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KIRCHENGESETZE

Nr. 109Beschluss zum Kirchengesetz zur Umsetzung
des Hinweisgeberschutzgesetzes in der EKD

(ABl. EKD Nr. 12 S. 165 vom 5. Dezember 2023)

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Die Lippische Landeskirche hat auf der Tagung der 33. ordentlichen Landessynode am 27. November 2006 den Beschluss (Ges. u. VOBl. Bd. 13 Nr. 14 S. 460) gefasst, dass das Kirchengesetz über die Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten in der Evangelischen Kirche Deutschland (Kirchenbeamtengesetz der EKD KBG.EKD) vom 10. November 2005 (ABl. EKD 2005 S. 551) in der Lippischen Landeskirche nach Maßgabe des Ausführungsgesetzes zum Kirchengesetz über die Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten in der Evangelischen Kirche in Deutschland (Kirchenbeamtengesetz der EKD – KBG.EKD) vom 27. November 2006 gelten soll.
Ebenso hat die 35. ordentliche Lippische Landessynode auf ihrer Tagung am 22. November 2011 durch Beschluss ihre Zustimmung zur Anwendung des Pfarrdienstgesetzes der EKD erklärt (GVOBl. Bd. 15 Nr. 2 S. 63).
Die Synode der Evangelischen Kirche in Deutschland hat mit Zustimmung der Kirchenkonferenz aufgrund des Artikels 10 Absatz 1, des Artikels 10 Absatz 2 Buchstabe a und des Artikels 10a Absatz 1 und des Artikels 10a Absatz 2 der Grundordnung der Evangelischen Kirche in Deutschland das folgende Kirchengesetz beschlossen. Inhaltliche Änderungen betreffen das Kirchenbeamtengesetz und das Pfarrdienstgesetz der EKD.
Nachfolgend wird der Beschluss zum Kirchengesetz zur Umsetzung des Hinweisgeberschutzgesetzes in der EKD bekannt gegeben.
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Artikel 1
2. Änderung des Kirchenbeamtengesetzes der EKD

Das Kirchengesetz über die Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten in der Evangelischen Kirche in Deutschland (Kirchenbeamtengesetz der EKD – KBG.EKD) in der Bekanntmachung der Neufassung vom 15. März 2021 (ABI. EKD S. 70), das zuletzt durch Artikel 3 der gesetzesvertretenden Verordnung des Rates der Evangelischen Kirche in Deutschland vom 24. Juni 2021 (ABI. EKD S. 158), berichtigt am 1. September 2021 (ABI. EKD S. 222), geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
  1. § 24 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
    a) In Nummer 2 wird das Wort ,,oder" am Ende gestrichen.
    b) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
    ,,3. Informationen unter den Voraussetzungen des Hinweisgeberschutzgesetzes an eine zuständige Meldestelle weitergegeben oder offengelegt werden oder".
    c) Der bisherige Wortlaut von Nummer 3 wird Nummer 4.
  2. Dem § 86 wird folgender Absatz 4 angefügt:
    „(4) Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte, die eine Meldung oder Offenlegung nach dem Hinweisgeberschutzgesetz vornehmen, sind von der Einhaltung des Dienstwegs befreit."
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Artikel 2
2. Änderung des Pfarrdienstgesetzes der EKD

Das Kirchengesetz zur Regelung der Dienstverhältnisse der Pfarrerinnen und Pfarrer in der Evangelischen Kirche in Deutschland (Pfarrdienstgesetz der EKD – PfDG.EKD) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Februar 2021 (ABl. EKD S. 34), das zuletzt durch gesetzesvertretende Verordnung des Rates der Evangelischen Kirche in Deutschland vom 24. Juni 2021 (ABl. EKD S. 158) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
  1. § 31 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
    a) In Nummer 2 wird das Wort ,,oder" am Ende gestrichen.
    b) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
    ,,3. Informationen unter den Voraussetzungen des Hinweisgeberschutzgesetzes an eine zuständige Meldestelle weitergegeben oder offengelegt werden oder".
    c) Der bisherige Wortlaut von Nummer 3 wird Nummer 4.
  2. Dem § 104 wird folgender Absatz 4 angefügt:
    „(4) Pfarrerinnen und Pfarrer, die eine Meldung oder Offenlegung nach dem Hinweisgeberschutzgesetz vornehmen, sind von der Einhaltung des Dienstwegs befreit."
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Artikel 3
Bekanntmachungserlaubnis

Das Kirchenamt der Evangelischen Kirche in Deutschland kann den Wortlaut des Kirchengesetzes zur Umsetzung des Hinweisgeberschutzgesetzes in der Evangelischen Kirche in Deutschland in der vom Inkrafttreten dieses Kirchengesetzes an geltenden Fassung im Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Deutschland bekannt machen.
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Artikel 4
Inkrafttreten

Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.
Hannover, den 5. Dezember 2023
Präses der Synode
der Evangelischen Kirche in Deutschland

Anna-Nicole Heinrich

Nr. 110Kirchengesetz zur dritten Änderung des Disziplinargesetzes
in der Evangelischen Kirche in Deutschland (DG-EKD)

(ABl. EKD Nr. 11 S. 148 vom 13. November 2024)

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Die 34. ordentliche Landessynode hat auf ihrer Tagung am 24. November 2009 (Ges. u. VOBl. Bd. 14 Nr. 9 S. 337) beschlossen, im Artikel 129 der Verfassung der Lippischen Landeskirche vom 17. Februar 1931 in der Fassung des Kirchengesetzes vom 23. November 1998 (Ges. u. VOBl. Bd. 11 S. 377) zu regeln, dass für Disziplinarverfahren des ersten Rechtszuges die Disziplinarkammer der Evangelischen Kirche in Deutschland zuständig ist und im Übrigen das Disziplinargesetz der Evangelischen Kirche in Deutschland in der jeweils geltenden Fassung Anwendung findet.
Die Synode der Evangelischen Kirche in Deutschland hat mit Zustimmung der Kirchenkonferenz aufgrund des Artikels 10 Absatz 1, des Artikels 10 Absatz 2 Buchstabe a und des Artikels 10a Absatz 1 und Absatz 2 der Grundordnung der Evangelischen Kirche in Deutschland die Dritte Änderung des Disziplinargesetzes der Evangelischen Kirche in Deutschland beschlossen.
Diese Änderung wird nachfolgend bekannt gegeben.
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Artikel 1
Dritte Änderung des Disziplinargesetzes
der Evangelischen Kirche in Deutschland

Das Disziplinargesetz der Evangelischen Kirche Deutschland (DG.EKD) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Januar 2021 (ABl. EKD S. 2, berichtigt am 15. Februar 2021 (ABl. EKD S. 66)), das zuletzt durch Artikel 2 des Kirchengesetzes vom 9. November 2022 (ABl. EKD S. 157) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
  1. In der Inhaltsübersicht werden in der Angabe zu § 39 nach dem Wort „Weisungen“ das Komma und das Wort „Spruchverfahren“ gestrichen.
  2. In § 20 Absatz 2 Nummer 4 werden nach dem Komma am Ende die Wörter
    „insbesondere in Fällen von Verstößen gegen das Abstands- und Abstinenzgebot,“ eingefügt.
  3. § 33a wird wie folgt gefasst:
    § 33a
    Betroffene Person oder Stelle
    (1) In einem Disziplinarverfahren ist auf die schutzwürdigen Belange einer Person, die durch eine Amtspflichtverletzung, ihre Begehung unterstellt oder rechtskräftig festgestellt, in ihren Rechtsgütern unmittelbar beeinträchtigt wurde oder unmittelbar einen Schaden erlitten hat (betroffene Person) oder einer geschädigten Stelle (betroffene Stelle), Rücksicht zu nehmen. Sie wird von der disziplinaraufsichtführenden Stelle frühzeitig auf ihre Rechte nach den folgenden Absätzen hingewiesen.
    (2) Soweit dies ohne Gefährdung des Ermittlungszwecks möglich ist, können in einem Disziplinarverfahren
    1. eine betroffene Person sich einer Vertrauensperson, einer Begleitperson und eines bevollmächtigten Beistandes,
    2. eine betroffene Stelle sich eines Beistandes bedienen.
    Die Vertrauensperson und der bevollmächtigte Beistand können jeweils Zeugenbeistand i.S.d. § 33 Abs. 1 Satz 1 sein. § 33 Absatz 1 Satz 2 und 3 und § 33 Absatz 2 und 3 gelten für die Vertrauensperson und den Beistand entsprechend.
    (3) Auf Antrag werden die notwendigen Kosten
    1. einer betroffenen Person für einen Zeugenbeistand bzw. bevollmächtigte Person, die Vertrauensperson und einer Begleitperson,
    2. einer betroffenen Stelle für einen Beistand erstattet.
    Die §§ 43 und 79 gelten entsprechend.
    (4) Die disziplinaraufsichtführende Stelle hat von Amts wegen einer betroffenen Person oder Stelle Auskunft über den Stand, den Fortgang und das Ergebnis eines Disziplinarverfahrens zu geben, soweit dies ohne Gefährdung des Ermittlungszwecks möglich ist und schutzwürdige Interessen der beschuldigten Person nicht entgegenstehen. Die Auskunftserteilung soll nach jedem wesentlichen Verfahrensfortschritt erfolgen, insbesondere nach Einstellung des Verfahrens, Erlass einer Disziplinarverfügung oder Erhebung der Disziplinarklage.
    (5) Betroffene Personen können durch einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin die Akten, die dem Gericht vorliegen oder diesem im Falle der Erhebung der Disziplinarklage vorzulegen wären, einsehen sowie amtlich verwahrte Beweisstücke besichtigen, soweit sie hierfür ein berechtigtes Interesse darlegen. Die Akteneinsicht ist schriftlich zu beantragen. Vor der Entscheidung über den Antrag ist die Person, gegen die sich das Disziplinarverfahren richtet, hierzu anzuhören. Die Akteneinsicht ist zu versagen, soweit überwiegende schutzwürdige Interessen der beschuldigten Person oder anderer Personen entgegenstehen oder der Ermittlungszweck, auch in einem anderen Disziplinarverfahren oder staatlichem Strafverfahren, gefährdet erscheint. Die Akteneinsicht kann versagt werden, wenn durch sie das Verfahren erheblich verzögert würde, es sei denn, dass die disziplinaraufsichtführende Stelle den Abschluss der Ermittlungen in den Akten vermerkt hat. Der Ermittlungszweck gilt regelmäßig dann als nicht gefährdet, wenn die disziplinaraufsichtführende Stelle beabsichtigt, das Verfahren nach § 38 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 einzustellen.
    (6) Betroffenen Personen, die nicht anwaltlich vertreten sind, kann in entsprechender Anwendung des Absatzes 5 unter Berücksichtigung der nachstehenden Maßgaben gestattet werden, unter Aufsicht Akten einzusehen und amtlich verwahrte Beweisstücke zu besichtigen. Vor der Entscheidung über den Antrag sollen neben der beschuldigten Person auch Personen angehört werden, die in den betreffenden Aktenteilen namentlich erwähnt sind. Werden die Akten nicht elektronisch geführt, können der betroffenen Person an Stelle der Einsichtnahme in die Akten Kopien aus den Akten übermittelt werden. Die Akteneinsicht ist zu versagen, soweit zur Einsicht infrage kommende Informationen mit Daten, insbesondere personenbezogenen Daten der beschuldigten Person oder anderer Personen, in die nach Maßgabe des Satzes 1 keine Einsicht gewährt werden darf, derart verbunden sind, dass ihre Trennung nicht oder nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand möglich ist. In diesem Fall kann der betroffenen Person Auskunft über die zur Einsicht freigegebenen Akteninhalte erteilt werden.
    (7) Akteneinsicht gemäß Absatz 5 und 6 kann auch nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens gewährt werden. Der Ermittlungszweck gilt in diesem Fall stets als nicht gefährdet.“
  4. § 39 wird wie folgt geändert:
    1. In der Überschrift werden nach dem Wort „Weisungen“ das Komma und das Wort „Spruchverfahren“ gestrichen.
    2. Absatz 4 wird aufgehoben.
  5. In § 61 Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „soll“ durch das Wort „kann“ ersetzt.
  6. Dem § 63 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
    „In Fällen sexualisierter Gewalt ist der Beschluss zu veröffentlichen, soweit schutzwürdige Interessen der Beteiligten oder betroffener Personen nicht entgegenstehen.“
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Artikel 2
Inkrafttreten

Dieses Kirchengesetz tritt zum 1. Januar 2025 in Kraft.
Würzburg, den 13. November 2024
Präses der Synode
der Evangelischen Kirche in Deutschland

Anna-Nicole Heinrich

Nr. 111Kirchengesetz zur dritten Änderung des
EKD-Datenschutzgesetzes (DSG-EKD)

(ABl. EKD Nr. 11 S. 150 vom 13. November 2024)

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Die Synode der Evangelischen Kirche in Deutschland hat mit Zustimmung der Kirchenkonferenz auf Grund des Artikels 10 Absatz 1, des Artikels 10 Absatz 2 Buchstabe a und des Artikels 10a Absatz 1 der Grundordnung der Evangelischen Kirche in Deutschland das Kirchengesetz über den Datenschutz der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD-Datenschutzgesetz – DSG-EKD) vom 15. November 2017 beschlossen. Nach Artikel 10a Absatz 1 der Grundordnung der Evangelischen Kirche in Deutschland tritt dieses Kirchengesetz unmittelbar in den Gliedkirchen in Kraft.
Die Synode der Evangelischen Kirche in Deutschland hat mit Zustimmung der Kirchenkonferenz auf Grund des Artikels 10 Absatz 1, des Artikels 10 Absatz 2 Buchstabe a und des Artikels 10a Absatz 1 der Grundordnung der Evangelischen Kirche in Deutschland die Dritte Änderung des EKD-Datenschutzgesetzes beschlossen.
Diese Änderung wird nachfolgend bekannt gegeben.
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Artikel 1
Dritte Änderung des EKD-Datenschutzgesetzes

Das Kirchengesetz über den Datenschutz der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD-Datenschutzgesetz – DSG-EKD) vom 15. November 2017 (ABl. EKD S. 353, 2018 S. 35, S. 215), das zuletzt durch Kirchengesetz vom 9. November 2022 (ABl. EKD S. 156) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
  1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
    a) In der Angabe zu § 1 wird das Wort „Schutzzweck“ durch die Wörter „Zweck des Gesetzes“ ersetzt.
    b) In der Angabe zu § 12 werden die Wörter „in Bezug auf elektronische Angebote“ gestrichen.
    c) Nach der Angabe zu § 25 wird folgende Angabe eingefügt:
    „§ 25a Automatisierte Entscheidungen im Einzelfall einschließlich Profiling“
    d) Nach der Angabe zu § 30 wird folgende Angabe eingefügt:
    „§ 30a Zentrale Verfahren“
    e) Die Angabe zu § 50 wird wie folgt gefasst:
    „§ 50 Verarbeitung personenbezogener Daten zu Archivzwecken, Forschungszwecken und zu statistischen Zwecken“
    f) Nach der Angabe zu § 50a wird folgende Angabe eingefügt:
    „§ 50b Mitgliederkommunikation“
  2. In § 1 wird in der Überschrift das Wort „Schutzzweck“ durch die Wörter „Zweck des Gesetzes“ ersetzt.
  3. In § 2 Absatz 6 werden nach dem Wort „andere“ die Wörter „kirchliche oder staatliche“ eingefügt.
  4. § 4 wird wie folgt geändert:
    1. In Nummer 2 Buchstabe b werden nach dem Wort „die“ die Wörter „rassische und“ gestrichen.
    2. Die Nummern 9 bis 12 werden wie folgt gefasst:
      „9. „verantwortliche Stelle" die natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet;
    3. „Auftragsverarbeiter" eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die personenbezogene Daten im Auftrag der verantwortlichen Stelle verarbeitet;
    4. „Empfänger“ eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, der personenbezogene Daten offengelegt werden, unabhängig davon, ob es sich bei ihr um einen Dritten handelt oder nicht;
    5. „Dritter“ eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, außer der betroffenen Person, der verantwortlichen Stelle, dem Auftragsverarbeiter und den Personen, die unter der unmittelbaren Verantwortung der kirchlichen Stelle oder des Auftragsverarbeiters befugt sind, die personenbezogenen Daten zu verarbeiten;“
    6. Nach Nummer 19 wird folgende Nummer 19a eingefügt:
      „19a. „Unternehmensgruppe“ eine Gruppe, die aus einem herrschenden Unternehmen und den von diesem abhängigen Unternehmen besteht;“
  5. § 5 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
    1. In Nummer 2 werden nach dem Wort „kirchlichen“ die Wörter „oder öffentlichen“ eingefügt.
    2. In Nummer 6 werden die Wörter „Zerstörung oder unbeabsichtigter Schädigung“ durch die Wörter „Verarbeitung und vor unbeabsichtigtem Verlust, unbeabsichtigter Zerstörung oder unbeabsichtigter Schädigung“ ersetzt.
  6. § 6 wird wie folgt geändert:
    1. In Nummer 1 werden nach dem Wort „eine“ die Wörter „kirchliche oder staatliche“ eingefügt.
    2. Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
      „4. die Verarbeitung ist zur Wahrung der berechtigten Interessen der verantwortlichen Stelle oder eines Dritten erforderlich, sofern nicht die Interessen der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen, insbesondere dann, wenn diese minderjährig ist;“
    3. In Nummer 7 wird das Semikolon am Ende durch einen Punkt ersetzt.
    4. Nummer 8 wird aufgehoben.
  7. § 7 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
    1. Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
      „1. eine kirchliche oder staatliche Rechtsvorschrift dies erlaubt oder anordnet;“
    2. Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
      „2. sie erforderlich ist
      1. zur Abwehr von Gefahren für die staatliche oder öffentliche Sicherheit oder zur Verfolgung von Straftaten oder
      2. zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung rechtlicher Ansprüche,
        sofern nicht die Interessen der betroffenen Person an dem Ausschluss der Verarbeitung überwiegen;“
    3. Nummer 7 wird aufgehoben.
    4. Die bisherige Nummer 8 wird Nummer 7 und das Semikolon am Ende wird durch das Wort „oder“ ersetzt.
    5. Die Nummern 9 und 10 werden aufgehoben.
    6. Die bisherige Nummer 11 wird Nummer 8.
  8. § 8 wird wie folgt gefasst:
    § 8 Offenlegung an kirchliche oder öffentliche Stellen
    (1) Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Offenlegung nach §§ 6 und 7 an kirchliche Stellen trägt die offenlegende verantwortliche Stelle. Erfolgt die Offenlegung auf Ersuchen der empfangenden kirchlichen Stelle, trägt diese die Verantwortung. In diesem Fall prüft die offenlegende verantwortliche Stelle nur, ob das Ersuchen im Rahmen der Aufgaben der datenempfangenden kirchlichen Stelle liegt, es sei denn, dass besonderer Anlass zur Prüfung der Rechtmäßigkeit der Offenlegung besteht.
    (2) Die datenempfangende kirchliche Stelle darf die offengelegten Daten für den Zweck verarbeiten, zu dessen Erfüllung sie ihr offengelegt werden. Eine Verarbeitung für andere Zwecke ist nur unter den Voraussetzungen des § 7 zulässig.
    (3) Sind mit personenbezogenen Daten, die nach §§ 6 und 7 an kirchliche Stellen offengelegt werden, weitere personenbezogene Daten der betroffenen oder einer anderen Person so verbunden, dass eine Trennung nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand möglich ist, so ist die Offenlegung auch dieser Daten zulässig, soweit nicht berechtigte Interessen der betroffenen oder einer anderen Person an deren Geheimhaltung offensichtlich überwiegen; eine Nutzung dieser Daten ist unzulässig.
    (4) Absatz 3 gilt entsprechend, wenn personenbezogene Daten innerhalb einer kirchlichen Stelle weitergegeben werden.
    (5) Für die Offenlegung personenbezogener Daten gegenüber öffentlichen Stellen nach § 2 des Bundesdatenschutzgesetzes in der jeweils geltenden Fassung gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.“
  9. § 9 wird wie folgt gefasst:
    § 9 Offenlegung an sonstige Stellen
    (1) Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Offenlegung nach §§ 6 und 7 an sonstige Stellen oder Personen trägt die offenlegende kirchliche Stelle.
    (2) Die datenempfangenden Stellen und Personen dürfen die offengelegten Daten nur für den Zweck verarbeiten, zu dessen Erfüllung sie ihnen offengelegt werden. Die offenlegende Stelle hat sie darauf hinzuweisen.“
  10. § 10 wird wie folgt geändert:
    1. In Absatz 1 Nummer 1 wird das Komma am Ende durch das Wort „oder“ ersetzt.
    2. Absatz 2 wird wie folgt geändert:
    aa) In Nummer 2 wird das Wort „vertraglichen“ durch „vorvertraglichen“ ersetzt.
    bb) In Nummer 4 werden vor dem Wort „kirchlichen“ die Wörter „öffentlichen oder des“ eingefügt.
  11. § 12 wird wie folgt geändert:
    1. In der Überschrift werden die Wörter „in Bezug auf elektronische Angebote“ gestrichen.
    2. In Satz 1 wird nach dem Wort „denen“ das Wort „insbesondere“ eingefügt.
  12. § 13 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
    1. In Nummer 4 wird das Wort „verantwortliche“ durch das Wort „kirchliche“ und das Wort „verantwortlichen“ durch das Wort „kirchlichen“ ersetzt.
    2. In Nummer 7 werden nach dem Wort „kirchlichen“ die Wörter „oder staatlichen“ und nach dem Wort „erheblichen“ die Wörter „öffentlichen oder“ eingefügt.
    3. In Nummer 10 werden nach dem Wort „kirchlichen“ die Wörter „oder im öffentlichen“ eingefügt und das Wort „oder“ am Ende wird durch ein Komma ersetzt.
    4. In Nummer 11 wird der Punkt am Ende durch das Wort „oder“ ersetzt.
    5. Folgende Nummer 12 wird angefügt:
      „12. die Verarbeitung aus Gründen eines erheblichen öffentlichen Interesses zwingend erforderlich ist.“
  13. In § 15 Absatz 2 wird die Angabe „17“ durch die Angabe „19“ ersetzt.
  14. § 16 wird wie folgt geändert:
    1. Absatz 3 wird wie folgt geändert:
      aa) Nach der Angabe „25“ werden die Wörter „unverzüglich, in jedem Fall“ eingefügt.
      bb) Die Sätze 2 und 3 werden aufgehoben.
    2. In Absatz 4 werden die Wörter „ohne Verzögerung“ durch das Wort „unverzüglich“ ersetzt.
  15. § 17 wird wie folgt geändert:
    1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) Der Satzteil vor Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
      „Werden personenbezogene Daten bei der betroffenen Person erhoben, so eröffnet die verantwortliche Stelle der betroffenen Person zum Zeitpunkt der Erhebung in geeigneter und angemessener Weise Zugang zu folgenden Informationen:“
      bb) In Nummer 2 werden nach dem Wort „der“ die Wörter „oder des“ gestrichen.
    2. Absatz 2 wird wie folgt geändert:
      aa) Im Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „auf Verlangen“ gestrichen und nach dem Wort „Verfügung“ die Wörter „, die notwendig sind, um eine faire und transparente Verarbeitung zu gewährleisten“ eingefügt.
      bb) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.
      cc) Folgende Nummer 5 wird angefügt:
      „5. das Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung einschließlich Profiling gemäß § 25a Absatz 1 und 4 und – zumindest in diesen Fällen – aussagekräftige Informationen über die involvierte Logik sowie die Tragweite und die angestrebten Auswirkungen einer derartigen Verarbeitung für die betroffene Person.“
  16. § 18 wird wie folgt geändert:
    1. In Absatz 1 Satz 2 wird nach dem Wort „Absatz“ die Angabe „3 und“ eingefügt.
    2. In Absatz 2 werden die Wörter „oder wenn durch die Auskunft die Wahrnehmung des Auftrags der Kirche gefährdet wird“ gestrichen.
  17. § 19 wird wie folgt gefasst:
    § 19 Auskunftsrecht der betroffenen Person
    (1) Die betroffene Person hat das Recht, von der verantwortlichen Stelle eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden; ist dies der Fall, so hat sie ein Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten und auf folgende Informationen:
    1. die Verarbeitungszwecke;
    2. die Kategorien personenbezogener Daten;
    3. die Empfänger oder Kategorien von Empfängern, gegenüber denen die personenbezogenen Daten offengelegt worden sind;
    4. falls möglich, die geplante Dauer, für die die personenbezogenen Daten gespeichert werden, oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer;
    5. das Bestehen eines Rechts auf Berichtigung oder Löschung der sie betreffenden personenbezogenen Daten oder auf Einschränkung der Verarbeitung durch die verantwortliche Stelle oder eines Widerspruchsrechts gegen diese Verarbeitung;
    6. das Bestehen eines Beschwerderechts bei der Aufsichtsbehörde;
    7. wenn die personenbezogenen Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben werden, alle verfügbaren Informationen über die Herkunft der Daten;
    8. das Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung einschließlich Profiling gemäß § 25a Absatz 1 und 4 und – zumindest in diesen Fällen – aussagekräftige Informationen über die involvierte Logik sowie die Tragweite und die angestrebten Auswirkungen einer derartigen Verarbeitung für die betroffene Person.
    (2) Werden personenbezogene Daten an ein Drittland oder an eine internationale Organisation übermittelt, so hat die betroffene Person zusätzlich das Recht, über die geeigneten Garantien gemäß § 10 im Zusammenhang mit der Übermittlung unterrichtet zu werden.
    (3) Auskunft darf nicht erteilt werden, soweit die Daten oder die Tatsache ihrer Speicherung aufgrund einer speziellen Rechtsvorschrift oder wegen überwiegender berechtigter Interessen Dritter geheim gehalten werden müssen und das Interesse der betroffenen Person an der Auskunftserteilung zurücktreten muss. Die Ablehnung der Auskunftserteilung ist gegenüber der betroffenen Person zu begründen.
    (4) Die verantwortliche Stelle stellt eine Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zur Verfügung. Für alle weiteren Kopien, die die betroffene Person beantragt, kann die verantwortliche Stelle ein angemessenes Entgelt auf der Grundlage der Verwaltungskosten verlangen. Stellt die betroffene Person den Antrag elektronisch, so sind die Informationen in einem gängigen elektronischen Format zur Verfügung zu stellen, sofern sie nichts anderes angibt.
    (5) Das Recht auf Erhalt einer Kopie gemäß Absatz 4 darf die Rechte und Freiheiten anderer Personen nicht beeinträchtigen.
    (6) Verarbeitet die verantwortliche Stelle eine große Menge von Informationen über die betroffene Person, so kann sie verlangen, dass die betroffene Person präzisiert, auf welche Information oder welche Verarbeitungsvorgänge sich ihr Auskunftsersuchen bezieht.
    (7) Das Auskunftsrecht findet in den Fällen des § 50 Absatz 1 keine Anwendung, soweit die Auskunft einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde.“
  18. § 20 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
    „Die betroffene Person hat das Recht, von der verantwortlichen Stelle die unverzügliche Berichtigung sie betreffender unrichtiger personenbezogener Daten zu verlangen.“
  19. § 21 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
    1. In Nummer 2 wird der Satzteil nach dem Wort „erfordert“ bis zum Semikolon am Ende gestrichen.
    2. In Nummer 4 wird das Wort „kirchlichem“ durch die Wörter „kirchlichen oder öffentlichen“ ersetzt.
  20. In § 22 Absatz 2 werden die Wörter „oder aus Gründen eines wichtigen kirchlichen Interesses“ gestrichen.
  21. § 24 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
    „Das Recht auf Datenübertragbarkeit gilt nicht für eine Verarbeitung, die in Ausübung kirchlicher Aufsicht erfolgt.“
  22. § 25 wird wie folgt gefasst.
    § 25 Widerspruchsrecht
    (1) Die betroffene Person hat das Recht, aus Gründen, die sich aus ihrer besonderen Situation ergeben, jederzeit gegen die Verarbeitung sie betreffender personenbezogener Daten gemäß § 6 Nummer 3 oder Nummer 4 Widerspruch einzulegen. Die verantwortliche Stelle verarbeitet die personenbezogenen Daten nicht mehr, es sei denn, sie kann zwingende schutzwürdige Gründe für die Verarbeitung nachweisen, die die Rechte und berechtigten Interessen der betroffenen Person überwiegen, oder die Verarbeitung dient der Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen.
    (2) Werden personenbezogene Daten von Unternehmen im Sinne von § 4 Nummer 19 verarbeitet, um Direktwerbung zu betreiben, so hat die betroffene Person das Recht, jederzeit Widerspruch gegen die Verarbeitung sie betreffender personenbezogener Daten zum Zwecke derartiger Werbung einzulegen; dies gilt auch für das Profiling, soweit es mit solcher Direktwerbung in Verbindung steht. Die verantwortliche Stelle muss die betroffene Person spätestens zum Zeitpunkt der ersten Kommunikation mit ihr ausdrücklich auf dieses Widerspruchsrecht hinweisen. Dieser Hinweis hat in einer verständlichen und von anderen Informationen getrennten Form zu erfolgen. Widerspricht die betroffene Person der Verarbeitung für Zwecke der Direktwerbung, so werden die personenbezogenen Daten nicht mehr für diese Zwecke verarbeitet.“
  23. Nach § 25 wird folgender § 25a eingefügt:
    § 25a Automatisierte Entscheidungen im Einzelfall einschließlich Profiling
    (1) Die betroffene Person hat das Recht, nicht einer ausschließlich auf einer automatisierten Verarbeitung – einschließlich Profiling – beruhenden Entscheidung unterworfen zu werden, die ihr gegenüber rechtliche Wirkung entfaltet oder sie in ähnlicher Weise erheblich beeinträchtigt.
    (2) Absatz 1 gilt nicht, wenn die Entscheidung
    1. für den Abschluss oder die Erfüllung eines Vertrags zwischen der betroffenen Person und der verantwortlichen Stelle erforderlich ist,
    2. aufgrund einer staatlichen oder kirchlichen Rechtsvorschrift, denen die verantwortliche Stelle unterliegt, zulässig ist und diese Rechtsvorschriften angemessene Maßnahmen zur Wahrung der Rechte sowie der berechtigten Interessen der betroffenen Person enthalten oder
    3. mit ausdrücklicher Einwilligung der betroffenen Person erfolgt.
    (3) In den in Absatz 2 Buchstaben a und c genannten Fällen trifft die verantwortliche Stelle angemessene Maßnahmen, um die Rechte sowie die berechtigten Interessen der betroffenen Person zu wahren, wozu mindestens das Recht auf Erwirkung des Eingreifens einer Person seitens der verantwortlichen Stelle, auf Darlegung des eigenen Standpunkts und auf Anfechtung der Entscheidung gehört.
    (4) Entscheidungen nach Absatz 2 dürfen nicht auf besonderen Kategorien personenbezogener Daten nach § 4 Nummer 2 beruhen, sofern nicht § 13 Absatz 2 Nummer 1 oder Nummer 7 gilt und angemessene Maßnahmen zum Schutz der Rechte sowie der berechtigten Interessen der betroffenen Person getroffen wurden.“
  24. In § 29 Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort „Person“ die Wörter „auf Verlangen“ gestrichen.
  25. § 30 wird wie folgt geändert:
    1. Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt geändert:
      aa) Das Wort „schriftlich“ wird durch die Wörter „in Textform“ ersetzt.
      bb) In Nummer 4 wird das Wort „Sperrung“ durch die Wörter „Einschränkung der Verarbeitung“ ersetzt.
    2. Absatz 4 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 wird das Wort „kirchlichen“ durch das Wort „verantwortlichen“ ersetzt.
      bb) In Satz 2 wird das Wort „kirchlichen“ durch das Wort „verantwortlichen“ und das Wort „kirchliche“ durch das Wort „verantwortliche“ ersetzt.
    3. Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
      „(5) Sofern die kirchlichen Datenschutzbestimmungen auf den Auftragsverarbeiter keine Anwendung finden, dürfen sich abweichend von Absatz 3 die Vertragsinhalte an Artikel 28 EU-Datenschutz-Grundverordnung orientieren.“
    4. Absatz 7 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
      „Bei der Beauftragung anderer kirchlicher Stellen kann von Absatz 3 Satz 2 Nummer 3 Halbsatz 2, 5, 7 und 9 und Satz 4 abgesehen werden.“
  26. Nach § 30 wird folgender § 30a eingefügt:
    § 30a Zentrale Verfahren
    Das Recht der Evangelischen Kirche in Deutschland, der Gliedkirchen oder der gliedkirchlichen Zusammenschlüsse kann für zentrale Verfahren, an denen mehrere verantwortliche Stellen beteiligt sind, abweichend von § 29 oder § 30 die Verteilung der datenschutzrechtlichen Aufgaben, Befugnisse und Verantwortlichkeiten zwischen den beteiligten verantwortlichen Stellen festlegen.“
  27. In § 31 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 werden nach dem Wort „der“ die Wörter „oder des“ gestrichen.
  28. In § 32 Absatz 3 Nummer 2 werden nach dem Wort „der“ die Wörter „oder des“ gestrichen.
  29. § 34 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
    „Die verantwortliche Stelle holt bei der Durchführung einer Datenschutz-Folgenabschätzung den Rat der örtlich Beauftragten ein, sofern eine Bestellung erfolgt ist.“
  30. § 36 wird wie folgt geändert:
    1. Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) Nach dem Wort „Beauftragte“ werden die Wörter „oder Betriebsbeauftragte“ und nach dem Wort „Datenschutz“ die Wörter „(örtlich Beauftragte)“ gestrichen.
      bb) In Nummer 1 wird das Wort „zehn“ durch die Angabe „20“ ersetzt und vor dem Wort „Verarbeitung“ wird das Wort „automatisierten“ eingefügt.
    2. Absatz 2 wird wie folgt geändert:
      aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
      „Das Recht der Evangelischen Kirche in Deutschland, der Gliedkirchen und der gliedkirchlichen Zusammenschlüsse kann bestimmen, dass für mehrere verantwortliche Stellen gemeinsame örtlich Beauftragte bestellt werden.
      bb) Folgender Satz 3 wird angefügt:
      „Eine Unternehmensgruppe darf gemeinsam eine Person örtlich beauftragen.“
    3. Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
      „Die Bestellung von örtlich Beauftragten erfolgt in Textform und ist der Aufsichtsbehörde und der nach dem jeweiligen Recht für die allgemeine Aufsicht zuständigen Stelle anzuzeigen; die Kontaktdaten sind zu veröffentlichen. Sind örtlich Beauftragte nicht Beschäftigte einer verantwortlichen Stelle, sind ihre Leistungen vertraglich zu regeln.“
  31. § 43 wird wie folgt geändert:
    1. Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
      „(1) Die Aufsichtsbehörden haben insbesondere die einheitliche Anwendung dieses Gesetzes und sonstiger Vorschriften über den Datenschutz zu überwachen und durchzusetzen.“
    2. Die Absätze 8 und 9 werden wie folgt gefasst:
      „(8) Der Prüfung durch die Aufsichtsbehörden unterliegen nicht:
      1. Aufzeichnungen gemäß § 3 Satz 1;
      2. personenbezogene Daten, die dem Arztgeheimnis unterliegen, sofern die betroffene Person nicht eingewilligt hat, sowie
      3. personenbezogene Daten in Personalakten, wenn die betroffene Person der Prüfung der auf sie bezogenen Daten im Einzelfall widerspricht.
      (9) Die Aufsichtsbehörden teilen die Ergebnisse ihrer Prüfungen den verantwortlichen Stellen mit. Damit können Vorschläge zur Verbesserung des Datenschutzes, insbesondere zur Beseitigung von festgestellten Mängeln bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, verbunden sein.“
    3. Der bisherige Absatz 9 wird Absatz 10.
  32. § 44 wird wie folgt geändert:
    1. Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
      „Von einer Beanstandung kann abgesehen werden, insbesondere wenn es sich um unerhebliche oder inzwischen beseitigte Mängel handelt.“
    2. Absatz 3 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
      „4. personenbezogene Daten zu berichtigen, zu löschen oder die Verarbeitung einzuschränken;“
  33. § 45 wird wie folgt geändert:
    1. In Absatz 4 wird nach dem Wort „ein“ das Wort „kirchlicher“ eingefügt.
    2. In Absatz 5 wird die Angabe „500.000“ durch die Angabe „sechs Millionen“ ersetzt.
  34. § 47 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
    „(2) Die Zuständigkeit für Klagen gegen die Aufsichtsbehörde nach § 39 Absatz 2 richtet sich nach § 5 des Kirchengerichtsgesetzes der Evangelischen Kirche in Deutschland in der jeweils geltenden Fassung. Vor der Erhebung einer solchen Klage ist kein Vorverfahren durchzuführen.“
  35. § 48 wird wie folgt geändert:
    1. In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Stelle“ die Wörter „oder den kirchlichen Auftragsverarbeiter“ angefügt.
    2. Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
      „(2) Eine verantwortliche Stelle oder ein kirchlicher Auftragsverarbeiter wird von der Haftung gemäß Absatz 1 befreit, wenn sie oder er nachweist, für den eingetretenen Schaden nicht verantwortlich zu sein.“
  36. In § 49 Absatz 3 Satz 3 wird das Wort „Schriftform“ durch das Wort „Textform“ ersetzt.
  37. § 50 wird wie folgt gefasst:
    § 50 Verarbeitung personenbezogener Daten zu Archivzwecken,
    Forschungszwecken und zu statistischen Zwecken
    (1) Personenbezogene Daten dürfen zu im kirchlichen oder öffentlichen Interesse liegenden Archivzwecken, zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken oder zu statistischen Zwecken verarbeitet werden, soweit geeignete Garantien für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen vorgesehen werden.
    (2) Die Offenlegung personenbezogener Daten an andere als kirchliche Stellen für die Zwecke der Forschung oder Statistik ist nur zulässig, wenn diese sich verpflichten, die offengelegten Daten nicht für andere Zwecke zu verarbeiten und die Vorschriften der Absätze 3 und 4 einzuhalten.
    (3) Für Zwecke der Forschung oder Statistik erhobene oder gespeicherte personenbezogene Daten sind zu anonymisieren, sobald dies möglich ist. Bis dahin sind die Merkmale gesondert zu verarbeiten, mit denen Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer identifizierten oder identifizierbaren Person zugeordnet werden können. Sie dürfen mit den Einzelangaben nur zusammengeführt werden, soweit der Zweck dies erfordert.
    (4) Die Veröffentlichung personenbezogener Daten, die für Zwecke der Forschung oder Statistik übermittelt wurden, ist nur mit Zustimmung der übermittelnden Stelle zulässig. Die Zustimmung kann erteilt werden, wenn
    1. die betroffene Person eingewilligt hat oder
    2. dies für die Darstellung von Forschungsergebnissen über Ereignisse der Zeitgeschichte unerlässlich ist.
    (5) Die ordnungsgemäße Archivierung von anzubietenden und zu übergebenden Unterlagen durch das zuständige Archiv ersetzt die nach kirchlichen oder staatlichen Rechtsvorschriften erforderliche Löschung, wenn die Archivierung so erfolgt, dass Persönlichkeitsrechte der betroffenen Person oder Dritter nicht beeinträchtigt werden.
    (6) Soweit kirchliche Stellen verpflichtet sind, Unterlagen dem zuständigen Archiv zur Übernahme anzubieten, ist eine Löschung erst zulässig, nachdem die Unterlagen angeboten worden und nicht als archivwürdig übernommen worden sind.“
  38. Nach § 50a wird folgender § 50b eingefügt:
    § 50b Mitgliederkommunikation
    (1) Die kirchlichen juristischen Personen des öffentlichen Rechts verarbeiten Meldedaten und kirchliche Daten des Gemeindegliederverzeichnisses zur Erfüllung ihrer Aufgaben, insbesondere um gruppen- oder personenbezogen mit den Mitgliedern zu kommunizieren. Dies schließt die Nutzung von Kommunikationsdaten ein, soweit ein Widerspruch dem nicht entgegensteht.
    (2) Die gemeindebezogene Offenlegung personenbezogener Daten anlässlich von Amtshandlungen und Jubiläen ist zulässig, soweit ein Widerspruch dem nicht entgegensteht.
    (3) Die Verarbeitung nach Absatz 1 kann mit dem Werben um persönlichen und finanziellen Einsatz für kirchliche und diakonische Zwecke (Fundraising) verbunden werden, soweit ein Widerspruch dem nicht entgegensteht.“
  39. § 52 wird wie folgt geändert:
    1. In Absatz 3 werden die Wörter „Speicherung oder Verwendung“ durch das Wort „Verarbeitung“ ersetzt.
    2. In Absatz 5 wird das Wort „Speicherung“ durch das Wort „Verarbeitung“ ersetzt.
  40. Der Wortlaut des § 53 wird wie folgt gefasst:
    „Die Aufzeichnung oder Übertragung von Gottesdiensten oder kirchlichen Veranstaltungen einschließlich ihrer Veröffentlichung ist datenschutzrechtlich zulässig, wenn die betroffenen Personen vor der Teilnahme durch geeignete Maßnahmen über Art und Umfang der Verarbeitung informiert werden.“
  41. § 54 Absatz 4 wird aufgehoben.
  42. § 55 Absatz 3 und 4 wird aufgehoben.
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Artikel 2
Bekanntmachungserlaubnis

Das Kirchenamt der Evangelischen Kirche in Deutschland kann den Wortlaut des EKD-Datenschutzgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Kirchengesetzes an geltenden Fassung im Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Deutschland bekannt machen.
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Artikel 3
Inkrafttreten

Artikel 2 tritt am 1. Januar 2025 in Kraft. Im Übrigen tritt dieses Kirchengesetz am 1. Mai 2025 in Kraft.
Würzburg, den 13. November 2024
Präses der Synode
der Evangelischen Kirche in Deutschland

Anna-Nicole Heinrich

Nr. 112Kirchengesetz zur sechsten Änderung des Kirchengesetzes
über Mitarbeitervertretungen
in der Evangelischen Kirche in Deutschland (MVG-EKD)

(ABl. EKD Nr. 11 S. 157 vom 13. November 2024)

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Die 35. ordentliche Landessynode der Lippischen Landeskirche hat auf ihrer Tagung am 24. Mai 2014 dem Zweiten Kirchengesetz über Mitarbeitervertretungen in der Evangelischen Kirche in Deutschland 2013 vom 12. November 2013 (ABl. EKD 2013 S. 425) zugestimmt (Ges. u. VOBl. Bd. 15 Nr. 8, S. 302). Der Rat der EKD hatte am 13. Dezember 2014 die Dritte Verordnung über das Inkrafttreten des Zweiten Kirchengesetzes über Mitarbeitervertretungen in der Evangelischen Kirche in Deutschland 2013 (ABl. EKD 2015 S. 8) beschlossen. Mit dieser Verordnung wurde das MVG-EKD in der Lippischen Landeskirche zum 29. Juli 2014 in Kraft gesetzt und gilt in der Lippischen Landeskirche in der jeweils geltenden Fassung.
Die Synode der Evangelischen Kirche in Deutschland hat mit Zustimmung der Kirchenkonferenz aufgrund des Artikels 10 Absatz 1, des Artikels 10 Absatz 2 Buchstabe a und des Artikels 10a Absatz 2 der Grundordnung der Evangelischen Kirche in Deutschland die Sechste Änderung des Kirchengesetzes über Mitarbeitervertretungen in der Evangelischen Kirche in Deutschland beschlossen:
Diese Änderung wird nachfolgend bekannt gegeben.
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Artikel 1
Sechste Änderung des Kirchengesetzes über Mitarbeitervertretungen
in der Evangelischen Kirche in Deutschland

Das Kirchengesetz über Mitarbeitervertretungen in der Evangelischen Kirche in Deutschland in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Januar 2024 (ABl. EKD S. 1), das zuletzt durch gesetzesvertretende Verordnung vom 8. März 2024 (ABl. EKD S. 43), berichtigt am 15. März 2024 (ABl. EKD S. 44), geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
  1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „Kirchengesetz über die Mitarbeitendenvertretungen in der Evangelischen Kirche in Deutschland (Mitarbeitendenvertretungsgesetz – MVG-EKD)“.
  2. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt gefasst:
    Präambel
    I. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
    § 1
    Grundsatz
    § 2
    Mitarbeitende
    § 3
    Dienststellen
    § 4
    Dienststellenleitungen
    II. Abschnitt Bildung und Zusammensetzung der Mitarbeitervertretung
    § 5
    Mitarbeitendenvertretungen
    § 6
    Gesamtmitarbeitendenvertretungen
    § 6a
    Verbundmitarbeitendenvertretung im Dienststellenverbund
    § 6b
    Unternehmensmitbestimmung in diakonischen Einrichtungen
    § 7
    Neubildung von Mitarbeitendenvertretungen
    § 8
    Zusammensetzung
    III. Abschnitt Wahl der Mitarbeitendenvertretung
    § 9
    Wahlberechtigung
    § 10
    Wählbarkeit
    § 11
    Wahlverfahren
    § 12
    Wahlverfahren
    § 13
    Wahlschutz, Wahlkosten
    § 14
    Anfechtung der Wahl
    IV. Abschnitt Amtszeit
    § 15
    Amtszeit
    § 16
    Neu- und Nachwahl der Mitarbeitendenvertretung vor Ablauf der Amtszeit
    § 17
    Ausschluss eines Mitgliedes oder Auflösung der Mitarbeitendenvertretung
    § 18
    Erlöschen und Ruhen der Mitgliedschaft, Ersatzmitgliedschaft
    V. Abschnitt Rechtsstellung der Mitglieder der Mitarbeitendenvertretung
    § 19
    Ehrenamt, Behinderungs- und Begünstigungsverbot, Arbeitsbefreiung
    § 20
    Freistellung von der Arbeit
    § 21
    Abordnungs- und Versetzungsverbot, Kündigungsschutz
    § 22
    Schweigepflicht und Datenschutz
    VI. Abschnitt Geschäftsführung
    § 23
    Vorsitz
    § 23a
    Ausschüsse
    § 24
    Sitzungen
    § 25
    Teilnahme an der Sitzung der Mitarbeitendenvertretung
    § 26
    Beschlussfassung
    § 27
    Sitzungsniederschrift
    § 28
    Sprechstunden, Aufsuchen am Arbeitsplatz
    § 29
    Geschäftsordnung
    § 30
    Sachbedarf, Kosten der Geschäftsführung
    VII. Abschnitt Mitarbeitendenversammlung
    § 31
    Mitarbeitendenversammlung
    § 32
    Aufgaben
    VIII. Abschnitt Aufgaben und Befugnisse der Mitarbeitendenvertretung
    § 33
    Grundsätze für die Zusammenarbeit
    § 34
    Informationsrechte der Mitarbeitendenvertretung
    § 35
    Allgemeine Aufgaben der Mitarbeitendenvertretung
    § 36
    Dienstvereinbarungen
    § 36a
    Einigungsstellen
    § 37
    Verfahren der Beteiligung der Mitarbeitendenvertretung
    § 38
    Mitbestimmung
    § 39
    Fälle der Mitbestimmung bei allgemeinen personellen Angelegenheiten
    § 40
    Fälle der Mitbestimmung in organisatorischen und sozialen Angelegenheiten
    § 41
    Eingeschränkte Mitbestimmung
    § 42
    Fälle der eingeschränkten Mitbestimmung in Personalangelegenheiten der
    privatrechtlich angestellten Mitarbeitenden
    § 43
    Fälle der eingeschränkten Mitbestimmung in Personalangelegenheiten der Mitarbeitenden in
    öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen
    § 44
    Ausnahmen von der Beteiligung in Personalangelegenheiten
    § 45
    Mitberatung
    § 46
    Fälle der Mitberatung
    § 47
    Initiativrecht der Mitarbeitendenvertretung
    § 48
    Beschwerderecht der Mitarbeitendenvertretung
    IX. Abschnitt Interessenvertretung besonderer Mitarbeitendengruppen
    § 49
    Vertretung der Jugendlichen und Auszubildenden
    § 50
    Vertrauensperson der schwerbehinderten Mitarbeitenden
    § 51
    Aufgaben der Vertrauensperson der schwerbehinderten Mitarbeitenden
    § 52
    Persönliche Rechte und Pflichten der Vertrauensperson der schwerbehinderten Mitarbeitenden
    § 52a
    Gesamtmitarbeitendenvertretung
    § 53
    Mitwirkung in Werkstätten für Menschen mit Behinderung und in Angelegenheiten weiterer
    Personengruppen
    X. Abschnitt Gesamtausschüsse der Mitarbeitendenvertretungen
    § 54
    Bildung von Gesamtausschüssen
    § 55
    Aufagben des Gesamtausschusses
    § 55a
    Ständige Konferenz, Bundeskonferenz, Geamtausschuss der Evangelischen Kirche in Deutschland
    § 55b
    Aufgaben der Ständigen Konferenz und der Bundeskonferenz
    § 55c
    Geschäftsführung
    § 55d
    Weitere Regelungen
    XI. Abschnitt Kirchengerichtlicher Rechtsschutz
    § 56
    Kirchengerichtlicher Rechtsschutz
    § 57
    Bildung von Kirchengerichten
    § 57a
    Zuständigkeitsbereich des Kirchengerichts der Evangelischen Kirche in Deutschland
    § 58
    Bildung und Zusammensetzung der Kammern
    § 59
    Rechtsstellung der Mitglieder des Kirchengerichts
    § 59a
    Berufung der Richterinnen und Richter des Kirchengerichtshofes der Evangelischen Kirche in Deutschland
    § 60
    Zuständigkeit der Kirchengerichte
    § 61
    Durchführung des kirchengerichtlichen Verfahrens in erster Instanz
    § 62
    Verfahrensordnung
    § 63
    Rechtsmittel
    § 63a
    Einhaltung auferlegter Verpflichtungen, Ordnungsgeld
    XII. Abschnitt Schlussbestimmungen
    § 64
    Übernahmebestimmungen
  3. Die Präambel wird wie folgt gefasst:
    Präambel
    Kirchlicher Dienst ist durch den Auftrag bestimmt, das Evangelium in Wort und Tat zu verkündigen. Alle, die beruflich in Kirche und Diakonie tätig sind, wirken als Mitarbeitende an der Erfüllung dieses Auftrages mit. Die gemeinsame Verantwortung für den Dienst der Kirche und ihrer Diakonie verbindet Dienststellenleitungen und Mitarbeitende zu einer Dienstgemeinschaft und verpflichtet sie zu vertrauensvoller Zusammenarbeit.“
  4. Die §§ 1 bis 13 werden wie folgt gefasst:
    I. Abschnitt
    Allgemeine Bestimmungen
    § 1
    Grundsatz
    (1) Für die Mitarbeitenden der Dienststellen der Körperschaften, Anstalten, Stiftungen und Werke sowie der rechtlich selbstständigen Einrichtungen der Diakonie innerhalb der Evangelischen Kirche in Deutschland und der Gliedkirchen sind nach Maßgabe dieses Kirchengesetzes Mitarbeitendenvertretungen zu bilden.
    (2) Einrichtungen der Diakonie nach Absatz 1 sind das Evangelische Werk für Diakonie und Entwicklung e.V. sowie die gliedkirchlichen Diakonischen Werke und die ihnen angeschlossenen selbstständigen Werke, Einrichtungen und Geschäftsstellen.
    (2a) Für Einrichtungen der Diakonie, die rechtlich nicht selbstständige Einrichtungsteile in mehreren Gliedkirchen unterhalten, gilt dieses Kirchengesetz in der für die Evangelische Kirche in Deutschland geltenden Fassung, soweit das gliedkirchliche Recht dem nicht entgegensteht.
    (3) Andere kirchliche und freikirchliche Einrichtungen, Werke und Dienste im Bereich der evangelischen Kirchen können dieses Kirchengesetz aufgrund von Beschlüssen ihrer zuständigen Gremien anwenden.
    § 2
    Mitarbeitende
    (1) Mitarbeitende im Sinne dieses Kirchengesetzes sind alle in öffentlich-rechtlichen Dienst- oder privatrechtlichen Dienst- und Arbeitsverhältnissen oder zu ihrer Ausbildung Beschäftigten einer Dienststelle, soweit die Beschäftigung oder Ausbildung nicht überwiegend ihrer Heilung, Wiedereingewöhnung, beruflichen oder sozialen Rehabilitation oder ihrer Erziehung dient.
    (2) Das gliedkirchliche Recht kann für Personen, die im pfarramtlichen Dienst, in der Ausbildung oder Vorbereitung dazu stehen, andere Regelungen vorsehen; Gleiches gilt für die Lehrenden an kirchlichen Hochschulen und Fachhochschulen.
    (3) Personen, die aufgrund von Gestellungsverträgen beschäftigt sind, gelten als Mitarbeitende im Sinne dieses Kirchengesetzes; ihre rechtlichen Beziehungen zu der entsendenden Stelle bleiben unberührt. Angehörige von kirchlichen oder diakonischen Dienst- und Lebensgemeinschaften, die aufgrund von Gestellungsverträgen in Dienststellen (§ 3) arbeiten, sind Mitarbeitende dieser Dienststellen, soweit sich aus den Ordnungen der Dienst- und Lebensgemeinschaften nichts anderes ergibt.
    § 3
    Dienststellen
    (1) Dienststellen im Sinne dieses Kirchengesetzes sind die Körperschaften, Anstalten, Stiftungen und Werke sowie die rechtlich selbstständigen Einrichtungen der Diakonie innerhalb der Evangelischen Kirche in Deutschland und der Gliedkirchen.
    (2) Als Dienststellen im Sinne von Absatz 1 gelten Dienststellenteile, die durch Aufgabenbereich und Organisation eigenständig oder räumlich weit entfernt vom Sitz des Rechtsträgers sind und bei denen die Voraussetzungen des § 5 Absatz 1 vorliegen, wenn dies die Mehrheit der Anwesenden in einer Mitarbeitendenversammlung beschließt und darüber Einvernehmen mit der Dienststellenleitung herbeigeführt wird. Ist die Eigenständigkeit solcher Dienststellenteile dahingehend eingeschränkt, dass bestimmte Entscheidungen, die nach diesem Kirchengesetz der Mitberatung oder Mitbestimmung unterliegen, bei einem anderen Dienststellenteil verbleiben, ist in diesen Fällen dessen Dienststellenleitung Partnerin der Mitarbeitendenvertretung. In rechtlich selbstständigen Einrichtungen der Diakonie mit mehr als 2.000 Mitarbeitenden können Teildienststellen abweichend vom Verfahren nach Satz 1 durch Dienstvereinbarung gebildet werden. Besteht eine Gesamtmitarbeitendenvertretung, ist diese Dienstvereinbarungspartnerin der Dienststellenleitung.
    (3) Entscheidungen nach Absatz 2 über die Geltung von Dienststellenteilen oder von Einrichtungen der Diakonie als Dienststellen können für die Zukunft vor Einleitung des Wahlverfahrens für die nächste Amtszeit widerrufen werden. Für das Verfahren gilt Absatz 2 entsprechend. Bei Widerruf durch die Mitarbeitenden entsprechend Absatz 2 Satz 1 ist ein Einvernehmen mit der Dienststellenleitung nicht notwendig.
    (4) Die Dienststellenleitung kann ihr Einvernehmen nach Absatz 2 Satz 1 für die Zukunft vor Einleitung des Wahlverfahrens für die nächste Amtszeit widerrufen.
    § 4
    Dienststellenleitungen
    (1) Dienststellenleitungen sind die nach Verfassung, Gesetz oder Satzung leitenden Organe oder Personen der Dienststellen.
    (2) Zur Dienststellenleitung gehören auch die mit der Geschäftsführung beauftragten Personen und ihre ständigen Vertretungen. Daneben gehören die Personen zur Dienststellenleitung, die allein oder gemeinsam mit anderen Personen ständig und nicht nur in Einzelfällen zu Entscheidungen in Angelegenheiten befugt sind, die nach diesem Kirchengesetz der Mitberatung oder Mitbestimmung unterliegen. Die Personen, die zur Dienststellenleitung gehören, sind der Mitarbeitendenvertretung zu benennen.
    II. Abschnitt
    Bildung und Zusammensetzung der Mitarbeitendenvertretungen
    § 5
    Mitarbeitendenvertretungen
    (1) In Dienststellen, in denen die Zahl der wahlberechtigten Mitarbeitenden in der Regel mindestens fünf beträgt, von denen mindestens drei wählbar sind, sind Mitarbeitendenvertretungen zu bilden. Das gliedkirchliche Recht kann bestimmen, dass für einzelne Gruppen von Mitarbeitenden gesonderte Mitarbeitendenvertretungen zu bilden sind.
    (2) Unabhängig von den Voraussetzungen des Absatzes 1 kann im Rahmen einer Wahlgemeinschaft eine Gemeinsame Mitarbeitendenvertretung für mehrere benachbarte Dienststellen gebildet werden, wenn dies die jeweiligen Mehrheiten der in den Mitarbeitendenversammlungen anwesenden Mitarbeitenden beschließen und darüber Einvernehmen mit den beteiligten Dienststellenleitungen herbeigeführt wird. Die Ablehnung von Seiten der Dienststellenleitung erfordert das Vorliegen eines wichtigen Grundes. Die Bildung einer Gemeinsamen Mitarbeitendenvertretung ist auch über den Bereich einer Gliedkirche hinaus möglich. In einer Dienstvereinbarung ist festzulegen, welches Mitarbeitendenvertretungsrecht zur Anwendung kommen soll.
    (3) Die Gliedkirchen können bestimmen, dass für Dienststellen von Kirchenkreisen, Dekanaten, Dekanatsbezirken, Kirchenbezirken oder in anderen Bedarfsfällen Gemeinsame Mitarbeitendenvertretungen gebildet werden; hierbei kann von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 abgewichen werden.
    (4) Liegen bei einer dieser Dienststellen die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht vor, so soll die Dienststellenleitung rechtzeitig vor Beginn des Wahlverfahrens bei einer der benachbarten Dienststellen den Antrag nach Absatz 2 stellen.
    (5) Die Gemeinsame Mitarbeitendenvertretung ist zuständig für alle von der Festlegung betroffenen Dienststellen. Partnerinnen der Gemeinsamen Mitarbeitendenvertretung sind die beteiligten Dienststellenleitungen.
    (6) Entscheidungen nach Absatz 2 über die Bildung einer Gemeinsamen Mitarbeitendenvertretung können für die Zukunft mit Beginn der nächsten Amtszeit der Mitarbeitendenvertretung widerrufen werden. Der schriftliche Widerruf durch eine der beteiligten Parteien muss spätestens bis zur Bildung des Wahlvorstandes erfolgen.
    § 6
    Gesamtmitarbeitendenvertretungen
    (1) Bestehen bei einer kirchlichen Körperschaft, Anstalt, Stiftung oder einem Werk oder bei einer Einrichtung der Diakonie mehrere Mitarbeitendenvertretungen, ist auf Antrag der Mehrheit dieser Mitarbeitendenvertretungen eine Gesamtmitarbeitendenvertretung zu bilden; bei zwei Mitarbeitendenvertretungen genügt der Antrag einer Mitarbeitendenvertretung.
    (2) Die Gesamtmitarbeitendenvertretung ist zuständig für die Aufgaben der Mitarbeitendenvertretungen, soweit sie Mitarbeitende aus mehreren oder allen Dienststellen nach Absatz 1 betreffen. Darüber hinaus übernimmt die Gesamtmitarbeitendenvertretung bis zu sechs Monate die Aufgaben der Mitarbeitendenvertretung, wenn in einer Dienststelle im Sinne des § 3 Absatz 2 eine Mitarbeitendenvertretung nicht vorhanden ist.
    (3) Die Gesamtmitarbeitendenvertretung wird aus den Mitarbeitendenvertretungen nach Absatz 1 gebildet, die je ein Mitglied in die Gesamtmitarbeitendenvertretung entsenden. Die Zahl der Mitglieder der Gesamtmitarbeitendenvertretung kann abweichend von Satz 1 durch Dienstvereinbarung geregelt werden. In der Dienstvereinbarung können auch Regelungen über die Zusammensetzung und Arbeitsweise der Gesamtmitarbeitendenvertretung getroffen werden.
    (4) Zur ersten Sitzung der Gesamtmitarbeitendenvertretung lädt die Mitarbeitendenvertretung der Dienststelle mit der größten Zahl der wahlberechtigten Mitarbeitenden ein. Das vorsitzende Mitglied dieser Mitarbeitendenvertretung leitet die Sitzung, bis die Gesamtmitarbeitendenvertretung über den Vorsitz entschieden hat.
    (5) Die nach den §§ 49 bis 53 Gewählten haben das Recht, an den Sitzungen der Gesamtmitarbeitendenvertretung teilzunehmen wie an den Sitzungen der Mitarbeitendenvertretung. Bestehen in einer Dienststelle mehrere Interessenvertretungen gleicher Mitarbeitendengruppen, wählen sie aus ihrer Mitte eine Person für die Teilnahme und regeln die Vertretung.
    (6) Für die Gesamtmitarbeitendenvertretung gelten im Übrigen die Bestimmungen für die Mitarbeitendenvertretung mit Ausnahme des § 20 Absatz 2 bis 4 sinngemäß.
    § 6a
    Verbundmitarbeitendenvertretung im Dienststellenverbund
    (1) Ein Dienststellenverbund liegt vor, wenn die einheitliche und beherrschende Leitung einer Mehrzahl rechtlich selbstständiger diakonischer Einrichtungen bei einer dieser Einrichtungen liegt. Eine einheitliche und beherrschende Leitung ist insbesondere dann gegeben, wenn Mitarbeitende für Funktionen nach § 4 für mehrere Einrichtungen des Dienststellenverbundes bestimmt und Entscheidungen über die Rahmenbedingungen der Geschäftspolitik und der Finanzausstattung für den Dienststellenverbund getroffen werden. Auf Grundlage einer Dienstvereinbarung kann eine Verbundmitarbeitendenvertretung auch in anderen Bedarfsfällen eingerichtet werden.
    (2) Auf Antrag der Mehrheit der Mitarbeitendenvertretungen ist eine Verbundmitarbeitendenvertretung zu bilden; bei zwei Mitarbeitendenvertretungen genügt ein Antrag.
    (3) Die Verbundmitarbeitendenvertretung ist zuständig für die Aufgaben der Mitarbeitendenvertretungen, soweit sie Mitarbeitende aus mehreren oder allen Dienststellen des Dienststellenverbundes betreffen.
    (4) Für die Verbundmitarbeitendenvertretung gelten im Übrigen die Vorschriften des § 6 Absatz 3 bis 6 sinngemäß.
    § 6b
    Unternehmensmitbestimmung in diakonischen Einrichtungen
    (1) In diakonischen Einrichtungen (Dienststellen gemäß § 3 und Dienststellenverbünde gemäß § 6a Absatz 1) ab einer Größe von 500 Mitarbeitenden sind die Mitarbeitenden durch eine Vertretung an den Aufgaben des Aufsichtsorgans der Einrichtung zu beteiligen, sofern ein solches gebildet ist.
    (2) Näheres bestimmt das Evangelische Werk für Diakonie und Entwicklung durch eine verbindliche verbandliche Regelung, die eine Umsetzungsfrist bis spätestens zum 31. Dezember 2028 einräumen kann.
    § 7
    Neubildung von Mitarbeitendenvertretungen
    (1) Sofern keine Mitarbeitendenvertretung besteht, hat die Dienststellenleitung, im Fall des § 6 die Gesamtmitarbeitendenvertretung, unverzüglich eine Mitarbeitendenversammlung zur Bildung eines Wahlvorstandes einzuberufen. Kommt die Bildung einer Mitarbeitendenvertretung nicht zu Stande, so ist auf Antrag von mindestens drei Wahlberechtigten und spätestens nach Ablauf einer Frist von jeweils längstens einem Jahr erneut eine Mitarbeitendenversammlung einzuberufen, um einen Wahlvorstand zu bilden.
    (2) Wird die Neubildung einer Mitarbeitendenvertretung dadurch erforderlich, dass Dienststellen gespalten oder zusammengelegt worden sind, so bleiben bestehende Mitarbeitendenvertretungen für die jeweiligen Mitarbeitenden zuständig, bis die neue Mitarbeitendenvertretung gebildet worden ist, längstens jedoch bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Wirksamwerden der Umbildung.
    (3) Geht eine Dienststelle durch Stilllegung, Spaltung oder Zusammenlegung unter, so bleibt die Mitarbeitendenvertretung solange im Amt, wie dies zur Wahrnehmung der mit der Organisationsänderung im Zusammenhang stehenden Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte erforderlich ist.
    § 8
    Zusammensetzung
    (1) Die Mitarbeitendenvertretung besteht bei Dienststellen mit in der Regel
    5-15
    Wahlberechtigten aus einer Person,
    16-50
    Wahlberechtigten aus drei Mitgliedern,
    51-150
    Wahlberechtigten aus fünf Mitgliedern,
    151-300
    Wahlberechtigten aus sieben Mitgliedern,
    301-600
    Wahlberechtigten aus neun Mitgliedern,
    601-1.000
    Wahlberechtigten aus elf Mitgliedern,
    1.001-1.500
    Wahlberechtigten aus dreizehn Mitgliedern,
    1.501-2.000
    Wahlberechtigten aus fünfzehn Mitgliedern.
    Bei Dienststellen mit mehr als 2.000 Wahlberechtigten erhöht sich die Zahl der Mitglieder für je angefangene 1.000 Wahlberechtigte um zwei weitere Mitglieder.
    (1a) Stehen nicht ausreichend Mitarbeitende zur Verfügung, die sich zur Wahl stellen, besteht die Mitarbeitendenvertretung für die Dauer der nächsten Amtszeit mit der Zahl von Mitgliedern des nächstniedrigeren Staffelwertes nach Absatz 1. Eine Nachwahl ist in den ersten drei Jahren der Amtszeit möglich.
    (2) Veränderungen in der Zahl der Wahlberechtigten während der Amtszeit haben keinen Einfluss auf die Zahl der Mitglieder der Mitarbeitendenvertretung.
    (3) Bei der Bildung von Gemeinsamen Mitarbeitendenvertretungen (§ 5 Absatz 2) ist die Gesamtzahl der Wahlberechtigten dieser Dienststellen maßgebend.
    III. Abschnitt
    Wahl der Mitarbeitendenvertretung
    § 9
    Wahlberechtigung
    (1) Wahlberechtigt sind alle Mitarbeitenden nach § 2, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben.
    (2) Wer zu einer anderen Dienststelle abgeordnet oder ihr zugewiesen ist, wird dort nach Ablauf von drei Monaten wahlberechtigt; zum gleichen Zeitpunkt erlischt das Wahlrecht in der bisherigen Dienststelle für die Dauer der Abordnung oder Zuweisung.
    (3) Nicht wahlberechtigt sind Mitarbeitende, die am Wahltag aufgrund einer Altersteilzeitvereinbarung freigestellt oder seit mehr als drei Monaten und für wenigstens weitere drei Monate beurlaubt sind. Nicht wahlberechtigt sind daneben Mitglieder der Dienststellenleitung und die Personen nach § 4 Absatz 2, es sei denn, dass sie nach Gesetz oder Satzung als Mitarbeitende in die leitenden oder aufsichtführenden Organe gewählt oder entsandt worden sind. Die Regelungen der Sätze 1 und 2 gelten nicht für Mitarbeitende, die sich am Wahltag in Elternzeit befinden.
    § 10
    Wählbarkeit
    (1) Wählbar sind alle Wahlberechtigten nach § 9, die am Wahltag der Dienststelle seit mindestens sechs Monaten angehören. Besteht die Dienststelle bei Erlass des Wahlausschreibens noch nicht länger als sechs Monate, so sind auch diejenigen wählbar, die zu diesem Zeitpunkt Mitarbeitende der Dienststelle sind.
    (2) Nicht wählbar sind Wahlberechtigte, die
    1. infolge Richterspruchs die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, nicht besitzen,
    2. am Wahltag noch für einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten beurlaubt sind,
    3. zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt werden,
    4. als Vertretung der Mitarbeitenden in das Leitungsorgan der Dienststelle gewählt worden sind.
    § 11
    Wahlverfahren
    (1) Die Mitglieder der Mitarbeitendenvertretung werden in gleicher, freier, geheimer und unmittelbarer Wahl gemeinsam und nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl (Persönlichkeitswahl) gewählt. Die Wahlberechtigten haben das Recht, Wahlvorschläge zu machen. Für Dienststellen mit in der Regel nicht mehr als 100 Wahlberechtigten soll ein vereinfachtes Wahlverfahren (Wahl in der Versammlung der wahlberechtigten Mitarbeitenden) vorgesehen werden. Die Gliedkirchen können das vereinfachte Wahlverfahren auch für andere Bedarfsfälle in ihren Anwendungsbestimmungen vorsehen.
    (2) Weitere Einzelheiten der Wahl und des Verfahrens regelt der Rat der EKD durch Rechtsverordnung (Wahlordnung).
    § 12
    Wahlvorschläge
    Bei den Wahlvorschlägen soll angestrebt werden, dass die Mitarbeitenden der verschiedenen in der Dienststelle vertretenen Berufsgruppen und Arbeitsbereiche entsprechend ihren Anteilen in der Dienststelle angemessen berücksichtigt werden. Dabei soll auch die Ausgewogenheit des Geschlechterverhältnisses beachtet werden.
    § 13
    Wahlschutz, Wahlkosten
    (1) Niemand darf die Wahl der Mitarbeitendenvertretung behindern oder in unlauterer Weise beeinflussen. Insbesondere dürfen Wahlberechtigte in der Ausübung des aktiven oder des passiven Wahlrechts nicht beschränkt werden.
    (2) Die Versetzung, Zuweisung oder Abordnung eines Mitgliedes des Wahlvorstandes oder einer Person, die sich zur Wahl stellt, ist ohne dessen oder ihre Zustimmung bis zur Dauer von sechs Monaten nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses unzulässig.
    (3) Die Kündigung eines Mitgliedes des Wahlvorstandes ist vom Zeitpunkt seiner Bestellung an, die Kündigung einer Person, die sich zur Wahl stellt, vom Zeitpunkt der Aufstellung des Wahlvorschlages an nur zulässig, wenn Tatsachen vorliegen, die die Dienstgeberin bzw. den Dienstgeber zur außerordentlichen Kündigung berechtigen. Satz 1 gilt für eine Dauer von sechs Monaten nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses entsprechend. Die außerordentliche Kündigung bedarf der Zustimmung der Mitarbeitendenvertretung. § 38 Absatz 3 und 4 gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass die Dienststellenleitung die Frist bis auf drei Arbeitstage verkürzen kann. Der besondere Kündigungsschutz nach Satz 1 gilt nicht für Mitglieder eines Wahlvorstandes, die durch kirchengerichtlichen Beschluss abberufen worden sind.
    (4) Die Dienststelle trägt die Kosten der Wahl; bei der Wahl einer Gemeinsamen Mitarbeitendenvertretung werden die Kosten der Wahl auf die einzelnen Dienststellen im Verhältnis der Anzahl ihrer Mitarbeitenden umgelegt, sofern keine andere Verteilung der Kosten vorgesehen wird.
    (5) Mitglieder des Wahlvorstandes haben für die Teilnahme an Schulungsveranstaltungen, die ihnen für ihre Tätigkeit erforderliche Kenntnisse vermitteln, Anspruch auf Arbeitsbefreiung von bis zu zwei Arbeitstagen ohne Minderung der Bezüge.“
  5. Die §§ 15 bis 55a werden wie folgt gefasst:
    IV. Abschnitt
    Amtszeit
    § 15
    Amtszeit
    (1) Die Amtszeit der Mitarbeitendenvertretung beträgt vier Jahre.
    (2) Die regelmäßigen Wahlen der Mitarbeitendenvertretungen im Geltungsbereich dieses Kirchengesetzes finden alle vier Jahre in der Zeit vom 1. Januar bis 30. April statt. Die Amtszeit der bisherigen Mitarbeitendenvertretung endet am 30. April. Die Amtszeit der neu gewählten Mitarbeitendenvertretung beginnt am 1. Mai.
    (3 Findet außerhalb der allgemeinen Wahlzeit die Wahl einer Mitarbeitendenvertretung statt, so ist unabhängig von der Amtszeit der Mitarbeitendenvertretung in der nächsten allgemeinen Wahlzeit erneut zu wählen. Ist eine Mitarbeitendenvertretung am 30. April des Jahres der regelmäßigen Wahl der Mitarbeitendenvertretung noch nicht ein Jahr im Amt, so ist nicht neu zu wählen; die Amtszeit verlängert sich um die nächste regelmäßige Amtszeit.
    (4) Die bisherige Mitarbeitendenvertretung führt die Geschäfte bis zu deren Übernahme durch die neu gewählte Mitarbeitendenvertretung weiter, längstens jedoch sechs Monate über den Ablauf ihrer Amtszeit hinaus. Alsdann ist nach § 7 zu verfahren.
    § 16
    Neu- und Nachwahl der Mitarbeitendenvertretung vor Ablauf der Amtszeit
    (1) Die Mitarbeitendenvertretung ist vor Ablauf ihrer Amtszeit unverzüglich neu zu wählen, wenn
    1. (weggefallen)
    2. die Mitarbeitendenvertretung mit den Stimmen der Mehrheit der Mitglieder ihren Rücktritt beschlossen hat,
    3. die Mitarbeitendenvertretung nach § 17 aufgelöst worden ist.
    (2) In den Fällen des Absatzes 1 ist unverzüglich das Verfahren für die Neuwahl einzuleiten. Bis zum Abschluss der Neuwahl nimmt die bisherige Mitarbeitendenvertretung die Aufgaben der Mitarbeitendenvertretung kommissarisch wahr, sofern die Neuwahl aufgrund von Absatz 1 Buchstabe b erfolgt und nicht die Gesamtmitarbeitendenvertretung nach § 6 Absatz 2 Satz 2 zuständig ist.
    (3) Die Mitarbeitendenvertretung ist vor Ablauf ihrer Amtszeit durch Nachwahl auf die nach § 8 Absatz 1 erforderliche Zahl der Mitglieder unverzüglich zu ergänzen, wenn die Zahl ihrer Mitglieder nach Eintreten sämtlicher Ersatzmitglieder um mehr als ein Viertel der in § 8 Absatz 1 vorgeschriebenen Zahl gesunken ist. Für die Nachwahl gelten die Vorschriften über das Wahlverfahren entsprechend. Hat die Amtszeit der Mitarbeitendenvertretung im Fall von Satz 1 bereits mehr als drei Jahre betragen, so findet anstelle einer Nachwahl eine Neuwahl statt.
    § 17
    Ausschluss eines Mitgliedes oder Auflösung der Mitarbeitendenvertretung
    Auf schriftlichen Antrag eines Viertels der Wahlberechtigten, der Mitarbeitendenvertretung oder der Dienststellenleitung kann kirchengerichtlich der Ausschluss eines Mitgliedes der Mitarbeitendenvertretung oder die Auflösung der Mitarbeitendenvertretung wegen groben Missbrauchs von Befugnissen oder wegen grober Verletzung von Pflichten, die sich aus diesem Kirchengesetz ergeben, beschlossen werden.
    § 18
    Erlöschen und Ruhen der Mitgliedschaft, Ersatzmitgliedschaft
    (1) Die Mitgliedschaft in der Mitarbeitendenvertretung erlischt durch
    1. Ablauf der Amtszeit,
    2. Niederlegung des Amtes,
    3. Beendigung des Dienst- oder Arbeitsverhältnisses,
    4. Ausscheiden aus der Dienststelle,
    5. Verlust der Wählbarkeit,
    6. Beschluss nach § 17.
    Abweichend von Satz 1 Buchstabe d erlischt die Mitgliedschaft nicht, wenn übergangslos ein neues Dienst- oder Arbeitsverhältnis zu einer anderen Dienstherrin oder Dienstgeberin bzw. einem anderen Dienstgeber begründet wird, der zum Zuständigkeitsbereich derselben Mitarbeitendenvertretung gehört.
    (2) Die Mitgliedschaft in der Mitarbeitendenvertretung ruht,
    1. solange einem Mitglied die Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben untersagt ist,
    2. wenn ein Mitglied voraussichtlich länger als drei Monate an der Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben oder seines Amtes als Mitglied der Mitarbeitendenvertretung gehindert ist,
    3. wenn ein Mitglied für länger als drei Monate beurlaubt oder aufgrund einer Arbeitsrechtsregelung oder von gesetzlichen Vorschriften freigestellt wird.
    (3) In den Fällen des Absatzes 1 und für die Dauer des Ruhens der Mitgliedschaft nach Absatz 2 rückt die Person als Ersatzmitglied in die Mitarbeitendenvertretung nach, die bei der vorhergehenden Wahl die nächstniedrigere Stimmenzahl erreicht hat.
    (4) Das Ersatzmitglied nach Absatz 3 tritt auch dann in die Mitarbeitendenvertretung ein, wenn ein Mitglied verhindert ist, an einer Sitzung teilzunehmen.
    (5) Bei Beendigung der Mitgliedschaft in der Mitarbeitendenvertretung haben die Mitarbeitenden alle in ihrem Besitz befindlichen Unterlagen, die sie in ihrer Eigenschaft als Mitglied der Mitarbeitendenvertretung erhalten haben, der Mitarbeitendenvertretung auszuhändigen. Besteht die Mitarbeitendenvertretung nach § 8 Absatz 1 aus einer Person, sind die Unterlagen der neuen Mitarbeitendenvertretung auszuhändigen.
    V. Abschnitt
    Rechtsstellung der Mitglieder der Mitarbeitendenvertretung
    § 19
    Ehrenamt, Behinderungs- und Begünstigungsverbot, Arbeitsbefreiung
    (1) Die Mitglieder der Mitarbeitendenvertretung üben ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt aus. Sie dürfen weder in der Ausübung ihrer Aufgaben oder Befugnisse behindert noch wegen ihrer Tätigkeit benachteiligt oder begünstigt werden; dies gilt auch für ihre berufliche Entwicklung.
    (2) Die für die Tätigkeit notwendige Zeit ist den Mitgliedern der Mitarbeitendenvertretung ohne Minderung ihrer Bezüge innerhalb der allgemeinen Arbeitszeit zu gewähren, soweit die Aufgaben nicht in der Zeit der Freistellung nach § 20 erledigt werden können. Ist einem Mitglied der Mitarbeitendenvertretung die volle Ausübung seines Amtes in der Regel innerhalb seiner Arbeitszeit nicht möglich, so ist es auf Antrag von den ihm obliegenden Aufgaben in angemessenem Umfang zu entlasten. Dabei sind die besonderen Gegebenheiten des Dienstes und der Dienststelle zu berücksichtigen. Soweit erforderlich soll die Dienststellenleitung für eine Ersatzkraft sorgen. Können die Aufgaben der Mitarbeitendenvertretung aus dienstlichen Gründen nicht innerhalb der Arbeitszeit wahrgenommen werden, so ist hierfür auf Antrag Freizeitausgleich zu gewähren.
    (3) Den Mitgliedern der Mitarbeitendenvertretung ist für die Teilnahme an Tagungen und Lehrgängen, die ihnen für die Tätigkeit in der Mitarbeitendenvertretung erforderliche Kenntnisse vermitteln, die dafür notwendige Arbeitsbefreiung ohne Minderung der Bezüge oder des Erholungsurlaubs bis zur Dauer von insgesamt vier Wochen während einer Amtszeit zu gewähren. Berücksichtigt wird die tatsächliche zeitliche Inanspruchnahme, höchstens aber bis zur täglichen Arbeitszeit Vollbeschäftigter. Über die Verteilung des Anspruchs auf Arbeitsbefreiung zur Teilnahme an Fortbildungen und Lehrgängen auf die Mitglieder kann die Mitarbeitendenvertretung abweichend von Satz 1 entscheiden, sofern die Summe aller Ansprüche nach Satz 1 nicht überschritten wird. Die Dienststellenleitung kann die Arbeitsbefreiung versagen, wenn dienstliche Notwendigkeiten nicht ausreichend berücksichtigt worden sind.
    § 20
    Freistellung von der Arbeit
    (1) Über die Freistellung von Mitgliedern der Mitarbeitendenvertretung von der Arbeit soll eine Dienstvereinbarung zwischen der Mitarbeitendenvertretung und der Dienststellenleitung für die Dauer der Amtszeit der Mitarbeitendenvertretung getroffen werden.
    (2) Kommt eine Dienstvereinbarung nach Absatz 1 nicht zu Stande, sind zur Wahrnehmung der Aufgaben der Mitarbeitendenvertretung auf deren Antrag von ihrer übrigen dienstlichen Tätigkeit in Dienststellen mit in der Regel
    151-300 Mitarbeitenden
    ein Mitglied der Mitarbeitendenvertretung
    301-600 Mitarbeitenden
    zwei Mitglieder der Mitarbeitendenvertetung
    601-1.000 Mitarbeitenden
    vier Mitglieder der Mitarbeitendenvertretung,
    mehr als insgesamt 1.000 Mitarbeitenden je angefangene 500 ein weiteres Mitglied der Mitarbeitendenvertretung jeweils mit der Hälfte der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit Vollbeschäftigter freizustellen. Maßgeblich ist die Zahl der wahlberechtigten Mitarbeitenden nach § 9 Satz 1 gilt nicht für die Wahrnehmung von Aufgaben als Mitglied der Gesamtmitarbeitendenvertretung (§ 6) sowie des Gesamtausschusses (§ 54).
    (3) Anstelle von je zwei nach Absatz 2 freizustellenden Mitgliedern ist auf Antrag der Mitarbeitendenvertretung ein Mitglied ganz freizustellen.
    (4) Die freizustellenden Mitglieder werden nach Erörterung mit der Dienststellenleitung unter Berücksichtigung der dienstlichen Notwendigkeit von der Mitarbeitendenvertretung bestimmt. Die Aufgaben der Mitarbeitendenvertretung sind vorrangig in der Zeit der Freistellung zu erledigen.
    § 21
    Abordnungs- und Versetzungsverbot, Kündigungsschutz
    (1) Die Mitglieder der Mitarbeitendenvertretung dürfen ohne ihre Zustimmung nur abgeordnet oder versetzt werden, wenn dies aus wichtigen dienstlichen Gründen unvermeidbar ist und die Mitarbeitendenvertretung zustimmt. Besteht die Mitarbeitendenvertretung nach § 8 Absatz 1 aus einer Person, hat die Dienststellenleitung die Zustimmung des Ersatzmitgliedes nach § 18 Absatz 3 einzuholen.
    (2) Einem Mitglied der Mitarbeitendenvertretung darf nur gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, die die Dienstgeberin bzw. den Dienstgeber zur außerordentlichen Kündigung berechtigen. Die außerordentliche Kündigung bedarf der Zustimmung der Mitarbeitendenvertretung oder der Zustimmung des Ersatzmitgliedes, falls die Mitarbeitendenvertretung nur aus einer Person besteht. Die Sätze 1 und 2 gelten für einen Zeitraum von einem Jahr nach Beendigung der Amtszeit entsprechend, es sei denn, dass die Amtszeit durch Beschluss nach § 17 beendet wurde. § 38 Absatz 3 und 4 gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass die Dienststellenleitung die Frist bis auf drei Arbeitstage verkürzen kann. Ist die Frist nach Maßgabe des Satzes 4 verkürzt, gilt die Zustimmung im Fall der Erörterung innerhalb dieser verkürzten Frist als erteilt, wenn die Mitarbeitendenvertretung sie nicht schriftlich verweigert.
    (3) Wird die Dienststelle ganz oder zu einem wesentlichen Teil aufgelöst, ist eine Kündigung frühestens zum Zeitpunkt der Auflösung zulässig, es sei denn, dass wegen zwingender betrieblicher Gründe zu einem früheren Zeitpunkt gekündigt werden muss. Die Kündigung bedarf der Zustimmung der Mitarbeitendenvertretung oder, falls die Mitarbeitendenvertretung nur aus einer Person besteht, der Zustimmung des Ersatzmitgliedes; Absatz 2 gilt entsprechend.
    (4) Für das Verfahren gilt § 38 entsprechend.
    § 22
    Schweigepflicht und Datenschutz
    (1) Personen, die Aufgaben oder Befugnisse nach diesem Kirchengesetz wahrnehmen oder wahrgenommen haben, sind verpflichtet, über die ihnen dabei bekannt gewordenen Angelegenheiten und Tatsachen Stillschweigen zu bewahren. Diese Schweigepflicht besteht nicht für Angelegenheiten oder Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. Die Schweigepflicht besteht auch nach dem Ausscheiden aus der Mitarbeitendenvertretung oder aus dem Dienst- oder Arbeitsverhältnis. In Personalangelegenheiten gilt dies gegenüber den Betroffenen, bis das formale Beteiligungsverfahren in den Fällen der Mitberatung oder Mitbestimmung begonnen hat, insbesondere bis der Mitarbeitendenvertretung ein Antrag auf Zustimmung zu einer Maßnahme vorliegt. Die Schweigepflicht erstreckt sich auch auf die Verhandlungsführung und das Verhalten der an der Sitzung Teilnehmenden.
    (2) Die Schweigepflicht besteht nicht gegenüber den anderen Mitgliedern der Mitarbeitendenvertretung. Sie entfällt auf Beschluss der Mitarbeitendenvertretung auch gegenüber der Dienststellenleitung und gegenüber der Stelle, die die Aufsicht über die Dienststelle führt.
    (3) Die Mitarbeitendenvertretung hat für die Einhaltung des Datenschutzes in den Angelegenheiten ihrer Geschäftsführung zu sorgen. Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten hat die Mitarbeitendenvertretung die Vorschriften über den Datenschutz einzuhalten. Soweit die Mitarbeitendenvertretung zur Erfüllung der in ihrer Zuständigkeit liegenden Aufgaben personenbezogene Daten verarbeitet, ist die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber die für die Verarbeitung verantwortliche Stelle im Sinne der datenschutzrechtlichen Vorschriften. Dienststellenleitung und Mitarbeitendenvertretung unterstützen sich gegenseitig bei der Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften. Beauftragte für den Datenschutz sind gegenüber der Dienstgeberin bzw. dem Dienstgeber zur Verschwiegenheit verpflichtet über Informationen, die Rückschlüsse auf den Meinungsbildungsprozess der Mitarbeitendenvertretung zulassen. Dies gilt auch im Hinblick auf das Verhältnis von Beauftragten für den Datenschutz zur Dienstgeberin bzw. zum Dienstgeber.
    VI. Abschnitt
    Geschäftsführung
    § 23
    Vorsitz
    (1) Die Mitarbeitendenvertretung entscheidet in geheimer Wahl über den Vorsitz. Das vorsitzende Mitglied führt die laufenden Geschäfte und vertritt die Mitarbeitendenvertretung im Rahmen der von ihr gefassten Beschlüsse. Zu Beginn der Amtszeit legt die Mitarbeitendenvertretung die Reihenfolge der Vertretung im Vorsitz fest. Die Reihenfolge ist der Dienststellenleitung schriftlich mitzuteilen.
    (2) Soweit die Mitarbeitendenvertretung nur aus einer Person besteht, übernimmt die Stellvertretung die Person, die bei der Wahl die nächstniedrigere Stimmenzahl erhalten hat; mit dieser können alle Angelegenheiten der Mitarbeitendenvertretung beraten werden.
    § 23a
    Ausschüsse
    (1) Die Mitarbeitendenvertretung kann die Bildung von Ausschüssen beschließen, denen jeweils mindestens drei Mitglieder der Mitarbeitendenvertretung angehören müssen, und den Ausschüssen Aufgaben zur selbstständigen Erledigung übertragen; dies gilt nicht für den Abschluss und die Kündigung von Dienstvereinbarungen. Die Übertragung und der Widerruf der Übertragung von Aufgaben zur selbstständigen Erledigung erfordern eine Dreiviertelmehrheit der Mitglieder der Mitarbeitendenvertretung. Die Übertragung und der Widerruf sind der Dienststellenleitung schriftlich anzuzeigen.
    (2) In rechtlich selbstständigen Einrichtungen der Diakonie mit je mehr als 150 Mitarbeitenden kann die Mitarbeitendenvertretung die Bildung eines Ausschusses für Wirtschaftsfragen beschließen. Der Ausschuss für Wirtschaftsfragen hat die Aufgabe, die Mitarbeitendenvertretung über wirtschaftliche Angelegenheiten zu unterrichten. Die Dienststellenleitung hat den Ausschuss für Wirtschaftsfragen rechtzeitig und umfassend über die wirtschaftlichen Angelegenheiten der Einrichtung unter Aushändigung der erforderlichen Unterlagen zu unterrichten, soweit dadurch nicht die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Einrichtung gefährdet werden, sowie die sich daraus ergebenden Auswirkungen auf die Personalplanung darzustellen. Zu den wirtschaftlichen Angelegenheiten gehören insbesondere die Angelegenheiten nach § 34 Absatz 2. Die Dienststellenleitung ist verpflichtet, auf dieser Grundlage mit dem Ausschuss für Wirtschaftsfragen mindestens einmal im Jahr, auf ein mit Gründen versehenes Verlangen der Mitarbeitendenvertretung einmal im Kalendervierteljahr, über die wirtschaftliche Lage der Einrichtung zu beraten. Sie kann eine Person nach § 4 Absatz 2 mit der Wahrnehmung dieser Aufgabe beauftragen. Der Ausschuss für Wirtschaftsfragen kann im erforderlichen Umfang Sachverständige aus der Dienststelle hinzuziehen. Für die am Ausschuss für Wirtschaftsfragen beteiligten Personen gilt § 22 entsprechend.
    § 24
    Sitzungen
    (1) Spätestens eine Woche nach Beginn der Amtszeit nach § 15 Absatz 2 hat der Wahlvorstand, im Fall der vereinfachten Wahl die Versammlungsleitung, die Mitglieder der Mitarbeitendenvertretung zur Vornahme der nach § 23 Absatz 1 vorgesehenen Wahlen einzuberufen und die Sitzung zu leiten, bis die Mitarbeitendenvertretung über ihren Vorsitz entschieden hat.
    (2) Das vorsitzende Mitglied beraumt die weiteren Sitzungen der Mitarbeitendenvertretung an, setzt die Tagesordnung fest und leitet die Verhandlungen. Die Mitglieder der Mitarbeitendenvertretung sind rechtzeitig unter Mitteilung der Tagesordnung zu laden. Dies gilt auch für die Interessenvertretungen besonderer Mitarbeitendengruppen (§§ 49 bis 53), soweit sie ein Recht auf Teilnahme an der Sitzung haben. Kann ein Mitglied der Mitarbeitendenvertretung an der Sitzung nicht teilnehmen, so hat es dies unter Angabe der Gründe unverzüglich mitzuteilen.
    (3) Das vorsitzende Mitglied hat eine Sitzung einzuberufen und einen Gegenstand auf die Tagesordnung zu setzen, wenn dies ein Viertel der Mitglieder der Mitarbeitendenvertretung oder die Dienststellenleitung beantragt. Dies gilt auch bei Angelegenheiten, die Schwerbehinderte oder jugendliche Mitarbeitende betreffen, wenn die Vertrauensperson der Schwerbehinderten oder die Vertretung der Jugendlichen und Auszubildenden dies beantragt und die Behandlung des Gegenstandes keinen Aufschub duldet.
    (4) Die Sitzungen der Mitarbeitendenvertretung finden in der Regel während der Arbeitszeit statt. Die Mitarbeitendenvertretung hat bei der Einberufung von Sitzungen die dienstlichen Notwendigkeiten zu berücksichtigen. Die Dienststellenleitung soll von Zeitpunkt und Ort der Sitzungen vorher verständigt werden. Die Sitzungen sind nicht öffentlich.
    § 25
    Teilnahme an der Sitzung der Mitarbeitendenvertretung
    (1) Mitglieder der Dienststellenleitung sind berechtigt, an den Sitzungen teilzunehmen, die auf ihr Verlangen anberaumt sind. Die Dienststellenleitung ist berechtigt, zu diesen Sitzungen sachkundige Personen hinzuzuziehen. Die Dienststellenleitung ist verpflichtet, auf Verlangen der Mitarbeitendenvertretung an Sitzungen teilzunehmen oder sich vertreten zu lassen.
    (2) Die Mitarbeitendenvertretung kann zu einzelnen Punkten der Tagesordnung sachkundige Personen einladen.
    (3) Für Personen, die nach den Absätzen 1 und 2 an einer Sitzung der Mitarbeitendenvertretung teilnehmen, gilt die Schweigepflicht nach § 22. Sie sind ausdrücklich darauf hinzuweisen.
    § 26
    Beschlussfassung
    (1) Die Mitarbeitendenvertretung ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Die Beschlussfähigkeit muss für jeden Beschluss der Mitarbeitendenvertretung gegeben sein.
    (2) Die Mitarbeitendenvertretung fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der bei der Abstimmung anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Die Mitarbeitendenvertretung kann in ihrer Geschäftsordnung bestimmen, dass Beschlüsse im Umlaufverfahren gefasst werden können, sofern dabei Einstimmigkeit erzielt wird. Beschlüsse nach Satz 3 sind spätestens in der Niederschrift der nächsten Sitzung im Wortlaut festzuhalten. Die Teilnahme einzelner oder aller Mitglieder an Sitzungen der Mitarbeitendenvertretung kann im Ausnahmefall auch mittels Video- und Telefonkonferenz erfolgen, wenn kein Mitglied der Mitarbeitendenvertretung unverzüglich nach Bekanntgabe der Absicht zur Durchführung der Sitzung mittels Video- oder Telefonkonferenz diesem Verfahren widerspricht. Es ist sicherzustellen, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können. Eine Aufzeichnung der Sitzung ist unzulässig. Mitglieder der Mitarbeitendenvertretung, die mittels Video- oder Telefonkonferenz teilnehmen, gelten als anwesend im Sinne des Absatzes 1 Satz 1. Vor Beginn der Sitzung hat das vorsitzende Mitglied die Identität der zugeschalteten Mitglieder festzustellen und deren Namen in die Anwesenheitsliste einzutragen. § 25 gilt für Sitzungen mittels Video- oder Telefonkonferenz entsprechend.
    (3) An der Beratung und der Beschlussfassung dürfen Mitglieder der Mitarbeitendenvertretung nicht teilnehmen, wenn der Beschluss
    1. ihnen selbst oder ihren nächsten Angehörigen (Eltern, Ehegatten, Personen mit denen sie eine eingetragene Lebenspartnerschaft geschlossen haben, Kindern und Geschwistern),
    2. einer von ihnen kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen natürlichen oder juristischen Person einen Vor- oder Nachteil bringen kann.
    (4) Die Mitarbeitendenvertretung beschließt in Abwesenheit der Personen, die nach § 25 Absatz 1 und 2 an der Sitzung teilgenommen haben.
    § 27
    Sitzungsniederschrift
    (1) Über jede Sitzung der Mitarbeitendenvertretung und ihrer Ausschüsse nach § 23a Absatz 1 Satz 1 ist eine Niederschrift anzufertigen, die mindestens die Namen der An- oder Abwesenden, die Tagesordnung, die gefassten Beschlüsse, die Wahlergebnisse und die jeweiligen Stimmenverhältnisse enthalten muss. Die Niederschrift ist von dem vorsitzenden Mitglied der Mitarbeitendenvertretung oder des Ausschusses und einem weiteren Mitglied der Mitarbeitendenvertretung zu unterzeichnen.
    (2) Hat die Dienststellenleitung an einer Sitzung der Mitarbeitendenvertretung teilgenommen, so ist ihr ein Auszug aus der Niederschrift über die Verhandlungspunkte zuzuleiten, die im Beisein der Dienststellenleitung verhandelt worden sind.
    § 28
    Sprechstunden, Aufsuchen am Arbeitsplatz
    (1) Die Mitarbeitendenvertretung kann Sprechstunden während der Arbeitszeit einrichten. Ort und Zeit bestimmt sie im Einvernehmen mit der Dienststellenleitung. Die Mitarbeitendenvertretung entscheidet, ob und inwieweit Sprechstunden digital durchgeführt werden.
    (2) Die Mitglieder der Mitarbeitendenvertretung haben das Recht, Mitarbeitende der Dienststelle an den Arbeitsplätzen aufzusuchen, sofern dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
    (3) Versäumnis von Arbeitszeit, die für den Besuch von Sprechstunden oder durch sonstige Inanspruchnahme der Mitarbeitendenvertretung erforderlich ist, hat keine Minderung der Bezüge zur Folge.
    § 29
    Geschäftsordnung
    Einzelheiten der Geschäftsführung kann die Mitarbeitendenvertretung in einer Geschäftsordnung regeln.
    § 30
    Sachbedarf, Kosten der Geschäftsführung
    (1) Für die Sitzungen, die Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung der Mitarbeitendenvertretung hat die Dienststelle in erforderlichem Umfang Räume, sachliche Mittel, dienststellenübliche technische Ausstattung und Büropersonal zur Verfügung zu stellen.
    (2) Die durch die Tätigkeit der Mitarbeitendenvertretung entstehenden erforderlichen Kosten trägt die Dienststelle, bei der die Mitarbeitendenvertretung gebildet ist. Erforderliche Kosten für die Beiziehung sachkundiger Personen nach § 25 Absatz 2 und § 31 Absatz 3 werden von der Dienststelle übernommen; sie sind dieser vorher rechtzeitig anzuzeigen.
    (3) Bei Gemeinsamen Mitarbeitendenvertretungen werden die Kosten von den beteiligten Dienststellen entsprechend dem Verhältnis der Anzahl ihrer Mitarbeitenden getragen. Die Gliedkirchen können andere Regelungen vorsehen.
    (4) Reisen der Mitglieder der Mitarbeitendenvertretung, die für ihre Tätigkeit notwendig sind, gelten als Dienstreisen. Die Genehmigung dieser Reisen und die Erstattung der Reisekosten erfolgen nach den für die Dienststelle geltenden Bestimmungen.
    (5) Die Mitarbeitendenvertretung darf für ihre Zwecke keine Beiträge erheben oder Zuwendungen annehmen.
    VII. Abschnitt
    Mitarbeitendenversammlung
    § 31
    Mitarbeitendenversammlung
    (1) Die Mitarbeitendenversammlung besteht aus allen Mitarbeitenden der Dienststelle, soweit sie nicht zur Dienststellenleitung gehören. Sie wird von dem vorsitzenden Mitglied der Mitarbeitendenvertretung einberufen und geleitet; sie ist nicht öffentlich. Die Einladung hat unter Angabe der Tagesordnung mindestens eine Woche vor dem Termin zu erfolgen. Zeit und Ort der Mitarbeitendenversammlung sind mit der Dienststellenleitung abzusprechen.
    (2) Die Mitarbeitendenvertretung hat mindestens einmal in jedem Jahr ihrer Amtszeit eine ordentliche Mitarbeitendenversammlung einzuberufen und in ihr einen Tätigkeitsbericht zu erstatten. Die Mitarbeitendenvertretung kann bis zu zwei weitere ordentliche Mitarbeitendenversammlungen in dem jeweiligen Jahr der Amtszeit einberufen. Weiterhin ist das vorsitzende Mitglied der Mitarbeitendenvertretung berechtigt und auf Antrag eines Viertels der Wahlberechtigten verpflichtet, eine außerordentliche Mitarbeitendenversammlung einzuberufen und den Gegenstand, dessen Beratung beantragt ist, auf die Tagesordnung zu setzen.
    (2a) Die Mitarbeitendenvertretung kann darüber entscheiden, ob und inwieweit die Mitarbeitendenversammlung digital durchgeführt wird.
    (3) Die Mitarbeitendenvertretung kann zu einzelnen Tagesordnungspunkten sachkundige Personen zur Beratung hinzuziehen.
    (4) Die ordentlichen Mitarbeitendenversammlungen finden in der Arbeitszeit statt, sofern nicht dienstliche Gründe eine andere Regelung erfordern. Die Zeit der Teilnahme an den ordentlichen Mitarbeitendenversammlungen und die zusätzlichen Wegezeiten gelten als Arbeitszeit, auch wenn die jeweilige Mitarbeitendenversammlung außerhalb der Arbeitszeit stattfindet. Die Sätze 1 und 2 gelten für außerordentliche Mitarbeitendenversammlungen entsprechend, wenn dies im Einvernehmen zwischen Mitarbeitendenvertretung und Dienststellenleitung beschlossen worden ist.
    (5) Die Dienststellenleitung ist zu der jeweiligen Mitarbeitendenversammlung unter Mitteilung der Tagesordnung einzuladen; die Einladung kann auf einzelne Tagesordnungspunkte beschränkt werden. Sie erhält auf Antrag das Wort. Sie soll mindestens einmal im Jahr in einer Mitarbeitendenversammlung über die Entwicklung der Dienststelle informieren.
    (6) Kann nach den dienstlichen Verhältnissen eine gemeinsame Versammlung aller Mitarbeitenden nicht stattfinden, so sind Teilversammlungen abzuhalten. Für Teilversammlungen gelten die Absätze 1 bis 5 entsprechend. Die Mitarbeitendenvertretung kann darüber hinaus Teilversammlungen durchführen, wenn dies zur Erörterung der besonderen Belange der Mitarbeitenden eines Arbeitsbereichs oder bestimmter Personengruppen erforderlich ist.
    (7) Für die Übernahme der Kosten, die durch die jeweilige Mitarbeitendenversammlung entstehen, gilt § 30 entsprechend.
    § 32
    Aufgaben
    (1) Die Mitarbeitendenversammlung nimmt den Tätigkeitsbericht der Mitarbeitendenvertretung entgegen und erörtert Angelegenheiten, die zum Aufgabenbereich der Mitarbeitendenvertretung gehören. Sie kann Anträge an die Mitarbeitendenvertretung stellen und zu Beschlüssen der Mitarbeitendenvertretung Stellung nehmen. Die Mitarbeitendenvertretung ist an die Stellungnahme der Mitarbeitendenversammlung nicht gebunden.
    (2) Die Mitarbeitendenversammlung wählt den Wahlvorstand.
    VIII. Abschnitt
    Aufgaben und Befugnisse der Mitarbeitendenvertretung
    § 33
    Grundsätze für die Zusammenarbeit
    (1) Mitarbeitendenvertretung und Dienststellenleitung sind verpflichtet, sich gegenseitig bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen, und arbeiten vertrauensvoll und partnerschaftlich zusammen. Sie informieren sich gegenseitig über Angelegenheiten, die die Dienstgemeinschaft betreffen. Sie achten darauf, dass alle Mitarbeitenden nach Recht und Billigkeit behandelt werden, die Vereinigungsfreiheit nicht beeinträchtigt wird und jede Betätigung in der Dienststelle unterbleibt, die der Aufgabe der Dienststelle, der Dienstgemeinschaft oder dem Arbeitsfrieden abträglich ist.
    (2) Mitarbeitendenvertretung und Dienststellenleitung müssen mindestens einmal im Halbjahr zur Besprechung allgemeiner Fragen des Dienstbetriebes und der Dienstgemeinschaft und zum Austausch von Vorschlägen und Anregungen zusammenkommen. In der Besprechung sollen auch Fragen der Gleichstellung und der Gemeinschaft in der Dienststelle erörtert werden. Sofern eine Gemeinsame Mitarbeitendenvertretung nach § 5 Absatz 2 besteht, findet die Besprechung nach Satz 1 mit allen beteiligten Dienststellenleitungen einmal im Jahr statt.
    (3) In strittigen Fragen ist eine Einigung durch Aussprache anzustreben. Erst wenn die Bemühungen um eine Einigung in der Dienststelle gescheitert sind, dürfen andere Stellen im Rahmen der dafür geltenden Bestimmungen angerufen werden. Das Scheitern der Einigung muss von der Mitarbeitendenvertretung oder der Dienststellenleitung schriftlich erklärt werden. Die Vorschriften über das Verfahren bei der Mitberatung und der Mitbestimmung bleiben unberührt.
    § 34
    Informationsrechte der Mitarbeitendenvertretung
    (1) Die Mitarbeitendenvertretung ist zur Durchführung ihrer Aufgaben rechtzeitig und umfassend zu unterrichten. Die Dienststellenleitung soll die Mitarbeitendenvertretung bereits während der Vorbereitung von Entscheidungen informieren und die Mitarbeitendenvertretung, insbesondere bei organisatorischen oder sozialen Maßnahmen, frühzeitig an den Planungen beteiligen. In diesem Rahmen kann die Mitarbeitendenvertretung insbesondere an den Beratungen von Ausschüssen und Kommissionen beteiligt werden.
    (2) Die Dienststellenleitung hat die Mitarbeitendenvertretung einmal im Jahr über die Personalplanung, insbesondere über den gegenwärtigen und zukünftigen Personalbedarf, zu unterrichten. In rechtlich selbstständigen Einrichtungen der Diakonie mit je mehr als 150 Mitarbeitenden besteht darüber hinaus mindestens einmal im Jahr, auf ein mit Gründen versehenes Verlangen der Mitarbeitendenvertretung einmal im Kalendervierteljahr, eine Informationspflicht über
    1. die wirtschaftliche Lage der Dienststelle,
    2. geplante Investitionen,
    3. Rationalisierungsvorhaben,
    4. die Einschränkung oder Stilllegung von wesentlichen Teilen der Dienststelle,
    5. wesentliche Änderungen der Organisation oder des Zwecks der Dienststelle,
    6. die Übernahme der Dienststelle oder Einrichtung durch Dritte, wenn hiermit der Erwerb der Kontrolle verbunden ist,
    7. die Aufstellung und Änderung des Stellenplanentwurfs.
    Besteht eine Gesamtmitarbeitendenvertretung, ist diese zu informieren.
    (2a) Die Mitarbeitendenvertretung kann verlangen, dass sie zweimal im Jahr durch zwei ihrer Mitglieder Einsicht in Bruttoentgeltlisten nehmen kann. Die Bruttoentgeltlisten enthalten die Namen der Mitarbeitenden, deren Grundentgelte sowie die tariflichen und außertariflichen in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen.
    (3) Der Mitarbeitendenvertretung sind die zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Unterlagen rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Bei Einstellungen werden der Mitarbeitendenvertretung auf Verlangen sämtliche Bewerbungen vorgelegt; Mitarbeitendenvertretung und Dienststellenleitung können hierüber eine Dienstvereinbarung abschließen. Die Dienststellenleitung ist verpflichtet, die Mitarbeitendenvertretung auch über die Beschäftigung der Personen in der Dienststelle zu informieren, die nicht in einem Arbeitsverhältnis zur Dienststelle stehen.
    (4) Personalakten dürfen nur nach schriftlicher Zustimmung der betroffenen Person und nur durch ein von ihr zu bestimmendes Mitglied der Mitarbeitendenvertretung eingesehen werden. Dienstliche Beurteilungen sind auf Verlangen der beurteilten Person vor der Aufnahme in die Personalakte der Mitarbeitendenvertretung zur Kenntnis zu bringen.
    § 35
    Allgemeine Aufgaben der Mitarbeitendenvertretung
    (1) Die Mitarbeitendenvertretung hat die beruflichen, wirtschaftlichen und sozialen Belange der Mitarbeitenden zu fördern. Sie hat in ihrer Mitverantwortung für die Aufgaben der Dienststelle das Verständnis für den Auftrag der Kirche zu stärken und für eine gute Zusammenarbeit einzutreten.
    (2) Unbeschadet des Rechts der Mitarbeitenden, persönliche Anliegen der Dienststellenleitung selbst vorzutragen, soll sich die Mitarbeitendenvertretung der Probleme annehmen und die Interessen auf Veranlassung der Mitarbeitenden, sofern sie diese für berechtigt hält, bei der Dienststellenleitung vertreten.
    (3) Die Mitarbeitendenvertretung soll insbesondere
    1. Maßnahmen anregen, die der Arbeit in der Dienststelle und ihren Mitarbeitenden dienen,
    2. dafür eintreten, dass die arbeits-, sozial- und dienstrechtlichen Bestimmungen, Dienstvereinbarungen und Anordnungen eingehalten werden,
    3. Beschwerden, Anfragen und Anregungen von Mitarbeitenden entgegennehmen und, soweit diese berechtigt erscheinen, durch Verhandlungen mit der Dienststellenleitung auf deren Erledigung hinwirken,
    4. die Eingliederung und berufliche Entwicklung schwerbehinderter Menschen, einschließlich des Abschlusses von Inklusionsvereinbarungen nach § 166 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, und sonstiger besonders schutzbedürftiger Personen in der Dienststelle fördern und für eine ihren Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechende Beschäftigung eintreten,
    5. für die Gleichstellung und die Gemeinschaft in der Dienststelle eintreten und Maßnahmen zur Erreichung dieser Ziele anregen sowie an ihrer Umsetzung mitwirken,
    6. die Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit fördern,
    7. die Entgeltgleichheit zwischen den Geschlechtern überwachen,
    8. die Integration ausländischer Mitarbeitender fördern,
    9. Maßnahmen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes und des betrieblichen Umweltschutzes fördern.
    (4) Werden Beschwerden nach Absatz 3 Buchstabe c in einer Sitzung der Mitarbeitendenvertretung erörtert, hat die beschwerdeführende Person das Recht, vor einer Entscheidung von der Mitarbeitendenvertretung gehört zu werden.
    (5) Mitarbeitende können bei Personalgesprächen ein Mitglied der Mitarbeitendenvertretung hinzuziehen.
    § 36
    Dienstvereinbarungen
    (1) Mitarbeitendenvertretung und Dienststellenleitung können Dienstvereinbarungen abschließen. Dienstvereinbarungen dürfen Regelungen weder erweitern, einschränken noch ausschließen, die auf Rechtsvorschriften, insbesondere Beschlüssen der Arbeitsrechtlichen Kommission, Tarifverträgen und Entscheidungen des Schlichtungsausschusses nach dem Arbeitsrechtsregelungsgesetz oder allgemeinverbindlichen Richtlinien der Kirche beruhen. Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die durch die in Satz 2 genannten Regelungen vereinbart worden sind oder üblicherweise vereinbart werden, können nicht Gegenstand einer Dienstvereinbarung sein, es sei denn, die Regelung nach Satz 2 lässt eine Dienstvereinbarung ausdrücklich zu.
    (2) Dienstvereinbarungen sind schriftlich niederzulegen, von beiden Partnern zu unterzeichnen und in geeigneter Weise bekannt zu geben.
    (3) Dienstvereinbarungen gelten unmittelbar und können im Einzelfall nicht abbedungen werden.
    (4) Wenn in der Dienstvereinbarung Rechte für die Mitarbeitenden begründet werden, ist darin in der Regel festzulegen, inwieweit diese Rechte bei Außerkrafttreten der Dienstvereinbarung fortgelten sollen. Eine darüber hinausgehende Nachwirkung ist ausgeschlossen.
    (5) Dienstvereinbarungen können, soweit nichts anderes vereinbart ist, mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Monats gekündigt werden.
    § 36a
    Einigungsstellen
    (1) Auf Antrag der Mitarbeitendenvertretung oder der Dienststellenleitung ist für die Dienststelle eine Einigungsstelle zur Beilegung von Regelungsstreitigkeiten zwischen der Mitarbeitendenvertretung und der Dienststellenleitung in organisatorischen und sozialen Angelegenheiten nach § 40 zu bilden. Durch Dienstvereinbarung kann eine ständige Einigungsstelle gebildet werden. Besteht in der Dienststelle eine Gesamtmitarbeitendenvertretung, kann dieser die Zuständigkeit für die Bildung von Einigungsstellen von den Mitarbeitendenvertretungen übertragen werden. Für gemeinsame Mitarbeitendenvertretungen nach § 5 Absatz 3 bedarf die Bildung von Einigungsstellen einer Dienstvereinbarung. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen der Mitarbeitendenvertretung und der Dienststellenleitung. Die Zuständigkeit des Kirchengerichts für Rechtsstreitigkeiten nach § 60 bleibt unberührt.
    (2) Nach Maßgabe des gliedkirchlichen Rechts können gemeinsame Einigungsstellen für mehrere Dienststellen gebildet werden.
    (3) Die Einigungsstelle besteht aus je zwei beisitzenden Mitgliedern, die von der Mitarbeitendenvertretung und der Dienststellenleitung bestellt werden, sowie einem vorsitzenden Mitglied, das das Amt unparteiisch ausübt. Das vorsitzende Mitglied wird gemeinsam von der Mitarbeitendenvertretung und der Dienststellenleitung bestellt. Kommt eine einvernehmliche Bestellung nicht zu Stande, entscheidet auf Antrag das Kirchengericht über die Bestellung.
    (4) Die Einigungsstelle wird nach Anrufung durch eine der beteiligten Personen unverzüglich tätig. Sie entscheidet durch Spruch nach nicht öffentlicher, mündlicher Verhandlung mit Stimmenmehrheit. Bei der Beschlussfassung hat sich das vorsitzende Mitglied zunächst der Stimme zu enthalten; kommt eine Stimmenmehrheit nicht zu Stande, nimmt das vorsitzende Mitglied nach weiterer Beratung an der erneuten Beschlussfassung teil. Bei der Beschlussfassung hat die Einigungsstelle die Belange der Dienststelle und ihrer Mitarbeitenden im Rahmen billigen Ermessens angemessen zu berücksichtigen. Die Überschreitung der Grenzen billigen Ermessens kann innerhalb einer Frist von einem Monat von der Mitarbeitendenvertretung oder der Dienststellenleitung vor dem Kirchengericht geltend gemacht werden.
    (5) Der Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland regelt die Entschädigungen für die Mitglieder von Einigungsstellen durch Rechtsverordnung. Den Gliedkirchen bleibt eine anderweitige Regelung unter Berücksichtigung ihrer Besonderheiten vorbehalten.
    (6) Die Gliedkirchen können in ihren Anwendungsbestimmungen ergänzende Regelungen treffen.
    § 37
    Verfahren der Beteiligung der Mitarbeitendenvertretung
    (1) Die Mitarbeitendenvertretung wird insbesondere in den Verfahren der Mitbestimmung (§ 38), der eingeschränkten Mitbestimmung (§ 41) und der Mitberatung (§ 45) beteiligt.
    (2) Die Mitarbeitendenvertretung hat ihre Beteiligungsrechte im Rahmen der Zuständigkeit der Dienststelle und der geltenden Bestimmungen wahrzunehmen.
    § 38
    Mitbestimmung
    (1) Soweit eine Maßnahme der Mitbestimmung der Mitarbeitendenvertretung unterliegt, darf sie erst vollzogen werden, wenn die Zustimmung der Mitarbeitendenvertretung vorliegt oder kirchengerichtlich ersetzt worden ist oder die Einigungsstelle nach § 36a entschieden hat. Eine der Mitbestimmung unterliegende Maßnahme ist unwirksam, wenn die Mitarbeitendenvertretung nicht beteiligt worden ist. Abweichend von Satz 2 ist ein Arbeitsvertrag wirksam; die Mitarbeitendenvertretung kann jedoch verlangen, dass der Mitarbeitende so lange nicht beschäftigt wird, bis eine Einigung zwischen Mitarbeitendenvertretung und Dienststellenleitung erzielt ist oder die fehlende Einigung kirchengerichtlich ersetzt wurde.
    (2) Die Dienststellenleitung unterrichtet die Mitarbeitendenvertretung von der beabsichtigten Maßnahme und beantragt deren Zustimmung. Auf Verlangen der Mitarbeitendenvertretung ist die beabsichtigte Maßnahme mit ihr zu erörtern.
    (3) Die Maßnahme gilt als gebilligt, wenn die Mitarbeitendenvertretung nicht innerhalb von zwei Wochen schriftlich die Zustimmung verweigert oder eine mündliche Erörterung beantragt. Die Dienststellenleitung kann die Frist in dringenden Fällen bis auf drei Arbeitstage abkürzen. Die Frist beginnt mit dem Zugang der Mitteilung an das vorsitzende Mitglied der Mitarbeitendenvertretung. Die Dienststellenleitung kann im Einzelfall die Frist auf Antrag der Mitarbeitendenvertretung verlängern. Die Mitarbeitendenvertretung hat eine Verweigerung der Zustimmung gegenüber der Dienststellenleitung schriftlich zu begründen. Im Fall der Erörterung gilt die Zustimmung als erteilt, wenn die Mitarbeitendenvertretung die Zustimmung nicht innerhalb von zwei Wochen nach dem Abschluss der Erörterung schriftlich verweigert. Die Erörterung ist abgeschlossen, wenn dies durch die Mitarbeitendenvertretung oder die Dienststellenleitung schriftlich mitgeteilt wird.
    (4) Kommt in den Fällen der Mitbestimmung keine Einigung zu Stande, kann die Dienststellenleitung innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der schriftlichen Weigerung das Kirchengericht anrufen. Die Anrufung des Kirchengerichts ist für Regelungsstreitigkeiten bei Angelegenheiten nach § 40 ausgeschlossen, wenn eine Einigungsstelle nach § 36a besteht oder begehrt wird. In diesen Fällen entscheidet die Einigungsstelle auf Antrag eines der Beteiligten. In Regelungsstreitigkeiten nach § 36a Absatz 1 können Mitarbeitendenvertretung und Dienststellenleitung innerhalb von zwei Wochen nach festgestellter Nichteinigung die Einigungsstelle anrufen.
    (5) Die Dienststellenleitung kann bei Maßnahmen, die keinen Aufschub dulden, bis zur endgültigen Entscheidung vorläufige Regelungen treffen. Vorläufige Regelungen dürfen die Durchführung einer anderen endgültigen Entscheidung nicht hindern. Die Dienststellenleitung hat der Mitarbeitendenvertretung eine beabsichtigte vorläufige Maßnahme mitzuteilen, zu begründen und unverzüglich das Verfahren der Absätze 1 und 2 einzuleiten oder fortzusetzen.
    § 39
    Fälle der Mitbestimmung bei allgemeinen personellen Angelegenheiten
    Die Mitarbeitendenvertretung hat in den folgenden Fällen ein Mitbestimmungsrecht:
    1. Inhalt und Verwendung von Personalfragebogen und sonstigen Fragebogen zur Erhebung personenbezogener Daten, soweit nicht eine gesetzliche Regelung besteht,
    2. Aufstellung von Beurteilungsgrundsätzen für die Dienststelle,
    3. Aufstellung von Grundsätzen für die Aus-, Fort- und Weiterbildung sowie die Teilnehmendenauswahl,
    4. Auswahl der Teilnehmenden an Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen,
    5. Einführung sowie Grundsätze der Durchführung von Mitarbeitenden-Jahresgesprächen,
    6. Aufstellung von Grundsätzen für die Stellenausschreibung.
    § 40
    Fälle der Mitbestimmung in organisatorischen und sozialen Angelegenheiten
    Die Mitarbeitendenvertretung hat in folgenden Fällen ein Mitbestimmungsrecht:
    1. Bestellung und Abberufung von Vertrauens- und Betriebsärztinnen und -ärzten sowie Fachkräften für Arbeitssicherheit,
    2. Maßnahmen zur Verhütung von Unfällen und gesundheitlichen Gefahren,
    3. Errichtung, Verwaltung und Auflösung von Sozialeinrichtungen ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform,
    4. Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit und der Pausen, Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage sowie Festlegung der Grundsätze für die Aufstellung von Dienstplänen,
    5. Aufstellung von Grundsätzen für den Urlaubsplan,
    6. Aufstellung von Sozialplänen (insbesondere bei Auflösung, Einschränkung, Verlegung und Zusammenlegung von Dienststellen oder erheblichen Teilen von ihnen) einschließlich Plänen für Umschulung zum Ausgleich oder zur Milderung von wirtschaftlichen Nachteilen und für die Folgen von Rationalisierungsmaßnahmen, wobei Sozialpläne Regelungen weder einschränken noch ausschließen dürfen, die auf Rechtsvorschriften oder allgemein verbindlichen Richtlinien beruhen,
    7. Grundsätze der Arbeitsplatzgestaltung,
    8. Einführung grundlegend neuer Arbeitsmethoden,
    9. Einführung und Ausgestaltung mobiler Arbeit, die mittels Informations- und Kommunikationstechnik erbracht wird,
    10. Maßnahmen zur Hebung der Arbeitsleistung und zur Erleichterung des Arbeitsablaufs,
    11. Einführung und Anwendung von Maßnahmen oder technischen Einrichtungen, die dazu geeignet sind, das Verhalten oder die Leistung der Mitarbeitenden zu überwachen,
    12. Regelung der Ordnung in der Dienststelle (Haus- und Betriebsordnungen) und des Verhaltens der Mitarbeitenden im Dienst,
    13. Planung und Durchführung von Veranstaltungen für die Mitarbeitenden,
    14. Grundsätze für die Gewährung von Unterstützungen oder sonstigen Zuwendungen, auf die kein Rechtsanspruch besteht,
    15. Zuweisung von Mietwohnungen oder Pachtland an Mitarbeitende, wenn die Dienststelle darüber verfügt, sowie allgemeine Festsetzung der Nutzungsbedingungen und die Kündigung des Nutzungsverhältnisses,
    16. Grundsätze über das betriebliche Vorschlagswesen.
    § 41
    Eingeschränkte Mitbestimmung
    (1) Die Mitarbeitendenvertretung darf in den Fällen der eingeschränkten Mitbestimmung (§§ 42 und 43) mit Ausnahme des Falls des § 42 Buchstabe b (ordentliche Kündigung nach Ablauf der Probezeit) ihre Zustimmung nur verweigern, wenn
    1. die Maßnahme gegen eine Rechtsvorschrift, eine Vertragsbestimmung, eine Dienstvereinbarung, eine Verwaltungsanordnung, eine andere bindende Bestimmung oder eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung verstößt,
    2. die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass die durch die Maßnahme betroffene Person oder andere Mitarbeitende benachteiligt werden, ohne dass dies aus dienstlichen oder persönlichen Gründen gerechtfertigt ist,
    3. die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass eine Einstellung zur Störung des Friedens in der Dienststelle führt.
    (2) Im Fall des § 42 Buchstabe b (ordentliche Kündigung nach Ablauf der Probezeit) darf die Mitarbeitendenvertretung ihre Zustimmung nur verweigern, wenn die Kündigung gegen eine Rechtsvorschrift, eine arbeitsrechtliche Regelung, eine andere bindende Bestimmung oder eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung verstößt.
    (3) Für das Verfahren bei der eingeschränkten Mitbestimmung gilt § 38 entsprechend.
    § 42
    Fälle der eingeschränkten Mitbestimmung in Personalangelegenheiten
    der privatrechtlich angestellten Mitarbeitenden
    Die Mitarbeitendenvertretung hat in den folgenden Personalangelegenheiten der privatrechtlich angestellten Mitarbeitenden ein eingeschränktes Mitbestimmungsrecht:
    1. Einstellung,
    2. ordentliche Kündigung nach Ablauf der Probezeit,
    3. Eingruppierung,
    4. Übertragung einer höher oder niedriger bewerteten Tätigkeit von mehr als drei Monaten Dauer,
    5. dauernde Übertragung einer Tätigkeit, die einen Anspruch auf Zahlung einer Zulage auslöst, sowie Widerruf einer solchen Übertragung,
    6. Umsetzung innerhalb einer Dienststelle unter gleichzeitigem Ortswechsel,
    7. Versetzung oder Abordnung zu einer anderen Dienststelle von mehr als drei Monaten Dauer, wobei in diesen Fällen die Mitarbeitendenvertretung der aufnehmenden Dienststelle unbeschadet des Mitberatungsrechts nach § 46 Buchstabe d mitbestimmt,
    8. Weiterbeschäftigung über die Altersgrenze hinaus,
    9. Anordnungen, welche die Freiheit in der Wahl der Wohnung beschränken,
    10. Untersagung einer Nebentätigkeit sowie Versagung und Widerruf der Genehmigung einer Nebentätigkeit,
    11. Ablehnung eines Antrages auf Ermäßigung der Arbeitszeit oder Beurlaubung.
    § 43
    Fälle der eingeschränkten Mitbestimmung in Personalangelegenheiten
    der Mitarbeitenden in öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen
    Die Mitarbeitendenvertretung hat in den folgenden Personalangelegenheiten der Mitarbeitenden in öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen ein eingeschränktes Mitbestimmungsrecht:
    1. Einstellung,
    2. (aufgehoben)
    3. Umwandlung des Kirchenbeamtenverhältnisses in ein solches anderer Art,
    4. Ablehnung eines Antrages auf Ermäßigung der Arbeitszeit oder Beurlaubung in besonderen Fällen,
    5. Verlängerung der Probezeit,
    6. Beförderung,
    7. Übertragung eines anderen Amtes, das mit einer Zulage ausgestattet ist,
    8. Übertragung eines anderen Amtes mit höherem Endgrundgehalt ohne Änderung der Amtsbezeichnung oder Übertragung eines anderen Amtes mit gleichem Endgrundgehalt mit Änderung der Amtsbezeichnung,
    9. Zulassung zum Aufstiegsverfahren, Verleihung eines anderen Amtes mit anderer Amtsbezeichnung beim Wechsel der Laufbahngruppe,
    10. dauernde Übertragung eines höher oder niedriger bewerteten Dienstpostens,
    11. Umsetzung innerhalb der Dienststelle bei gleichzeitigem Ortswechsel,
    12. Versetzung, Zuweisung oder Abordnung von mehr als drei Monaten Dauer zu einer anderen Dienststelle oder einer anderen Dienstgeberin bzw. einem anderen Dienstgeber im Geltungsbereich dieses Kirchengesetzes, wobei in diesen Fällen die Mitarbeitendenvertretung der aufnehmenden Dienststelle unbeschadet des Mitberatungsrechts nach § 46 Buchstabe d mitbestimmt,
    13. Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze,
    14. Anordnungen, welche die Freiheit in der Wahl der Wohnung beschränken,
    15. Untersagung einer Nebentätigkeit sowie Versagung und Widerruf der Genehmigung einer Nebentätigkeit,
    16. Entlassung aus dem Kirchenbeamtenverhältnis auf Probe oder auf Widerruf, wenn die Entlassung nicht beantragt worden ist,
    17. vorzeitige Versetzung in den Ruhestand gegen den Willen der Person im Kirchenbeamtenverhältnis,
    18. Versetzung in den Wartestand oder einstweiligen Ruhestand gegen den Willen der Person im Kirchenbeamtenverhältnis.
    § 44
    Ausnahmen von der Beteiligung in Personalangelegenheiten
    Eine Beteiligung in Personalangelegenheiten der Personen nach § 4 findet nicht statt mit Ausnahme der von der Mitarbeitendenvertretung nach Gesetz oder Satzung in leitende Organe entsandten Mitglieder. Daneben findet keine Beteiligung in den Personalangelegenheiten der Personen statt, die im pfarramtlichen Dienst und in der Ausbildung oder Vorbereitung dazu stehen; Gleiches gilt für die Personalangelegenheiten der Lehrenden an kirchlichen Hochschulen oder Fachhochschulen. Die Gliedkirchen können Näheres bestimmen.
    § 45
    Mitberatung
    (1) In den Fällen der Mitberatung ist der Mitarbeitendenvertretung eine beabsichtigte Maßnahme rechtzeitig vor der Durchführung bekannt zu geben und auf Verlangen mit ihr zu erörtern. Die Mitarbeitendenvertretung kann die Erörterung nur innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der beabsichtigten Maßnahme verlangen. In den Fällen des § 46 Buchstabe b kann die Dienststellenleitung die Frist bis auf drei Arbeitstage verkürzen. Äußert sich die Mitarbeitendenvertretung nicht innerhalb von zwei Wochen oder innerhalb der verkürzten Frist nach Satz 3 oder hält sie bei der Erörterung ihre Einwendungen oder Vorschläge nicht aufrecht, so gilt die Maßnahme als gebilligt. Die Fristen beginnen mit Zugang der Mitteilung an das vorsitzende Mitglied der Mitarbeitendenvertretung. Im Einzelfall können die Fristen auf Antrag der Mitarbeitendenvertretung von der Dienststellenleitung verlängert werden. Im Fall einer Nichteinigung hat die Dienststellenleitung oder die Mitarbeitendenvertretung die Erörterung für beendet zu erklären. Die Dienststellenleitung hat eine abweichende Entscheidung gegenüber der Mitarbeitendenvertretung schriftlich zu begründen. Im Fall der außerordentlichen Kündigung gilt dies mit der Maßgabe, dass die Dienststellenleitung eine abweichende Entscheidung gegenüber der Mitarbeitendenvertretung innerhalb eines Monats nach Durchführung der Maßnahme schriftlich zu begründen hat.
    (2) Eine der Mitberatung unterliegende Maßnahme ist unwirksam, wenn die Mitarbeitendenvertretung nicht nach Absatz 1 beteiligt worden ist. Die Mitarbeitendenvertretung kann innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis, spätestens sechs Monate nach Durchführung der Maßnahme das Kirchengericht anrufen, wenn sie nicht nach Absatz 1 beteiligt worden ist.
    § 46
    Fälle der Mitberatung
    Die Mitarbeitendenvertretung hat in den folgenden Fällen ein Mitberatungsrecht:
    1. Auflösung, Einschränkung, Verlegung und Zusammenlegung von Dienststellen oder erheblichen Teilen von ihnen,
    2. außerordentliche Kündigung,
    3. ordentliche Kündigung innerhalb der Probezeit,
    4. Versetzung und Abordnung von mehr als drei Monaten Dauer, wobei das Mitberatungsrecht hier für die Mitarbeitendenvertretung der abgebenden Dienststelle besteht,
    5. Aufstellung von Grundsätzen für die Bemessung des Personalbedarfs,
    6. dauerhafte Vergabe von Arbeitsbereichen an Dritte, die bisher von Mitarbeitenden der Dienststelle wahrgenommen werden.
    § 47
    Initiativrecht der Mitarbeitendenvertretung
    (1) Die Mitarbeitendenvertretung kann der Dienststellenleitung in den Fällen der §§ 39, 40, 42, 43 und 46 Maßnahmen schriftlich vorschlagen. Die Dienststellenleitung hat innerhalb eines Monats Stellung zu nehmen. Eine Ablehnung ist schriftlich zu begründen.
    (2) Kommt in den Fällen des Absatzes 1, in denen die Mitarbeitendenvertretung ein Mitbestimmungsrecht oder ein eingeschränktes Mitbestimmungsrecht hat, auch nach Erörterung eine Einigung nicht zu Stande, so kann die Mitarbeitendenvertretung innerhalb von zwei Wochen nach Abschluss der Erörterung oder nach der Ablehnung das Kirchengericht anrufen. Die Mitarbeitendenvertretung kann das Kirchengericht ferner innerhalb von zwei Wochen anrufen, wenn die Dienststellenleitung nicht innerhalb der Monatsfrist des Absatzes 1 schriftlich Stellung genommen hat.
    (3) Die Anrufung des Kirchengerichts ist für Regelungsstreitigkeiten in Angelegenheiten nach § 40 ausgeschlossen, wenn eine Einigungsstelle nach § 36a besteht. In diesen Fällen unterbreitet die Einigungsstelle den Beteiligten einen Vermittlungsvorschlag.
    § 48
    Beschwerderecht der Mitarbeitendenvertretung
    (1) Verstößt die Dienststellenleitung gegen sich aus diesem Kirchengesetz ergebende oder sonstige gegenüber den Mitarbeitenden bestehende Pflichten, hat die Mitarbeitendenvertretung das Recht, bei den zuständigen Leitungs- und Aufsichtsorganen Beschwerde einzulegen.
    (2) Bei berechtigten Beschwerden hat das Leitungs- oder Aufsichtsorgan im Rahmen seiner Möglichkeiten Abhilfe zu schaffen oder auf Abhilfe hinzuwirken.
    IX. Abschnitt
    Interessenvertretung besonderer Mitarbeitendengruppen
    § 49
    Vertretung der Jugendlichen und der Auszubildenden
    (1) Die Mitarbeitenden unter 18 Jahren, die Auszubildenden sowie die weiteren zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten wählen ihre Vertretung, die von der Mitarbeitendenvertretung in Angelegenheiten der Jugendlichen und Auszubildenden zur Beratung hinzuzuziehen ist. Wählbar sind alle Mitarbeitenden nach § 2, die am Wahltag das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt werden. § 10 Absatz 2 Buchstabe a findet Anwendung. Mitglieder der Mitarbeitendenvertretung sind nicht wählbar.
    Gewählt werden
    eine Person bei Dienststellen mit in der Regel 5-15 Wahlberechtigten;
    drei Personen bei Dienststellen mit in der Regel 16-50 Wahlberechtigten;
    fünf Personen bei Dienststellen mit in der Regel mehr als insgesamt 50 Wahlberechtigten.
    (2) Die Amtszeit beträgt zwei Jahre.
    (3) Beabsichtigt die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber eine Person im Ausbildungsverhältnis, die Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung ist, nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses nicht in ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit zu übernehmen, so hat sie bzw. er dies drei Monate vor Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses der Person im Ausbildungsverhältnis schriftlich mitzuteilen.
    (4) Verlangt eine in Absatz 3 genannte Person im Ausbildungsverhältnis innerhalb der letzten drei Monate vor Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses schriftlich von der Dienstgeberin bzw. dem Dienstgeber die Weiterbeschäftigung, so gilt zwischen Auszubildendem und Dienstgeberin bzw. Dienstgeber im Anschluss an das Berufsausbildungsverhältnis ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet. Die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber kann spätestens bis zum Ablauf von zwei Wochen nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses beim Arbeitsgericht beantragen,
    1. festzustellen, dass ein Arbeitsverhältnis nach Satz 1 nicht begründet wird, oder
    2. das bereits nach Satz 1 begründete Arbeitsverhältnis aufzulösen,
    wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer der Dienstgeberin bzw. dem Dienstgeber unter Berücksichtigung aller Umstände die Weiterbeschäftigung nicht zugemutet werden kann. In dem gerichtlichen Verfahren werden die Jugend- und Auszubildendenvertretung sowie die Mitarbeitendenvertretung nach Maßgabe des staatlichen Rechts angehört. Dieser Absatz findet unabhängig davon Anwendung, ob die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber ihrer bzw. seiner Mitteilungspflicht nach Absatz 3 nachgekommen ist.
    (5) Für Mitglieder der Vertretung nach Absatz 1 gelten, soweit in den Absätzen 1 bis 3 nichts anderes bestimmt ist, die §§ 11, 13, 14, 15 Absatz 2 bis 4 und §§ 16 bis 19 sowie §§ 21 und 22 entsprechend. § 18 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Amt in der Jugend- und Auszubildendenvertretung für die Dauer der Amtszeit weiterhin besteht, wenn bei Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses ein Arbeitsverhältnis mit derselben Dienstgeberin bzw. demselben Dienstgeber besteht.
    (6) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung hat folgende allgemeine Aufgaben:
    1. Maßnahmen zu beantragen, die den Jugendlichen und Auszubildenden dienen, insbesondere in Fragen der Berufsausbildung und der Gleichstellung von Jugendlichen und Auszubildenden, unabhängig von ihrem Geschlecht,
    2. darauf zu achten, dass die zugunsten der Jugendlichen und Auszubildenden geltenden Bestimmungen durchgeführt werden,
    3. Anregungen und Beschwerden von Jugendlichen und Auszubildenden entgegenzunehmen und, soweit sie berechtigt erscheinen, durch Verhandlung mit der Dienststelle auf ihre Erledigung hinzuwirken.
    (7) Dienststellenleitung und Jugend- und Auszubildendenvertretung sollen mindestens einmal im Halbjahr zu gemeinsamen Besprechungen zusammentreten. Die Jugend- und Auszubildendenvertretung hat das Recht, an den Sitzungen der Mitarbeitendenvertretung mit einem Mitglied mit beratender Stimme teilzunehmen. Sie hat Stimmrecht bei Beschlüssen, die überwiegend die Belange Jugendlicher und Auszubildender berühren.
    (8) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung kann vor oder nach jeder Mitarbeitendenversammlung im Einvernehmen mit der Mitarbeitendenvertretung eine betriebliche Jugend- und Auszubildendenversammlung einberufen. Im Einvernehmen mit der Mitarbeitendenvertretung und der Dienststellenleitung kann die betriebliche Jugend- und Auszubildendenversammlung auch zu einem anderen Zeitpunkt einberufen werden. § 31 und § 32 Absatz 1 gelten entsprechend.
    (9) Besteht eine Gemeinsame Mitarbeitendenvertretung, ist eine gemeinsame Vertretung der Jugendlichen und Auszubildenden zu wählen.
    § 50
    Vertrauensperson der schwerbehinderten Mitarbeitenden
    (1) In Dienststellen, in denen mindestens fünf schwerbehinderte Mitarbeitende nicht nur vorübergehend beschäftigt sind, werden eine Vertrauensperson und mindestens eine Stellvertretung gewählt. Für das Wahlverfahren finden die §§ 11, 13 und 14 entsprechende Anwendung. Die Anzahl der zu wählenden Stellvertretungen wird durch eine Versammlung der in der Dienststelle beschäftigten schwerbehinderten Mitarbeitenden mit einfacher Mehrheit festgelegt. Trifft diese Versammlung keine Entscheidung oder tritt sie nicht zusammen, beschließt der Wahlvorstand mit einfacher Mehrheit nach Erörterung mit der Vertrauensperson der schwerbehinderten Mitarbeitenden, der Mitarbeitendenvertretung und der Dienststellenleitung, wie viele stellvertretende Mitglieder der Vertrauensperson in der Dienststelle zu wählen sind.
    (2) Für die Amtszeit der Vertrauensperson und ihrer Stellvertretungen gelten die §§ 15 bis 18 entsprechend.
    (3) Wahlberechtigt sind alle in der Dienststelle beschäftigten schwerbehinderten Mitarbeitenden.
    (4) Für die Wählbarkeit gilt § 10 entsprechend.
    (5) Besteht eine Gemeinsame Mitarbeitendenvertretung, ist eine gemeinsame Vertrauensperson der schwerbehinderten Mitarbeitenden zu wählen.
    § 51
    Aufgaben der Vertrauensperson der schwerbehinderten Mitarbeitenden
    Aufgaben und Befugnisse der Vertrauensperson der schwerbehinderten Mitarbeitenden bestimmen sich nach § 178 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch. § 178 Absatz 6 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch gilt mit der Maßgabe, dass die für die Mitarbeitendenversammlung geltenden Vorschriften der §§ 31 und 32 entsprechende Anwendung finden.
    § 52
    Persönliche Rechte und Pflichten der Vertrauensperson der schwerbehinderten Mitarbeitenden
    (1) Für die Rechtsstellung der Vertrauensperson der schwerbehinderten Mitarbeitenden gelten die §§ 19 bis 22, 28 und 30 entsprechend. Ergänzend gilt § 179 Absatz 6 bis 8 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch. Die Stellvertretung besitzt während der Dauer der Vertretung und der Heranziehung nach § 178 Absatz 1 Satz 4 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch die gleiche persönliche Rechtsstellung wie die Vertrauensperson, im Übrigen die gleiche Rechtsstellung wie Ersatzmitglieder der Mitarbeitendenvertretung.
    (2) Die Räume und der Geschäftsbedarf, die der Mitarbeitendenvertretung für deren Sitzungen, Sprechstunden und laufende Geschäftsführung zur Verfügung gestellt werden, stehen für die gleichen Zwecke auch der Vertrauensperson offen, soweit ihr hierfür nicht eigene Räume und Geschäftsbedarf zur Verfügung gestellt werden können.
    § 52a
    Gesamtschwerbehindertenvertretung
    (1) Besteht eine Gesamtmitarbeitendenvertretung nach § 6, bilden die Vertrauenspersonen eine Gesamtschwerbehindertenvertretung.
    (2) Ist nur in einer der Dienststellen eine Vertrauensperson gewählt, nimmt sie die Rechte und Pflichten der Gesamtschwerbehindertenvertretung wahr.
    (3) Die Gesamtschwerbehindertenvertretung vertritt die Interessen der schwerbehinderten Mitarbeitenden in Angelegenheiten, die schwerbehinderte Mitarbeitende aus mehr als einer Dienststelle betreffen. Sie vertritt auch die Interessen der schwerbehinderten Mitarbeitenden, die in einer Dienststelle tätig sind, für die eine Vertrauensperson entweder nicht gewählt werden kann oder nicht gewählt worden ist.
    § 53
    Mitwirkung in Werkstätten für Menschen mit Behinderung und
    in Angelegenheiten weiterer Personengruppen
    Die Mitwirkungsrechte von Menschen mit Behinderung in Werkstätten regelt der Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland durch Rechtsverordnung. Er kann auch für weitere Gruppen von Beschäftigten, die nicht Mitarbeitende nach § 2 sind, Mitwirkungsrechte durch Rechtsverordnung regeln.
    X. Abschnitt
    Gesamtausschüsse der Mitarbeitendenvertretungen
    § 54
    Bildung von Gesamtausschüssen
    (1) Im Bereich der Gliedkirchen, des jeweiligen Diakonischen Werks oder für beide Bereiche gemeinsam ist ein Gesamtausschuss der Mitarbeitendenvertretungen im kirchlichen und diakonischen Bereich zu bilden. Einzelheiten über Aufgaben, Bildung und Zusammensetzung des Gesamtausschusses regeln die Gliedkirchen.
    (2) Für die Gesamtausschüsse gelten im Übrigen die Bestimmungen dieses Kirchengesetzes mit Ausnahme des § 20 sinngemäß. Die Gliedkirchen können nähere Bestimmungen über die Freistellung der Mitglieder des Gesamtausschusses treffen. Hierüber soll mit dem Gesamtausschuss und der zuständigen Stelle eine verbindliche Vereinbarung geschlossen werden.
    § 55
    Aufgaben des Gesamtausschusses
    Dem Gesamtausschuss sollen insbesondere folgende Aufgaben zugewiesen werden:
    1. Beratung, Unterstützung und Information der Mitarbeitendenvertretungen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben, Rechte und Pflichten,
    2. Förderung des Informations- und Erfahrungsaustauschs zwischen den Mitarbeitendenvertretungen sowie Förderung der Fortbildung von Mitgliedern der Mitarbeitendenvertretungen,
    3. Erörterung arbeits-, dienst- und mitarbeitendenvertretungsrechtlicher Fragen von grundsätzlicher Bedeutung, sofern hierfür nicht andere Stellen zuständig sind,
    4. Abgabe von Stellungnahmen zu beabsichtigten kirchengesetzlichen Regelungen im Arbeitsrecht,
    5. Mitwirkung bei der Besetzung der Kirchengerichte nach § 57 sowie
    6. Mitbestimmung an Maßnahmen, die in Gliedkirchen oder deren Untergliederungen verbindlich für alle oder eine Vielzahl von Dienststellen getroffen werden.
    § 55a
    Ständige Konferenz, Bundeskonferenz, Gesamtausschuss der Evangelischen Kirche in Deutschland
    (1) Die gliedkirchlichen Gesamtausschüsse und die Gesamtmitarbeitendenvertretung der Einrichtungen, Amts- und Dienststellen der Evangelischen Kirche in Deutschland bilden die Ständige Konferenz.
    (2) Die Gesamtausschüsse im diakonischen Bereich bilden die Bundeskonferenz.
    (3) Zusammen bilden die Vorstände der Ständigen Konferenz und der Bundeskonferenz der Diakonie den Gesamtausschuss der Evangelischen Kirche in Deutschland. Dieser tritt in der Regel einmal im Jahr zu einer Sitzung zusammen.
    (4) Die Gesamtausschüsse nach § 54 Absatz 1 entsenden aus ihrer Mitte jeweils zwei Mitglieder in die Ständige Konferenz oder in die Bundeskonferenz.“
  6. § 55c wird wie folgt gefasst:
    § 55c
    Geschäftsführung
    (1) Die Ständige Konferenz und die Bundeskonferenz wählen jeweils aus ihrer Mitte ein vorsitzendes Mitglied und vier weitere Mitglieder des Vorstandes.
    (2) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte. Die Amtszeit beträgt vier Jahre.
    (3) Für die dem Vorstand übertragenen Aufgaben werden ein Mitglied zu 100 vom Hundert oder zwei Mitglieder zu jeweils 50 vom Hundert der regelmäßigen Arbeitszeit Vollbeschäftigter unter Fortzahlung der Bezüge freigestellt. Durch Vereinbarung kann eine abweichende Regelung über die Verteilung der Freistellung vereinbart werden.
    (4) Für die Ständige Konferenz und die Bundeskonferenz wird eine gemeinsame Geschäftsstelle beim Kirchenamt der Evangelischen Kirche in Deutschland eingerichtet.
    (5) Die erforderlichen Kosten der Ständigen Konferenz und der Bundeskonferenz tragen die Evangelische Kirche in Deutschland sowie das Evangelische Werk für Diakonie und Entwicklung e.V. je zur Hälfte.“
  7. § 57a wird wie folgt gefasst:
    § 57a
    Zuständigkeitsbereich des Kirchengerichts der Evangelischen Kirche in Deutschland
    Das Kirchengericht der Evangelischen Kirche in Deutschland ist zuständig
    1. für den Bereich der Evangelischen Kirche in Deutschland und ihrer Amts- und Dienststellen und Einrichtungen;
    2. für das Evangelische Werk für Diakonie und Entwicklung e.V. und seine Dienststellen und die ihm unmittelbar angeschlossenen rechtlich selbstständigen Einrichtungen;
    3. für die Gliedkirchen der Evangelischen Kirche in Deutschland, die nach § 57 sowie nach § 5 Absatz 2 Nummer 2 und § 6 Absatz 1 des Kirchengerichtsgesetzes eine Zuständigkeit begründen;
    4. für die kirchlichen und freikirchlichen Einrichtungen, Werke und Dienste im Bereich der evangelischen Kirchen, für die nach § 6 Absatz 2 des Kirchengerichtsgesetzes die Zuständigkeit begründet wird, sowie
    5. für Mitgliedseinrichtungen der gliedkirchlichen Diakonischen Werke, die das Mitarbeitendenvertretungsgesetz der EKD aufgrund einer Befreiung von der Anwendung des gliedkirchlichen Mitarbeitendenvertretungsrechts oder aufgrund von § 1 Absatz 2a anwenden.“
  8. § 58 wird wie folgt gefasst:
    § 58
    Bildung und Zusammensetzung der Kammern
    (1) Eine Kammer besteht aus drei Mitgliedern. Die Gliedkirchen können andere Besetzungen vorsehen. Vorsitzende und beisitzende Mitglieder müssen zu kirchlichen Ämtern in einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland wählbar sein. Sofern das Kirchengericht auch für Freikirchen zuständig ist, können auch deren Mitglieder berufen werden. Für jedes Mitglied wird mindestens eine Stellvertretung berufen.
    (2) Vorsitzende sowie deren Stellvertretungen müssen die Befähigung zum Richteramt haben. Sie dürfen nicht in öffentlich-rechtlichen Dienst- oder privatrechtlichen Dienst- und Arbeitsverhältnissen zu einer kirchlichen Körperschaft oder einer Einrichtung der Diakonie innerhalb der Evangelischen Kirche in Deutschland stehen.
    (3) Für die Berufung von Vorsitzenden und deren Stellvertretungen soll ein einvernehmlicher Vorschlag der Dienstgeber- und Dienstnehmerseite vorgelegt werden.
    (4) Für jede Kammer werden als beisitzende Mitglieder mindestens je eine Vertretung der Mitarbeitenden und eine Vertretung der Dienstgeberseite berufen; das Gleiche gilt für die Stellvertretungen.
    (5) Das Nähere regeln
    1. der Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland durch Verordnung,
    2. die Gliedkirchen für ihren Bereich.“
  9. Die §§ 59a bis 61 werden wie folgt gefasst:
    § 59a
    Berufung der Richterinnen und Richter des Kirchengerichtshofes der Evangelischen Kirche in Deutschland
    (1) Für die Berufung der Vorsitzenden Richterinnen und Vorsitzenden Richter soll ein einvernehmlicher Vorschlag der Dienstgeber- und Dienstnehmerseite vorgelegt werden. Kommt ein einvernehmlicher Vorschlag nicht spätestens binnen einer Frist von sechs Monaten nach dem Ablauf der regelmäßigen Amtszeit zu Stande, kann eine Berufung auch ohne Vorliegen eines solchen Vorschlags erfolgen.
    (2) Die übrigen Richterinnen und Richter werden je als Vertretung der Mitarbeitenden vom Gesamtausschuss der Evangelischen Kirche in Deutschland sowie als Vertretung der Dienstgeberseite vom Kirchenamt benannt.
    (3) Mitglied des Kirchengerichtshofes der Evangelischen Kirche in Deutschland kann nicht sein, wer einem kirchenleitenden Organ gliedkirchlicher Zusammenschlüsse oder einem leitenden Organ des Evangelischen Werkes für Diakonie und Entwicklung e.V. angehört.
    (4) Das Nähere regelt der Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland durch Verordnung.
    § 60
    Zuständigkeit der Kirchengerichte
    (1) Die Kirchengerichte entscheiden auf Antrag unbeschadet der Rechte der Mitarbeitenden über alle Streitigkeiten, die sich aus der Anwendung dieses Kirchengesetzes zwischen den jeweils Beteiligten ergeben.
    (2) In den Fällen, in denen die Kirchengerichte wegen der Frage der Geltung von Dienststellenteilen und Einrichtungen der Diakonie als Dienststellen angerufen werden (§ 3), entscheiden sie über die Ersetzung des Einvernehmens.
    (3) In den Fällen, in denen die Kirchengerichte wegen des Abschlusses von Dienstvereinbarungen angerufen werden (§ 36), wird von ihnen nur ein Vermittlungsvorschlag unterbreitet.
    (4) In den Fällen der Mitberatung (§ 46) stellen die Kirchengerichte nur fest, ob die Beteiligung der Mitarbeitendenvertretung erfolgt ist. Ist die Beteiligung unterblieben, hat dies die Unwirksamkeit der Maßnahme zur Folge.
    (5) In den Fällen, die einem eingeschränkten Mitbestimmungsrecht unterliegen (§§ 42 und 43), haben die Kirchengerichte lediglich zu prüfen und festzustellen, ob für die Mitarbeitendenvertretung ein Grund zur Verweigerung der Zustimmung nach § 41 vorliegt. Wird festgestellt, dass für die Mitarbeitendenvertretung kein Grund zur Verweigerung der Zustimmung nach § 41 vorliegt, gilt die Zustimmung der Mitarbeitendenvertretung als ersetzt.
    (6) In den Fällen der Mitbestimmung entscheiden die Kirchengerichte über die Ersetzung der Zustimmung der Mitarbeitendenvertretung. Die Entscheidung muss sich im Rahmen der geltenden Rechtsvorschriften und im Rahmen der Anträge von Mitarbeitendenvertretung und Dienststellenleitung halten.
    (7) In den Fällen der Nichteinigung über Initiativen der Mitarbeitendenvertretung (§ 47 Absatz 2) stellen die Kirchengerichte fest, ob die Weigerung der Dienststellenleitung, die von der Mitarbeitendenvertretung beantragte Maßnahme zu vollziehen, rechtwidrig ist. Die Dienststellenleitung hat erneut unter Berücksichtigung des Beschlusses über den Antrag der Mitarbeitendenvertretung zu entscheiden.
    (8) Der kirchengerichtliche Beschluss ist verbindlich. Die Gliedkirchen können bestimmen, dass ein Aufsichtsorgan einen rechtskräftigen Beschluss auch durch Ersatzvornahme durchsetzen kann, sofern die Dienststellenleitung die Umsetzung verweigert.
    § 61
    Durchführung des kirchengerichtlichen Verfahrens in erster Instanz
    (1) Sofern keine besondere Frist für die Anrufung der Kirchengerichte festgelegt ist, beträgt die Frist zwei Monate nach Abschluss der Erörterung.
    (2) Das vorsitzende Mitglied der Kammer hat zunächst durch Verhandlungen mit den Beteiligten auf eine gütliche Einigung hinzuwirken (Einigungsgespräch). Gelingt diese nicht, so ist die Kammer einzuberufen. Im Einvernehmen der Beteiligten kann das vorsitzende Mitglied der Kammer allein entscheiden.
    (3) Das Einigungsgespräch findet unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt.
    (4) Die Beteiligten können zu ihrem Beistand jeweils eine Person hinzuziehen. Für die Übernahme der Kosten findet § 30 Anwendung. Im Streitfall entscheidet das vorsitzende Mitglied der Kammer.
    (5) Das vorsitzende Mitglied der Kammer kann den Beteiligten aufgeben, ihr Vorbringen schriftlich vorzubereiten und Beweise anzutreten. Die Kammer entscheidet aufgrund einer von dem vorsitzenden Mitglied anberaumten mündlichen Verhandlung, bei der alle Mitglieder der Kammer anwesend sein müssen. Die Kammer tagt öffentlich, sofern nicht nach Feststellung durch die Kammer besondere Gründe den Ausschluss der Öffentlichkeit erfordern. Der Mitarbeitendenvertretung und der Dienststellenleitung ist in der Verhandlung Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Die Kammer soll in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Einigung hinwirken. Im Einvernehmen mit den Beteiligten kann von einer mündlichen Verhandlung abgesehen und ein Beschluss im schriftlichen Verfahren gefasst werden.
    (6) Die Kammer entscheidet durch Beschluss, der mit Stimmenmehrheit gefasst wird. Stimmenthaltung ist unzulässig. Den Anträgen der Beteiligten kann auch teilweise entsprochen werden.
    (7) Der Beschluss ist zu begründen und den Beteiligten zuzustellen. Er wird mit seiner Zustellung wirksam.
    (8) Das vorsitzende Mitglied der Kammer kann einen offensichtlich unbegründeten Antrag ohne mündliche Verhandlung zurückweisen. Gleiches gilt, wenn das Kirchengericht für die Entscheidung über einen Antrag offenbar unzuständig ist oder eine Antragsfrist versäumt ist. Die Zurückweisung ist in einem Bescheid zu begründen. Der Bescheid ist zuzustellen. Die Antragstellerin kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides mündliche Verhandlung beantragen.
    (9) Für das Verfahren werden Gerichtskosten nicht erhoben. Für die Übernahme der außergerichtlichen Kosten, die zur Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung notwendig waren, findet § 30 Anwendung.
    (10) Kann in Eilfällen die Kammer nicht rechtzeitig zusammentreten, trifft das vorsitzende Mitglied auf Antrag einstweilige Verfügungen.“
  10. Die §§ 63 bis 64 werden wie folgt gefasst:
    § 63
    Rechtsmittel
    (1) Gegen die verfahrensbeendenden Beschlüsse der Kirchengerichte findet die Beschwerde an den Kirchengerichtshof der Evangelischen Kirche in Deutschland statt. § 87 Arbeitsgerichtsgesetz findet entsprechende Anwendung. Für die Anfechtung der nicht verfahrensbeendenden Beschlüsse findet § 78 Arbeitsgerichtsgesetz entsprechende Anwendung.
    (2) Die Beschwerde bedarf der Annahme durch den Kirchengerichtshof der Evangelischen Kirche in Deutschland. Sie ist anzunehmen, wenn
    1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Beschlusses bestehen,
    2. die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
    3. der Beschluss von einer Entscheidung des Kirchengerichtshofes der Evangelischen Kirche in Deutschland, einer Entscheidung eines obersten Landesgerichts oder eines Bundesgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
    4. ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem der Beschluss beruhen kann.
    Für die Darlegung der Annahmegründe finden die für die Beschwerdebegründung geltenden Vorschriften Anwendung.
    (3) Die Entscheidung nach Absatz 2 trifft der Kirchengerichtshof der Evangelischen Kirche in Deutschland ohne mündliche Verhandlung. Die Ablehnung der Annahme ist zu begründen.
    (4) Die Kirchengerichte in erster Instanz legen dem Kirchengerichtshof der Evangelischen Kirche in Deutschland die vollständigen Verfahrensakten vor.
    (5) Einstweilige Verfügungen kann das vorsitzende Mitglied in dringenden Fällen allein treffen.
    (6) Die Entscheidungen des Kirchengerichtshofes der Evangelischen Kirche in Deutschland sind endgültig.
    (7) Im Übrigen finden, soweit kirchengesetzlich nicht etwas anderes bestimmt ist, die Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes über die Beschwerde im Beschlussverfahren in der jeweils geltenden Fassung entsprechende Anwendung.
    (8) Die §§ 46d bis 46f des Arbeitsgerichtsgesetzes finden bis zum 31. Dezember 2026 keine Anwendung. Der Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland kann durch Rechtsverordnung und die Gliedkirchen und gliedkirchlichen Zusammenschlüsse können durch Kirchengesetz oder aufgrund eines Kirchengesetzes für ihren Bereich eine abweichende Regelung treffen. Dabei kann die Anwendung der genannten Vorschriften eingeschränkt oder modifiziert werden.
    (9) Die §§ 46c und 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes und die dazu ergangene Rechtsverordnung finden entsprechende Anwendung, soweit der Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland durch Rechtsverordnung und die Gliedkirchen und gliedkirchlichen Zusammenschlüsse durch Kirchengesetz oder aufgrund eines Kirchengesetzes dies für ihren Bereich bestimmen. Dabei kann die Anwendung der genannten Vorschriften eingeschränkt oder modifiziert werden.
    § 63a
    Einhaltung auferlegter Verpflichtungen, Ordnungsgeld
    (1) Sind beteiligte Personen einzeln oder gemeinsam zu einer Leistung oder Unterlassung verpflichtet, kann das Kirchengericht angerufen werden, wenn die auferlegten Verpflichtungen nicht innerhalb eines Monats nach Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses erfüllt sind.
    (2) Stellt das Kirchengericht auf Antrag mindestens einer beteiligten Person fest, dass die Verpflichtungen nach Absatz 1 nicht erfüllt sind, kann es ein Ordnungsgeld von bis zu 10.000 Euro verhängen. Das Ordnungsgeld kann vom Kirchengericht oder vom Kirchengerichtshof einem kirchlichen oder sozialen Zweck gewidmet werden. Es wird von der Geschäftsstelle eingezogen.
    XII. Abschnitt
    Schlussbestimmungen
    § 64
    Übernahmebestimmungen
    (1) Die Gliedkirchen können in den Übernahmebestimmungen regeln, dass Maßnahmen abweichend von diesem Kirchengesetz weiterhin der Mitbestimmung unterliegen, soweit Regelungen der Gliedkirchen dies bisher vorsehen.
    (2) Darüber hinaus kann bestimmt werden, dass Maßnahmen, die bisher einem Beteiligungsrecht unterlagen, das in seiner Wirkung nicht über die eingeschränkte Mitbestimmung hinausgeht, der eingeschränkten Mitbestimmung unterworfen werden.
    (3) Soweit eine Gliedkirche von der Möglichkeit des bis zum 31. Dezember 2023 geltenden § 10 Absatz 1 Satz 2 Gebrauch gemacht hat und nach dem gliedkirchlichen Recht für die Wählbarkeit in die Mitarbeitendenvertretung die Zugehörigkeit zu einer christlichen Kirche oder Gemeinschaft, die der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Deutschland angeschlossen ist, vorsieht, bleiben diese Regelungen bestehen.“
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Artikel 2
Bekanntmachungsermächtigung

Das Kirchenamt der Evangelischen Kirche in Deutschland kann den Wortlaut des Kirchengesetzes über die Vertretung der Mitarbeitenden in der Evangelischen Kirche in Deutschland in der vom Inkrafttreten dieses Kirchengesetzes an geltenden Fassung im Amtsblatt der Evangelischen Kirche in Deutschland bekannt machen und dabei Unstimmigkeiten im Wortlaut bereinigen.
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Artikel 3
Inkrafttreten

Diese Änderungen treten am 1. Januar 2025 in Kraft.
Würzburg, den 13. November 2024
Präses der Synode
der Evangelischen Kirche in Deutschland

Anna-Nicole Heinrich

Nr. 113Kirchengesetz zur dritten Änderung des Pfarrdienstgesetzes
der Evangelischen Kirche in Deutschland (PfDG.EKD)

(ABl. EKD Nr. 11 S. 182 vom 13. November 2024)

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Die 35. ordentliche Lippische Landessynode hat auf ihrer Tagung am 22. November 2011 durch Beschluss ihre Zustimmung zur Anwendung des Pfarrdienstgesetzes der EKD erklärt (GVOBl. Bd. 15 Nr. 2 S. 63).
Die Synode der Evangelischen Kirche in Deutschland hat mit Zustimmung der Kirchenkonferenz aufgrund des Artikels 10 Absatz 1, des Artikels 10 Absatz 2 Buchstabe a und des Artikels 10a Absatz 1 und des Artikels 10a Absatz 2 der Grundordnung der Evangelischen Kirche in Deutschland die Dritte Änderung des Pfarrdienstgesetzes der Evangelischen Kirche in Deutschland beschlossen:
Nachfolgend wird diese Änderung bekannt gegeben.
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Artikel 1
Dritte Änderung des Pfarrdienstgesetzes der Evangelischen Kirche in Deutschland

Das Kirchengesetz zur Regelung der Dienstverhältnisse der Pfarrerinnen und Pfarrer in der Evangelischen Kirche in Deutschland (Pfarrdienstgesetz der EKD – PfDG.EKD) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Februar 2021 (ABl. EKD S. 34), das zuletzt durch Artikel 2 des Kirchengesetzes vom 5. Dezember 2023 (ABl. EKD S. 165) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Nach § 25 Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
„(2a) Der pfarramtliche Dienst muss unter Berücksichtigung der Belange des Gesundheitsschutzes und der Vereinbarkeit von Beruf und Familie wahrgenommen werden können. Dazu erlassen die Evangelische Kirche in Deutschland, die Gliedkirchen und gliedkirchlichen Zusammenschlüsse bis zum 1. Januar 2027 Regelungen zu Ordnung, Umfang und Planbarkeit des Dienstes, um eine angemessene Arbeitsverteilung und notwendige Priorisierung der Aufgaben zu ermöglichen.“
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Artikel 2
Inkrafttreten

Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.
Würzburg, den 13. November 2024
Präses der Synode
der Evangelischen Kirche in Deutschland

Anna-Nicole Heinrich

ARBEITSRECHTSREGELUNGEN

Nr. 114Arbeitsrechtsregelung zur Änderung des BAT-KF – § 35 BAT-KF

vom 11. Dezember 2024

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§ 1
Änderung des BAT-KF

Der Bundes-Angestellten-Tarifvertrag in kirchlicher Fassung (BAT-KF), zuletzt geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 26. Juni 2024 wird wie folgt geändert:
§ 35 wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 1 werden die Wörter „Reisekostenvergütung,“ und „Trennungsentschädigung“ gestrichen.
2. Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Für die Erstattung der Reisekosten und die Trennungsentschädigung finden die für die Beamtinnen und Beamten des Landes Nordrhein-Westfalen jeweils geltenden Bestimmungen Anwendung.“
3. Die bisherigen Absätze 3 bis 5 und die bisherige Protokollnotiz zu Absatz 2 werden gestrichen.
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§ 2
Inkrafttreten

Diese Arbeitsrechtsregelung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.
Dortmund, 11. Dezember 2024
Rheinisch-Westfälisch-Lippische
Arbeitsrechtliche Kommission
Der Vorsitzende
Koopmann

SATZUNGEN

Nr. 115Satzung der „Stiftung der Martin-Luther-Kirchengemeinde Blomberg“

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Das Landeskirchenamt hat die Satzung der „Stiftung der Martin-Luther-Kirchengemeinde Blomberg“ am 19. November 2024 kirchenaufsichtlich genehmigt. Die Veröffentlichung erfolgt gem. § 14 der Satzung nachfolgend im Gesetz- u. Verordnungsblatt der Lippischen Landeskirche.
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Satzung der „Stiftung der Martin-Luther-Kirchengemeinde Blomberg“,
- kirchliche Gemeinschaftsstiftung für die evangelisch-lutherische Kirchengemeinde Blomberg -
vom 31. März 2006

Der Kirchenvorstand der evangelisch-lutherischen Kirchengemeinde Blomberg hat durch Beschluss vom 31. März 2006 die „Stiftung der Martin-Luther-Kirchengemeinde Blomberg“ errichtet und ihr diese Satzung gegeben. Zweck der Stiftung ist die Förderung der kirchlichen und diakonischen Arbeit in der Kirchengemeinde. Als finanziellen Grundstock hat die Kirchengemeinde ein Stiftungskapital in Höhe von € 5.000,- zur Verfügung gestellt. Über ihre eigene fördernde Tätigkeit hinaus hat sich die Stiftung zum Ziel gesetzt, die Bereitschaft von Gemeindemitgliedern und Gruppen zur ehrenamtlichen Mitarbeit an dieser Aufgabe zu wecken und weiteres privates Engagement auf diesem Gebiet anzuregen. Alle Personen, die die kirchliche und diakonische Arbeit der evangelisch-lutherischen Kirchengemeinde Blomberg fördern wollen, sind herzlich eingeladen, durch Zustiftungen, Zuwendungen, Vermächtnisse und Spenden dieses Werk zu unterstützen.
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§ 1
Name, Rechtsform, Sitz der Stiftung

( 1 ) Die Stiftung trägt den Namen „Stiftung der Martin-Luther-Kirchengemeinde Blomberg“. Sie ist eine kirchliche Gemeinschaftsstiftung für die evangelisch-lutherische Kirchengemeinde Blomberg.
( 2 ) Sie ist eine unselbständige kirchliche Stiftung des bürgerlichen Rechts mit Sitz in Blomberg.
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§ 2
Gemeinnütziger, kirchlicher Zweck

( 1 ) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
( 2 ) Zweck der Stiftung ist die materielle und ideelle Unterstützung der kirchlichen und diakonischen Arbeit der evangelisch-lutherischen Kirchengemeinde Blomberg.
( 3 ) Der Stiftungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
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die Unterstützung der Kinder- und Jugendarbeit,
-
die Unterstützung pastoral-seelsorglicher Aufgaben,
-
die Unterstützung der Gemeindehilfe im diakonisch-sozialen Bereich,
-
die Förderung der kirchenmusikalischen Arbeit.
( 4 ) Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
( 5 ) Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Stifterinnen und Stifter und ihre Erben haben keinen Rechtsanspruch auf Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.
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§ 3
Stiftungsvermögen

( 1 ) Das Stiftungsvermögen beträgt zunächst € 5.000,-. Es wird als Sondervermögen der evangelisch-lutherischen Kirchengemeinde Blomberg verwaltet.
( 2 ) Das Stiftungsvermögen ist in seinem Wert ungeschmälert zu erhalten. Dem Stiftungsvermögen wachsen nur die Zuwendungen Dritter zu, die dazu bestimmt sind. Zuwendungen dürfen nicht mit Auflagen des oder der Zuwendenden verbunden werden.
( 3 ) Das Stiftungsvermögen kann jederzeit durch Zustiftungen erhöht werden. Die Zustiftungen können in Form von Bar- oder Sachwerten erfolgen; zugestiftete Sachwerte können auf Beschluss des Stiftungsrates zum Zwecke der Vermögensumschichtung jederzeit veräußert werden. Dazu ist die Zustimmung der Stifter einzuholen; ausdrückliche Wünsche von Stiftern (etwa über den Nichtverkauf eines zugestifteten Sachwertes) sind hierbei zu berücksichtigen, insoweit sie der Erfüllung des Stiftungszwecks nicht zuwiderlaufen.
( 4 ) Die Stiftung kann im Rahmen ihrer Zwecke auch andere rechtlich unselbständige Stiftungen als Treuhänderin verwalten oder die treuhänderische Verwaltung von Stiftungsfonds übernehmen.
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§ 4
Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen

( 1 ) Die jährlichen Erträge des Stiftungsvermögens und die dem Vermögen nicht zuwachsenden Zuwendungen sind zur Erfüllung des Stiftungszwecks zu verwenden.
( 2 ) Bei Zustiftungen von € 5.000,- und mehr kann die Zustifterin oder der Zustifter ein konkretes satzungskonformes Projekt benennen, das aus den Beträgen dieser Zustiftung gefördert werden soll. Ist diese Förderung nicht mehr möglich, sind die Erträge für satzungsgemäße Fördermaßnahmen zu verwenden.
( 3 ) Die Stiftung kann ihre Mittel ganz oder teilweise einer Rücklage zuführen, so weit dies erforderlich ist, um ihre steuerbegünstigten satzungsgemäßen Zwecke nachhaltig erfüllen zu können.
( 4 ) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
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§ 5
Zweckgebundene Zuwendungen

( 1 ) Der Stiftung können zweckgebundene Zuwendungen gemacht werden. Die Stiftung wird diese Zuwendungen zweckentsprechend im Rahmen des Stiftungszwecks verwenden.
( 2 ) Über die Verwendung unbenannter Zuwendungen entscheidet der Stiftungsrat, so weit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist.
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§ 6
Rechtsstellung der Begünstigten

Den durch die Stiftung Begünstigten steht aufgrund dieser Satzung ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung nicht zu.
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§ 7
Stiftungsrat

( 1 ) Organ der Stiftung ist der Stiftungsrat.
( 2 ) Der Stiftungsrat besteht aus sechs Mitgliedern, die vom Kirchenvorstand der evangelisch-lutherischen Kirchengemeinde Blomberg gewählt werden. Sie müssen die Befähigung zum Amt einer oder eines Kirchenältesten haben. Mindestens ein Mitglied des Stiftungsrates muß, höchstens drei Mitglieder sollen dem Kirchenvorstand angehören. Zur Vorbereitung der Wahl sind die Bestimmungen der „Wahlordnung Kirchenvorstände“ im geltenden Recht der Lippischen Landeskirche anzuwenden.
( 3 ) Der Stiftungsrat wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und deren oder dessen Stellvertretung.
( 4 ) Die Amtszeit der Mitglieder des Stiftungsrates beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist möglich. Mitglieder des Stiftungsrates können vom Kirchenvorstand aus wichtigen Gründen und durch Beschluss mit einfacher Mehrheit abberufen werden.
( 5 ) Die Mitglieder des Stiftungsrates sind ehrenamtlich für die Stiftung tätig. Ihnen dürfen keine Vermögensvorteile zugewendet werden.
( 6 ) Für die Einladung und die Durchführung der Sitzungen gelten die Bestimmungen der Verfassung und der Geschäftsordnung für die Landessynode, Organe und Gremien der Landeskirche, Klassen und Klassenvorstände der Lippischen Landeskirche, in den jeweils geltenden Fassungen.
( 7 ) Der Stiftungsrat tritt mindestens einmal jährlich zusammen.
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§ 8
Rechte und Pflichten des Stiftungsrates

Der Stiftungsrat hat im Rahmen dieser Satzung den Willen der Stifter so wirksam wie möglich zu erfüllen. Seine Aufgaben sind insbesondere:
  1. die Verwaltung des Stiftungsvermögens einschließlich der Führung von Büchern und der Aufstellung des Jahresabschlusses;
  2. die Beschlussfassung über die Verwendung der Erträge des Stiftungsvermögens;
  3. die Fertigung eines ausführlichen Jahresberichtes einschließlich des Nachweises der Mittelverwendung zur Vorlage an den Kirchenvorstand; die Stifterinnen und Stifter werden über die Möglichkeit, den Jahresbericht einzusehen, informiert.
  4. die jährliche Einladung der Stifterinnen und Stifter zu einer Zusammenkunft.
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§ 9
Rechtsstellung des Kirchenvorstandes

( 1 ) Unbeschadet der Rechte des Stiftungsrates wird die Gesamtleitung der Stiftung vom Kirchenvorstand der Evangelisch-lutherisches Kirchengemeinde Blomberg wahrgenommen.
( 2 ) dem Kirchenvorstand bleiben folgende Rechte vorbehalten:
  1. Vertretung der Stiftung bei notariellen Erklärungen. Bevollmächtigungen sind möglich;
  2. Änderung der Satzung;
  3. Auflösung der Stiftung;
  4. Beratung und Beschlussfassung über Angelegenheiten von besonderer Wichtigkeit, die in ihrer Bedeutung über die laufende Verwaltung der Stiftung und ihres Vermögens hinausgehen. Hierzu gehören alle Zustiftungen mit Auflage sowie alle zu genehmigenden oder anzuzeigenden Angelegenheiten (z.B. Erbschaften oder Grundstücksangelegenheiten).
( 3 ) Entscheidungen des Stiftungsrates muß der Kirchenvorstand aufheben, wenn sie gegen diese Satzung, die Bestimmungen des Gemeinnützigkeitsrechtes oder andere Rechtsvorschriften verstoßen.
( 4 ) Kirchenvorstand und Stiftungsrat sollen sich um einvernehmliches Handeln bemühen.
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§ 10
Anpassung an veränderte Verhältnisse

Verändern sich die Verhältnisse derart, daß die Erfüllung des Stiftungszwecks vom Stiftungsrat nicht mehr für sinnvoll gehalten wird, so kann er einen neuen Stiftungszweck beschließen. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von drei Viertel des Mitglieder des Stiftungsrates und der Bestätigung durch den Kirchenvorstand ebenfalls mit einer Mehrheit von drei Viertel seiner Mitglieder. Der neue Stiftungszweck hat gemeinnützig und evangelisch-kirchlich zu sein und muß der Kirchengemeinde zugute kommen.
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§ 11
Auflösung der Stiftung

Der Stiftungsrat kann dem Kirchenvorstand die Auflösung der Stiftung mit der Mehrheit von drei Vierteln seiner Mitglieder vorschlagen, wenn die Umstände es nicht mehr zulassen, den Stiftungszweck dauernd und nachhaltig zu erfüllen. Die Zustimmung des Kirchenvorstandes muß ebenfalls mit einer Mehrheit von drei Viertel seiner Mitglieder erfolgen.
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§ 12
Vermögensanfall bei Auflösung

Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung fällt das Vermögen an die evangelisch-lutherische Kirchengemeinde Blomberg, die es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke und Aufgaben der Kirchengemeinde zu verwenden hat.
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§ 13
Stellung des Finanzamtes

Unbeschadet der sich aus dem Stiftungsgesetz ergebenden besonderen Genehmigungspflichten sind Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung der Stiftung dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen.
Bei Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, ist zuvor eine Stellungnahme des Finanzamtes zur Steuerbefreiung einzuholen.
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§ 14
Inkrafttreten

Diese Satzung und deren Änderungen tritt nach Erteilung der kirchenaufsichtlichen Genehmigung durch das Lippische Landeskirchenamt mit der Veröffentlichung im Gesetz- und Verordnungsblatt der Lippischen Landeskirche in Kraft.
Blomberg, den 31. März 2006
(L.S.) gez. Unterschriften

Nr. 116Satzung des
Evangelischen Fachverbandes Familienbildung
Rheinland-Westfalen-Lippe

Der Landeskirchenrat hat in seiner Sitzung am 3. September 2024 das Einvernehmen mit der Satzung „Evangelischer Fachverband Familienbildung Rheinland-Westfalen-Lippe“, die in der Sitzung der Mitgliederversammlung am 19. Februar 2024 beschlossen wurde, hergestellt, die im neuen Wortlaut nachfolgend bekannt gegeben wird:

Satzung
„Evangelischer Fachverband Familienbildung
Rheinland-Westfalen-Lippe“

vom 19. Februar 2024

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§ 1
Name, Rechtsform, Geschäftsjahr

( 1 ) Der Fachverband führt den Namen „Evangelischer Fachverband Familienbildung Rheinland-Westfalen-Lippe“.
( 2 ) Der Verband ist ein nicht eingetragener Verein.
( 3 ) Der Fachverband hat seinen Sitz am jeweiligen Dienstort der Geschäftsführung.
( 4 ) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
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§ 2
Gegenstand, Zweck und Aufgaben

( 1 ) Der Evangelische Fachverband Familienbildung Rheinland-Westfalen-Lippe ist ein Zusammenschluss der Mitglieder des Vereins Diakonisches Werk Rheinland-Westfalen-Lippe e. V. – Diakonie RWL (Diakonie RWL), die auf dem Gebiet der Familienbildung tätig sind. Er ist eingebunden in die Arbeitsstrukturen der Diakonie RWL und arbeitet im Einvernehmen mit der Diakonie RWL. Hinsichtlich der fachlichen und fachpolitischen Interessenwahrnehmung seiner Mitglieder arbeitet der Fachverband gemeinsam und in Abstimmung mit dem Vorstand der Diakonie RWL.
( 2 ) Zweck des Fachverbandes ist die Weiterentwicklung der Familienbildung. Der Fachverband dient der wechselseitigen Beratung, Förderung und Unterstützung in fachlichen, rechtlichen und wirtschaftlichen Fragen. Kernaufgaben des Fachverbandes sind die Erarbeitung von fachpolitischen Positionen und die fachliche Weiterentwicklung, Beratung und Förderung seiner Mitglieder.
Dies geschieht insbesondere durch:
  1. Erfahrungsaustausch und Meinungsbildung unter den Mitgliedern,
  2. Entwicklung, Erarbeitung und in Abstimmung mit der Diakonie RWL Veröffentlichung von fachlichen und fachpolitischen Positionen, Stellungnahmen und Empfehlungen,
  3. Lobby- und Öffentlichkeitsarbeit in Abstimmung mit der Diakonie RWL,
  4. Kontaktpflege und Informationsaustausch mit familien- und bildungspolitischen Institutionen in Abstimmung mit der Diakonie RWL,
  5. Beratung, Begleitung und Information der Mitglieder,
  6. Entwicklung/Weiterentwicklung von Standards,
  7. Zusammenarbeit mit fachlichen Zusammenschlüssen auf Bundes- und Landesebene in Abstimmung mit der Diakonie RWL,
  8. Unterstützung bei der Organisation und Koordination von Informationsveranstaltungen und Fortbildungsmaßnahmen.
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§ 3
Gemeinnützigkeit

( 1 ) Der Fachverband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Fachverband ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
( 2 ) Die Mittel des Fachverbandes dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder als solche erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Fachverbandes. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Fachverbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
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§ 4
Mitglieder

( 1 ) Mitglieder des Fachverbandes sind alle Träger, die Einrichtungen der Familienbildung unterhalten.
( 2 ) Die Mitgliedschaft erlischt
  1. mit Beendigung der Mitgliedschaft in der Diakonie RWL,
  2. wenn keine Einrichtungen der Familienbildung gemäß Absatz 1 von dem Träger mehr unterhalten werden.
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§ 5
Organe

Organe des Fachverbandes sind
  • die Mitgliederversammlung und
  • der Vorstand.
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§ 6
Mitgliederversammlung

( 1 ) In der Mitgliederversammlung lässt sich jedes Mitglied (gemäß § 4 Absatz 1) durch eine entsandte, natürliche Person (entsandte Person) vertreten. Jedes Mitglied des Fachverbandes hat eine Stimme, die von der entsandten Person wahrgenommen wird. Mitglieder können als entsandte Personen nur Mitarbeitende oder Organmitglieder des Mitgliedes bestimmen.
( 2 ) Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung mindestens einmal jährlich unter Mitteilung der Tagesordnung mit einer Frist von zwei Wochen ein.
( 3 ) Auf Antrag eines Drittels der Mitglieder muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden. Die Einladungsfrist beträgt ebenfalls zwei Wochen.
( 4 ) Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorstandsvorsitz oder der Stellvertretung geleitet.
( 5 ) Sachkundige Personen mit beratender Stimme können von der oder dem Vorsitzenden des Vorstandes zur Mitgliederversammlung geladen werden.
( 6 ) Jede ordnungsgemäß eingeladene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
( 7 ) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit der Mehrheit der Ja-Stimmen über die Nein-Stimmen gefasst, sofern sich aus dieser Satzung nichts Abweichendes ergibt.
( 8 ) Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das von der/dem Vorsitzenden und der Protokollführerin/dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
( 9 ) Der Vorstand kann entscheiden, die Mitgliederversammlung unter Verwendung von Telekommunikationsmitteln durchzuführen, wenn die Wahrnehmung der Beteiligungsrechte der Mitglieder gewährleistet ist. Er kann auch entscheiden, einzelnen oder allen Mitgliedern die Teilnahme an einer als Präsenzveranstaltung durchgeführten Versammlung durch Verwendung von Telekommunikationsmitteln zu gestatten, wenn die Wahrnehmung der Mitgliedschaftsrechte gewährleistet ist.
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§ 7
Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
  1. Beratung und Beschlussfassung über Grundsatzfragen evangelischer Familienbildungsarbeit und Familienpolitik,
  2. Wahl des Vorstandes,
  3. Entgegennahme des Geschäftsberichtes und Entlastung des Vorstandes,
  4. Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Fachverbandes.
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§ 8
Vorstand

( 1 ) Der Vorstand besteht aus insgesamt bis zu zehn Personen. Vier Personen werden von der Mitgliederversammlung aus dem Kreis der Entsandten gewählt. Davon sollen zwei Mitglieder Personen sein, die Einrichtungen der Familienbildung aus dem Gebiet der Evangelischen Kirche im Rheinland vertreten, und zwei Mitglieder Personen sein, die Einrichtungen der Familienbildung aus den Gebieten der Evangelischen Kirche von Westfalen und der Lippischen Landeskirche vertreten. Die Evangelische Kirche im Rheinland, die Evangelische Kirche von Westfalen und die Lippische Landeskirche können gemeinsam bis zu drei Personen in den Vorstand entsenden. Die Diakonie RWL entsendet eine Person in den Vorstand. Zusätzlich kann der Vorstand weitere zwei Mitglieder im Laufe einer Wahlperiode (Absatz 2) kooptieren. Die Geschäftsführung des Fachverbandes nimmt beratend an den Vorstandssitzungen teil.
( 2 ) Die Mitgliederversammlung wählt die vier von ihr zu bestimmenden Vorstandsmitglieder für die Dauer von vier Jahren. Die Mitglieder des Vorstandes bleiben so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gebildet worden ist. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, kann der Vorstand ein Ersatzmitglied kooptieren. Scheidet ein von den Landeskirchen oder der Diakonie RWL entsandtes Mitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, so entsendet die jeweilige Institution eine Nachfolgerin/einen Nachfolger.
( 3 ) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte die Vorsitzende/den Vorsitzenden und eine Stellvertreterin/einen Stellvertreter.
( 4 ) Die Vorstandsmitglieder müssen einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland oder einer Kirche, mit der die Evangelische Kirche in Deutschland in Kirchengemeinschaft verbunden ist, angehören. Abweichungen sind nur im Einzelfall und nur für Personen möglich, die einer anderen Mitgliedskirche der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Deutschland oder der Vereinigung Evangelischer Freikirchen angehören.
( 5 ) Der Vorstand tagt nach Bedarf, jedoch mindestens zweimal im Jahr. Die Einladung erfolgt mit einer Frist von zwei Wochen unter Mitteilung der Tagesordnung.
( 6 ) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Vorstandsmitglieder anwesend sind.
( 7 ) Über die Vorstandssitzungen ist ein Protokoll zu fertigen, das von der/dem Vorsitzenden und der Protokollführerin/dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
( 8 ) Die Regelungen gemäß § 6 Absatz 9 finden entsprechende Anwendung.
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§ 9
Aufgaben des Vorstandes

Der Vorstand wirkt auf die Erfüllung der Aufgaben des Fachverbandes (§ 2) hin.
Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
  1. Leitung des Fachverbandes,
  2. Aufsicht über die Tätigkeit der Geschäftsführung,
  3. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung,
  4. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
  5. Erstattung eines jährlichen Berichtes gegenüber der Mitgliederversammlung,
  6. Berufung von Ausschüssen und sachverständigen Personen.
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§ 10
Geschäftsführung

( 1 ) Die Geschäftsführung wird von der/dem zuständigen Mitarbeitenden der Diakonie RWL ausgeübt.
( 2 ) Die Geschäftsführung hat die gesamten Geschäfte des Fachverbandes zu besorgen und führt die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung aus.
( 3 ) Die Geschäftsführung stellt die notwendige Kommunikation und Koordination zwischen der Diakonie RWL und dem Fachverband sicher.
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§ 11
Satzungsänderung und Auflösung des Fachverbandes

( 1 ) Eine Satzungsänderung oder die Auflösung des Verbandes kann nur durch eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung erfolgen und bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der vertretenen Stimmrechte.
( 2 ) Die Beschlüsse zur Satzungsänderung und zur Auflösung des Fachverbandes erfolgen unter Beachtung der in den jeweiligen Satzungen der Diakonie RWL und den Diakoniegesetzen geregelten Zustimmungserfordernisse.
( 3 ) § 2 Absatz 2 der Satzung des Vereins Diakonie RWL bleibt unberührt.
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§ 12
Inkrafttreten

Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 19. Februar 2024 in Düsseldorf beschlossen und ersetzt die bisherige Satzung vom 30. Juni 2011.
Einvernehmen hergestellt am 3. September 2024
Der Landeskirchenrat

Nr. 117Satzung des Verbandes der Evangelischen Tagesstätten für Kinder in Lippe-West

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Der Landeskirchenrat hat in seiner Sitzung am 11. September 2007 die Satzung des „Verbandes der Evangelischen Tagesstätten für Kinder in Lippe-West“ kirchenaufsichtlich genehmigt. Die Satzung und ihre Änderungen werden gem. § 6 Abs. 10 Satz 3 der Satzung im Gesetz- u. Verordnungsblatt der Lippischen Landeskirche veröffentlicht. Nachfolgend wird der Wortlaut der aktuellen Satzung bekannt gegeben.
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Satzung des Verbandes der
Evangelischen Tagesstätten für Kinder in Lippe-West

aufgrund gleichlautender Beschlüsse der beteiligten Kirchengemeinden
vom 27. April 2007/15. Mai 2007/21. Mai 2007
und mit Änderung der Verbandssatzung durch gleichlautende Beschlüsse der beteiligten Kirchengemeinden
vom 20. November 2014/28. November 2014/18. März 2015
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Präambel

Die evangelischen Kirchengemeinden haben den Auftrag, Kinder zu taufen und die Familien in ihrer religiösen Sozialisation zu begleiten. Jesus Christus stellt Kinder immer wieder in den Mittelpunkt göttlichen Handelns mit uns Menschen (Segnung der Kinder; Markus 10, 13 12) und legt das Wohl der Kinder in eine verantwortungsbewusste Erziehung durch die Erwachsenen (Matth. 18, 1- 9).
Diesen christlichen Erziehungsauftrag nehmen wir auch in den evangelischen Tageseinrichtungen für Kinder in der Lippischen Landeskirche wahr. Um flexibel auf Veränderungen und neue Herausforderungen reagieren zu können, beschließen die beteiligten Kirchengemeinden, einen Verband der Kindertagesstätten zu gründen.
Die
Ev.-ref. Kirchengemeinde Lage
Ev.-ref. Kirchengemeinde Oerlinghausen
Ev.-ref. Kirchengemeinde Helpup
schließen sich aufgrund der in gleichlautenden Beschlüssen ihrer Kirchenvorstände (Verbandsgesetz § 1, Abs. 3 und § 18 ff) festgelegten Grundsätze gem. Art. 53 Absatz 3 der Verfassung i.V.m. § 27 Verbandsgesetz in der jeweils gültigen Fassung (Ges. u. VOBl. Bd.13; S. 457) zum Verband der Evangelischen Tagesstätten für Kinder in Lippe-West zusammen.
Der Verband erhält die nachfolgende Satzung:
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§ 1
Grundsätze

( 1 ) Die Arbeit der Tagesstätten für Kinder bleibt wesentlicher Bestandteil der Arbeit der einzelnen Kirchengemeinden. Die Einrichtungen ergänzen und unterstützen mit ihrer Arbeit die Eltern bei der Erziehung der Kinder und dienen im Rahmen ihres evangelischen Auftrages der Entwicklung der Persönlichkeit, der Gemeinschaftsfähigkeit so wie eines verantwortlichen Umgangs mit der Umwelt. Sie haben einen jeweils eigenen religionspädagogischen Auftrag und sind damit eine entscheidende Größe im Gemeindeaufbau.
( 2 ) Der Auftrag der Arbeit der Tagesstätten für Kinder ergibt sich aus dem geltenden Gesetz des Landes NRW sowie aus den Richtlinien für Tageseinrichtungen für Kinder in der Lippischen Landeskirche. Vor diesem Hintergrund erstellt der Verband als Träger in gemeinsamer Verantwortung mit den Kirchengemeinden und den Leitungen der Einrichtungen ein auf die jeweilige Einrichtung abgestimmtes pädagogisches Arbeitskonzept, welches in regelmäßigen Abständen zu überprüfen ist.
( 3 ) Der Verband der Evangelischen Tagesstätten für Kinder in Lippe-West übernimmt die Trägerschaft der Kindertagesstätten in den beteiligten Kirchengemeinden, und führt sie in bewährter Weise fort.
( 4 ) Der Verband ist bereit, weitere Kirchengemeinden aufzunehmen, sofem sie dies beantragen und diese Satzung anerkennen.
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§ 2
Sitz, Rechtsstellung

( 1 ) Der Verband der Evangelischen Tagesstätten für Kinder in Lippe-West trägt den Namen
„Ev. KiTa-Verband Lippe-West"
und hat seinen Sitz in Oerlinghausen.
( 2 ) Der Verband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.
( 3 ) Er erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der kirchlichen Ordnung (insbesondere der Verfassung der Lippischen Landeskirche) in eigener Verantwortung nach Maßgabe dieser Satzung.
( 4 ) Der Verband führt ein amtliches Siegel mit der Aufschrift: „Ev. KiTa-Verband Lippe-West - Körperschaft des öffentlichen Rechts-".
( 5 ) Der Verband tritt in die Rechte und Pflichten der investiven Bescheide des jeweiligen Jugendamtes und des Landesjugendamtes für die Zeit der Zweckbindung ein. Die abgebende Kirchengemeinde tritt bei Auflösung oder Aufgabe des Verbandes wieder in die investiven Bescheide des jeweiligen Jugendamtes oder des Landschaftsverbandes ein.
( 6 ) Der Verband ist Mitglied des als Spitzenverband der Freien Wohlfahrtspflege anerkannten Diakonischen Werkes - Innere Mission und Hilfswerk - der Lippischen Landeskirche e.V. und damit zugleich dem Diakonischen Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland e.V. angeschlossen.
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§ 3
Gemeinnütziger und kirchlicher Zweck

( 1 ) Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
( 2 ) Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht eigenwirtschaftliche Zwecke.
( 3 ) Die Mittel des Verbandes dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Verbandes fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
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§ 4
Aufgaben

( 1 ) Die Hauptaufgabe des Verbandes besteht in der Übemahme der Trägerschaft der angeschlossenen Tagesstätten für Kinder und damit verbunden die rechtliche Vertretung gegenüber allen Zuschussgebern.
( 2 ) Darüber hinaus trägt er dafür Sorge, dass in jeder Einrichtung eigene Profile erstellt, umgesetzt und evaluiert werden.
( 3 ) Der Verband nimmt seine Aufgaben in Kooperation mit den übrigen Organisationen der öffentlichen und freien Wohlfahrtspflege innerhalb seines räumlichen Tätigkeitsbereiches wahr.
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§ 5
Organe des Verbandes

Die Organe des Verbandes sind
  1. die Verbandsvertretung und
  2. der Verbandsvorstand.
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§ 6
Verbandsvertretung

( 1 ) Die Verbandsvertretung besteht aus mindestens 12 Personen, und zwar:
  1. dem oder der Vorsitzenden der beteiligten Kirchenvorstände; soweit sie dem Verbandsvorstand angehören oder verhindert sind, treten ihre gewählten Vertreter in die Verbandsvertretung ein;
  2. jeweils zwei von den Kirchenvorständen zu wählenden Abgeordneten; Stellvertreterinnen oder Stellvertreter sind zu berufen; die Mitgliedschaft in der Verbandsvertretung endet mit dem Ausscheiden aus dem Kirchenvorstand;
  3. den Mitgliedern des Verbandsvorstandes.
( 2 ) Die Verbandsvertretung kann außerdem bis zu zwei fachkundige Vertreter/-innen, die Mitglieder der beteiligten Kirchengemeinden und im Besitz des aktiven Wahlrechts für Kirchenälteste sein müssen, als stimmberechtigte Mitglieder berufen.
( 3 ) In der Verbandsvertretung darf die Zahl der Pfarrerinnen und Pfarrer die Zahl der Kirchenältesten nicht übersteigen.
( 4 ) Die Leiter/-innen der Tagesstätten für Kinder und die Mitarbeitervertretung sowie die Geschäftsführerin / der Geschäftsführer nehmen beratend an den Sitzungen der Verbandsvertretung teil, wenn sie vom Vorstand eingeladen worden sind.
( 5 ) Die Amtszeit aller Mitglieder der Verbandsvertretung beträgt entsprechend dem Turnus der Kirchenvorstandswahlen vier Jahre. Alle Mitglieder bleiben so lange im Amt, bis eine Neubesetzung erfolgt ist.
( 6 ) Scheidet ein gewähltes oder ein entsandtes Mitglied aus der Verbandsvertretung aus oder wird es in den Verbandsvorstand gewählt, so ist an seiner Stelle für den Rest der Amtszeit eine Ersatzwahl vorzunehmen.
( 7 ) Die Sitzungen der Verbandsvertretung sind nicht öffentlich. Ausnahmen kann die Verbandsvertretung beschließen.
( 8 ) Die Verbandsvertretung wird nach Bedarf, in der Regel aber mindestens sechsmal im Jahr, von der oder dem Vorsitzenden mit einer Einladungsfrist von drei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
( 9 ) Sie muss innerhalb einer Woche einberufen werden, wenn ein Viertel ihrer Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks verlangt.
( 10 ) Die Verbandsvertretung kann die Verbandssatzung nur mit Zustimmung aller Kirchenvorstände der beteiligten Kirchengemeinden und mit einer Zweidrittelmehrheit der stimmberechtigten Mitglieder der Verbandsvertretung ändern. Änderungen der Satzung bedürfen der Genehmigung durch den Landeskirchenrat. Die Satzung und ihre Änderungen sind im Gesetz- und Verordnungsblatt der Lippischen Landeskirche bekannt zu machen.
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§ 7
Aufgaben der Verbandsvertretung

( 1 ) Die Verbandsvertretung nimmt alle Aufgaben des Verbandes wahr, soweit sie nicht durch das Verbandsgesetz oder diese Satzung auf ein anderes Organ übertragen sind.
( 2 ) Die Verbandsvertretung wählt:
  1. ihren Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden aus der Mitte der stimmberechtigten Mitglieder;
  2. die Mitglieder des Verbandsvorstandes aus seiner Mitte und/oder aus den Reihen der Mitglieder der beteiligten Kirchenvorstände;
  3. den Vorsitzenden des Verbandsvorstandes und seinen Stellvertreter aus dem Kreis der in den Verbandsvorstand gewählten Mitglieder;
  4. die Stellvertreter der ordentlichen Mitglieder des Verbandsvorstandes.
( 3 ) Die Verbandsvertretung beschließt:
  1. den Gesamt-Haushalts-/Wirtschafts- und Stellenplan;
  2. über eine Ausweitung der Aufgaben des Verbandes. Sollte diese Ausweitung zu einer finanziellen Mehrbelastung der angeschlossenen Kirchengemeinden führen, ist die Zustimmung aller Kirchenvorstände erforderlich;
  3. die Abnahme der Jahresrechnung, Beantragung der Entlastung des Verbandsvorstandes durch den Rechnungsprüfungsausschuss der Landessynode und Entgegennahme des Jahresberichtes;
  4. im Rahmen der Verbandsaufgaben über Anträge, die von einer der angeschlossenen Kirchengemeinden eingebracht werden.
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§ 8
Verbandsvorstand

( 1 ) Dem Verbandsvorstand gehören drei von der Verbandsvertretung gewählte Mitglieder an.
( 2 ) Der Vorsitzende der Verbandsvertretung soll auch Mitglied des Verbandsvorstandes sein.
( 3 ) Die Amtszeit des Verbandsvorstandes beträgt analog der Verbandsvertretung vier Jahre. Die Mitglieder bleiben so lange im Amt, bis eine Neuwahl getätigt wurde.
( 4 ) Zur Beratung und vor Beschlussfassung kann der Verbandsvorstand sachkundige und kirchliche Beauftragte hinzuziehen.
( 5 ) Die Leiter/-innen der Tagesstätten für Kinder nehmen auf Einladung an den Sitzungen des Verbandsvorstandes teil.
( 6 ) Zur Erledigung seiner Aufgaben bedient sich der Verbandsvorstand einer Geschäftsführerin / eines Geschäftsführers. Deren Aufgaben werden in einer gesonderten Dienstanweisung festgehalten. Sie / Er nimmt auf Einladung an den Sitzungen des Verbandsvorstandes mit beratender Stimme teil.
( 7 ) Der Verbandsvorstand wird nach Bedarf, in der Regel aber mindestens sechsmal im Jahr, von der oder dem Vorsitzenden mit einer Einladungsfrist von drei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
( 8 ) Er muss innerhalb einer Woche einberufen werden, wenn eines seiner Mitglieder dies veflangt.
( 9 ) Dringlichkeitsbeschlüsse können vom Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied des Verbandsvorstandes gefasst werden. Die Beschlüsse sind in der nächsten Verbandsvorstandssitzung zu bestätigen.
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§ 9
Rechtsstellung und Aufgaben des Verbandsvorstandes

( 1 ) Der Verbandsvorstand führt die laufenden Geschäfte. Insbesondere gehört zu seinen Aufgaben, den Gesamthaushalts- und Stellenplan vorzubereiten, die Jahresrechnung und den Jahresbericht zu erstellen und die Sitzungen der Verbandsvertretung vorzubereiten.
( 2 ) Er vertritt den Verband gerichtlich und außergerichtlich. Er vertritt den Verband gegenüber den staatlichen und kommunalen Stellen sowie gegenüber der Öffentlichkeit. Der Gerichtsstand des Verbandes ist Detmold.
( 3 ) Urkunden über Rechtsgeschäfte, durch welche der Verband gegenüber Dritten verpflichtet wird, sowie Vollmachten sind von der oder dem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern des Vorstandes zu unterzeichnen und mit dem Dienstsiegel des Verbandes zu versehen.
( 4 ) Der Vorstand ist berechtigt, durch eine gem. Abs. 3 ausgefertigte Vollmacht mit der Vollziehung von Rechtsgeschäften eins oder mehrere seiner Mitglieder zu beauftragen.
( 5 ) Dem Verbandsvorstand obliegt die Einstellung und Entlassung der Mitarbeiter/-innen im Rahmen des Haushalts- und Stellenplanes.
( 6 ) Dem Verbandsvorstand obliegt die Dienstaufsicht über alle Mitarbeiter/-innen. Er nimmt diese durch seinen Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter wahr. Er ist für die Erstellung und Fortschreibung einheitlicher Dienstanweisungen zuständig. Die Fachaufsicht über die einzelnen Einrichtungen verbleibt weiterhin bei den Kirchenvorständen der zuständigen Kirchengemeinden.
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§ 10
Ehrenamtliche Tätigkeit

Die Mitglieder der Verbandsvertretung und des Verbandsvorstandes verrichten ihre Dienste ehrenamtlich. Notwendige Auslagen werden ihnen auf Antrag erstattet.
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§ 11
Finanzen

( 1 ) Den Finanzbedarf des Verbandes, soweit er nicht durch Leistungen Dritter gedeckt wird, tragen die angeschlossenen Kirchengemeinden für ihre Einrichtungen nach dem Verursacherprinzip.
( 2 ) Zweckgebundene Spenden und Kollekten kommen der Kirchengemeinde zugute, in der sie gegeben bzw. gesammelt werden.
( 3 ) Die Verwaltungskosten, insbesondere die Kosten der Geschäftsführung, Sitzungskosten, Büroausstattung, Reisekosten werden von den angeschlossenen Kirchengemeinden entsprechend dem Anteil an den Gesamtpersonalkosten getragen.
( 4 ) Die angeschlossenen Kirchengemeinden stellen dem Verband die Gebäude ihrer Kindertagesstätten mit dem vorhandenen Inventar, sowie den Außengeländen für den Weiterbetrieb der Tageseinrichtungen für Kinder in der Trägerschaft des Verbandes zur Verfügung. Die Kirchengemeinden bleiben Eigentümer der Grundstücke und Gebäude. Der Verband wird durch diesen Vertrag ausschließlich wirtschaftlich einem Eigentümer gleichgestellt.
( 5 ) Die Kirchengemeinden sind verpflichtet, während der Trägerschaft des Verbandes weiterhin die Gebäude, Außenanlagen sowie das Inventar gem. KiBiz instand zu halten. Anteilige Zuschussmittel und ggf. Rücklagemittel sind beim Verband abzufordern. Die laufenden Kosten der Grundstücks- und Gebäudeunterhaltung werden aus der nach KiBiz gewährten lnstandhaltungspauschale sowie ggf. durch die Inanspruchnahme der lnstandhaltungsrücklage finanziert.
( 6 ) Die gemäß KiBiz zu bildende lnstandhaltungsrücklage einschl. Zinsen ist von den Kirchengemeinden auf den Verband in der Höhe zu übertragen, in der sie zum Zeitpunkt des Trägerwechsels zu bilden war. Die Auszahlung erfolgt nach der erstellten Betriebskostenabrechnung für das jeweilige Jahr.
( 7 ) Kosten für notwendige Bau- und Unterhaltungsmaßnahmen am Grundstück und Gebäude sowie evtl. Erweiterungsmaßnahmen, welche die gewährten Pauschalen übersteigen und die nach lnanspruchnahme der lnstandhaltungsrücklage nicht gedeckt werden können, sind von der jeweiligen Kirchengemeinde zu tragen.
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§ 12
Leiter/-innen und Mitarbeiter/-innen der Kindertagesstätten

( 1 ) Alle Mitarbeiter/-innen der Einrichtungen im Verband, mit Ausnahme der Leitungen, werden vom Vorstand eingestellt und entlassen. Die Leiter/-innen der Einrichtungen im Verband werden vom Vorstand, nach Beschluss der einzelnen Kirchenvorstände für die Einrichtungen, eingestellt und entlassen.
( 2 ) Ihre Aufgaben werden in einer Dienstanweisung festgelegt.
( 3 ) Die laufende Fach- und Dienstaufsicht obliegt der jeweiligen Tagesstättenleitung, die Fachaufsicht grundsätzlich dem Kirchenvorstand der zugehörigen Kirchengemeinde.
( 4 ) Für die Arbeitsverhältnisse aller Mitarbeiter/-innen gelten:
  1. die Bestimmungen des gültigen Tarifwerkes in der für die Angestellten im Bereich der Lippischen Landeskirche jeweils geltenden Fassung;
  2. die sonstigen für die Angestellten im Bereich der Lippischen Landeskirche beschlossenen arbeitsrechtlichen Regelungen, wie sie aufgrund des Arbeitsrechtsregelungsgesetzes vom 11. September 1979 und seiner Änderungen geregelt sind;
  3. die Bestimmungen des Mitarbeitervertretungsgesetzes der Lippischen Landeskirche.
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§ 13
Ubernahmebestimmungen

( 1 ) Die Kirchengemeinden und der Verband verpflichten sich, die vom Betriebsübergang betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gem. § 613a Abs. 5 BGB schriftlich über folgende Punkte zu informieren:
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den geplanten Zeitpunkt des Überganges,
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den Grund für den Übergang,
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die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,
-
die hinsichtlich der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Aussicht genommenen Maßnahmen.
( 2 ) Die Unterrichtung durch die Kirchengemeinden und den Verband erfolgen in gemeinsamer Abstimmung.
( 3 ) Weitere Einzelheiten bezüglich des Personalübergangs werden in einem zwischen den Kirchengemeinden und dem Verband abzuschließenden Personalüberleitungsvertrag geregelt.
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§ 14
Schlichtung von Streitigkeiten

( 1 ) Bei allgemeinen Meinungsverschiedenheiten zwischen den angeschlossenen Kirchengemeinden oder zwischen den Verbandsorganen kann der Klassenvorstand der Klasse Lage zur Schlichtung angerufen werden.
( 2 ) Fachliche Meinungsverschiedenheiten unter den in Absatz 1 genannten Trägern schlichtet das Diakonische Werk der Lippischen Landeskirche.
( 3 ) Kommt eine Einigung bei Schlichtungen nicht zustande, so kann der Landeskirchenrat einen Schiedsspruch erlassen, der die Beteiligten bindet. Die Beteiligten können binnen eines Monats nach Zustellung des Schiedsspruches das Kirchliche Verwaltungsgericht anrufen. Der Schiedsspruch kann nur mit der Begründung angefochten werden, dass er auf einer Rechtsverletzung oder einem Ermessensmissbrauch beruhe.
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§ 15
Auflösung des Verbandes

( 1 ) Die Auflösung des Verbandes bedarf der Zustimmung aller angeschlossenen Kirchengemeinden.
( 2 ) Eine Kirchengemeinde kann ihre Zugehörigkeit zum Verband unter Einhaltung einer Frist von 12 Monaten zum Ende des folgenden KiTa-Jahres kündigen.
( 3 ) Bei Auflösung des Verbandes oder Ausscheiden einer angeschlossenen Kirchengemeinde fällt das verbleibende Vermögen anteilig der KiBiz an die Beteiligten zurück.
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§ 16
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt nach ihrer Genehmigung zum 1. Januar 2008 in Kraft.
Für den Kirchenvorstand der Ev.-ref. Kirchengemeinde Helpup
(L.S.) gez. Unterschriften
Für den Kirchenvorstand der Ev.-ref. Kirchengemeinde Oerlinghausen
(L.S.) gez. Unterschriften
Für den Kirchenvorstand der Ev.-ref. Kirchengemeinde Lage
(L.S.) gez. Unterschriften

BEKANNTMACHUNGEN

Nr. 118Bekanntmachung der siebzehnten Verordnung
zur Änderung der Beihilfenverordnung NRW

vom 2. Februar 2025

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Siebzehnte Verordnung
zur Änderung der Beihilfenverordnung NRW

Das Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen hat am 2. Februar 2025 die siebzehnte Verordnung zur Änderung der Beihilfenverordnung NRW erlassen (GV. NRW 2025 Nr. 8 S. 180).
Sie finden den Text im Internet unter: https://recht.nrw.de;
dort unter der Kategorie „Verkündungsblätter“ im jeweiligen Jahr.
Sie können das Gesetz- und Verordnungsblatt NRW auch im Landeskirchenamt einsehen.

Nr. 119Einführung eines Dienstsiegels:
Kirchengemeindeverband Detmold

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Gemäß § 29 der Verordnung zur Regelung des Siegelwesens in der Lippischen Landeskirche -Siegelordnung- wird das für den zum 1. Januar 2025 neu gegründeten Kirchengemeindeverband Detmold zu führende Siegel bekannt gegeben:
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Detmold, den 5. Februar 2025
Das Landeskirchenamt

PERSONALNACHRICHTEN

Nr. 120Personalnachrichten

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Aus dem Landeskirchenamt

Herr Uwe Leister ist nach über 30jähriger Tätigkeit in der landeskirchlichen Hausdruckerei mit Ablauf des 31. Dezember 2024 wegen Bezugs einer Altersrente aus dem Dienst der Landeskirche ausgeschieden. Er wird ab dem 1. Januar 2025 mit einer geringfügigen Tätigkeit weiterbeschäftigt.
Herr Prof. Dr. Arno Schilberg, zuletzt Juristischer Kirchenrat im Landeskirchenamt, ist mit Wirkung vom 1. Februar 2025 in den Ruhestand versetzt worden.
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Verstorben

Pfarrer i. R. Siegfried Richter, zuletzt tätig in der Ev.-ref. Kirchengemeinde Lüdenhausen, ist am 3. Februar 2025 im Alter von 83 Jahren verstorben.
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Berufung in den Prädikantendienst

Herr Reinhard Brand ist mit Wirkung vom 1. Januar 2025 zum Dienst der nebenberuflichen Wortverkündigung innerhalb der Lippischen Landeskirche berufen worden.
Frau Maren Grenner ist mit Wirkung vom 11. Februar 2025 zum Dienst der nebenberuflichen Wortverkündigung innerhalb der Lippischen Landeskirche berufen worden.
Frau Tina Beyer ist mit Wirkung vom 11. Februar 2025 zum Dienst der nebenberuflichen Wortverkündigung innerhalb der Lippischen Landeskirche berufen worden.
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Ordinationen

Pfarrer Benjamin Braun ist am 9. Februar 2025 durch Landessuperintendent Dietmar Arends in der Kirche zu Leopoldshöhe ordiniert worden.
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Probedienst

Pfarrer im Probedienst Benjamin Braun wird für die Dauer seines Probedienstes (siehe Ges. u. VOBl. Bd. 18 Nr. 7 S. 206) mit der Pfarrstellenverwaltung in der Ev.-ref. Kirchengemeinde Leopoldshöhe beauftragt.
Herausgeber:
Lippische Landeskirche, Landeskirchenamt, Leopoldstraße 27, 32756 Detmold
Telefon: 05231 - 976 60, Telefax: 05231 - 976 850
E-Mail: lka@Lippische-Landeskirche.de
Bankverbindung: Bank für Kirche und Diakonie
IBAN: DE 52 3506 0190 2009 5070 38 BIC: GENODED1DKD
Redaktion:
Thomas Fritzensmeier, Telefon: 05231 - 976 750
E-Mail: Rechtssammlung@Lippische-Landeskirche.de
Layout und Abon-
nentenverwaltung:
Manuela Junker, Telefon: 05231 - 976 874
E-Mail: Rechtssammlung@Lippische-Landeskirche.de
Druck:
Landeskirchenamtsinterner Druck