Der Haushaltsplan ist vor Beginn des Haushaltsjahres aufzustellen und vom Kirchenvorstand zu beschließen. 2Er sollte in geeigneter Weise bekannt gegeben werden. 3Dem Landeskirchenamt sind vor Beginn des Haushaltsjahres zwei Ausfertigungen des beschlossenen Haushaltsplans über die Superintendentur15# zu übersenden.
( 2 ) Mit der Beschlussfassung über den Haushaltsplan kann bestimmt werden, bis zu welcher Höhe Kassenkredite aufgenommen werden dürfen. Auf § 85 Absatz 3 wird verwiesen.
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§ 82
Nachtragshaushaltsplan

( 1 ) Ein Nachtragshaushaltsplan soll aufgestellt werden, wenn sich zeigt, dass
  1. ein erheblicher Fehlbetrag entstehen wird und der Haushaltsausgleich auch bei Ausnutzung jeder Sparmöglichkeit nur durch eine Änderung des Haushaltsplans erreicht werden kann,
  2. bisher nicht veranschlagte oder zusätzliche Ausgaben in einem im Verhältnis zu den Gesamtausgaben erheblichen Umfang geleistet werden müssen.
( 2 ) Der Nachtragshaushaltsplan muss alle erheblichen Änderungen der Einnahmen und Ausgaben enthalten, die im Zeitpunkt seiner Aufstellung erkennbar sind.
( 3 ) Die Änderung des Haushaltsplans durch einen Nachtragshaushaltsplan ist nur bis zum Ablauf des Haushaltsjahres möglich.
( 4 ) Für den Nachtragshaushaltsplan gelten die Bestimmungen über den Haushaltsplan entsprechend.
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§ 83
Außerordentlicher Haushaltsplan (Kostendeckungsplan)

( 1 ) Für jedes Investitionsvorhaben, das nicht im Rahmen des Haushaltsplans oder innerhalb eines Haushaltsjahres abgewickelt werden kann oder unter Inanspruchnahme außerordentlicher Einnahmen finanziert wird, ist ein außerordentlicher Haushaltsplan festzustellen und zu beschließen.
( 2 ) 1Der außerordentliche Haushaltsplan bewirkt keine zeitliche Bindung an ein Haushaltsjahr. 2Im Übrigen gelten die Vorschriften über den Haushaltsplan entsprechend.
( 3 ) Die Ausgaben dürfen erst veranlasst werden, wenn die erforderlichen Genehmigungen vorliegen und die Deckungsmittel bereitstehen.
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3. Ausführung des Haushaltsplans

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§ 84
Erhebung der Einnahmen, Bewirtschaftung der Ausgaben

( 1 ) 1Die Einnahmen sind rechtzeitig und vollständig zu erheben. 2Ihr Eingang ist zu überwachen.
( 2 ) Die Ausgaben sind so zu leisten, dass
  1. die vorgegebenen Ziele wirtschaftlich und zweckmäßig erreicht werden,
  2. die gebotene Sparsamkeit geübt wird.
3Die Mittel sind erst in Anspruch zu nehmen, wenn es die Erfüllung der Aufgaben erfordert.
( 3 ) Sollte der Haushaltsplan ausnahmsweise nicht rechtzeitig beschlossen sein, so sind
  1. nur die Ausgaben zu leisten, die bei sparsamer Verwaltung nötig sind, um die bestehenden Einrichtungen in geordnetem Gang zu halten und den gesetzlichen Ausgaben und rechtlichen Verpflichtungen zu genügen,
  2. die Einnahmen fortzuerheben, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist,
  3. Kassenkredite nur im Rahmen des Haushaltsplans des Vorjahres zulässig.
( 4 ) Durch geeignete Maßnahmen ist regelmäßig darüber zu wachen, dass sich die Ausgaben und Ausgabeverpflichtungen im Rahmen der Haushaltsansätze halten (Haushaltsüberwachung).
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§ 85
Kassen- und Überbrückungskredite

( 1 ) 1Kassenkredite dürfen nur zur Leistung von Ausgaben aufgenommen werden, die zwar im Haushaltsplan veranschlagt sind, für die aber die Deckungsmittel erst später eingehen. 2Die Kassenkredite dürfen nicht höher sein als fünfzehn Prozent des Einnahmesolls des Haushaltsjahres und müssen aus ordentlichen Einnahmen innerhalb von sechs Monaten, spätestens bis zum Ende des laufenden Haushaltsjahres, zurückgezahlt werden. 3Die Aufnahme ist nur zulässig, soweit eine Betriebsmittelrücklage in ausreichender Höhe nicht vorhanden ist. 4Betriebsmittelrücklagen sind auf den zugelassenen Höchstbetrag der Kassenkredite anzurechnen.
( 2 ) 1Für Ausgaben eines außerordentlichen Haushaltsplans dürfen Überbrückungskredite nur bis zur Höhe der unwiderruflich schriftlich zugesagten Finanzhilfe in Anspruch genommen werden. 2Sie sind nach Eingang der Finanzhilfe unverzüglich zurückzuzahlen.
( 3 ) Die Aufnahme von Kassenkrediten und von Überbrückungskrediten ist vom Kirchenvorstand zu beschließen, sofern nicht gemäß § 81 Absatz 2 im Zusammenhang mit der Beschlussfassung über den Haushaltsplan der Rahmen für die Aufnahme von Kassenkrediten festgelegt ist.
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§ 86
Über- und außerplanmäßige Ausgaben

1Über- und außerplanmäßige Ausgaben bedürfen der Zustimmung des Kirchenvorstandes. 2Die Zustimmung soll nur im Falle eines unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedarfs erteilt werden. 3Einer Zustimmung bedarf es nicht, wenn solche Ausgaben aufgrund gesetzlicher Verpflichtung zu leisten sind. 4Über die erforderliche Deckung ist in jedem Fall zu beschließen.
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§ 87
Sicherung des Haushaltsausgleichs

( 1 ) Durch laufende Haushaltsüberwachung ist sicherzustellen, dass der Haushaltsausgleich gewährleistet bleibt.
( 2 ) Die oder der Vorsitzende oder Beauftragte unterrichten den Kirchenvorstand in regelmäßigen Abständen über die Finanzlage.
( 3 ) 1Ist der Haushaltsausgleich infrage gestellt, so sind die Ausgaben unter Berücksichtigung der bestehenden rechtlichen Verpflichtungen entsprechend zu kürzen. 2Soweit das nicht möglich ist, sind unverzüglich die dann notwendigen Maßnahmen zu treffen.
( 4 ) Ausgaben, denen zweckgebundene Einnahmen im Haushaltsplan gegenüberstehen, dürfen unbeschadet anderer Bestimmungen erst veranlasst werden, wenn die Bereitstellung der Mittel gesichert ist.
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§ 88
Zeitliche und sachliche Bindung

( 1 ) Einnahmen und Ausgaben sind für das Haushaltsjahr anzuordnen, in dem sie fällig werden oder dem sie wirtschaftlich zuzuordnen sind.
( 2 ) Einnahmen und Ausgaben dürfen nur bei der im Haushaltsplan dafür vorgesehenen Haushaltsstelle angeordnet werden.
( 3 ) Zweckgebundene Einnahmen bleiben auch über das Haushaltsjahr hinaus zweckgebunden, solange der Zweck fortdauert.
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§ 89
Preisvergleich

Bei freihändiger Vergabe sollen mindestens zwei Angebote beigezogen werden, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist.
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§ 90
Stundung, Niederschlagung, Erlass

( 1 ) Forderungen dürfen nur
  1. gestundet werden, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für die Schuldnerin oder den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet wird,
  2. niedergeschlagen werden, wenn feststeht, dass die Einziehung keinen Erfolg haben wird, oder wenn die Kosten der Einziehung außer Verhältnis zur Höhe der Forderung stehen,
  3. erlassen werden, wenn die Einziehung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre; das Gleiche gilt für die Rückzahlung oder Anrechnung von geleisteten Beträgen.
( 2 ) Über Stundung, Niederschlagung und Erlass entscheidet der Kirchenvorstand, im Falle der Stundung auch über eine Verzinsung.
( 3 ) Andere Regelungen in Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
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§ 91
Verwahrgelder, Vorschüsse

( 1 ) Eine Einnahme, die sich auf den Haushalt bezieht, darf als Verwahrgeld nur behandelt werden, solange ihre endgültige Buchung im Haushalt nicht möglich ist.
( 2 ) Eine Ausgabe, die sich auf den Haushalt bezieht, darf als Vorschuss nur behandelt werden, wenn die Verpflichtung zur Leistung feststeht, die Ausgabe aber noch nicht endgültig im Haushalt gebucht werden kann.
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§ 92
Verwendungsnachweis für Zuwendungen

( 1 ) 1Bei der Bewilligung einer Zuwendung gemäß § 76 ist ein Verwendungsnachweis zu fordern und, soweit erforderlich, ein Prüfungsrecht zu vereinbaren. 2Bei Zuwendungen innerhalb der verfassten Kirche sowie bei Beiträgen und regelmäßigen Zahlungen von nicht erheblicher Höhe kann durch Beschluss des Kirchenvorstandes auf den Verwendungsnachweis verzichtet werden. 3Bei Zuwendungen an Stellen außerhalb der verfassten Kirchen kann die zuständige Stelle prüfen, ob die Mittel zweckentsprechend und wirtschaftlich verwendet wurden, sofern eine Regelung nach Satz 1 getroffen wurde.
( 2 ) Wer aus einer kirchlichen Kasse Pauschalbeträge für diakonische Zwecke erhält, hat durch Aufzeichnungen nachzuweisen, dass die zur Verfügung gestellten Beträge für den bestimmten Zweck verwendet worden sind.
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4. Kasse

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§ 93
Einrichtung, Organisation und Aufgaben der Kasse

( 1 ) 1Jede Kirchengemeinde hat für den gesamten Zahlungsverkehr eine Kasse (Einheitskasse) einzurichten. 2Sonderkassen dürfen nur eingerichtet werden, wenn ein unabweisbarer Bedarf besteht.
( 2 ) Die Kasse hat den Zahlungsverkehr abzuwickeln, die Buchungen vorzunehmen, die Belege zu sammeln und die Jahresrechnungen zu legen.
( 3 ) Erteilung und Ausführung von Kassenanordnungen dürfen nicht in einer Hand liegen.
( 4 ) Für mehrere Kirchengemeinden kann eine gemeinsame Kasse gebildet werden (Kassengemeinschaft).
( 5 ) Kassengeschäfte können ganz oder teilweise einer anderen Stelle übertragen werden.
( 6 ) Die Kasse kann mit Zustimmung des Kirchenvorstandes mit der Besorgung von Kassengeschäften Dritter betraut werden, wenn gewährleistet ist, dass diese Kassengeschäfte in die Kassenprüfungen einbezogen werden.
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§ 94
Handvorschuss, Zahlstellen

( 1 ) 1Zur Leistung geringfügiger Barzahlungen können Dienststellen sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Handvorschüsse gewährt werden. 2Sie sind in regelmäßigen Abständen, spätestens vor Abschluss des Haushaltsjahres abzurechnen.
( 2 ) 1In Ausnahmefallen können mit Zustimmung des Kirchenvorstandes Zahlstellen eingerichtet werden. 2Diese buchen die Zahlungsvorgänge in zeitlicher Ordnung und rechnen monatlich ab; mit Zustimmung des Kirchenvorstandes kann ein anderer Abrechnungszeitraum festgelegt werden.
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§ 95
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Kasse

( 1 ) 1Die in der Kasse beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dürfen weder untereinander noch mit Anordnungsberechtigten und Mitgliedern des Kirchenvorstandes verheiratet, bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert sein oder in häuslicher Gemeinschaft leben. 2Ausnahmen bedürfen der Genehmigung des Aufsichtsorgans.
( 2 ) Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Kasse dürfen auf ihren Jahresurlaub nicht verzichten, haben mindestens zwei Wochen des Urlaubs zusammenhängend zu nehmen und sich während des Urlaubs jeder dienstlichen Tätigkeit in der Kasse zu enthalten.
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§ 96
Geschäftsverteilung der Kasse

( 1 ) 1Für die Führung der Kassengeschäfte ist eine Rechnungsführung zu bestellen. 2Sie ist in ihr Amt einzuweisen. 3Dabei sind ihr die Geschäfte ordnungsgemäß zu übergeben; vorher ist eine Kassenprüfung durchzuführen. 4Bei der Übergabe ist eine Niederschrift anzufertigen, die von den Beteiligten zu unterschreiben und zu den Akten zu nehmen ist.
( 2 ) 1Ist die Kasse mit mehreren Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern besetzt, so sollen Zahlungsverkehr und Buchführung nicht in einer Hand liegen. 2Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sollen sich nicht vertreten. 3Ausnahmen bedürfen in beiden Fällen der Zustimmung des Kirchenvorstandes.
( 3 ) 1Vorsitzende des Kirchenvorstandes und Pfarrerinnen oder Pfarrer dürfen die Kasse nicht verwalten. 2Wenn dies im Notfall vorübergehend erforderlich wird, hat der Kirchenvorstand einen entsprechenden Beschluss zu fassen und die Zustimmung des Aufsichtsorgans einzuholen.
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§ 97
Verwaltung des Kassenbestandes

( 1 ) 1Der Kassenbestand ist wirtschaftlich zu verwalten. 2Der Barbestand sowie der Bestand auf laufenden Konten ist möglichst niedrig zu halten. 3Der Barbestand darf den versicherten Betrag nicht übersteigen.
( 2 ) 1Alle Konten müssen unter dem Namen der Kirchengemeinde geführt werden. 2Für die Abwicklung des Zahlungsverkehrs soll die Kasse nur bei unabweisbarem Bedarf mehr als drei Girokonten haben.
( 3 ) 1Die Verfügungsberechtigung über die Konten darf nicht einer einzelnen Person übertragen werden. 2Durch Beschluss des Kirchenvorstandes ist festzulegen, wer neben der Kassenverwalterin oder dem Kassenverwalter zeichnet.3Wird ein Handvorschuss oder eine Zahlstelle in Form eines Girokontos geführt, kann die Verfügungsbefugnis durch Beschluss einer Einzelperson übertragen werden, soweit eine Überziehung des Kontos ausgeschlossen ist.
( 4 ) Gelder dürfen auch nicht vorübergehend für eigene Zwecke der Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter verwendet oder entliehen werden.
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§ 98
Aufbewahrung und Sicherung von Wertsachen und Wertpapieren

( 1 ) Wertsachen (z. B. Sparbücher, Versicherungsscheine, Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldbriefe, Depotscheine, Schuldversprechen und -anerkenntnisse, Pfändungs- und Bürgschaftserklärungen) sind feuer-, diebstahl- und einbruchsicher aufzubewahren.
( 2 ) 1Wertpapiere (z. B. Inhaberschuldverschreibungen, Anleihen des Bundes und der Länder, Schuldbuchforderungen, Kommunalschuldverschreibungen, Pfandbriefe) sind als Depotkonto zu führen. 2Die Verfügungsberechtigung ist wie beim laufenden Konto zu regeln.
( 3 ) Bei allen Geldanlagen ist mit dem Geldinstitut zu vereinbaren, dass Auszahlungen nur über ein laufendes Konto der Kirchengemeinde erfolgen dürfen.
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§ 99
Aufbewahrung von Zahlungsmitteln

( 1 ) 1Zahlungsmittel, Scheckvordrucke und Ähnliches sind in geeigneten Kassenbehältern verschlossen aufzubewahren. 2Die entsprechenden versicherungsrechtlichen Bedingungen sind zu beachten.
( 2 ) Private Gelder und Gelder anderer Stellen, deren Kassengeschäfte der Kasse nicht übertragen sind, dürfen nicht im Kassenbehälter aufbewahrt werden.
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§ 100
Erledigung von Kassengeschäften durch andere

Bedient sich eine Kirchengemeinde zur Erledigung ihrer Kassengeschäfte anderer Stellen (§ 93 Abs. 5), so muss insbesondere gesichert sein, dass
  1. die geltenden Bestimmungen beachtet werden,
  2. Zahlungs- und ähnliche Termine eingehalten werden,
  3. den für die Prüfung zuständigen Stellen ausreichende Prüfungsmöglichkeiten gewährt werden und
  4. die beauftragte Stelle im Falle eines Verschuldens für Schaden der auftraggebenden Stelle oder Dritter eintritt oder das ein entsprechender Versicherungsschutz besteht.
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5. Kassenanordnungen

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§ 101
Allgemeines zur Kassenanordnung

( 1 ) 1Die Kasse darf nur aufgrund von Kassenanordnungen Einnahmen annehmen und Ausgaben leisten. 2Kassenanordnungen sind grundsätzlich schriftlich zu erteilen. 3
Auf die Schriftform kann verzichtet werden, wenn ein vom Landeskirchenamt freigegebenes automatisiertes Anordnungsverfahren verwendet wird.
( 2 ) 1Anordnungsberechtigt ist die oder der Vorsitzende des Kirchenvorstandes; durch Beschluss kann der Kirchenvorstand abweichende Regelungen treffen. 2Bei Kassengemeinschaften ist die Kasse über die Anordnungsbefugnis schriftlich zu unterrichten.
( 3 ) 1Anordnungsberechtigte dürfen keine Kassenanordnungen erteilen, die auf sie oder ihre Ehegatten oder ihre Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner im Sinne des Gesetzes über die Eingetragene Lebenspartnerschaft (LPartG) lauten. 2Das Gleiche gilt für Personen, die mit den Anordnungsberechtigten bis zum dritten Grad verwandt, bis zum zweiten Grad verschwägert sind oder die mit den Anordnungsberechtigten in häuslicher Gemeinschaft leben.
( 4 ) 1Hat die Rechnungsführerin oder der Rechnungsführer gegen eine Kassenanordnung Bedenken, so hat sie oder er diese der oder dem Anordnungsberechtigten vorzutragen. 2Können die Bedenken nicht ausgeräumt werden, ist ein Beschluss des Kirchenvorstandes herbeizuführen. 3Zu der Beratung sind die Rechnungsführerin oder der Rechnungsführer sowie die unmittelbar Beteiligten hinzuzuziehen.
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§ 102
Sachliche und rechnerische Richtigkeit

( 1 ) Auf Kassenanordnungen ist vor ihrer unterschriftlichen Vollziehung die sachliche und rechnerische Richtigkeit festzustellen.
( 2 ) Mit dem Vermerk „sachlich richtig“ wird bestätigt, dass bei der Festsetzung der erhebenden Einnahmen und der zu leistenden Ausgaben nach den bestehenden Bestimmungen und nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit verfahren und dass die Lieferung oder Leistung entsprechend der Bestellung oder dem Angebot sachgemäß und vollständig ausgeführt ist.
( 3 ) 1Mit dem Vermerk „rechnerisch richtig“ wird bestätigt, dass alle Zahlenangaben, Berechnungen und Berechnungsgrundlagen richtig sind. 2Bei allgemeinen Kassenanordnungen erfolgt die Feststellung nachträglich auf den Unterlagen, welche die Zahlung begründen.
( 4 ) 1Der Kirchenvorstand regelt die Befugnis der Feststellung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit; beide Feststellungsarten können miteinander verbunden werden. 2Die oder der Anordnende darf nicht gleichzeitig sachlich und rechnerisch richtig zeichnen.
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§ 103
Inhalt der Kassenanordnung

Die Kassenanordnung muss enthalten
  1. die Bezeichnung der anordnenden Stelle,
  2. den anzunehmenden oder auszuzahlenden Betrag in Ziffern; der Betrag ist durch ein vorangestelltes Zeichen zu sichern,
  3. die Einzahlerin oder den Einzahler oder die Empfängerin oder den Empfänger,
  4. den Grund der Zahlung, soweit er sich nicht aus der Anlage zur Kassenanordnung ergibt,
  5. das Haushaltsjahr und die Buchungsstelle,
  6. gegebenenfalls den Vermerk über die Eintragung in das Inventarverzeichnis oder die Vermögensnachweise,
  7. gegebenenfalls die Fälligkeitstermine,
  8. die Vermerke über die sachliche und rechnerische Richtigkeit,
  9. das Datum der Anordnung und
  10. die Unterschrift der oder des Anordnungsberechtigten.
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§ 104
Daueranordnung

Für regelmäßig wiederkehrende Zahlungen, deren Höhe, Einzahlerinnen und Einzahler oder Empfängerinnen und Empfänger und Zahlungsgrund feststehen, kann eine Jahresanordnung erteilt werden.
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§ 105
Allgemeine Kassenanordnung

( 1 ) Eine allgemeine Kassenanordnung ist jeweils für ein Haushaltsjahr zulässig für
  1. Einnahmen, die bei einer Buchungsstelle häufig anfallen, ohne dass die Höhe des Betrages feststeht,
  2. regelmäßig wiederkehrende Ausgaben, die auf Rechtsverpflichtungen beruhen und für die die oder der Empfangsberechtigte, nicht aber die Höhe feststeht.
( 2 ) Bei der allgemeinen Kassenanordnung kann zum Zeitpunkt der Anordnung inhaltlich auf den Betrag, die Vermerke über die Eintragung in das Inventarverzeichnis oder die Vermögensnachweise, die Fälligkeitstermine und den Vermerk der rechnerischen Richtigkeit verzichtet werden.
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§ 106
Zahlungen

( 1 ) 1Einzahlungen sind regelmäßig nur aufgrund einer Annahmeanordnung anzunehmen. 2Bei Geldeingängen ohne Annahmeanordnung ist dies unverzüglich einzuholen.
( 2 ) Auszahlungen dürfen nur aufgrund einer Auszahlungsanordnung geleistet werden.
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6. Zahlungsverkehr

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§ 107
Allgemeines zum Zahlungsverkehr

( 1 ) Der Zahlungsverkehr ist möglichst bargeldlos abzuwickeln.
( 2 ) Die Kontoauszüge der Geldinstitute sind, für jedes Konto gesondert, in zeitlicher Reihenfolge geordnet und lückenlos aufzubewahren.
( 3 ) Auf den Kontoauszügen sind Hinweise anzubringen, die eine Verbindung zum Zeitbuch herstellen.
( 4 ) Über die Zahlungsvorgänge in der Barkasse ist Buch zu führen.
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§ 108
Einzahlungen

( 1 ) 1Die Kasse hat wiederkehrende Einnahmen zu den vorgesehenen Fälligkeitsterminen, andere Einnahmen innerhalb der festgesetzten Frist, wenn keine Frist bestimmt ist, so bald wie möglich einzuziehen. 2Entstehen Rückstände, so sind sie laufend zu überwachen, anzumahnen und in Abstimmung mit der anordnenden Stelle gegebenenfalls beizutreiben.16#
( 2 ) 1Die Kasse hat über jede Einzahlung, die durch Übergabe von Zahlungsmitteln erfolgt, der Einzahlerin oder dem Einzahler eine Quittung zu erteilen. 2Dabei ist die Art des Zahlungsmittels anzugeben. 3Es sind entweder fortlaufend nummerierte Durchschreibeblocks oder Einzahlungslisten zu verwenden, auf denen die Einzahlerin oder der Einzahler, gegebenenfalls eine weitere Mitarbeiterin oder ein weiterer Mitarbeiter gegenzeichnen muss; bei maschinell erstellten Quittungen kann auf die Gegenzeichnung verzichtet werden. 4Werden Durchschreibeblocks verwendet, ist die Quittung dreifach auszustellen. 5Die Erstschrift wird der Kassenanordnung beigefügt. 6Eine Durchschrift verbleibt im Block.
( 3 ) 1Erfolgt die Einzahlung durch Übergabe eines Schecks, so ist er mit dem Zusatz „Nur zur Verrechnung“ in der von den Geldinstituten anerkannten Form zu versehen. 2Auf der Quittung ist der Vermerk „Bezahlt durch Scheck – Eingang vorbehalten“ anzubringen. 3Eine Herauszahlung auf Schecks ist unzulässig.
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§ 109
Auszahlungen

( 1 ) 1Auszahlungen sind unverzüglich oder zu dem in der Kassenanordnung bestimmten Zeitpunkt zu leisten. 2Fristen für die Gewährung von Skonti sind zu beachten.
( 2 ) 1Die Kasse darf nur gegen Quittung bar auszahlen. 2Sie hat sich davon zu überzeugen, dass die oder der Abholende zum Empfang des Geldes berechtigt ist. 3Die Quittung, die bei der Übergabe von Zahlungsmitteln von der empfangsberechtigten Person zu verlangen ist, ist unmittelbar auf der Kassenanordnung anzubringen oder ihr beizufügen.
( 3 ) Bei bargeldlosen Auszahlungen ist auf der Kassenanordnung unter Angabe des Zahlungsweges zu vermerken, dass die Zahlung geleistet worden ist.
( 4 ) 1Werden die Überweisungen im automatisierten Verfahren abgewickelt, sind die einzelnen Zahlungen in einer Liste zusammenzustellen. 2Die Übereinstimmung der Liste mit den Kassenanordnungen oder Kassenbelegen ist zu bescheinigen.
( 5 ) 1Für regelmäßig wiederkehrende Auszahlungen nach § 104 oder § 105 kann die Kasse Einzugsermächtigungen erteilen, sofern gewährleistet ist, dass das Geldinstitut den Betrag dem Konto wieder gutschreibt, falls innerhalb der vorgeschriebenen Frist dem Einzug widersprochen wird. 2Die Erteilung eines Abbuchungsauftrages ist nur in begründeten Ausnahmefallen zulässig.
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§ 110
Abwicklung von Verwahrgeldern und Vorschüssen

( 1 ) Einzahlungen, die der Kasse irrtümlich oder zur Weiterleitung an Dritte zugehen, sind als Verwahrgelder zu buchen und so bald wie möglich oder zum Fälligkeitstermin abzuwickeln.
( 2 ) Vorschüsse sind so bald wie möglich abzuwickeln.
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§ 111
Verrechnungen

Werden Zahlungsverpflichtungen durch Aufrechnung erfüllt, so sind auf den Kassenanordnungen oder Kassenbelegen gegenseitige Hinweise auf die Verrechnung anzubringen.
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7. Buchführung

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§ 112
Grundsätze für die Buchführung

( 1 ) Zweck der Buchführung ist, die kassenmäßigen Vorgänge festzuhalten, die ordnungsgemäße Abwicklung des Haushaltsplans nachzuweisen und die Rechnungslegung vorzubereiten.
( 2 ) 1Die Buchführung muss ordnungsgemäß und sicher sein. 2Die Buchungen müssen vollständig, richtig, übersichtlich und nachprüfbar sein; sie sind zeitnah vorzunehmen.
( 3 ) Die für die Buchführung gewählte Verfahrensweise muss wirtschaftlich vertretbar und durch die Erfordernisse geboten sein.
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§ 113
Form und Sicherung der Bücher

( 1 ) 1Die bei Einsatz von automatisierten Verfahren für die Sachbuchung gespeicherten Daten sind grundsätzlich mit allen Daten der Einzelvorgänge auszudrucken. 2Längste Ausdruckperiode ist das Haushaltsjahr. 3Anstelle des Ausdrucks kann das Landeskirchenamt eine geeignete Art der Speicherung der Daten zulassen, wenn das Verfahren nach der technischen und organisatorischen Seite sicher und wirtschaftlich geregelt ist.
( 2 ) 1Bei visuell lesbarer Buchführung sind die Eintragungen urkundenecht vorzunehmen. 2Berichtigungen müssen so vorgenommen werden, dass die ursprüngliche Eintragung lesbar bleibt. 3Werden die Bücher in einem automatisierten Verfahren erstellt, muss sichergestellt sein, dass17#
  1. die verwendeten Programme einschließlich des Aufbaus der Datensätze dokumentiert sind,
  2. die Daten vollständig und richtig erfasst, gespeichert, verarbeitet und ausgegeben werden,
  3. in das automatisierte Verfahren nicht unbefugt eingegriffen werden kann,
  4. die Unterlagen, die für den Nachweis der maschinellen Abwicklung der Buchungsvorgänge erforderlich sind, und die Dokumentation der verwendeten Programme bis zum Ablauf der Aufbewahrungsfrist für Belege verfügbar bleiben,
  5. Berichtigungen der Bücher protokolliert und die Protokolle wie Belege aufbewahrt werden und
  6. die in Nr. 2 genannten Tätigkeitsbereiche gegenüber der Programmierung und gegebenenfalls gegeneinander abgegrenzt und die dafür Verantwortlichen bestimmt werden.
( 3 ) 1Bei der Buchführung in Form von visuell nicht lesbaren Speichern muss neben den Erfordernissen des Absatzes 2 Nrn. 1 bis 6 noch gewährleistet sein, dass
  1. die gespeicherten Daten nicht verloren gehen und nicht unbefugt verändert werden können und
  2. die Buchungen bis zum Jahresabschluss jederzeit in angemessener Frist ausgedruckt werden können.
2Nach dem Jahresabschluss sind alle Bücher auszudrucken.
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§ 114
Zeitliche und sachliche Buchung

1Die Einnahmen und Ausgaben sind in zeitlicher Reihenfolge im Zeitbuch und in sachlicher Ordnung im Sachbuch zu buchen. 2Die Buchungen im Sachbuch sind gleichzeitig mit der Buchung im Zeitbuch vorzunehmen. 3Die Buchungen sind zu belegen.
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§ 115
Zeitbuch

( 1 ) 1Die Einzahlungen und Auszahlungen sind getrennt voneinander einzeln im Zeitbuch zu buchen. 2Die Buchung umfasst außer dem Betrag mindestens
  1. die laufende Nummer,
  2. den Buchungstag und
  3. einen Hinweis, der die Verbindung mit der sachlichen Buchung herstellt.
  4. 3Gebuchte Beträge dürfen nach dem Tagesabschluss nicht geändert werden. 4Bei der Buchführung in Form visuell nicht lesbarer Speicher ist das Zeitbuch für jeden Buchungstag auszudrucken.
( 2 ) 1Zum Zeitbuch können Vorbücher geführt werden, aus denen die Ergebnisse in das Zeitbuch übernommen werden. 2Für die Vorbücher gilt Abs. 1 entsprechend.
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§ 116
Sachbuch

( 1 ) Das Sachbuch ist zu gliedern
  1. in den Sachbuchteil für den Haushalt,
  2. in den Sachbuchteil für den außerordentlichen Haushalt,
  3. in den Sachbuchteil für Verwahrgelder und Vorschüsse,
  4. in den Sachbuchteil für die Vermögensbuchführung und
  5. gegebenenfalls in weitere Sachbuchteile.
( 2 ) 1Im Sachbuch sind die Haushaltsansätze zu erfassen und die Einnahmen und die Ausgaben nach der Ordnung des Haushaltsplans zu buchen. 2Verwahrgelder und Vorschüsse sowie die Vermögensbuchführung sind gleichfalls nach einer sachlichen Ordnung zu buchen.
( 3 ) Überplanmäßige und außerplanmäßige Einnahmen und Ausgaben sind bei der Haushaltsstelle zu buchen, zu der sie sachlich gehören oder bei der sie zu veranschlagen gewesen wären.
( 4 ) Die sachliche Buchung umfasst außer dem Betrag mindestens
  1. den Buchungstag und
  2. Hinweise, die die Verbindung mit der zeitlichen Buchung und dem Beleg herstellen.
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§ 117
Buchungszeitpunkt

Einzahlungen und Auszahlungen sind unverzüglich zu buchen.
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§ 118
Führung der Bücher

( 1 ) Die Bücher sind so zu führen, dass
  1. sie zusammen mit den Belegen beweiskräftige Unterlagen für die Jahresrechnung sind,
  2. Unregelmäßigkeiten (z. B. unbefugte Eintragungen, Entfernungen von Blättern) nach Möglichkeit ausgeschlossen sind,
  3. die Zahlungsvorgänge in ihrer richtigen Ordnung dargestellt werden und
  4. die Übereinstimmung der zeitlichen und sachlichen Buchung gewährleistet und leicht nachprüfbar ist.
( 2 ) Aus den Büchern müssen in Verbindung mit den Belegen der Grund der Einnahme oder Ausgabe und die Einzahlerin oder der Einzahler oder die Empfängerin oder der Empfänger festzustellen sein.
( 3 ) 1Einnahmen und Ausgaben sind mit ihrem vollen Betrag zu buchen. 2Es ist unzulässig, Ausgaben von den Einnahmen vorweg abzuziehen oder Einnahmen auf Ausgaben anzurechnen (Bruttoprinzip).
( 4 ) Die Rückzahlung zu viel eingegangener Beträge ist bei der Einnahme, die Rückzahlung zu viel ausgezahlter Beträge bei der Ausgabe abzusetzen, wenn die Rückzahlung innerhalb desselben Haushaltsjahres erfolgt.
( 5 ) Die Bücher können bei Bedarf schon vor Beginn des Haushaltsjahres eröffnet werden.
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§ 119
Belege

1Belege sind Unterlagen, die Buchungen begründen. 2Sie sind nach zeitlicher oder sachlicher Ordnung abzulegen.
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§ 120
Tagesabschluss

( 1 ) 1An jedem Buchungstag soll ein Tagesabschluss erstellt werden. 2Dabei ist nachzuweisen, wie sich der Kassenbestand zusammensetzt und dass er mit dem Buchbestand übereinstimmt. 3Der Tagesabschluss ist von der Rechnungsführerin oder dem Rechnungsführer zu unterzeichnen.
( 2 ) 1Kassenfehlbeträge oder -überschüsse sind beim Tagesabschluss zu vermerken. 2Ist eine Aufklärung nicht möglich, so sind Kassenfehlbeträge zunächst als Vorschuss, Kassenüberschüsse als Verwahrgeld zu buchen. 3Der Kirchenvorstand ist zur weiteren Veranlassung unverzüglich zu unterrichten.
( 3 ) Können Kassenfehlbeträge oder -überschüsse bis zum Jahresabschluss nicht aufgeklärt werden, so sind sie in den Sachbuchteil für den Haushalt zu übernehmen.
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§ 121
Zwischenabschluss

( 1 ) In bestimmten Zeitabständen, mindestens vierteljährlich, ist ein Zwischenabschluss des Sachbuches zu fertigen und die Übereinstimmung mit dem Zeitbuch und dem Kassenbestand festzustellen.
( 2 ) Auf den Zwischenabschluss kann verzichtet werden, wenn die zeitliche Buchung und die sachliche Buchung automatisiert in einem Arbeitsgang vorgenommen werden.
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§ 122
Jahresabschluss

( 1 ) Die Bücher sind spätestens zwei Monate nach Ablauf des Haushaltsjahres abzuschließen.
( 2 ) Der Überschuss oder Fehlbetrag ist in das laufende Haushaltsjahr zu übernehmen.
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§ 123
Rechnungslegung

( 1 ) Mit der Rechnungslegung wird für das abgelaufene Haushaltsjahr Rechenschaft gegeben über alle Einnahmen und Ausgaben einschließlich der Vermögensbewegungen.
( 2 ) 1In der Jahresrechnung sind die Einnahmen und Ausgaben nach der Gliederung des Haushaltsplans darzustellen.2Zum Vergleich sind die Ansätze des Haushaltsplans einschließlich Veränderungen aufzuführen und die Abweichungen auszuweisen. 3Erhebliche Abweichungen sind erforderlichenfalls in einer Anlage zu erläutern.
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§ 124
Feststellung der Rechnung

Die Jahresrechnung ist von der Rechnungsführerin oder dem Rechnungsführer innerhalb von fünf Monaten nach Ende des Haushaltsjahres dem Kirchenvorstand zur Feststellung zuzuleiten.
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§ 125
Vorlage der Jahresrechnung zur Rechnungsprüfung

( 1 ) 1Die Jahresrechnung der Kirchengemeinden ist unverzüglich nach dem Jahresabschluss aufzustellen, vom Kirchenvorstand zu prüfen und abzunehmen und anschließend der Superintendentin oder dem Superintendenten18# zur Vorprüfung vorzulegen. 2Diese oder dieser leitet die Abschlussunterlagen der Jahresrechnung (ohne Anlagen nach Abs. 2) bis zum 30. Juni des folgenden Haushaltsjahres zur Prüfung an das Rechnungsprüfungsamt im Landeskirchenamt weiter.
( 2 ) Als Anlagen der Jahresrechnung sind auf Abruf insbesondere bereitzuhalten: Sachbücher, Belege, ein nach den einzelnen Zweckvermögen gegliederter Nachweis über das Kapitalvermögen, die Rücklagen, Forderungen und Schulden, ein Nachweis der Verwahrgelder und Vorschüsse.
( 3 ) 1Die Bücher für den außerordentlichen Haushalt (Investitionen) sind innerhalb eines Jahres nach Beendigung der Maßnahme abzuschließen. 2Ist die Maßnahme durch den Kirchenvorstand abzunehmen, beginnt die Frist mit dem Zeitpunkt der Abnahme. 3Die Einnahmen und Ausgaben sind in einer Rechnung nach der Gliederung des außerordentlichen Haushalts darzustellen. 4Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
( 4 ) 1Den Büchern für den außerordentlichen Haushalt (Investitionen) sind folgende Anlagen beizufügen:
  1. der Kostendeckungsplan,
  2. der Kostenanschlag und die Kostenfeststellung nach DIN 276,
  3. die Belege,
  4. die Niederschrift über die Baumaßnahme.
2Für das weitere Verfahren gelten die Bestimmungen über die Jahresrechnung entsprechend.
( 5 ) Die Prüfung der Haushalts- und Rechnungsführung wird in einer besonderen Verordnung geregelt.
( 6 ) Ergibt die Prüfung der Jahresrechnung keine Beanstandungen oder sind die Beanstandungen behoben, so ist Entlastung nach Maßgabe der Ordnung für das Rechnungsprüfungswesen zu erteilen.
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§ 126
Aufbewahrungsfristen

( 1 ) 1Die Jahresrechnungen sind dauernd, die Sachbücher und sonstigen Bücher mindestens zehn Jahre, die Belege sowie Unterlagen für die Prüfung der maschinellen Buchungen mindestens fünf Jahre geordnet aufzubewahren. 2Die Fristen laufen von dem Tage der Entlastung an. 3Dasselbe gilt für die Rechnung nach § 125 Abs. 3 entsprechend mit der Maßgabe, dass die dazugehörenden Belege im Regelfall dauernd aufzubewahren sind.
( 2 ) Die Aufbewahrung kann auch auf Bildträgern oder anderen Datenträgern erfolgen, wenn die Übereinstimmung mit den Urschriften gesichert ist.
( 3 ) Die steuerrechtlichen Fristen sowie die Vorschriften über die Akten- und Archivordnung bleiben unberührt.
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8. Rücklagen

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§ 127
Allgemeine Bestimmungen

( 1 ) Zur Sicherung und Erleichterung der Haushaltswirtschaft sind Rücklagen zu bilden.
( 2 ) 1Die Höhe der einzelnen Rücklagen soll dem jeweils angestrebten Zweck entsprechen; soweit erforderlich, ist der Kaufkraftverlust zu berücksichtigen. 2Die Rücklagen sollen durch Haushaltsmittel, durch Zuführung von Überschüssen und Zinsen angesammelt werden.
( 3 ) Sofern der Haushaltsausgleich durch die Bildung von Rücklagen gefährdet wird, ist die Ansammlung vorübergehend auszusetzen.
( 4 ) 1Rücklagen dürfen nur für die Zwecke verwendet werden, für die sie angesammelt sind. 2Ihre Inanspruchnahme bedarf eines Beschlusses des Kirchenvorstandes.
( 5 ) 1Der Kirchenvorstand kann die Zweckbestimmung einer Rücklage ändern, wenn der ursprüngliche Zweck fortgefallen oder weniger dringlich ist.2Vor der Änderung des Rücklagezwecks ist zu prüfen, ob die Zweckänderung gegenüber Dritten, die wesentlich zur Rücklage beigetragen haben, vertretbar ist.
( 6 ) Wird eine Rücklage für den vorgesehenen Zweck einstweilen nicht benötigt, kann sie vorübergehend für einen anderen Zweck in Anspruch genommen werden, wenn sichergestellt ist, dass die Verfügbarkeit im Bedarfsfalle nicht beeinträchtigt ist.
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§ 128
Betriebsmittelrücklage

( 1 ) 1Um die rechtzeitige Leistung der Ausgaben zu sichern, ist eine Betriebsmittelrücklage zu bilden. 2Ist für mehrere Kirchengemeinden eine gemeinsame Kasse gebildet, kann eine gemeinsame Betriebsmittelrücklage gebildet werden.
( 2 ) Die Betriebsmittelrücklage soll bis zu einem Sechstel, mindestens mit einem Zwölftel des durchschnittlichen Haushaltsvolumens der vorangegangenen drei Haushaltsjahre, angesammelt werden.
( 3 ) Wird die Rücklage in Anspruch genommen, so ist sie bis zum Ende des Haushaltsjahres wieder aufzufüllen.
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§ 129
Ausgleichsrücklage

( 1 ) Um Ausgabeerhöhungen aufgrund neuer Rechtsverpflichtungen sowie Einnahmeminderungen im laufenden Haushaltsjahr ausgleichen zu können, ist eine Ausgleichsrücklage zu bilden.
( 2 ) Die Ausgleichsrücklage soll bis zu einem Sechstel, mindestens mit einem Zwölftel des durchschnittlichen Haushaltsvolumens der vorangegangenen drei Haushaltsjahre, angesammelt werden.
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§ 130
Substanzerhaltungsrücklage

1Um die Mittel für die Unterhaltung und Ersatzbeschaffung der Grundstücke, Gebäude und Anlagen, die nicht aus dem laufenden Haushaltsplan gedeckt werden können, sicherzustellen, ist eine Substanzerhaltungsrücklage zu bilden (§ 15 Abs. 1 Satz 3). 2Die Höhe der Rücklage soll der Anzahl der kirchlichen Liegenschaften und Anlagen entsprechen.
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§ 131
Schönheitsreparaturrücklage

Für Schönheitsreparaturen ist eine Rücklage gem. § 9 Absatz 2 Satz 3 der Verordnung über die Dienstwohnungen der Pfarrerinnen und Pfarrer -Pfarrdienstwohnungsverordnung- zu bilden.
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§ 132
Orgelrücklage

1Die Kirchengemeinden sind verpflichtet, eine Orgelrücklage für Reparaturzwecke zu bilden. 2Diese soll etwa 10 v. H. des Neupreises betragen.
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§ 133
Tilgungsrücklage

1Für Darlehen, die in einer Summe zurückzuzahlen sind, ist eine Tilgungsrücklage zu bilden. 2Hiervon kann ausnahmsweise abgesehen werden, wenn die Rückzahlung auf andere Weise gesichert ist.
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§ 134
Bürgschaftssicherungsrücklage

Werden Bürgschaften übernommen, so ist eine Bürgschaftssicherungsrücklage in ausreichender Höhe anzusammeln.
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§ 135
Sonstige Rücklagen

Für größere Vorhaben, insbesondere für Investitionen, sollen entsprechende Rücklagen gebildet werden.
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§ 136
Rückstellungen

1Zur Deckung von Verpflichtungen, die zwar dem Grunde nach bekannt sind, deren Höhe und Fälligkeitszeitpunkt noch nicht feststehen, sollen Rückstellungen in ausreichender Höhe gebildet werden. 2Sie sind aufzulösen, wenn die Verpflichtung nicht mehr besteht.
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9. Aufsicht, Prüfung und Entlastung

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§ 137
Laufende Überwachung der Kasse

( 1 ) Zu einer wirksamen Kassenaufsicht gehören die laufende Überwachung der Kasse und die Durchführung von Kassenprüfungen.
( 2 ) 1Die mit der Kassenaufsicht Beauftragten haben sich laufend über den Zustand und die Verwaltung der Kasse zu unterrichten, die Abschlüsse einzusehen und abzuzeichnen. 2Bei Unregelmäßigkeiten ist zunächst das Erforderliche zu veranlassen und der Kirchenvorstand zu unterrichten; in schwerwiegenden Fällen ist das Landeskirchenamt umgehend zu informieren.
( 3 ) Die Kassenaufsicht führt der Kirchenvorstand.
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§ 138
Kassenprüfung

Die Prüfung der Haushalts-, Kassen- und Rechnungsführung wird in einer besonderen Ordnung für das Rechnungsprüfungswesen geregelt.
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§ 139

(nicht belegt)
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10. Betriebliches Rechnungswesen und Prüfung

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§ 140
Anwendbarkeit des betrieblichen Rechnungswesens durch Kirchengemeinden

Kirchengemeinden können ihr Rechnungswesen mit Genehmigung des Landeskirchenamtes betriebswirtschaftlich ausrichten.
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§ 141
Buchführung betriebswirtschaftlich zu fahrender Einrichtungen

( 1 ) 1Für Einrichtungen nach § 23 Abs. 1 gelten in der Regel die Grundsätze des kaufmännischen Rechnungswesens. 2Hierfür gelten die Bestimmungen der §§ 140 bis 143 zusätzlich.
( 2 ) 1Einrichtungen von geringem Umfang können statt der kaufmännischen Buchführung die Verwaltungsbuchführung anwenden. 2Hierfür gelten die Bestimmungen der §§ 62 bis 138. Zur Prüfung der Wirtschaftlichkeit und zur Festsetzung von Benutzungsentgelten sollen Selbstkostenrechnungen erstellt werden. 3In Höhe der zulässigen Abschreibungen sollen Rücklagen gebildet werden.
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§ 142
Rechnungswesen

1Das Rechnungswesen umfasst Buchführung, Kosten- und Leistungsrechnung, Statistik und Planung. 2Im Übrigen gelten die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung.
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§ 143
Wirtschaftsjahr, Wirtschaftsplan, Investitionsplan

( 1 ) Wirtschaftsjahr ist in der Regel das Kalenderjahr.
( 2 ) 1Für jedes Wirtschaftsjahr ist ein Wirtschaftsplan rechtzeitig vor Beginn des Wirtschaftsjahres durch Beschluss des Kirchenvorstandes festzustellen. 2Der Wirtschaftsplan enthält Erträge und Aufwendungen und ist auf der Grundlage des Kostenplans zu gliedern. 3Er ist unverzüglich dem Aufsichtsorgan einzureichen.
( 3 ) Die Wirtschaftsführung hat sich der Entwicklung der maßgeblichen wirtschaftlichen Bedingungen anzupassen.
( 4 ) Zeichnen sich im Laufe des Wirtschaftsjahres überplanmäßige Verluste ab, ist unverzüglich die Entscheidung des Kirchenvorstandes über die erforderlichen Maßnahmen einzuholen.
( 5 ) Die Kosten für Investitionen, die im Wirtschaftsplan nicht enthalten sind, sind vom Kirchenvorstand in einem besonderen Investitionsplan festzustellen.
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§ 144
Abschlüsse

( 1 ) 1Für den Kirchenvorstand sind vierteljährliche Zwischenabschlüsse aufzustellen. 2Der Kirchenvorstand kann monatliche Zwischenabschlüsse fordern. 3Wesentliche Abweichungen vom Wirtschaftsplan sind bei den Zwischenabschlüssen zu erläutern.
( 2 ) 1Nach Ablauf des Wirtschaftsjahres ist ein Jahresabschluss zu erstellen. 2Dieser ist dem Kirchenvorstand zur Feststellung vorzulegen.
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§ 145
Prüfung und Entlastung

( 1 ) 1Nach beschlussmäßiger Feststellung durch den Kirchenvorstand ist der Jahresabschluss vom Rechnungsprüfungsamt im Landeskirchenamt oder einem Wirtschaftsprüfer zu prüfen. 2Diese Prüfung erstreckt sich insbesondere auf
  1. die Vermögenslage,
  2. die Ertragslage und
  3. die Wirtschaftlichkeit.
( 2 ) Ist mit der Prüfung des Jahresabschlusses ein Wirtschaftsprüfer beauftragt, ist das Rechnungsprüfungsamt an der Abschlussprüfung zu beteiligen und führt gegebenenfalls ergänzende Prüfungen durch.
( 3 ) Die Entlastung durch den Rechnungsprüfungsausschuss der Landessynode muss spätestens achtzehn Monate nach Ablauf des Wirtschaftsjahres erteilt sein.
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Vierter Abschnitt
Schlussbestimmungen

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§ 146
Begriffsbestimmungen

Für die Anwendung der Verwaltungsordnung (VO) gelten die Begriffsbestimmungen der Anlage III zur Verordnung für die Vermögens- und Finanzverwaltung der Kirchengemeinden, der Kirchenkreise und der kirchlichen Verbände in der Evangelischen Kirche von Westfalen in der jeweils geltenden Fassung.
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§ 147
Inkrafttreten/Außerkrafttreten

( 1 ) Die Verwaltungsordnung tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.
( 2 ) Mit dem Inkrafttreten werden
  1. die Verwaltungsordnung (VO) vom 2. November 1988 (Ges. u. VOBl. Bd. 9 S. 99) mit den Änderungsverordnungen
    1. vom 9. März 1994 (Ges. u. VOBl. Bd. 10 S. 373),
    2. vom 10. September 1997 (Ges. u. VOBl. Bd. 11 S. 301),
    3. vom 1. Januar 1999 (Ges. u. VOBl. Bd. 12 S. 951,
    4. dem Änderungsbeschluss vom 30. Oktober 2002 (Ges. u. VOBl. Bd. 12 S. 349),
  2. die Vermögensnachweisordnung (VNO) vom 2. November 1988 (Ges. u. VOBl. Bd. 9 S. 120),
  3. die Anwendungsverordnung für die landeskirchliche Vermögens- und Finanzverwaltung vom 2. November 1988 (Ges. u. VOBl. Bd. 9 S. 123)
aufgehoben.
( 3 ) Der Landeskirchenrat kann Übergangs- und Durchführungsbestimmungen zu dieser Verordnung erlassen.
( 4 ) Zur Erprobung neuer Steuerungsmodelle, zur Verwaltungsvereinfachung und zur Förderung der Zusammenarbeit zwischen Kirchengemeinden kann der Landeskirchenrat im Einzelfall zeitlich begrenzte Ausnahmen von den Vorschriften der Verwaltungsordnung oder der zur Durchführung ergangenen Rechtsverordnungen zulassen.
( 5 ) Soweit Bestimmungen aufgehoben werden, auf die in anderen Gesetzen und Vorschriften verwiesen ist, treten die Bestimmungen dieser Verwaltungsordnung (VO) an ihre Stelle.
( 6 ) Etwaige Änderungen werden den Klassentagen zur gutachtlichen Stellungnahme zugeleitet.
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Anlagen

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zu § 14 (Beschluss)

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Beschluss zur Verwaltung des Pfarrvermögens

vom 27. November 2012
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Die 35. ordentliche Landessynode hat in ihrer Sitzung am 27. November 2012 folgenden Beschluss gefasst:
Das Pfarrkapitalvermögen der Kirchengemeinden
  • zentral im Landeskirchenamt zu verwalten
  • das Vermögen in eine Zweckrücklage einzustellen
  • 75 v.H. der Erträgnisse aus dieser Zweckrücklage in den Gemeindepfarrstellenaushalt einfließen zu lassen
  • die verbleibenden 25 v.H. aus den Erträgnissen dieser Rücklage zum Ausgleich des Kaufkraftverlustes zuzuschreiben.
Jeder Kirchengemeinde wird die Möglichkeit eingeräumt, entsprechend der von ihr abgeführten Summe ein inneres Darlehen zu den in § 59 VO genannten Vorgaben aufzunehmen.
Das Pfarrlandvermögen verbleibt in der Verwaltung der Kirchengemeinden.
Übersteigen die Ausgaben für Abgaben, Lasten und notwendige Aufwendungen für den Erhalt von Pfarrgrundstücken die Einnahmen hieraus, so könne sie im Jahr der Entstehung oder spätestens im Rahmen der Jahresabschlussarbeiten am Anfang des Folgejahres im Landeskirchenamt geltend gemacht werden. Eventuelle Ausgaben werden von den Erträgnissen aus dem Pfarrkapitalvermögen, das auf sie entfällt, finanziert. Die Ausgaben sind zu belegen.
Für jede einzelne Kirchengemeinde wird ein Nachweis erstellt, in dem die Anfangsbestände des Pfarrkapitalvermögens sowie alle Zu- und Abgänge festgehalten werden. Jeweils nach Jahresabschluss erhalten die Kirchengemeinden eine entsprechende Übersicht.
Mit der Umsetzung dieses Beschlusses wird zum 1. Januar 2013 begonnen.
Detmold, 11. Dezember 2012
Der Landeskirchenrat
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zu § 31 (Arbeitshilfe)

Stand 18.06.2026
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Erwerb von unbebauten Grundstücken

  1. Seitens der Kirchengemeinde wurde die Art der Kaufpreisbeschaffung dargelegt (§ 31 Abs. 3 S. 2 Verwaltungsordnung der Lippischen Landeskirche (VO)). Möglichkeiten der Kaufpreisbeschaffung sind die Finanzierung aus eigenen Mitteln, die Beleihung des Pfarrvermögens, ein innerkirchliches Darlehen oder ein Darlehen eines Kreditinstituts.
  2. Es liegt der Beschluss des Kirchenvorstands vor (§ 31 Abs. 4 Nr.1 VO).
  3. Es liegt die Vollmacht für zwei Mitglieder des Kirchenvorstands zur rechtsverbindlichen Vertretung der Kirchengemeinde gemäß Artikel 51 der Verfassung der Lippischen Landeskirche vor (§ 31 Abs. 4 Nr. 2 VO).
  4. Es liegen ein zuvor vom Landeskirchenamt geprüfter Entwurf oder eine beglaubigte Abschrift eines zuvor vom Landeskirchenamt geprüften notariellen Vertrages über den Erwerb des Grundstücks vor (§ 31 Abs. 4 Nr. 3 VO).
  5. Es liegen aktuelle Grundbuchauszüge vor (§ 31 Abs. 4 Nr. 4 VO).
  6. Es liegt ein aktueller Auszug aus dem Liegenschaftskataster vor (§ 31 Abs. 4 Nr. 5 VO).
  7. Es liegt ein zuverlässiger Nachweis über den Wert des Grundstücks (Bodenrichtwert) vor (§ 31 Abs. 4 Nr. 6 VO) (z. B. in Form eines Ausdruckes aus dem zentralen Informationssystem für Grundstückswerte (BORIS-NRW)).
  8. Im Vorfeld hat eine Beratung der Kirchengemeinde durch das Landeskirchenamt stattgefunden (§ 31 Abs. 2 S. 8 VO).
    Im Rahmen der Beratung wurden wesentliche Fragen geklärt, insbesondere:
    1. Ist der Kauf des Grundstücks notwendig oder von erheblichem Nutzen für die Kirchengemeinde?
    2. Muss die Kirchengemeinde in einen bestehenden Vertrag einsteigen?
    3. Kann der Vertrag angepasst, oder neu verhandelt werden (Pacht, Miete…)?
    4. Ist mit dem Grundstück eine Rendite zu erzielen, wenn ja, in welchem Zeitraum?
    5. Sind Grunddienstbarkeiten im Grundbuch eingetragen?
    6. Ist die Unterhaltung des Grundstücks für die nächsten Jahre gesichert?
    7. Ist eine Vergabe im Erbbaurecht möglich und sinnvoll?
    8. Auf den Einzelfall abgestimmte Fragen
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Erwerb von Grundstücken mit Gebäuden

  1. Seitens der Kirchengemeinde wurde die Art der Kaufpreisbeschaffung dargelegt (§ 31 Abs. 3 S. 2 VO).
  2. Es liegt der Beschluss des Kirchenvorstands vor (§ 31 Abs. 4 Nr. 1 VO).
  3. Es liegt die Vollmacht für zwei Mitglieder des Kirchenvorstands zur rechtsverbindlichen Vertretung der Kirchengemeinde gemäß Artikel 51 der Verfassung der Lippischen Landeskirche vor (§31 Abs. 4 Nr. 2 VO).
  4. Es liegen ein zuvor vom Landeskirchenamt geprüfter Entwurf oder eine beglaubigte Abschrift eines zuvor vom Landeskirchenamt geprüften notariellen Vertrages über den Erwerb des Grundstücks vor (§ 31 Abs. 4 Nr. 3 VO).
  5. Es liegen aktuelle Grundbuchauszüge vor (§ 31 Abs. 4 Nr. 4 VO).
  6. Es liegt ein aktueller Auszug aus dem Liegenschaftskataster vor (§ 31 Abs. 4 Nr. 5 VO).
  7. Es liegt mindestens eine vereinfachte Sachwertschätzung vor, worin der Verkehrswert und der Sachwert und eine zu erwartende Wertsteigerung oder -minderung darzulegen sind und welche nicht durch ein Mitglied des Kirchenvorstands erstellt wurde (§ 31 Abs. 4 Nr. 7 VO).
  8. Nach Einzelfallprüfung ist ggf. ein Verkehrswertgutachten vorzulegen, welches nicht durch ein Mitglied des Kirchenvorstands erstellt wurde.
  9. Der Bereich Klimaschutz des Landeskirchenamtes wurde unter Bezugnahme auf das Klimaschutzgesetz der Lippischen Landeskirche zur Beratung hinzugezogen.
  10. Im Vorfeld hat eine Beratung der Kirchengemeinde durch das Landeskirchenamt stattgefunden (§ 31 Abs. 2 S. 8 VO).
    Im Rahmen der Beratung wurden wesentliche Fragen geklärt, insbesondere:
    1. Gibt es Zeichnungen, Pläne, Leitungsschemata usw. der Immobilie?
    2. Liegen Unterlagen der Bauunterhaltung der letzten Jahre vor?
    3. Sind Grunddienstbarkeiten im Grundbuch eingetragen?
    4. Auf den Einzelfall abgestimmte Fragen
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Veräußerung von unbebauten Grundstücken

  1. Seitens der Kirchengemeinde wurde schriftlich dargelegt, dass der Verkauf des Grundstücks notwendig oder von erheblichem Nutzen für die Kirchengemeinde ist (§ 30 Abs. 1 S. 2 VO) (z. B. hoher, nicht verhältnismäßiger Unterhaltungsaufwand).
  2. Es soll möglichst ein gleichwertiges Ersatzgrundstück eingetauscht oder erworben werden. Wird kein Ersatzgrundstück eingetauscht oder erworben, ist der Verkaufserlös zugunsten des betreffenden Zweckvermögens als Kapitalvermögen anzulegen. Eine andere Kapitalanlage ist nur nach vorheriger Genehmigung durch das Landeskirchenamt möglich (§ 30 Abs. 1 S. 4 VO). Als genehmigungsfähige „andere Kapitalanlage“ ist auch die Verwendung zum Zwecke des Erhalts von Gebäuden gemäß § 15 Abs. 1 S. 3 VO anzusehen, soweit dokumentiert wurde, dass die Kirchengemeinden ihre Investitionsentscheidung vor dem Hintergrund der regiolokalen Kirchenentwicklung geprüft und daran ausgerichtet hat (Synodenbeschluss v. 28. Juni 2025, Ziffer 4: „Die Synode empfiehlt, dass die Kirchengemeinden Investitionen und Besetzung von Stellen bis Ende 2026 konsequent vor dem Hintergrund der regiolokalen Kirchenentwicklung prüfen und daran ausrichten.“). Abweichungen sind zu begründen.
  3. Seitens der Kirchengemeinde wurden die Zahlungsmodalitäten sowie die Verwendung des Kaufpreises dargelegt (§ 31 Abs. 3 S. 2 VO).
  4. Der Verkaufserlös von Grundstücken, die sich im Kirchvermögen befinden, wird diesem Vermögen zugeführt und als Mittel in den Haushalt zur Substanzerhaltung und Ersatzbeschaffung eingestellt. Werden diese Mittel im laufenden Haushalt für diesen Zweck nicht benötigt, sind sie der Substanzerhaltungsrücklage zuzuführen (§ 15 Abs. 1 S. 3 VO).
  5. Der Verkaufserlös von Grundstücken, die sich im Pfarrvermögen befinden, wird diesem Vermögen zugeführt.
    Ist das Grundstück dem Pfarrvermögen zuzuordnen, können die Kosten der mit dem Verkauf verbundenen Aufwendungen gemäß der Anlage zu § 14 VO (Synodenbeschluss vom 27. November 2012) in Abzug gebracht werden.
  6. Seitens der Kirchengemeinde wurde die Art der zukünftigen Nutzung des Grundstücks dargelegt und bei Vorliegen eines kirchlichen Interesses dinglich vereinbart.
  7. Seitens der Kirchengemeinden wurden Käuferinformationen wie Handelsregisterauszüge oder aussagekräftige Informationen über Privatpersonen, insbesondere im Falle extremer politischer oder religiöser Orientierung sowie im Falle von offensichtlichen Interessenkonflikten bereitgestellt.
  8. Es liegt der Beschluss des Kirchenvorstands vor (§ 31 Abs. 4 Nr. 1 VO).
  9. Es liegt die Vollmacht für zwei Mitglieder des Kirchenvorstands zur rechtsverbindlichen Vertretung der Kirchengemeinde gemäß Artikel 51 der Verfassung der Lippischen Landeskirche vor (§ 31 Abs. 4 Nr. 2 VO).
  10. Es liegen ein zuvor vom Landeskirchenamt geprüfter Entwurf oder eine beglaubigte Abschrift eines zuvor vom Landeskirchenamt geprüften notariellen Vertrages über den Verkauf des Grundstücks vor (§ 31 Abs. 4 Nr. 3 VO).
  11. Es liegen aktuelle Grundbuchauszüge vor (§ 31 Abs. 4 Nr. 4 VO).
  12. Es liegt ein aktueller Auszug aus dem Liegenschaftskataster vor (§ 31 Abs. 4 Nr. 5 VO).
  13. Es liegt ein zuverlässiger Nachweis über den Wert des Grundstücks (Bodenrichtwert) vor (§ 31 Abs. 4 Nr. 6 VO) (z. B. in Form eines Ausdruckes aus dem zentralen Informationssystem für Grundstückswerte (BORIS-NRW)).
  14. Die Höhe des Verkaufspreises des Grundstücks orientiert sich am Bodenrichtwert.
  15. Nach Einzelfallprüfung wurde in den Notarvertrag ggf. eine Mehrerlösklausel aufgenommen, die eine zusätzliche Vergütung oder Zahlungsverpflichtung vorsieht, wenn ein bestimmter Verkaufspreis bei einer Weiterveräußerung überschritten wird.
  16. Seitens der Kirchengemeinde werden Informationen über eine geplante Änderung des Bebauungsplanes bereitgestellt (z. B. Landwirtschaftsfläche wird zu Wohnbauland).
  17. Im Vorfeld hat eine Beratung der Kirchengemeinde durch das Landeskirchenamt stattgefunden (§ 31 Abs. 2 S. 8 VO).
    Im Rahmen der Beratung wurden wesentliche Fragen geklärt, insbesondere:
    1. Ist in absehbarer Zeit eine Steigerung des Bodenrichtwertes zu erwarten?
    2. Wird die Kirchengemeinde das Grundstück selbst erschließen?
    3. Ist eine Vergabe im Erbbaurecht anstelle eines Verkaufs sinnvoll?
    4. Auf den Einzelfall abgestimmte Fragen
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Veräußerung von Grundstücken mit Gebäuden

  1. Seitens der Kirchengemeinde wurde schriftlich dargelegt, dass der Verkauf der Immobilie notwendig oder von erheblichem Nutzen für die Kirchengemeinde ist (§ 30 Abs. 1 VO S. 2) (z. B. hoher Sanierungsstau mit erheblichem Investitionsvolumen, geringe Nutzung durch sinkende Gemeindegliederzahlen).
  2. Seitens der Kirchengemeinde wurde die Art der zukünftigen Nutzung des Gebäudes dargelegt und bei Vorliegen eines kirchlichen Interesses dinglich vereinbart.
  3. Der Verkaufserlös ist zugunsten des betreffenden Zweckvermögens als Kapitalvermögen anzulegen. Eine andere Kapitalanlage ist nur nach vorheriger Genehmigung durch das Landeskirchenamt möglich (§ 30 Abs. 1 S. 4 VO). Als genehmigungsfähige „andere Kapitalanlage“ ist auch die Verwendung zum Zwecke des Erhalts von Gebäuden gemäß §15 Abs. 1 S. 3 VO anzusehen, soweit dokumentiert wurde, dass die Kirchengemeinden ihre Investitionsentscheidung vor dem Hintergrund der regiolokalen Kirchenentwicklung geprüft und daran ausgerichtet hat (Synodenbeschluss v. 28. Juni 2025, Ziffer 4: „Die Synode empfiehlt, dass die Kirchengemeinden Investitionen und Besetzung von Stellen bis Ende 2026 konsequent vor dem Hintergrund der regiolokalen Kirchenentwicklung prüfen und daran ausrichten.“) . Abweichungen sind zu begründen.
  4. Der Verkaufserlös von Immobilien, die sich im Kirchvermögen befinden, wird diesem Vermögen zugeführt und als Mittel in den Haushalt zur Substanzerhaltung und Ersatzbeschaffung eingestellt. Werden diese Mittel im laufenden Haushalt für diesen Zweck nicht benötigt, sind sie der Substanzerhaltungsrücklage zuzuführen (§ 15 Abs. 1 S. 3 VO).
  5. Der Verkaufserlös von Immobilien, die sich im Pfarrvermögen befinden, wird diesem Vermögen zugeführt.
    Sind das Grundstück bzw. das Gebäude dem Pfarrvermögen zuzuordnen, können die Kosten der mit dem Verkauf verbundenen Aufwendungen gemäß der Anlage zu § 14 VO (Synodenbeschluss vom 27. November 2012) in Abzug gebracht werden.
  6. Seitens der Kirchengemeinde wurden die Zahlungsmodalitäten sowie die Verwendung des Kaufpreises dargelegt (§ 31 Abs. 3 S. 2 VO).
  7. Seitens der Kirchengemeinden wurden Käuferinformationen wie Handelsregisterauszüge oder aussagekräftige Informationen über Privatpersonen, insbesondere im Falle extremer politischer oder religiöser Orientierung sowie im Falle von offensichtlichen Interessenkonflikten bereitgestellt.
  8. Es liegt der Beschluss des Kirchenvorstands vor (§ 31 Abs. 4 Nr. 1 VO).
  9. Es liegt die Vollmacht für zwei Mitglieder des Kirchenvorstands zur rechtsverbindlichen Vertretung der Kirchengemeinde gemäß Artikel 51 der Verfassung der Lippischen Landeskirche vor (§31 Abs. 4 Nr. 2 VO).
  10. Es liegen ein zuvor vom Landeskirchenamt geprüfter Entwurf oder eine beglaubigte Abschrift eines zuvor vom Landeskirchenamt geprüften notariellen Vertrages über den Verkauf des Grundstücks vor (§ 31 Abs. 4 Nr. 3 VO).
  11. Es liegen aktuelle Grundbuchauszüge vor (§ 31 Abs. 4 Nr. 4 VO).
  12. Es liegt ein aktueller Auszug aus dem Liegenschaftskataster vor (§ 31 Abs. 4 Nr. 5 VO).
  13. Es liegt mindestens eine vereinfachte Sachwertschätzung vor, worin der Verkehrswert und der Sachwert und eine zu erwartende Wertsteigerung oder -minderung darzulegen sind und welche nicht durch ein Mitglied des Kirchenvorstands erstellt wurde (§ 31 Abs. 4 Nr. 7 VO).
  14. Nach Einzelfallprüfung ist ggf. ein Verkehrswertgutachten vorzulegen, welches nicht durch ein Mitglied des Kirchenvorstands erstellt wurde.
  15. Nach Einzelfallprüfung wurde in den Notarvertrag ggf. eine Mehrerlösklausel aufgenommen, die eine zusätzliche Vergütung oder Zahlungsverpflichtung vorsieht, wenn ein bestimmter Verkaufspreis bei einer Weiterveräußerung überschritten wird.
  16. Seitens der Kirchengemeinde werden Informationen über eine geplante Änderung des Bebauungsplanes bereitgestellt (z. B. Gewerbefläche wird zu Wohnbauland).
  17. Im Vorfeld hat eine Beratung der Kirchengemeinde durch das Landeskirchenamt stattgefunden (§ 31 Abs. 2 S. 8 VO).
    Im Rahmen der Beratung wurden folgende Fragen geklärt:
    1. Ist in absehbarer Zeit eine Steigerung des Bodenrichtwertes zu erwarten?
    2. Auf den Einzelfall abgestimmte Fragen
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Zusätzliche Vorgaben zur Veräußerung von Kirchen, Kapellen, Pfarr- und Gemeindehäusern

Es gelten die Vorgaben zur Veräußerung von Grundstücken mit Gebäuden.
  1. Es wurde per Beschluss des Kirchenvorstands eine Entwidmung des Gebäudes beantragt und durch das Landeskirchenamt und den Landeskirchenrat genehmigt (§ 46 Abs. 3 S. 2 VO).
  2. Bei dem Verkauf eines Pfarrhauses wurde seitens der Kirchengemeinde dargelegt, dass das Gebäude zum Zeitpunkt des Verkaufs und auch zukünftig nicht mehr als Pfarrhaus benötigt wird.
  3. Im Vorfeld hat eine Beratung der Kirchengemeinde durch das Landeskirchenamt stattgefunden (§ 31 Abs. 2 S. 8 VO).
    Im Rahmen der Beratung wurden wesentliche Fragen geklärt, insbesondere:
    1. Müssen ggf. Fördergelder zurückgezahlt werden? Wenn ja, in welcher Höhe?
    2. Auf den Einzelfall abgestimmte Fragen
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zu § 46 (Richtlinie)

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Richtlinie zur Nutzung von Kirchengebäuden und sonstigen Gottesdienststätten

Grundsätze für Veranstaltungen in Gottesdienststätten
  1. Gottesdienststätten dienen grundsätzlich dem Gottesdienst. Der Charakter aller Veranstaltungen in Gottesdienststätten sowie die Nutzung der Gottesdienststätten müssen sich an diesem besonderen Widmungszweck orientieren. Alle Besucherinnen und Besucher haben sich der Würde des Ortes angemessen zu verhalten. Veranstaltungen müssen mit dem christlichen Glauben vereinbar sein und zu dem Kirchenraum, zu dem Kirchenjahr und zu seinen Festen in Beziehung stehen.
    Der Kirchenvorstand ist als Hausrechtsinhaber für die Art und Weise der Durchführung jeder Veranstaltung verantwortlich. Veranstaltungen, die nicht Gottesdienste der Gemeinde sind, bedürfen der Zustimmung des Kirchenvorstands. Das Veranstaltungsprogramm, aus dem die Art und die Nutzung hervorgehen, soll wenigstens sechs Wochen vor Veranstaltungsbeginn dem Kirchenvorstand zur Genehmigung vorliegen. Wenigstens vier Wochen vor der Veranstaltung soll der Kirchenvorstand eine Entscheidung treffen. Der Kirchenvorstand hat einen Verantwortlichen zu bestimmen, der während der Veranstaltung anwesend ist und die Einhaltung dieser Nutzungsordnung überwacht.
  2. Es ist sicherzustellen, dass den Belangen mobilitätseingeschränkter Personen hinreichend Rechnung getragen wird.
  3. Die Fluchtmöglichkeit durch die Türen des Kirchengebäudes muss stets gegeben sein. Es ist sicherzustellen, dass alle Ausgangstüren unverschlossen und frei zugänglich sind. Auf zusätzliche Bestuhlung in Mittel- und Seitenschiffgängen oder Emporen soll verzichtet werden, es sei denn, eine wesentliche Einschränkung der Fluchtwegebreiten erfolgt nicht.
  4. Bei Veranstaltungen während der Dunkelheit sollen ausreichend ortskundige Verantwortliche für den Veranstalter zur Verfügung stehen, um eine eventuelle Evakuierung zu organisieren. Eingeschränkt begehbare Fluchtwege sind mit netzunabhängiger Beleuchtung auszustatten.
  5. Die Eignung der Kirche für überregional bedeutsame Veranstaltungen ist insbesondere im Hinblick auf den Besucher- und Parkverkehr, der sanitären Anlagen sowie ausreichender Luftwechselraten sorgfältig zu prüfen.
  6. Drittveranstalter sind zu verpflichten, sämtliche in dieser Richtlinie normierten Pflichten zu beachten und umzusetzen. Alles Weitere ergibt sich aus dem abzuschließenden Nutzungsvertrag .
  7. Veranstaltungstechnik im Sinne der Sonderbauverordnung soll grundsätzlich nur durch fachlich eingewiesenes Personal eingesetzt werden.
  8. Podien müssen den Sicherheitsvorschriften entsprechen. Insbesondere bei der Aufstellung größerer Podien muss die Planung und Ausführung fachlich qualifiziert erfolgen. In besonderen Fällen wird eine Abnahme erfolgen.
  9. Eine regelmäßige Sachverständigenprüfung der elektrischen Installationen ist durchzuführen. Die Erforderlichkeit zusätzlicher Beleuchtungsinstallation ist kritisch zu prüfen. Zusätzliche Elektroinstallationen dürfen nur vom Fachmann ausgeführt werden.
  10. Kerzen sind grundsätzlich so aufzustellen, dass ein ausreichender Sicherheitsabstand zu brennbaren Stoffen verbleibt und den Sicherheitsbelangen Genüge getan wird.
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zu § 46 (Merkblatt)

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Merkblatt und Hinweise für die Nutzungsüberlassung von kirchengemeindlichen Räumen

Vermietungen und Nutzungsüberlassungen kirchengemeindlicher Räume an andere kirchliche Institutionen, andere Körperschaften, Vereine, Private etc. sind als Ausdruck christlicher Offenheit, Verbundenheit und Gastfreundschaft zu verstehen. Daneben kommt die (entgeltliche) Nutzungsüberlassung auch unter ökonomischen Gesichtspunkten und zur Auslastung von Räumlichkeiten in Betracht. Von daher spricht zunächst nichts grundsätzlich dagegen, kirchliche Räumlichkeiten anderen zur Nutzung zu überlassen, auch wenn es sich nicht um kirchliche Veranstaltungen handelt. Damit die mit einer entsprechenden Überlassung verbundenen Verpflichtungen und Risiken für alle Beteiligten transparent und kalkulierbar sind, empfiehlt sich dringend, als Grundlage für die Überlassung der Räume einen schriftlichen Vertrag abzuschließen (s. den vorangestellten Mustervertrag). Eine schriftliche Fixierung empfiehlt sich, um von vornherein Missverständnisse, Risiken und mögliche Nutzungskonflikte zu vermeiden und auszuschließen.
Im Vorfeld des Abschlusses einer Vereinbarung sollten insbesondere Informationen über die beabsichtigte Nutzung der kirchengemeindlichen Räume eingeholt und auch die Frage des Vorrangs von Veranstaltungen der eigenen Kirchengemeinde geklärt werden. Unbedingt sinnvoll ist auch die Klärung der Frage, ob über die Nutzung von Räumen hinaus (entgeltliche) Zusatzleistungen zur Verfügung gestellt werden sollen (etwa Küsterstunden, Reinigungsdienst, Geschirrnutzung, Nutzung technischer Einrichtungen).
Vor der Überlassung von Räumen muss sich der verantwortliche Kirchenvorstand zudem Klarheit darüber verschaffen, ob die Gebäude und Räume unter sicherheitstechnischen Aspekten eine Nutzungsüberlassung an Dritte ohne weitere Bedenken oder zusätzliche Regelungen zulassen (hier sind ggf. Regelungen des Bauordnungsrechts, des Brandschutzes, des Versammlungsstättenrechts und sonstige sicherheitstechnische Aspekte zu beachten). Ferner empfiehlt sich die Regelung zu Haftungsfragen, insbesondere der Abschluss und ggf. der Nachweis einer Haftpflichtversicherung zu prüfen.
Soweit die kirchlichen Räume für nicht in kirchlicher Verantwortung stehende Ton-, Film- und Fernsehaufnahmen genutzt werden sollen, sollte dies einer gesonderten Entscheidung der Verantwortlichen der Körperschaft vorbehalten werden.
Eine dauerhafte Vermietung oder Nutzungsüberlassung von Räumlichkeiten ist wohl dem Bereich der Vermögensverwaltung der Kirchengemeinde zuzuordnen und steuerlich nicht relevant, insbesondere wenn die Vermietung oder Nutzungsüberlassung nicht von einem erheblichen wirtschaftlichen Gewicht ist. Zu berücksichtigen ist hierbei auch, dass dann keine Zusatzleistungen gegen Entgelt erbracht werden sollten (beispielsweise Raumpflege, Geschirrnutzung etc.). Soweit sich in diesem Bereich Fragen ergeben, sollten diese mit der örtlich zuständigen Kirchenverwaltung oder kirchlichen Aufsichtsbehörde geklärt werden.
Die Nutzungsüberlassung von Kirchen, Kapellen und Räumen, die vorrangig dem gottesdienstlichen Gebrauch dienen und ggf. entsprechend gewidmet sind, ist im Einzelfall sensibel zu handhaben und bedarf in der Regel einer gesonderten und weitergehenden Regelung. Hier muss sehr deutlich ausgeschlossen werden, dass eine anderweitige Nutzung im Widerspruch zum kirchlichen Auftrag und zum gottesdienstlichen Gebrauch steht.
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zu § 46 (Mustervertrag)

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Mustervertrag zur Nutzungsüberlassung von kirchlichen Grundstücken, Gebäuden und Räumen für nichtkirchliche Zwecke

Zwischen der ev. _____ Kirchengemeinde
________________________________
(nachstehend Kirchengemeinde genannt)
vertreten durch den Kirchenvorstand
und
________________________________
(nachstehend Nutzer genannt)
wird folgende Vereinbarung geschlossen:
§ 1
Die Kirchengemeinde stellt dem Nutzer folgende(s) Grundstück / Gebäude / Räumlichkeit(en) zur Verfügung:
_____________________________________________________
und soll als/für _____________________________________________________ genutzt werden.
§ 2
Die Nutzung ist auf den Zeitraum vom __________ bis ___________ begrenzt.
§ 3
Der Nutzer versichert, das/die überlassene(n) Grundstück / Gebäude / Räumlichkeiten nur für den in § 1 genannten Zweck zu nutzen.
§ 4
Für die Überlassung des Grundstückes/des Gebäudes/der Räumlichkeiten wird eine Entschädigung von ___________________ EUR gezahlt. Einmalige Entschädigungszahlungen sind bei Unterzeichnung dieser Vereinbarung fällig. Monatliche Zahlungen sind jeweils bis zum 15. eines jeden Monats auf das Konto bei der ___________________ , IBAN ____________________________________ zu entrichten.
§ 5
Die dem Nutzer zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten sind pfleglich zu behandeln. Der Nutzer hat für die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften und Sicherheitsbestimmungen insbesondere für die Brandschutzordnung während der Veranstaltung zu sorgen.
§ 6
Soweit für die beabsichtigte Nutzung besondere Genehmigungen erforderlich sind (z.B. Anmeldepflicht, Meldung gegenüber der GEMA o.ä.), ist es Sache des Nutzers, diese rechtzeitig zu beschaffen. Darüber hinaus sind bei Räumlichkeiten, die mehr als 200 Besucher fassen, die Regelungen und Vorschriften der Sonderbauverordnung NW (SBauVO NW) vom Nutzer zu beachten. Der Nutzer der Räumlichkeiten ist für die Sicherheit der Veranstaltung verantwortlich. Der Nutzer ist zur Einstellung des Betriebes verpflichtet, wenn für die Sicherheit der Räumlichkeiten notwendige Anlagen, Einrichtungen oder Vorrichtungen offensichtlich nicht betriebsfähig sind oder wenn Betriebsvorschriften nicht eingehalten werden können. Von evtl. möglichen Ansprüchen aus einer Verletzung dieser Pflicht stellt der Nutzer die Kirchengemeinde frei.
§ 7
Alle aus der Nutzung entstehenden Ansprüche Dritter gehen zu Lasten des Nutzers. Die Kirchengemeinde übernimmt lediglich die allgemeinen Gefahren aus dem Grundstück/Gebäude/Raum, sofern sie nicht durch die Nutzung entstehen. Dies gilt in gleicher Weise für Ansprüche des Nutzers selbst. Die Nutzung der Räume und Einrichtungen erfolgt auf eigenes Risiko des Nutzers. Für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit haftet die Kirchengemeinde lediglich, wenn sie auf wenigstens fahrlässiger Pflichtverletzung der Gemeinde, ihrer Vertreter oder Erfüllungshilfen beruht, für sonstige Schäden nur bei grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Pflichtverletzung. Für die Dauer der Nutzung obliegen die Verkehrssicherungspflichten dem Nutzer.
§ 8
Der Nutzer haftet für alle Schäden, die der Kirchengemeinde durch die erfolgte Nutzung entstehen (z.B. Schäden am Grundstück/Gebäude/Raum selbst, Schäden am Inventar). Er hat bei Vertragsabschluss nachzuweisen, dass ausreichender Haftpflichtversicherungsschutz besteht. Der Nutzer stellt die Kirchengemeinde von allen Ansprüchen Dritter frei, die gegen ihn im Zusammenhang mit der Nutzung des Vertragsgegenstandes erhoben werden.
§ 9
Nach erfolgter Nutzung hat der Nutzer das überlassene Grundstück/Gebäude bzw. die Räumlichkeiten zu reinigen und in den vorherigen Zustand zu versetzen.
§ 10
Bei Verletzung einzelner Bestimmungen aus dieser Vereinbarung ist die Kirchengemeinde berechtigt, die Vereinbarung fristlos zu kündigen.
§ 11
Ansprechpartner der Kirchengemeinde für den Mieter/Nutzer ist _____________________________________.
§ 12
Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung ganz oder teilweise unwirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit später verlieren, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gelten die gesetzlichen Vorschriften.
§ 13
Änderungen, Ergänzungen und Nebenabreden bedürfen der Schriftform.
_______________________________
Ort, Datum
_______________________________
Unterschrift Kirchengemeinde
_______________________________
Unterschrift Nutzer
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zu § 67 a (Arbeitshilfe)

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Arbeitshilfe

Arbeitshilfe
zur Durchführung des
Haushaltssicherungskonzepts
gemäß §§ 67 a und 67 b Verwaltungsordnung (VO)
der Lippischen Landeskirche
  1. Gesetzestext, Durchführungsbestimmungen
  2. Ablaufplan Haushaltssicherungskonzept (HSK)
  3. Aufgabenkritik
  4. Bestandsaufnahme
  5. Finanzstatus
  6. Gebäudeanalyse
  7. Investitionen
  8. Muster Haushaltssicherungskonzept
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1. Gesetzestext; Durchführungsbestimmungen

a. Gesetzestext
§ 67a (Haushaltssicherungskonzept) Verwaltungsordnung
( 1 ) 1Die Haushaltssicherung dient der nachhaltigen Sicherstellung kirchlicher Aufgabenerfüllung. 2Die Haushaltssicherung umfasst alle Maßnahmen zum Ausgleich des aufzustellenden oder laufenden Haushaltes sowie zum Abbau von Haushaltsfehlbeträgen und gründet sich auf eine durchzuführende Aufgabenkritik.
( 2 ) 1Ist der Ausgleich des Haushaltes nicht zu erreichen, so ist unverzüglich ein Haushaltssicherungskonzept durch Beschluss des Leitungsorgans aufzustellen. 2Ein Haushaltssicherungskonzept soll auch dann aufgestellt werden, wenn der Haushaltsausgleich nur durch Einnahmen aus Rücklagen oder durch Inanspruchnahme von Kapitalvermögen erreicht werden kann und mittelfristig ein Rücklagenverzehr zu erwarten ist. 3Auf die §§ 50 und 68 wird verwiesen.
( 3 ) 1Im Haushaltssicherungskonzept ist der Zeitraum festzulegen, innerhalb dessen der Haushaltsausgleich erreicht werden muss. 2Der Zeitraum soll höchstens 4 Jahre umfassen. 3Das Haushaltssicherungskonzept ist durch Beschluss des Leitungsorgans jährlich fortzuschreiben und stellt die Grundlage für die Aufstellung des jeweils nächsten Haushaltsplanes dar. 4Für ein genehmigtes Haushaltssicherungskonzept finden die §§ 68 Satz 1, 84 Absatz 3 keine Anwendung. 5Das Haushaltssicherungskonzept orientiert sich an der Gliederung des Haushaltsplanes.
6Es sind folgende Anlagen beizufügen:
  1. Ein Vorbericht, aus dem sich die Ausgangslage, die Ursachen und die aktuellen Entwicklungen ergeben,
  2. eine Darstellung des Geltungszeitraumes,
  3. die Ergebnisse der Aufgabenkritik,
  4. die Ergebnisse der Untersuchung der Gebäude und des sonstigen
    Grundvermögens,
  5. eine Maßnahmenbeschreibung, aus der sich die Höhe der finanziellen Auswirkungen der vorgesehenen Einsparungen und Strukturveränderungen mindestens in den jeweiligen Abschnitten des Gliederungsplanes ergeben,
  6. eine Gesamtübersicht über die Maßnahmen, aus der sich die Gesamtwirkung für den geplanten Zeitraum des Konzeptes erschließt.
( 4 ) 1Wesentliche Voraussetzung und Bestandteil eines Haushaltssicherungskonzeptes ist die Aufgabenkritik. 2Sie beinhaltet strategische, planerische und strukturelle Neuordnungen im Hinblick auf künftig noch finanzierbare Strukturen und Aufgabenfelder. 3Die Aufgabenkritik ist als stetiger Prozess in das Haushaltssicherungskonzept und in die Haushaltsplanung einzubinden und führt zur Entscheidung darüber, welche Aufgaben künftig noch wahrgenommen und finanziert werden können.
( 5 ) 1Das Haushaltssicherungskonzept, seine jährliche Fortschreibung und der Haushaltsplan bedürfen der Genehmigung des Landeskirchenrates. 2Die Genehmigung kann mit Auflagen und Bedingungen versehen werden. 3Haushaltsplan und Haushaltssicherungskonzept sind spätestens bis zum 30. Juni des jeweiligen Haushaltsjahres vorzulegen. 4Abweichungen vom beschlossenen Haushaltssicherungskonzept bedürfen der erneuten Genehmigung.
§ 67b (Aufsicht Haushaltssicherungskonzept) Verwaltungsordnung
1Kommt die kirchliche Körperschaft ihren Verpflichtungen aus § 67a nicht nach, kann das Aufsichtsorgan Anordnungen treffen, erforderlichenfalls diese Anordnungen selbst durchführen oder eine Beauftragte oder einen Beauftragten bestellen, um eine geordnete Haushaltswirtschaft wiederherzustellen.
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b. Durchführungsbestimmungen
Durchführungsbestimmungen zu § 67 a (Haushaltssicherungskonzept) Verwaltungsordnung
  1. zu § 67a Abs. 2 VO
    Satz 2 gilt nicht für folgende Rücklagenentnahmen:
    • Tilgungsrücklage (§ 131 VO)
    • Rücklagen nach § 130 VO;
    • Bürgschaftssicherungsrücklage (§ 132 VO).
    Entsprechendes gilt auch für Rückstellungen i. S. d. § 134 VO.
  2. zu § 67 a Abs. 3 VO
    Die Untersuchung nach Satz 6 Nr. 4 sollte Angaben enthalten über:
    1. Grundstücksgröße
    2. Gebäudeart und -größe
    3. Konstruktion
    4. Nutzung/Auslastung/Verwertbarkeit (Vermietung/Pacht usw.)
    5. Haustechnik
    6. Ausstattungsmerkmale
    7. Jährliche Betriebs- und Unterhaltungskosten
    8. Gebäude- und Grundstückswert
    9. Rechts- und Wertlage (Widmung, dingliche Lasten, Denkmalschutz usw.), unter
      Berücksichtigung bauplanungsrechtlicher Belange (Flächennutzungs-/Bebauungsplan).
    Bezüglich des Haushaltssicherungskonzeptes und der in Abs. 3 genannten Pflichtanlagen wird auf die entsprechenden Muster (s. 6. ff.) verwiesen.
  3. zu § 67a Abs. 4 VO
    Aufgabenkritik ist ein unabdingbarer, selbstständiger Bestandteil des Haushaltssicherungskonzeptes. Die Aufgabenkritik soll auch isoliert als Maßnahme einer zukunftsorientierten Finanzplanung durchgeführt werden, wenn die sonstigen Voraussetzungen für ein Haushaltssicherungskonzept noch nicht vorliegen.
    Das Haushaltssicherungskonzept benennt die Ergebnisse der Aufgabenkritik mit konkreten Einnahmen und Ausgaben.
  4. zu § 67a Abs. 5 VO
    Bis zur Genehmigung des Haushaltsplanes und des Haushaltssicherungskonzeptes befindet sich die kirchliche Körperschaft in der vorläufigen Haushaltsführung gem. § 84 Abs. 3 VO. Im Falle der Aufstellung eines Haushaltssicherungskonzeptes unterliegt die gesamte Finanz- und Haushaltswirtschaft den Bedingungen des § 67a VO. Das gilt auch für Investitionsvorhaben.
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2. Ablaufplan Haushaltssicherungskonzept (HSK)

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3. Aufgabenkritik

§ 67a Abs. 4 bestimmt:
„Wesentliche Voraussetzung und Bestandteil eines Haushaltssicherungskonzeptes ist die Aufgabenkritik. Sie beinhaltet strategische, planerische und strukturelle Neuordnungen im Hinblick auf künftig noch finanzierbare Strukturen und Aufgabenfelder. Die Aufgabenkritik ist als stetiger Prozess in das Haushaltssicherungskonzept und in die Haushaltsplanung einzubinden und führt zur Entscheidung darüber, welche Aufgaben künftig noch wahrgenommen und finanziert werden können.“
  1. Die Aufgabenkritik stellt eine Erfassung und Bewertung der zu prüfenden Aufgaben (Schnittstellen, Kreisläufe, Kompetenzen) dar.
  2. Unbeschadet der Zuständigkeit Dritter (z.B. Landeskirche zur Pfarrbesoldung) sollte die Kirchengemeinde die Aufgabenwahrnehmung nach folgenden Fragenstellungen und Hinweisen überprüfen:
    • Muss die Aufgabe wahrgenommen werden (ob)?
    • Besteht die Möglichkeit, die Aufgabe wirtschaftlicher wahrzunehmen (wie)?
  3. Diese Fragestellungen sind mit den Checklisten der Arbeitshilfe „Haushaltssicherungskonzept“
    • Bestandsaufnahme
    • Finanzstatus
    • Gebäudebestandsanalyse
    • Investitionen
    • Muster Haushaltssicherungskonzept
zu beantworten.
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4. Bestandsaufnahme

- nicht abgedruckt -
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5. Finanzstatus

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6. Gebäudebestandsanalyse

Katalog zur Beurteilung kirchlicher Liegenschaften;
Beschreibung des Gebäudebestandes am Beispiel eines Gemeindehauses
Name und Anschrift des Gebäudes:
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7. Investitionen

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8. Muster Haushaltssicherungskonzept

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  1. Vorbericht
    1. Ausgangslage
      ...
    2. Ursachen
      ...
    3. Aktuelle Entwicklung 2007
      ...
  2. Darstellung des Geltungszeitraumes
    ...
  3. Ergebnisse der Aufgabenkritik
    ...
  4. Ergebnisse der Untersuchung der Gebäude und des sonstigen Grundvermögens
    ...
  5. Maßnahmenbeschreibung
    1. Erschließung neuer und zusätzlicher Einnahmen, z. B. Fundraising, Intensivierung von Miet- und Pachteinnahmen
    2. Künftige Ausgabeminderungen, z. B. Personalwirtschaftliche Maßnahmen, Verkauf von
      Liegenschaften, Übertragung Kindergärten per Vertrag an Dritte etc.
    3. Geplante oder durchgeführte
    • Vereinigungen
    • Zusammenlegung von Arbeitsbereichen
    • Kooperationen
z. B. durchgeführte Kooperationen
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4.
Finanzielle Auswirkungen
4.1.
Darstellung nach Haushaltsstellen
– Einnahmen –
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4.2.
Darstellung nach Haushaltsstellen - Ausgaben
– Ausgaben –
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Nach Prüfung des Gesamthaushaltes brauchen nur die durch das Haushaltssicherungskonzept betroffenen Haushaltsstellen dargestellt werden.
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4.4.
Darstellung für eine Zusammenfassung der finanziellen Auswirkungen
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VI.
Gesamtübersicht und Gesamtwirkung
An dieser Stelle sollen das Ergebnis aller Maßnahmen und deren Gesamtwirkung für den Zeitraum dargestellt werden.
VII.
Verbindlichkeit der Haushaltssicherung
Die Umsetzung der dargestellten Maßnahmen mit ihren jeweiligen Beiträgen zur Konsolidierung ist für die Aufstellung der Haushalte in den vom Haushaltssicherungskonzept umfassten Jahren verpflichtend.
Von diesen Maßnahmen darf nur dann abgewichen werden, wenn andere dauerhafte (nachhaltige) Maßnahmen mit mindestens dem gleichen Konsolidierungsbeitrag beschlossen werden und dadurch der im Haushaltssicherungskonzept aufgezeigte Haushaltsausgleich planmäßig erreicht wird.
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zu § 108 Abs.1 (Durchführung von Mahnverfahren)

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Verwaltungsanweisung zur Durchführung von Mahnverfahren durch die Landeskirchenkasse
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A. Allgemeines

Voraussetzung für die Abwicklung des Mahnverfahrens ist ein bestehendes vertragliches Schuldverhältnis nach BGB.
Für das Mahnverfahren sind grundsätzlich die Verzugsvorschriften der §§ 286 ff BGB anzuwenden. Auf eine Verzinsung nach § 288 BGB wird verzichtet.
In der kirchlichen Verwaltungsordnung § 108 Abs. 1 VO ist festgestellt, dass Einnahmen innerhalb der festgesetzten Frist, ist keine bestimmt, so bald wie möglich einzuziehen sind. Entstehende Rückstände sind laufend zu überwachen, anzumahnen und in Abstimmung mit der anordnenden Stelle gegebenenfalls beizutreiben.
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B. Zuständigkeit für die Durchführung des Mahnverfahrens

Die Durchführung des Mahnverfahrens nimmt die Landeskirchenkasse der Lippischen Landeskirche in Rücksprache mit der im Geschäftsverteilungsplan genannten Sachgebiete und Referate für ihre Haushalts-/Verbuchungsstellen vor. Die Landeskirchenkasse führt dann das gesamte Verfahren entsprechend durch.
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C. Voraussetzungen für die Durchführung des Mahnverfahrens durch die Landeskirchenkasse

  1. Das Sachgebiet / Referat verfasst die Rechnung im Original und im Entwurf (für die Akte). Gleichzeitig wird eine Einnahmeanordnung für die Landeskirchenkasse erstellt, der eine Kopie der Rechnung beigefügt wird.
  2. Das Absenden der Rechnung an den Zahlungspflichtigen und das Weiterleiten der Einnahmeanordnung an die Landeskirchenkasse müssen zeitgleich erfolgen, da sie für die evtl. spätere Durchführung des Mahnverfahrens wichtig sind.
  3. Bei nicht fristgerechtem Zahlungseingang erhält der Zahlungspflichtige von dem zuständigen Sachgebiet / Referat eine Zahlungserinnerung. In diesem Schreiben wird eine neue Zahlungsfrist gesetzt (14 Werktage).
  4. Grundsätzlich sind auf der Kassenanordnung zu dokumentieren,
    1. dass das Mahnverfahren durch die Landeskirchenkasse erfolgen soll,
    2. die Fälligkeit der Forderung.
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D. Durchführung des Mahnverfahrens durch die Landeskirchenkasse

  1. Bei nicht fristgerechtem Zahlungseingang nach Zahlungserinnerung erhält der Zahlungspflichtige von der Landeskirchenkasse ein erstes Mahnschreiben. In diesem Schreiben wird eine neue Zahlungsfrist gesetzt (7 Werktage). Außerdem wird ein Säumniszuschlag in Höhe von 5,00 € mit der Forderung in Rechnung gestellt.
  2. Ist nach Ablauf dieser Frist die Zahlung wieder nicht eingegangen, erhält der Zahlungspflichtige von der Landeskirchenkasse ein zweites Mahnschreiben mit neuer Zahlungsfrist (7 Werktage). Mit zweitem Mahnschreiben wir ein zusätzlicher Säumniszuschlag in Höhe von 15,00 € mit der Forderung in Rechnung gestellt.
  3. Ist nach Ablauf dieser Frist die Zahlung weiterhin nicht eingegangen, erhält die Kassenanordnung von der Landeskirchenkasse den Vermerk
    „vergeblich gemahnt“.
  4. Die Landeskirchenkasse legt dem juristischen Dezernenten den Sachverhalt zur Entscheidung vor (z.B. Einleitung des gerichtlichen Mahnverfahrens). Die Regelungen des § 90 Abs. 2 VO (Stundung, Niederschlagung, Erlass) sind dabei zu beachten.
  5. Über Stundung, Erlass oder Niederschlagung gem. § 90 Abs. 2 VO sowie Einleitung des gerichtlichen Mahnverfahrens entscheidet bis 5.000,00 € der juristische Kirchenrat, bei höheren Summen das Landeskirchenamt.
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E. Inkrafttreten

  1. Die Verwaltungsanweisung vom 14. März 2007 wird aufgehoben.
  2. Diese Verwaltungsanordnung tritt sofort in Kraft.
Lippische Landeskirche
Detmold, 25. Februar 2025
– Landeskirchenamt –

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1 ↑ Durch Beschluss der 33. ordentlichen Landessynode vom 21. November 2005 gilt die Verwaltungsordnung für die landeskirchliche Vermögens- und Finanzverwaltung sinngemäß (s. Ges. u. VOBl. Bd. 13 Nr. 11 S. 378).
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2 ↑ Redaktioneller Hinweis: Der Beschluss vom 27. November 2012 zur Verwaltung des Pfarrkapitalvermögens findet sich als Anlage zu § 14 am Ende der Verwaltungsordnung.
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3 ↑ Beschluss des Landeskirchenrates vom 8. März 2014: zulässige Abzüge zur Verwaltung des Pfarr(land)vermögens: „Die Kirchengemeinden können zur Verwaltung des Pfarr(land)vermögens - 20 € pro Grundstück jährlich für die laufende Verwaltung/Buchung der Erträgnisse anrechnen und- den zeitlichen Aufwand -insbesondere für Vertragsverhandlungen, die der dauernden Erhöhung der Pfarrerträgnisse dienen- mit einem Stundensatz von jeweils 40 € anrechnen.Übersteigen die Ausgaben für Abgaben, Lasten und notwendige Aufwendungen für den Erhalt von Pfarrgrundstücken die Einnahmen hie-raus, so können sie im Jahr der Entstehung oder spätestens im Rahmen der Jahresabschlussarbeiten am Anfang des Folgejahres im Landeskirchenamt geltend gemacht werden. Eventuelle Ausgaben werden von den Erträgnissen aus dem Pfarrkapitalvermögen, das auf sie entfällt, finanziert. Die Ausgaben sind zu belegen.“
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4 ↑ KABl. 2001 S. 137, 239; soweit nach dieser Anlage die Grundsätze für die Erfassung und Bewertung des Vermögens örtlich festzulegen sind, gelten die Grundsätze des Landeskirchenamtes.
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5 ↑ Gem. § 14 (1) des Kirchengesetzes über die Kirchenmitgliedschaft, das kirchliche Meldewesen und den Schutz der Daten der Kirchenmitglieder vom 10. November 1976 (Ges. u. VOBl. Bd. 6 S. 232), neu gefasst am vom 28. Mai 2002 mit Inkrafttreten zum 1. Januar 2004 (Ges. u. VOBl. Bd. 13 Nr. 5 S. 188) i.V.m. der Verordnung über die in das Gemeindegliederverzeichnis aufzunehmenden Daten der Kirchenmitglieder mit ihren Familienangehörigen vom 21.6.1985 i. d. F. vom 6.12.2002 (ABl. EKD 2003 S. 129).
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6 ↑ Redaktioneller Hinweis: die Arbeitshilfe „Erwerb und Veräußerung von Grundstücken und Immobilien der Kirchengemeinden“ findet sich als Anlage zu § 31 am Ende der Verwaltungsordnung.
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7 ↑ Der Landeskirchenrat hat am 24. April 2007 beschlossen: Die in § 43 Abs. 1 Ziffer 1-3 der Verwaltungsordnung geregelten Genehmigungsvorbehalte bei baulichen Maßnahmen der Kirchengemeinden werden auf Kirchengebäude und Gemeindehäuser beschränkt. Beschlüsse des Kirchenvorstandes zu allen übrigen Objekten bedürfen nicht mehr der kirchenaufsichtlichen Genehmigung.
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8 ↑ Rundverfügung des Landeskirchenamtes vom 18.11.1998 betr. Mietverträge mit Mobilfunkunternehmen (Az.: 512-12 Nr. 26823 [2 b] .
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9 ↑ Redaktioneller Hinweis: Das Merkblatt zu den Richtlinien befindet sich unter Anlage 2 zu § 46
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10 ↑ Redaktioneller Hinweis: Der Mustervertrag befindet sich unter Anlage 3 zu § 46
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12 ↑ Gesetz, die Bildung und Verwaltung eines allgemeinen Kirchenvermögens für die evangelische Kirche des Landes, die Veranlagung von Kirchensteuern und die Stellung der Kirche dem Staate gegenüber betreffend, vom 12.9.1877.
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13 ↑ Als angemessener Zinssatz wird der zur Zeit der Aufnahme des Darlehens aktuelle Hauptrefinanzierungssatz der Europäischen Zentralbank (EZB) plus 1 v. H. empfohlen.
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14 ↑ Redaktioneller Hinweis: Die Rundverfügung des Landeskirchenamtes vom 13. März 2006, Az.: 101-6 Nr. 24; „Arbeitshilfe zur Durchführung des Haushaltssicherungskonzepts“ findet sich als Anlage nach der Verwaltungsordnung
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15 ↑ 1Gem. Beschluss der Landessynode vom 2. Juli 2011 liegt für eine Kirchengemeinde die allgemeine Aufsicht beim Landeskirchenamt.
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16 ↑ redaktioneller Hinweis: Die Verwaltungsanweisung des Landeskirchenamtes für die Landeskirchenkasse vom 25. Februar 2025, Az.: 100-5 Nr. 01837, findet sich als Anlage nach der Verwaltungsordnung
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17 ↑ Die Datenverarbeitung mit KIFIBU bleibt bis auf Weiteres zulässig. Die Genehmigung anderer EDV-Programme richtet sich künftig nach § 113 dieser Ordnung.
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18 ↑ Gem. Beschluss der Landessynode vom 2. Juli 2011 liegt für eine Kirchengemeinde die allgemeine Aufsicht beim Landeskirchenamt.
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