.Geschäftsordnung
Geschäftsordnung
für den
Lippischen Landeskirchenrat
vom 2. April 1952
(Ges. u. VOBl. Bd. 4 S. 117)
Lfd. Nr. | Änderndes Recht | Datum | Fundstelle | Paragrafen | Art der Änderung |
1 | Geschäftsordnung für den Lippischen Landeskirchenrat | 23. November 2015 | § 1 S. 5 und 6 § 2 S. 2 § 3 § 4 S. 1 | eingefügt geändert neu gefasst geändert |
Auf Grund von Artikel 102 Absatz 2 der Verfassung der Landeskirche erlässt der Landeskirchenrat mit Genehmigung der Landessynode folgende Geschäftsordnung:
####§ 1
1 Der Landeskirchenrat tritt in der Regel in jedem Monat einmal zu einer Sitzung zusammen.
2 Die Vorsitzende oder der Vorsitzende muss den Landeskirchenrat binnen einer Woche zu einer Sitzung einberufen, wenn die Mehrzahl seiner Mitglieder es verlangt.
3 Ausnahmsweise kann die Vorsitzende oder der Vorsitzende eine schriftliche Abstimmung herbeiführen. 4 Widerspricht ein Mitglied der schriftlichen Beschlussfassung, so ist sie der nächsten Sitzung vorzubehalten. 5 Besonders eilbedürftige Entscheidungen können in Form eines Umlaufbeschlusses gefasst werden, sofern diesem Verfahren kein Mitglied des Landeskirchenrates widerspricht. 6 Umlaufbeschlüsse bedürfen in der auf sie folgenden Sitzung des Landeskirchenrates der Aufnahme in die Niederschrift.
#§ 2
1 Zu jeder Sitzung hat die Vorsitzende oder der Vorsitzende die Mitglieder des Landeskirchenrats unter Mitteilung der Tagesordnung schriftlich einzuladen. 2 In dringenden Fällen ist die Einladung per Telefon oder Telefax zulässig. 3 Ist ein Mitglied verhindert, so hat es dies möglichst bald der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden anzuzeigen.
#§ 3
1 In allen Personalangelegenheiten (Artikel 106 Ziffern 1–6, 18–22 der Verfassung) ist neben der oder dem Vorsitzenden auch deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter Sachbearbeiterin oder Sachbearbeiter. 2 In dieser Funktion sind ihr bzw. ihm die Akten in der Regel jeweils eine Woche vor der Sitzung zugänglich zu machen. 3 In allen eine Pfarrerin oder einen Pfarrer betreffenden Angelegenheiten kann die zuständige Superintendentin oder der zuständige Superintendent erforderlichenfalls zur Sitzung des Landeskirchenrats mit beratender Stimme zugezogen werden.
4 Für besondere Sachgebiete und für wichtige Einzelfragen kann der Landeskirchenrat Sachkundige zu Fachberatern bestellen. 5 Diese können nach Bedarf zu einer Sitzung des Landeskirchenrats zur Beratung einer ihr Fachgebiet betreffenden Angelegenheit zugezogen werden. 6 Ein Stimmrecht steht ihnen nicht zu.
#§ 4
1 Die Vorsitzende oder der Vorsitzende hat die Verhandlungen zu leiten, für die Einhaltung der Geschäftsordnung zu sorgen, das Wort zu erteilen, die Fragen zur Abstimmung zu stellen, und das Ergebnis der Abstimmung auszusprechen. 2 Auf diese Abstimmung finden die Vorschriften der Geschäftsordnung für die Lippische Landessynode sinngemäße Anwendung.
#§ 5
Jede Sitzung des Landeskirchenrats ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf Mitglieder, darunter mindestens drei der von der Landessynode zu Mitgliedern des Landeskirchenrats Gewählten, anwesend sind.
#§ 6
(
1
)
Über die Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen.
(
2
)
Die Niederschrift hat zu enthalten:
Tag und Ort der Sitzung, Namen der erschienenen Mitglieder, Feststellung der Beschlussfähigkeit sowie bei Beschlüssen das Abstimmungsverhältnis.
(
3
)
1 Die Niederschrift ist möglichst von einem anderen als der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden zu führen. 2 Die Niederschrift wird in der Regel an die Mitglieder versandt und zu Beginn der nächsten Sitzung vom Landeskirchenrat genehmigt. 3 Die Genehmigung wird bestätigt durch die Unterzeichnung seitens der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden, der Schriftführerin oder des Schriftführers und mindestens eines synodalen Mitgliedes.
#§ 7
Das Landeskirchenamt hat die Verhandlungen des Landeskirchenrats vorzubereiten und seine Beschlüsse durchzuführen.
#§ 8
1 Diese Geschäftsordnung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft.1# 2 Sie tritt an die Stelle der seit dem 1. Oktober 1931 geltenden Geschäftsordnung (Ges. u. VOBl. Bd. 3 S. 45)
Detmold, den 2. April 1952 | Der Landeskirchenrat |