.Kirchengesetz über das Rechnungsprüfungswesen
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
Kirchengesetz über das Rechnungsprüfungswesen
in der Lippischen Landeskirche
(Rechnungsprüfungsgesetz - RPrG)
vom 26. November 2024
(Ges. u. VOBl. Bd. 18 Nr. 7 S. 177)
####Die 38. ordentliche Landessynode hat auf ihrer Tagung am 25./26. November 2024 das folgende Kirchengesetz beschlossen, das hiermit bekanntgegeben wird:
#§ 1
Prüfungsorgane
(
1
)
Die Aufsicht über die Vermögens- und Finanzverwaltung der Kirchengemeinden und ihrer Einrichtungen wird dem Rechnungsprüfungsausschuss der Landessynode und dem landeskirchlichen Rechnungsprüfungsamt übertragen.
(
2
)
1Die Aufsicht über die Vermögens- und Finanzverwaltung der Landeskirche und ihrer Einrichtungen wird dem Rechnungsprüfungsausschuss der Landessynode übertragen. 2Die Rechnungsprüfung erfolgt durch das Oberrechnungsamt der EKD.
(
3
)
1Die Prüfungsorgane nehmen ihre Aufgaben nach den Bestimmungen dieses Gesetzes wahr. 2Sie sind bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben unabhängig. 3Ihnen dürfen keine Weisungen erteilt werden, die Umfang, Art und Weise oder Ergebnis der Prüfung betreffen.
#§ 2
Rechnungsprüfungsausschuss
(
1
)
1Der Rechnungsprüfungsausschuss besteht aus den von der Landessynode für die Dauer von vier Jahren gewählten Mitgliedern. 2Ihm sollen in der Vermögens- und Finanzverwaltung erfahrene Personen angehören. 3Mitglieder des Landeskirchenrates, deren Stellvertreterinnen bzw. 4Stellvertreter und Mitglieder des Finanzausschusses der Landessynode dürfen nicht Mitglieder des Rechnungsprüfungsausschusses sein.
(
2
)
Der Rechnungsprüfungsausschuss ist der Landessynode verantwortlich.
#§ 3
Rechnungsprüfungsamt
(
1
)
1Das Rechnungsprüfungsamt besteht aus einem oder mehreren Rechnungsprüfern. 2Er wird / sie werden vom Landeskirchenrat im Einvernehmen mit dem Rechnungsprüfungsausschuss berufen und abberufen. 3Die Landessynode ist bei ihrer nächsten Tagung zu unterrichten.
(
2
)
Das Rechnungsprüfungsamt führt die Bezeichnung
„Rechnungsprüfungsamt im Landeskirchenamt der Lippischen Landeskirche“.
(
3
)
1Der / die Rechnungsprüfer wird / werden hauptamtlich im Angestelltenverhältnis berufen. 2Er muss / sie muss persönlich und fachlich für diese Aufgabe geeignet sein.
(
4
)
1Der / die Rechnungsprüfer darf / dürfen innerhalb des Prüfungsbereiches nicht Mitglied eines Leitungs- oder Verwaltungsorganes sein, keine kirchlichen Kassen führen und Zahlungen weder anordnen noch ausführen. 2Der Landeskirchenrat kann im Einvernehmen mit dem Rechnungsprüfungsausschuss Ausnahmen zulassen. 3Eine andere Tätigkeit darf er / dürfen sie nur übernehmen, wenn diese mit seinen / ihren Prüfungsaufgaben vereinbar ist.
(
5
)
1Der / die Rechnungsprüfer ist / sind dem Rechnungsprüfungsausschuss und dem Landeskirchenrat verantwortlich. 2Er nimmt / sie nehmen an den Sitzungen des Rechnungsprüfungsausschusses mit beratender Stimme teil.
(
6
)
Die ggf. erforderliche Geschäftsverteilung zwischen mehreren Rechnungsprüfern obliegt dem Landeskirchenrat im Einvernehmen mit dem Rechnungsprüfungsausschuss.
(
7
)
Die allgemeine Aufsicht über den / die Rechnungsprüfer liegt beim Landeskirchenamt, die Dienstaufsicht beim Landeskirchenrat, die Fachaufsicht beim Rechnungsprüfungsausschuss.
#§ 4
Aufgaben des Rechnungsprüfungsausschusses
1Der Rechnungsprüfungsausschuss hat zu überwachen, dass die Haushalts-, Kassen-, Rechnungs- und Wirtschaftsführung sowie die Vermögensverwaltung ordnungsgemäß erfolgt und dass Rechnungslegung und Entlastung der Jahres- und Baurechnungen termingemäß vorgenommen und die vorgeschriebenen Kassenprüfungen durchgeführt werden.
#§ 5
Aufgaben des Rechnungsprüfungsamtes
(
1
)
Das Rechnungsprüfungsamt hat die Prüfung der Jahres- und Baurechnungen der Kirchengemeinden und ihrer Einrichtungen vorzunehmen.
(
2
)
Zu den Aufgaben gehören auch die Prüfungen der Kirchengemeinden und Ihrer Einrichtungen nach der Verwaltungsordnung.
(
3
)
Zu den Aufgaben gehören weiterhin die Prüfungen von Verwendungsnachweisen und Personalkostenanforderungen für staatliche, kommunale und sonstige Zuschüsse, soweit diese Prüfungen zu den Bewilligungsbedingungen gehören oder geboten sind.
(
4
)
Das Landeskirchenamt und die Vorsitzenden der Kirchenvorstände können dem Rechnungsprüfungsamt mit Zustimmung des Vorsitzenden des Rechnungsprüfungsausschusses in Einzelfällen Aufträge zu Prüfungen erteilen.
(
5
)
Das Rechnungsprüfungsamt soll den geprüften Stellen Vorschläge für die Kassenführung sowie für die Förderung der Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit machen.
#§ 6
Aufgaben des Oberrechnungsamts der Evangelischen Kirche in Deutschland
1Das Oberrechnungsamts der Evangelischen Kirche in Deutschland hat die gesamte Rechnungsprüfung der Landeskirche und ihrer Einrichtungen vorzunehmen. 2Dabei muss eine Kassenprüfung in der Landeskirchenkasse erfolgen. 3Das Oberrechnungsamts kann Kassenanordnungen nach näherer Regelung durch den Landeskirchenrat im Einvernehmen mit dem Rechnungsprüfungsausschuss vor ihrer Ausführung prüfen.
#§ 7
Allgemeine Bestimmungen für die Prüfungstätigkeit
(
1
)
Die Prüfungsorgane haben bei ihrer Tätigkeit darauf zu achten, dass die geltenden Bestimmungen beachtet werden.
(
2
)
Die Prüfungsorgane sind berechtigt, im Rahmen ihrer Prüfungstätigkeit von den zu prüfenden Stellen alle für die Prüfung notwendigen Auskünfte und Unterlagen, darunter auch gespeicherte Daten aus der automatisierten Datenverarbeitung, zu verlangen oder unmittelbar darauf zuzugreifen.
(
3
)
Werden bei der Durchführung von Vorprüfungen bzw. Prüfungen Veruntreuungen oder erhebliche Unregelmäßigkeiten festgestellt, sind der Vorsitzende des Landeskirchenrates bzw. des Kirchenvorstandes und der Vorsitzende des Rechnungsprüfungsausschusses unverzüglich zu unterrichten.
#§ 8
Kassenprüfungen
(
1
)
1Die ordnungsgemäße Kassenführung wird durch angesagte oder unvermutete Kassenprüfungen festgestellt. 2Es ist jährlich mindestens eine Kassenprüfung vorzunehmen.
(
2
)
Bei diesen Prüfungen ist insbesondere zu ermitteln, ob
- der Kassenbestand mit dem Ergebnis in den Zeitbüchern übereinstimmt,
- die Eintragungen in den Sachbüchern denen in den Zeitbüchern entsprechen,
- die Belege vorhanden sind,
- das Kapitalvermögen, die Rücklagen und die Schulden mit den Eintragungen in der Vermögensbuchführung übereinstimmen,
- die Bücher und sonstigen Nachweise richtig geführt werden,
- die Vorschüsse und die Verwahrgelder rechtzeitig und ordnungsgemäß abgewickelt werden,
- im Übrigen die Kassengeschäfte ordnungsgemäß erledigt werden.
(
3
)
Werden von der Landeskirchenkasse oder einer Kirchengemeindekasse noch andere Kassen verwaltet, so ist nach Möglichkeit mit der Leitung der anderen Kasse eine gleichzeitige Kassenprüfung zu vereinbaren.
(
4
)
1Über jede Prüfung ist ein Prüfungsbericht zu erstellen. 2In dem Bericht ist ein Überblick über die Prüfungstätigkeit zu geben. 3Die während des Prüfungsverfahrens nicht ausgeräumten Beanstandungen, die wesentlichen Mängel sowie die Anregungen von erheblichem Belang, sind zu erwähnen. 4Das Ergebnis der Prüfung ist mit der geprüften Stelle zu besprechen. 5Das Landeskirchenamt bzw. 6der Vorsitzende des Kirchenvorstandes ist über den Prüfungsablauf und das Prüfungsergebnis zu unterrichten.
(
5
)
Der Prüfungsbericht wird dem Landeskirchenrat über das Landeskirchenamt bzw. dem Kirchenvorstand vorgelegt.
(
6
)
Der Landeskirchenrat bzw. der Kirchenvorstand haben zu dem Prüfungsbericht sobald wie möglich Stellung zu nehmen und dem Rechnungsprüfungsausschuss bzw. dem Rechnungsprüfungsamt über die Beseitigung etwaiger Mängel zu berichten.
(
7
)
Bei der Prüfung einer Kirchengemeindekasse sind dem Landeskirchenamt Abschriften des Prüfungsberichtes, der Stellungnahmen des Kirchenvorstandes und etwaiger Stellungnahmen des Rechnungsprüfungsamtes zuzuleiten.
#§ 9
Rechnungsprüfung
(
1
)
1Die ordnungsgemäße Haushaltsführung wird durch Rechnungsprüfungen festgestellt. 2Die Rechnungsprüfungen sollen innerhalb eines Jahres nach Zuleitung der Jahres- und Baurechnungen an die in dieser Ordnung mit der Prüfung beauftragten Stellen erfolgen.
(
2
)
Die Rechnungsprüfungen erstrecken sich insbesondere darauf, ob
- bei der Ausführung des Haushalts- und Kostendeckungsplans und in der Vermögensverwaltung nach den geltenden Bestimmungen verfahren wurde,
- die einzelnen Rechnungsbeträge sachlich und rechnerisch begründet und belegt sind,
- die Einnahmen rechtzeitig und vollständig eingezogen und die Ausgaben ordnungsgemäß geleistet worden sind,
- der Haushalts- und Kostendeckungsplan eingehalten und im Übrigen nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit verfahren wurde,
- die Rechnungen ordnungsgemäß aufgestellt sind,
- das Kapitalvermögen, die Rücklagen und die Schulden richtig nachgewiesen sind.
(
3
)
Über die Prüfung ist ein Prüfungsbericht zu erstatten. § 7 Abs. 4 und Abs. 5 gelten entsprechend.
(
4
)
1Aufgrund des Prüfungsberichtes stellt der Landeskirchenrat das Ergebnis der von der Landeskirchenkasse geführten Jahres- und Baurechnungen fest. 2Der Feststellungsbeschluss und ein Bericht über die Behandlung der Beanstandungen sind dem Rechnungsprüfungsausschuss bzw. 3dem Rechnungsprüfungsamt zuzuleiten. 4Der Rechnungsprüfungsausschuss stellt das Ergebnis der Prüfung in einem Schlussbericht fest. 5Der Schlussbericht wird der Landessynode zu dem von ihr bestimmten Termin zur Abnahme und Entlastung des Landeskirchenrates vorgelegt.
(
5
)
1Nach Prüfung und Abnahme der von einer Kirchengemeindekasse geführten Jahres- und Baurechnungen durch den Kirchenvorstand und der Vorprüfung durch die Superintendentin oder den Superintendenten, wird diese dem Rechnungsprüfungsamt zugeleitet (Absatz 3). 2Zu möglichen Beanstandungen im Prüfungsbericht des Rechnungsprüfungsamtes hat der Kirchenvorstand durch Beschluss Stellung zu nehmen. 3Dieser Bericht wird dem Rechnungsprüfungsamt zur Vorbereitung des Schlussberichtes zugeleitet.
(
6
)
1Das Rechnungsprüfungsamt stellt das Ergebnis der Prüfung in einem Schlussbericht fest. 2Der Schlussbericht mit den Stellungnahmen des Kirchenvorstandes wird dem Rechnungsprüfungsausschuss zur Entlastung des Kirchenvorstandes zugeleitet. 3Die Entlastung kann mit Einschränkungen erteilt oder mit Auflagen verbunden werden; diese muss spätestens achtzehn Monate nach Schluss eines Rechnungsjahres erteilt sein.
#§ 10
Verfahren bei Meinungsverschiedenheiten
Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Rechnungsprüfungsausschuss und Landeskirchenrat bzw. Kirchenvorstand entscheidet die Landessynode.
#§ 11
Schlussbestimmungen / Inkrafttreten
1Diese Gesetz tritt am 1. Januar 2025 in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Ordnung für das Rechnungsprüfungswesen (RPrO) vom 2. November 1982 außer Kraft.