.Kirchengesetz
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Geltungszeitraum von: 01.01.1978
Geltungszeitraum bis: 31.12.2023
Kirchengesetz
über rechtsfähige evangelische Stiftungen des
privaten Rechts in der Lippischen Landeskirche
(Stiftungsgesetz – StiftG)
vom 22. November 1977
(Ges. u. VOBl. Bd. 6 S. 235)
Die 26. ordentliche Landessynode hat in ihrer Sitzung am 22. November 1977 das folgende Kirchengesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Änderungen
Lfd. Nr. | Änderndes Recht | Datum | Fundstelle | Paragrafen | Art der Änderung |
1 | Änderung des Kirchengesetzes über rechtsfähige evangelische Stiftungen des privaten Rechts in der Lippischen Landeskirche (Stiftungsgesetz – StiftG. LK) | 4. Juni 1996 | Ges. u. VOBl. Bd. 11 Nr. 4 S.103 | § 2 Abs. 1 u. Abs. 2 | neu gefasst |
2 | Änderung des Kirchengesetzes über rechtsfähige evangelische Stiftungen des privaten Rechts in der Lippischen Landeskirche (Stiftungsgesetz – StiftG. LK) | 25. November 1997 | Ges. u. VOBl. Bd. 11 Nr. 9 S. 270 | § 8 Abs. 5 | geändert |
3 | Änderung des Kirchengesetzes über rechtsfähige evangelische Stiftungen des privaten Rechts in der Lippischen Landeskirche (Stiftungsgesetz – StiftG. LK) | 13. Juni 2008 | § 1 Abs. 3 Satz 1 § 1 Abs. 4 | geändert neu gefasst | |
4 | Änderung des Kirchengesetzes über rechtsfähige evangelische Stiftungen des privaten Rechts in der Lippischen Landeskirche (Stiftungsgesetz – StiftG. LK) | 16.Juni 2015 | § 1 Abs. 4 § 1 Abs. 5 § 1 Abs. 4 (bisher) § 1 Abs. 6 | neu eingefügt neu eingefügt wird zu Abs. 6 geändert |
§ 1
(
1
)
Für die rechtsfähigen evangelischen Stiftungen des privaten Rechts in der Lippischen Landeskirche gilt das „Kirchengesetz über rechtsfähige Evangelische Stiftungen des privaten Rechts der Ev. Kirche von Westfalen“ (Stiftungsgesetz – StiftG EKvW) in der jeweils geltenden Fassung.
(
2
)
Der Wortlaut des westfälischen Kirchengesetzes ist im Gesetz und Verordnungsblatt bekannt zu machen.
(
3
)
1 Änderungen des westfälischen Kirchengesetzes haben Landeskirchenrat und Rechts- und Innenausschuss daraufhin zu prüfen, ob sie für den Bereich der Lippischen Landeskirche von Bedeutung sind oder nicht. 2 Bedeutsame Änderungen sind der Landessynode zur Entscheidung darüber vorzulegen, ob die Änderungen auch für den Bereich der Lippischen Landeskirche Gültigkeit behalten sollen.
(
4
)
Abweichend von § 10 Stiftungsgesetz EKvW ist die Ordnung für die Vermögens- und Finanzverwaltung der Kirchengemeinden der Lippische Landeskirche (Verwaltungsordnung) in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(
5
)
Abweichend von § 11 Abs. 1 Stiftungsgesetz EKvW werden die anerkannten Evangelischen Stiftungen in das Stiftungsverzeichnis der Lippischen Landeskirche aufgenommen.
1
(
6
)
Den Widerspruchsbescheid nach § 12 Abs. 1 S. 2 Stiftungsgesetz EKvW erlässt abweichend von § 12 Abs. 2 S. 3 Stiftungsgesetz EKvW der Landeskirchenrat. 2 Zuständig für Klagen gegen den Widerspruchsbescheid ist abweichend von § 12 Abs. 3 S. 1 Stiftungsgesetz EKvW das Kirchengericht der Evangelischen Kirche in Deutschland.
#§ 2
(
1
)
Die Anerkennung ev. Stiftungen und deren Aufhebung erfolgen durch den Landeskirchenrat; im Übrigen ist das Landeskirchenamt zuständig.
(
2
)
Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Ausführungsbestimmungen erlässt der Landeskirchenrat.
#§ 3
Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 1978 in Kraft.