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Geltungszeitraum von: 01.01.2024

Geltungszeitraum bis: 31.12.2024

Kirchengesetz über die Feststellung des Haushaltes der Lippischen Landeskirche für das Haushaltsjahr 2024 – Haushaltsgesetz (HG) 2024

vom 28. November 2023

(Ges. u. VOBl. Bd. 18 Nr. 4 S. 83)

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Die 38. ordentliche Landessynode hat auf ihrer Tagung am 27./28. November 2023 das folgende Kirchengesetz beschlossen, das hiermit bekanntgegeben wird:
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§ 1
Feststellung des Haushaltsplanes

Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2024 wird in Einnahme und Ausgabe auf je
75.325.830,00 EUR
festgestellt.
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§ 2
Stellenplan

Für die Bewirtschaftung der Personalausgaben ist der beigefügte Stellenplan verbindlich.
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§ 3
Deckungsfähigkeit

( 1 ) Die gem. § 73 der Verwaltungsordnung für deckungsfähig erklärten Ausgabemittel sind gekennzeichnet und im beigefügten Vermerketeil näher dargestellt, soweit nicht besondere Regelungen getroffen wurden.
( 2 ) Bei den Rechtsträgern 1 (Landeskirche Allgemein) und 2 (Gemeindepfarrstellenhaushalt) sind innerhalb der einzelnen Rechtsträger die Personalausgaben für:
  • Dienstbezüge Geistlicher (4210)
  • Dienstbezüge Pfarrerinnen und Pfarrer im Pfarrdienst auf Probe (4210)
  • Dienstbezüge Beamter (4220)
  • Vergütungen (4230)
  • Stellenbeiträge VKPB (4310 und 4320)
  • Beihilfen (4610)
deckungsfähig.
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§ 4
Zweckbindung von Einnahmen

Die gem. § 74 der Verwaltungsordnung zweckgebundenen Einnahmemittel sind im Haushaltsplan gekennzeichnet und im beigefügten Vermerketeil näher dargestellt.
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§ 5
Übertragbarkeit

( 1 ) Über die gem. § 75 der Verwaltungsordnung mögliche Übertragbarkeit von Haushaltsmitteln aus zweckgebundenen Einnahmen wird erst im Rahmen des Rechnungsergebnisses (§ 10) im Einzelfall entschieden.
( 2 ) Bei übertragbaren Ausgabemitteln können Haushaltsreste gebildet werden, die für die jeweilige Zweckbestimmung über das Haushaltsjahr hinaus bis zum Ende des auf die Bewilligung folgenden zweitnächsten Haushaltsjahres verfügbar bleiben.
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§ 6
Sperrvermerke

Die gem. § 77 der Verwaltungsordnung gesperrten Ausgabemittel sind im Haushalts- und Stellenplan gekennzeichnet und im beigefügten Vermerketeil näher dargestellt. Über ihre Freigabe entscheiden der Landeskirchenrat und der Finanzausschuss gemeinsam.
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§ 7
Über- und außerplanmäßige Ausgaben

( 1 ) Über- und außerplanmäßige Ausgaben dürfen gem. § 86 der Verwaltungsordnung nur veranlasst werden, wenn über ihre Deckung entschieden ist.
( 2 ) Für die Entscheidung ist das Landeskirchenamt zuständig, wenn die Ausgaben aufgrund bestehender Rechtsverpflichtungen zu leisten sind und unter Heranziehung der Verstärkungsmittel (Haushaltsstelle 9810.00.8600) abgedeckt werden können.
( 3 ) Die Entscheidung des Landeskirchenrates und des Finanzausschusses müssen übereinstimmen, wenn die Ausgaben auf neu einzugehenden Rechtsverpflichtungen beruhen und unter Heranziehung der Verstärkungsmittel (Haushaltsstelle 9820.00.8600) abgedeckt werden können.
( 4 ) Die Zuständigkeiten gem. Abs. 2 und 3 gelten auch, wenn Mehrausgaben durch Mehreinnahmen oder Minderausgaben an anderer Stelle im Haushaltsplan abgedeckt werden sollen.
( 5 ) Sollen Mehrausgaben durch Minderausgaben abgedeckt werden, ist § 73 der Verwaltungsordnung (Deckungsfähigkeit) sinngemäß anzuwenden.
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§ 8
Betriebsmittelrücklage

( 1 ) Um die rechtzeitige Leistung der Ausgaben zu sichern, ist eine Betriebsmittelrücklage zu bilden.
( 2 ) Die Betriebsmittelrücklage soll bis zu einem Sechstel, mindestens mit einem Zwölftel des durchschnittlichen Haushaltsvolumens der vorangegangenen drei Haushaltsjahre angesammelt werden.
( 3 ) Zur Ermittlung des Haushaltsvolumens werden die Gruppierungen 4000-6999 zusammengerechnet.
( 4 ) Wird die Rücklage in Anspruch genommen, so ist sie bis zum Ende des Haushaltsjahres wieder aufzufüllen.
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§ 9
Ausgleichsrücklage

( 1 ) Um Ausgabeerhöhungen aufgrund neuer Rechtsverpflichtungen sowie Einnahmeminderungen im laufenden Haushaltsjahr ausgleichen zu können, ist eine Ausgleichsrücklage zu bilden.
( 2 ) Die Ausgleichsrücklage soll bis zu einem Sechstel, mindestens mit einem Zwölftel des durchschnittlichen Haushaltsvolumens der vorangegangenen drei Haushaltsjahre angesammelt werden.
( 3 ) Zur Ermittlung des Haushaltsvolumens werden die Gruppierungen 4000-6999 zusammengerechnet.
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§ 10
Rechnungsüberschüsse, -fehlbeträge

Rechnungsüberschüsse und Rechnungsfehlbeträge sind im folgenden Haushaltsjahr abzuwickeln.
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§ 11
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.