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Rechtsverordnung zur Ausstattung und über den Gebrauch von Kommunikationseinrichtugnen in Diensträumen der Pfarrhäuser (Kommunikationsverordnung)
vom 12. Februar 2003
(Ges. u. VOBl. Bd. 13 Nr. 2 S. 43)
#######Aufgrund von Artikel 106 Ziffer 13 der Verfassung in Verbindung mit § 15 Abs. 5 des Kirchengesetzes vom 5. Juni 1973 über die dienstlichen Verhältnisse der Pfarrer -Pfarrdienstgesetz- (Ges. u. VOBl. Bd. 6 S. 65) in der Fassung des Kirchengesetzes vom 27.11.2001 (Ges. u. VOBI. Bd. 12, S. 200) erlässt der Landeskirchenrat folgende Rechtsverordnung:
#§ 1
(
1
)
Diese Rechtsverordnung regelt die Ausstattung und den Gebrauch von Kommunikationseinrichtungen in Diensträumen der Pfarrhäuser der Gemeindepfarrerinnen und Gemeindepfarrer (§ 11 Pfarrdienstwohnungsverordnung).
(
2
)
Sie gilt ferner für die Ausstattung und den Gebrauch von Kommunikatonseinrichtungen in Diensträumen von Gemeindepfarrerinnen und Gemeindepfarrern, die an anderer Stelle eingerichtet werden.
(
3
)
Auf sonstige Diensträume wie z.B. Gemeindeämter soll diese Verordnung sinngemäß angewandt werden.
#§ 2
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1
)
Die Kirchengemeinden stellen ihren Gemeindepfarrerinnen bzw. ihren Gemeindepfarrern eine rechnergestützte Kommunikationseinrichtung zur dienstlichen Nutzung zur Verfügung. Eine private Nutzung der Kommunikationseinrichtung durch die Gemeindepfarrerin bzw. den Gemeindepfarrer ist nicht ausgeschlossen, soweit die notwendigen Belange des Datenschutzes gewahrt werden und keine Schäden entstehen können (§ 5 Abs. 2).
(
2
)
Diese Kommunikationseinrichtung umfasst
- einen Anschluss an ein Telekomunikationsfestnetz, der den Einsatz mindestens zweier Telekomunikationsmedien (Telefon/Fax/Intemet) gleichzeitig dauerhaft ermöglicht und eine getrennte dienstliche und private Nutzung ermöglicht,
- einen internetfähigen Computerarbeitsplatz (Hardware),
- Kommunikations-Software,
- Datenverschlüsselungs-Software,
- Virenschutz-Software.
(
3
)
Software nach Absatz 2 Buchstabe c, d, und e muss mit der eingesetzten entsprechenden Software des Landeskirchenamtes kompatibel sein.
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4
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Kirchengemeinde und Gemeindepfarrerin bzw. Gemeindepfarrer können abweichend von Abs. 1 die dienstliche Nutzung einer privat gestellten Kommunikationseinrichtung oder Teile derselben vereinbaren. Hierzu sollen sie den vom Landeskirchenamt zu diesem Zweck vorbereiteten Mustervertrag abschließen, um insbesondere die Einhaltung der Bestimmungen des Datenschutzes zu gewährleisten.
#§ 3
Zur Übermittlung personenbezogener Daten und sonstiger datenschutzrechtlich relevanter bzw. geheimhaltungsbedürftiger Mitteilungen sind geeignete Verschlüsselungsverfahren anzuwenden. Die sonstigen Bestimmungen des Datenschutzes bleiben unberührt.
#§ 4
Gemeindepfarrerinnen und Gemeindepfarrer sind verpflichtet, die in § 2 Abs. 2 genannten Kommunikationseinrichtungen zeitnah zu nutzen.
#§ 5
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1
)
Der Anschluss der dienstlich zur Verfügung gestellten Kommunikationseinrichtung ist im Amtsteil anzubringen. Die Nutzung der dienstlich zur Verfügung gestellten Kommunikationseinrichtung durch andere Personen als die jeweilige Gemeindepfarrerin bzw. den jeweiligen Gemeindepfarrer ist nicht zulässig. Das Landeskirchenamt kann Ausnahmen von den Anforderungen des Satzes 1 und 2 genehmigen.
(
2
)
Für den Schutz der dienstlich genutzten Daten sind geeignete Maßnahmen zu treffen, die die Daten vor jeglicher Beeinträchtigung oder Missbrauch schützen.
#§ 6
Bei der Telefonanlage werden Dienst- und Privatanschluss getrennt. Die Telefonkostenabrechnung wird nach Rufnummern getrennt. Die Kosten der privaten Nutzung des Telefonanschlusses und der Telefonanlage (Grundgebühr) trägt die jeweilige Gemeindepfarrerin bzw. der jeweilige Gemeindepfarrer anteilig. Entsprechendes gilt für die Kosten, die durch die Internetnutzung entstehen.
#§ 7
Die Ordnung über die Planung von Maßnahmen auf dem Gebiet der automatisierten Datenverarbeitung im Bereich der Kirchengemeinden und der Kirchengemeindeverbände vom 30. März 1992 wird mit Inkrafttreten dieser Verordnung aufgehoben.
#§ 8
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1
)
Diese Verordnung tritt am 01. Juli 2003 in Kraft.
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2
)
Der Landeskirchenrat beschließt ergänzend, dass die in dieser Verordnung vorgeschriebene technische Ausstattung durch die Kirchengemeinden bis spätestens 31.12.2003 vorzunehmen ist, so dass ab 01.01.2004 nach dieser Verordnung uneingeschränkt kommuniziert werden kann.