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Kirchengesetz über die Feststellung des Haushaltes der Lippischen Landeskirche für das Haushaltsjahr 2026 (Haushaltsgesetz 2026 – HG)

vom 25. November 2025

(Ges. u. VOBl. Bd. 18 Nr. 11 S. )

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Die 38. ordentliche Landessynode hat auf ihrer Tagung am 24./25. November 2025 das folgende Kirchengesetz beschlossen, das hiermit bekannt gegeben wird:
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§ 1
Anwendungsbereich

Die Bestimmungen dieses Gesetz gelten für das Haushaltsjahr 2026.
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§ 2
Feststellung des Haushaltsplanes

Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2026 wird in Einnahme und Ausgabe auf je
74.736.180,00 EUR
festgestellt.
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§ 3
Stellenplan

Für die Bewirtschaftung der Personalausgaben ist der beigefügte Stellenplan verbindlich.
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§ 4
Genehmigungsvorbehalt bei Stellenbesetzungen

( 1 ) Aus Gründen der Haushaltsdisziplin dürfen neu zu besetzende Stellen und Höhergruppierungen nur mit Genehmigung des Landeskirchenrates umgesetzt werden. Jede Besetzung ist zu begründen und schriftlich zu dokumentieren.
( 2 ) Bei Stellen ab dem gehobenen Verwaltungsdienst ist der Finanzausschuss vor der Entscheidung anzuhören und in die Prüfung einzubeziehen.
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§ 5
Deckungsfähigkeit

( 1 ) Die gem. § 73 der Verwaltungsordnung für deckungsfähig erklärten Ausgabemittel sind gekennzeichnet und im beigefügten Vermerketeil näher dargestellt, soweit nicht besondere Regelungen getroffen wurden.
( 2 ) Bei den Rechtsträgern 1 (Landeskirche Allgemein) und 2 (Gemeindepfarrstellenhaushalt) sind innerhalb der einzelnen Rechtsträger die Personalausgaben für:
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Dienstbezüge Geistlicher (4210)
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Dienstbezüge Pfarrerinnen u. Pfarrer im Pfarrdienst auf Probe (4210)
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Dienstbezüge Beamter (4220)
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Vergütungen (4230)
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Stellenbeiträge VKPB (4310 und 4320)
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Beihilfen (4610)
deckungsfähig.
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§ 6
Zweckbindung von Einnahmen

Die gem. § 74 der Verwaltungsordnung zweckgebundenen Einnahmemittel sind im Haushaltsplan gekennzeichnet und im beigefügten Erläuterungsteil näher dargestellt.
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§ 7
Übertragbarkeit

( 1 ) Über die gem. § 75 der Verwaltungsordnung mögliche Übertragbarkeit von Haushaltsmitteln aus zweckgebundenen Einnahmen wird erst im Rahmen des Rechnungsergebnisses im Einzelfall entschieden.
( 2 ) Bei übertragbaren Ausgabemitteln können Haushaltsreste gebildet werden, die für die jeweilige Zweckbestimmung über das Haushaltsjahr hinaus bis zum Ende des auf die Bewilligung folgenden zweitnächsten Haushaltsjahres verfügbar bleiben.
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§ 8
Sperrvermerke

( 1 ) Die gem. § 77 der Verwaltungsordnung gesperrten Ausgabemittel sind im Haushalts- und Stellenplan gekennzeichnet und im beigefügten Erläuterungsteil näher dargestellt. Über ihre Freigabe entscheiden der Landeskirchenrat und der Finanzausschuss gemeinsam.
( 2 ) Ausgabehaushaltsstellen gelten als gesperrt, sobald 80 % der veranschlagten Mittel durch geleistete Ausgaben oder durch die Begründung von Ausgabeverpflichtungen in Anspruch genommen sind. Ausgenommen sind hiervon Personalausgaben, Versorgungs- und Beihilfebeiträge, Ausgaben, die vollständig durch Zuschüsse Dritter oder Rücklagenentnahmen gedeckt sind sowie Ausgaben, die aufgrund einer am 29. August 2025 (Schluss der Haushaltsanmeldung) bestehenden rechtlichen Verpflichtung zu leisten sind. Über die Freigabe entscheidet das Landeskirchenamt. In eiligen Fällen, in denen eine Sitzung des Landeskirchenamtes nicht rechtzeitig möglich ist, oder mit Rücksicht auf die geringe Bedeutung der Sache nicht gerechtfertigt erscheint, entscheidet die Juristische Kirchenrätin oder der Juristische Kirchenrat.
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§ 9
Über- und außerplanmäßige Ausgaben

( 1 ) Über- und außerplanmäßige Ausgaben dürfen gem. § 86 der Verwaltungsordnung nur veranlasst werden, wenn ihre Deckung sichergestellt ist und die zuständigen Gremien gemäß Abs. 2 und 3 die erforderlichen Beschlüsse getroffen haben.
( 2 ) Für die Entscheidung ist das Landeskirchenamt zuständig, wenn die Ausgaben aufgrund bestehender Rechtsverpflichtungen zu leisten sind und unter Heranziehung der Verstärkungsmittel (Haushaltsstelle 9810.00.8600) abgedeckt werden können, sofern der Ausgabenbetrag die Wertgrenze gemäß Haushaltsplan von insgesamt 70.000,00 Euro nicht überschreitet.
( 3 ) Für die Entscheidung bis zu einem Betrag von 25.000 EUR ist das Landeskirchenamt allein zuständig, wenn die Ausgaben aufgrund neu einzugehender Rechtsverpflichtungen zu leisten sind und unter Heranziehung der Verstärkungsmittel (Haushaltsstelle 9810.00.8600) abgedeckt werden können, sofern der Ausgabenbetrag die Wertgrenze gemäß Haushaltsplan von insgesamt 180.000,00 Euro nicht überschreitet. Für Entscheidungen über einen Betrag von mehr als 25.000 EUR ist die Zustimmung des Finanzausschusses erforderlich.
( 4 ) Die Zuständigkeiten gem. Abs. 2 und 3 gelten auch, wenn Mehrausgaben durch Mehreinnahmen oder Minderausgaben an anderer Stelle im Haushaltsplan abgedeckt werden sollen.
( 5 ) Sollen Mehrausgaben durch Minderausgaben abgedeckt werden, ist § 73 der Verwaltungsordnung (Deckungsfähigkeit) sinngemäß anzuwenden.
( 6 ) Zur Umsetzung dieser Regelungen kann das Landeskirchenamt eine gesonderte Dienstanweisung erarbeiten, die das Vorgehen der Bewirtschaftenden bei über- und außerplanmäßigen Ausgaben verbindlich regelt.
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§ 10
Innovationspuffer

( 1 ) Im Landeskirchlichen Haushalt wird ein Innovationspuffer eingerichtet (9830), der es ermöglicht, kurzfristig auf neue Herausforderungen, Entwicklungen und innovative Projekte zu reagieren, die der Erfüllung des kirchlichen Auftrags dienen.
( 2 ) Die Mittel des Innovationspuffers dürfen für Projekte eingesetzt werden, die zur Stärkung der kirchlichen Gemeinschaft, Förderung der Digitalisierung, Verbesserung der Verwaltungseffizienz oder Unterstützung nachhaltiger Initiativen beitragen.
( 3 ) Die Höhe des Innovationspuffers wird jährlich vom Landeskirchenrat mit Beschluss des Haushaltsplanes festgelegt und darf 1% des landeskirchlichen Teils des Gesamthaushaltes der Landeskirche nicht überschreiten.
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§ 11
Betriebsmittelrücklage

( 1 ) Um die rechtzeitige Leistung der Ausgaben zu sichern, ist eine Betriebsmittelrücklage zu bilden.
( 2 ) Die Betriebsmittelrücklage soll bis zu einem Sechstel, mindestens mit einem Zwölftel des durchschnittlichen Haushaltsvolumens der vorangegangenen drei Haushaltsjahre angesammelt werden und wird für das Haushaltsjahr 2026 in Höhe von 3.300.000 EUR festgelegt.
( 3 ) Zur Ermittlung des Haushaltsvolumens werden die Gruppierungen 4000-6999 zusammengerechnet.
( 4 ) Wird die Rücklage in Anspruch genommen, so ist sie bis zum Ende des Haushaltsjahres wieder aufzufüllen.
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§ 12
Ausgleichsrücklage

( 1 ) Um Ausgabeerhöhungen aufgrund neuer Rechtsverpflichtungen sowie Einnahmeminderungen im laufenden Haushaltsjahr ausgleichen zu können, ist eine Ausgleichsrücklage zu bilden.
( 2 ) Die Ausgleichsrücklage soll bis zu einem Sechstel, mindestens mit einem Zwölftel des durchschnittlichen Haushaltsvolumens der vorangegangenen drei Haushaltsjahre angesammelt werden und wird für das Haushaltsjahr 2026 in Höhe von 2.500.000 EUR festgelegt.
( 3 ) Zur Ermittlung des Haushaltsvolumens werden die Gruppierungen 4000-6999 zusammengerechnet.
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§ 13
Ausgleich von Gemeindepfarrstellenhaushalt

( 1 ) Soweit der Gemeindepfarrstellenhaushalt nicht ausgeglichen abgeschlossen werden kann, kann der Ausgleich durch Entnahme aus der Versorgungsrücklage erfolgen.
( 2 ) Jede Entnahme ist im Jahresabschluss gesondert auszuweisen.
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§ 14
Rechnungsüberschüsse, -fehlbeträge

Rechnungsüberschüsse und Rechnungsfehlbeträge sind im folgenden Haushaltsjahr abzuwickeln.
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§ 15
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.