.Kirchengesetz über die Feststellung des Haushaltes der Lippischen Landeskirche
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
Kirchengesetz über die Feststellung des Haushaltes der Lippischen Landeskirche
für das Haushaltsjahr 2025
(Haushaltsgesetz 2025 – HG)
vom 26. November 2024
(Ges. u. VOBl. Bd. 18 Nr. 7 S. 175)
####Die 38. ordentliche Landessynode hat auf ihrer Tagung am 25./26. November 2024 das folgende Kirchengesetz beschlossen, das hiermit bekanntgegeben wird:
#§ 1
Feststellung des Haushaltsplanes
Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2025 wird in Einnahme und Ausgabe auf je
75.713.325,00 EUR
festgestellt.
#§ 2
Stellenplan
Für die Bewirtschaftung der Personalausgaben ist der beigefügte Stellenplan verbindlich.
#§ 3
Genehmigungsvorbehalt bei Stellenbesetzungen
(
1
)
1 Aus Gründen der Haushaltsdisziplin dürfen neu zu besetzende Stellen und Höhergruppierungen nur mit Genehmigung des Landeskirchenrates umgesetzt werden. 2 Jede Besetzung ist zu begründen und schriftlich zu dokumentieren.
(
2
)
Bei Stellen ab dem gehobenen Verwaltungsdienst ist der Finanzausschuss vor der Entscheidung anzuhören und in die Prüfung einzubeziehen.
#§ 4
Deckungsfähigkeit
(
1
)
Die gem. § 73 der Verwaltungsordnung für deckungsfähig erklärten Ausgabemittel sind gekennzeichnet und im beigefügten Vermerketeil näher dargestellt, soweit nicht besondere Regelungen getroffen wurden.
(
2
)
Bei den Rechtsträgern 1 (Landeskirche Allgemein) und 2 (Gemeindepfarrstellenhaushalt) sind innerhalb der einzelnen Rechtsträger die Personalausgaben für:
- -
- Dienstbezüge Geistlicher (4210)
- -
- Dienstbezüge Pfarrerinnen u. Pfarrer im Pfarrdienst auf Probe (4210)
- -
- Dienstbezüge Beamter (4220)
- -
- Vergütungen (4230)
- -
- Stellenbeiträge VKPB (4310 und 4320)
- -
- Beihilfen (4610)
deckungsfähig.
#§ 5
Zweckbindung von Einnahmen
Die gem. § 74 der Verwaltungsordnung zweckgebundenen Einnahmemittel sind im Haushaltsplan gekennzeichnet und im beigefügten Vermerketeil näher dargestellt.
#§ 6
Übertragbarkeit
(
1
)
Über die gem. § 75 der Verwaltungsordnung mögliche Übertragbarkeit von Haushaltsmitteln aus zweckgebundenen Einnahmen wird erst im Rahmen des Rechnungsergebnisses (§ 8) im Einzelfall entschieden.
(
2
)
Bei übertragbaren Ausgabemitteln können Haushaltsreste gebildet werden, die für die jeweilige Zweckbestimmung über das Haushaltsjahr hinaus bis zum Ende des auf die Bewilligung folgenden zweitnächsten Haushaltsjahres verfügbar bleiben.
#§ 7
Sperrvermerke
Die gem. § 77 der Verwaltungsordnung gesperrten Ausgabemittel sind im Haushalts- und Stellenplan gekennzeichnet und im beigefügten Vermerketeil näher dargestellt. Über ihre Freigabe entscheiden der Landeskirchenrat und der Finanzausschuss gemeinsam.
#§ 8
Über- und außerplanmäßige Ausgaben
(
1
)
Über- und außerplanmäßige Ausgaben dürfen gem. § 86 der Verwaltungsordnung nur veranlasst werden, wenn über ihre Deckung entschieden ist.
(
2
)
Für die Entscheidung ist das Landeskirchenamt zuständig, wenn die Ausgaben aufgrund bestehender Rechtsverpflichtungen zu leisten sind und unter Heranziehung der Verstärkungsmittel (Haushaltsstelle 9810.00.8600) abgedeckt werden können.
(
3
)
Die Entscheidung des Landeskirchenrates und des Finanzausschusses müssen übereinstimmen, wenn die Ausgaben auf neu einzugehenden Rechtsverpflichtungen beruhen und unter Heranziehung der Verstärkungsmittel (Haushaltsstelle 9820.00.8600) abgedeckt werden können.
(
4
)
Die Zuständigkeiten gem. Abs. 2 und 3 gelten auch, wenn Mehrausgaben durch Mehreinnahmen oder Minderausgaben an anderer Stelle im Haushaltsplan abgedeckt werden sollen.
(
5
)
Sollen Mehrausgaben durch Minderausgaben abgedeckt werden, ist § 73 der Verwaltungsordnung (Deckungsfähigkeit) sinngemäß anzuwenden.
#§ 9
Innovationspuffer
(
1
)
Im Landeskirchlichen Haushalt wird ein Innovationspuffer eingerichtet (9830), der es ermöglicht, kurzfristig auf neue Herausforderungen, Entwicklungen und innovative Projekte zu reagieren, die der Erfüllung des kirchlichen Auftrags dienen.
(
2
)
Die Mittel des Innovationspuffers dürfen für Projekte eingesetzt werden, die zur Stärkung der kirchlichen Gemeinschaft, Förderung der Digitalisierung, Verbesserung der Verwaltungseffizienz oder Unterstützung nachhaltiger Initiativen beitragen.
(
3
)
Die Höhe des Innovationspuffers wird jährlich vom Landeskirchenrat festgelegt und darf 1% des landeskirchlichen Teils des Gesamthaushaltes der Landeskirche nicht überschreiten.
#§ 10
Betriebsmittelrücklage
(
1
)
Um die rechtzeitige Leistung der Ausgaben zu sichern, ist eine Betriebsmittelrücklage zu bilden.
(
2
)
Die Betriebsmittelrücklage soll bis zu einem Sechstel, mindestens mit einem Zwölftel des durchschnittlichen Haushaltsvolumens der vorangegangenen drei Haushaltsjahre angesammelt werden.
(
3
)
Zur Ermittlung des Haushaltsvolumens werden die Gruppierungen 4000-6999 zusammengerechnet.
(
4
)
Wird die Rücklage in Anspruch genommen, so ist sie bis zum Ende des Haushaltsjahres wieder aufzufüllen.
#§ 11
Ausgleichsrücklage
(
1
)
Um Ausgabeerhöhungen aufgrund neuer Rechtsverpflichtungen sowie Einnahmeminderungen im laufenden Haushaltsjahr ausgleichen zu können, ist eine Ausgleichsrücklage zu bilden.
(
2
)
Die Ausgleichsrücklage soll bis zu einem Sechstel, mindestens mit einem Zwölftel des durchschnittlichen Haushaltsvolumens der vorangegangenen drei Haushaltsjahre angesammelt werden.
(
3
)
Zur Ermittlung des Haushaltsvolumens werden die Gruppierungen 4000-6999 zusammengerechnet.
#§ 12
Rechnungsüberschüsse, -fehlbeträge
Rechnungsüberschüsse und Rechnungsfehlbeträge sind im folgenden Haushaltsjahr abzuwickeln.
#§ 13
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.