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Geschäftsordnung
für die Landessynode,
Organe und Gremien der Landeskirche,
Klassen und Kirchengemeinden der Lippischen Landeskirche

vom 23. November 1998

(Ges. u. VOBl. Bd. 11 S. 400)

Änderungen
Lfd.
Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
Paragrafen
Art der
Änderung
1
Änderung der Geschäftsordnung für die Landessynode, Organe und Gremien der Landeskirche, etc.
23. November 2015
§ 12 Abs. 4
eingefügt
2
Änderung der Geschäftsordnung für die Landessynode, Organe und Gremien der Landeskirche, etc.
8. Juni 2018
§ 12 Abs. 2
geändert
3
Notverordnung zur Änderung der Geschäftsordnung für die Landessynode, Organe und Gremien der Landeskirche, etc.
21. April 2020/27. Oktober 2020
und
§ 4 Abs. 3
eingefügt und neu nummeriert
4
Änderung der Geschäftsordnung für die Landessynode, Organe und Gremien der Landeskirche, Klassen und Kirchengemeinden
22. November 2022
§ 10 Abs. 1 Satz 2
eingefügt
5
Änderung der Geschäftsordnung für die Landessynode, Organe und Gremien der Landeskirche, Klassen und Kirchengemeinden
22. November 2022
§ 11 Abs. 1 Satz 2
§ 12 Abs. 3 Satz 2
eingefügt
eingefügt
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Vorwort

Die gemeinsame Geschäftsordnung für die Gremien der Landeskirche fasst die Bestimmungen zusammen, die für den formalen Entscheidungsablauf im Beratungsprozess erheblich sind.
Wahrscheinlich wird die Geschäftsordnung nur selten Gesprächsgegenstand in den Kirchenvorständen sein, da ihre Regelungen allgemein anerkannte Grundsätze enthalten und keine Veränderung für die Arbeit der Kirchenvorstände bedeuten.
Die Geschäftsordnung soll jedoch eine Hilfe besonders für diejenigen sein, die ehrenamtlich Leitungsverantwortung übernommen haben. Sie soll besonders in den schwierigen Situationen durch klare formale Regelungen Zweifelsfragen und Unstimmigkeiten gar nicht erst aufkommen lassen.
Das vorangestellte Inhaltsverzeichnis soll es ermöglichen, sich auf einen Blick über die für den Gang der Beratung wichtigen Geschäftsordnungsfragen zu orientieren.
Die Bestimmungen der §§ 1 bis 14 gelten für alle Gremien unserer Landeskirche; die Regelungen ab § 15 gelten für die Landessynode und die synodalen Gremien.
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I. Gemeinsame Bestimmungen für alle Gremien

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§ 1
Einladung und Tagesordnung

( 1 ) Die Landessynode, Organe und Gremien der Landeskirche, der Klassen und der Kirchengemeinden (Gremien) werden in der Regel durch ihre Vorsitzenden einberufen.
( 2 ) Die Einladung geschieht in der Regel schriftlich unter Angabe einer Tagesordnung.
( 3 ) Zwischen Einladung und Sitzung soll eine angemessene Frist liegen.
( 4 ) Anträge, die mindestens von einem Viertel der Mitglieder und spätestens drei Tage vor der Sitzung bei der oder dem Vorsitzenden schriftlich eingereicht werden, müssen als Tagesordnungspunkte aufgenommen werden.
( 5 ) Über Gegenstände, die nicht auf der Tagesordnung stehen, kann nur auf gesonderten Beschluss des Gremiums verhandelt werden. Über solche Gegenstände darf jedoch nur entschieden werden, wenn alle anwesenden Mitglieder damit einverstanden sind.
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§ 2
Einberufung der Kirchenvorstände und der Klassenvorstände

( 1 ) Der Kirchenvorstand wird nach Bedarf, in der Regel aber mindestens sechsmal im Jahr, von der oder dem Vorsitzenden einberufen.
( 2 ) Er muss innerhalb einer Woche einberufen werden, wenn ein Viertel seiner Mitglieder, die Superintendentin oder der Superintendent, der Klassenvorstand, das Landeskirchenamt oder der Landeskirchenrat es schriftlich unter Angabe des Zwecks verlangen.
( 3 ) In dringenden Fällen kann die oder der Vorsitzende ohne Einhaltung einer Frist einladen. Die Sitzung ist in diesem Fall nur beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der ordentlichen Mitglieder des Kirchenvorstandes erschienen ist und sich durch Beschluss mit der Nichteinhaltung der Frist einverstanden erklärt. Dies ist in der Niederschrift festzustellen.
( 4 ) Der Klassenvorstand wird von der Superintendentin oder dem Superintendenten unter Mitteilung der Tagesordnung nach Bedarf einberufen. Er muss einberufen werden, wenn zwei seiner Mitglieder, das Landeskirchenamt oder der Landeskirchenrat es beantragen.
( 5 ) In Eilfällen oder bei unbedeutenden Verhandlungsgegenständen ist schriftliche oder fernmündliche Befragung und Abstimmung möglich, wenn kein Widerspruch dagegen erhoben wird.
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§ 3
Öffentlichkeit

( 1 ) Mindestens eine Sitzung des Kirchenvorstandes im Jahr muss öffentlich sein.
( 2 ) Der Klassentag führt seine Beratungen öffentlich, sofern er nicht für einzelne Angelegenheiten die Öffentlichkeit ausschließt. Der Klassenvorstand führt seine Beratungen nicht öffentlich.
( 3 ) Landeskirchenrat und das Kollegium des Landeskirchenamtes führen ihre Beratungen nicht öffentlich.
( 4 ) Die Vorsitzenden der Gremien sind berechtigt, Gäste zu den Beratungen über Themen ihres Arbeitsbereiches hinzuzuziehen.
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§ 4
Beschlussfähigkeit

( 1 ) Die Landessynode und die Klassentage sind beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel ihres verfassungsmäßigen Mitgliederbestandes anwesend sind.
( 2 ) Alle anderen Gremien sind beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte ihres verfassungsmäßigen Mitgliederbestandes anwesend ist. Der verfassungsmäßige Mitgliederbestand des Kirchenvorstandes ergibt sich aus der Summe der nach Artikel 35 Abs. 2 Verfassung beschlossenen Zahl der Kirchenältesten und der stimmberechtigten Pfarrerinnen und Pfarrer sowie Pfarrerinnen und Pfarrer im Pfarrdienstverhältnis auf Probe mit Stimmrecht gem. Artikel 38 Abs. 1 bis 3 Verfassung.
( 3 ) Der Anwesenheit der Mitglieder der Organe und Gremien steht einer Zuschaltung durch Telefon oder Video gleich, sofern die Mitglieder jeweils ihre Identität nachweisen und ausdrücklich die Wahrung der Verschwiegenheit zusichern.
( 4 ) Die Beschlüsse sind gültig, solange die Beschlussunfähigkeit nicht festgestellt worden ist. Die Beschlussunfähigkeit ist im Protokoll zu vermerken.
( 5 ) Über eine Angelegenheit, bei deren Beratung die Beschlussunfähigkeit festgestellt worden ist, darf frühestens am folgenden Tage in einer neuen Sitzung Beschluss gefasst werden. Bei Anberaumung dieser Sitzung muss darauf hingewiesen werden, dass die Erschienenen ohne Rücksicht auf ihre Zahl berechtigt sind, über diese Angelegenheit zu beschließen.
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§ 5
Vertagung

Die Gremien können sich vertagen.
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§ 6
Persönliche Beteiligung an Beratungsgegenständen

Wer an dem Gegenstand der Beschlussfassung persönlich beteiligt ist, hat sich vor Beratung und Beschlussfassung aus dem Sitzungsraum zu entfernen, muss aber auf Verlangen vorher gehört werden. Die Beachtung dieser Vorschrift ist im Protokoll festzuhalten.
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§ 7
Obliegenheiten der oder des Vorsitzenden

( 1 ) Die oder der Vorsitzende hat die Verhandlung zu leiten, für die Einhaltung der Geschäftsordnung zu sorgen, das Wort zu erteilen, die Fragen und Anträge zur Abstimmung zu stellen, das Ergebnis der Abstimmung festzustellen.
( 2 ) Die stellvertretenden Vorsitzenden bzw. die Beisitzerinnen oder Beisitzer haben die Vorsitzenden bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu unterstützen.
( 3 ) Ist die oder der Vorsitzende zeitweise verhindert, so tritt die Stellvertreterin oder der Stellvertreter bzw. die erste Beisitzerin oder der erste Beisitzer, die zweite Beisitzerin oder der zweite Beisitzer für sie oder ihn ein.
( 4 ) Die oder der Vorsitzende ist jederzeit berechtigt, die Leitung der Sitzung an die Stellvertreterin oder den Stellvertreter bzw. die erste Beisitzerin oder den ersten Beisitzer abzugeben. Die oder der Vorsitzende muss die Leitung an die Stellvertreterin oder den Stellvertreter bzw. die erste Beisitzerin oder den ersten Beisitzer übertragen, wenn sie oder er selbst einen Antrag stellen will. Nach Abstimmung über den Antrag bzw. Beschlussfassung zu der betreffenden Angelegenheit kann die oder der Vorsitzende die Leitung der Sitzung wieder übernehmen.
( 5 ) Die oder der Vorsitzende hat in den Sitzungen für die Aufrechterhaltung der Ordnung zu sorgen. Sie oder er kann auch Rednerinnen und Redner zur Ordnung rufen und ihnen im Wiederholungsfall das Wort entziehen.
( 6 ) Ein Ordnungsruf und die Entziehung des Wortes werden im Protokoll vermerkt.
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§ 8
Redezeiten

( 1 ) Die oder der Vorsitzende erteilt das Wort in der Reihenfolge der Wortmeldungen. Melden sich mehrere Mitglieder gleichzeitig, so bestimmt die oder der Vorsitzende die Reihenfolge.
( 2 ) Den Mitgliedern des Landeskirchenamtes ist auf Verlangen, sobald eine Rednerin oder ein Redner ausgesprochen hat, das Wort zu erteilen.
( 3 ) Außerdem erhalten jederzeit Mitglieder das Wort, die
  1. unter Beachtung der Bestimmungen in § 7 dieser Geschäftsordnung beantragen wollen, die Aussprache über einen Gegenstand zu schließen,
  2. zur Geschäftsordnung etwas bemerken wollen,
  3. eine tatsächliche Berichtigung machen wollen.
( 4 ) Die oder der Vorsitzende ist berechtigt, auch Gästen zu besonderen Gegenständen der Verhandlung das Wort zu erteilen.
( 5 ) Persönliche Bemerkungen sind am Schluss der Verhandlungen über den Gegenstand, spätestens jedoch am Schluss der Sitzung, anzubringen.
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§ 9
Schluss der Rednerliste

Nachdem wenigstens ein Mitglied für und ein Mitglied gegen die zur Beratung stehende Sache gesprochen hat, kann von einem anderen Mitglied Schluss der Aussprache oder Beschränkung der Redezeit beantragt werden. Die oder der Vorsitzende hat vor der Abstimmung über den Antrag auf Schluss der Aussprache die Namen derjenigen mitzuteilen, die sich schon vorher zu Wort gemeldet haben und noch in Reihenfolge der Rednerliste zu dem vorliegenden Gegenstand sprechen werden. Einer Berichterstatterin oder einem Berichterstatter in der vorliegenden Sache muss auch nach Schluss der Aussprache noch das Wort erteilt werden. Nimmt nach Schluss der Aussprache ein Mitglied des Landeskirchenamtes nochmals das Wort, so gilt die Aussprache wieder als eröffnet.
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§ 10
Wahlen zu den Organen1#

( 1 ) Die Wahlen zu den Organen der Landeskirche erfolgen für jedes einzelne Mitglied und jede Stellvertreterin oder jeden Stellvertreter in einem besonderen Wahlgang per Stimmzettel. Wahlen können durch eine Stimmabgabe in elektronischer Form erfolgen, wenn das Wahlgeheimnis gewahrt und das Ergebnis überprüfbar ist.
( 2 ) Die Wahl erfordert bei der ersten Abstimmung die absolute Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder des Gremiums. Ist diese nicht vorhanden, so kommen, falls die höchste Stimmenzahl auf mehr als eine Person gefallen ist, diese Personen in einen zweiten Wahlgang. Falls die höchste Stimmenzahl auf eine Person gefallen ist, kommt diese mit derjenigen Person oder denjenigen Personen, auf welche die zweithöchste Stimmenzahl gefallen ist, in den zweiten Wahlgang. In diesem entscheidet ebenso die absolute Mehrheit. Falls im zweiten Wahlgang die erforderliche Mehrheit nicht erreicht wird, kommen, wie im ersten Wahlgang, die Personen, auf die die meisten Stimmen entfallen sind, in den dritten Wahlgang, dasselbe gilt bei Stimmengleichheit. In diesem entscheidet die einfache Stimmenmehrheit oder bei Stimmengleichheit das von der oder dem Vorsitzenden zu ziehende Los. Die Landessuperintendentin oder der Landessuperintendent bedarf zur Wahl der absoluten Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder der Landessynode.
( 3 ) Lehnt ein zum Mitglied oder eine zur Stellvertreterin Gewählte oder ein zum Stellvertreter Gewählter die Wahl ab, so ist ein neuer Wahlgang erforderlich.
( 4 ) Bei Wahlen nehmen alle anwesenden Mitglieder, auch die zur Wahl stehenden, an der Abstimmung teil.
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§ 11
Wahlen zu anderen Gremien

( 1 ) Alle übrigen Wahlen sind mit Stimmzettel durchzuführen, wenn ein Mitglied es verlangt. Statt der Wahl per Stimmzettel kann die Wahl auch in elektronischer Form erfolgen, wenn das Wahlgeheimnis gewahrt wird und das Ergebnis überprüfbar ist.
( 2 ) Gewählt ist hierbei, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhält. Falls bei mehr als zwei Vorschlägen keiner der Vorgeschlagenen die erforderliche Mehrheit erhält, so kommen, falls die höchste Stimmenzahl auf mehr als eine Person gefallen ist, diese Personen in einen zweiten Wahlgang. Falls die höchste Stimmenzahl auf eine Person fällt, kommt diese mit der Person oder den Personen, auf welche die nächst höchste Stimmenzahl gefallen ist, in den zweiten Wahlgang. In diesem entscheidet die einfache Stimmenmehrheit oder bei Stimmengleichheit das von der Leiterin oder von dem Leiter der Wahl zu ziehende Los.
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§ 12
Abstimmungen

( 1 ) Die Gremien bemühen sich, ihre Verhandlungen geschwisterlich zu führen und ihre Beschlüsse einmütig zu fassen. Die oder der Vorsitzende stimmt bei allen Beschlüssen zuletzt ab.
( 2 ) Bei Abstimmungen entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Beschlüsse werden mit mindestens einem Drittel der Stimmen des verfassungsmäßigen Mitgliederbestandes des Organs gefasst. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden hierbei nicht mitgerechnet. Bei Stimmengleichheit ist ein Beschluss nicht zustande gekommen.
( 3 ) Bei Beschlüssen muss schriftlich abgestimmt werden, wenn ein Mitglied es verlangt. Statt der Beschlussfassung in schriftlicher Form kann diese auch in elektronischer Form erfolgen, wenn sichergestellt ist, dass die Beschlussfassung geheim erfolgt und das Ergebnis überprüfbar ist.
( 4 ) Besonders eilbedürftige Entscheidungen können in Form eines Umlaufbeschlusses gefasst werden, sofern diesem Verfahren kein Mitglied des jeweiligen Gremiums widerspricht. Umlaufbeschlüsse bedürfen in der auf sie folgenden Sitzung des Gremiums der Aufnahme in die Niederschrift. Die Regelungen des Satzes 1 gelten nicht für die Landessynode und für Klassentage.
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§ 13
Änderungsanträge

( 1 ) Die zur Abstimmung zu bringende Frage ist von der oder dem Vorsitzenden so zu formulieren, dass mit „ja“ oder „nein“ geantwortet werden kann.
( 2 ) Liegen mehrere Anträge vor, so ist die Reihenfolge vor der Abstimmung von der oder dem Vorsitzenden anzukündigen. Zunächst wird über Änderungsanträge abgestimmt. Der weitergehende Antrag hat dabei den Vorrang. Dann steht der Beratungsgegenstand, wie er sich aus der Aussprache und der Beschlussfassung über die Änderungsanträge ergeben hat, zur Abstimmung.
( 3 ) Gegen die Fassung und Reihenfolge der Anträge können nur sofort nach deren Ankündigung Einwendungen erhoben werden. Die Entscheidung darüber trifft die oder der Vorsitzende; wenn die oder der Vorsitzende nicht auf Einwendungen eingeht und die Einwendungen aufrechterhalten werden, entscheidet das Gremium.
( 4 ) Sind Änderungsanträge zur Annahme gelangt, die den Hauptantrag inhaltlich verändern, kommt der Hauptantrag mit den beschlossenen Änderungen zur Abstimmung. Wird er abgelehnt, entfallen auch damit die schon angenommenen Änderungsanträge.
( 5 ) Bei allen Abstimmungen muss in der Reihenfolge gefragt werden:
Ja – Nein – Enthaltungen
( 6 ) Wird bei einer Abstimmung das Stimmenverhältnis angezweifelt, so hat die oder der Vorsitzende zusammen mit den Stellvertreterinnen oder Stellvertretern bzw. den Beisitzerinnen oder Beisitzern das Abstimmungsergebnis nach nochmaliger Zählung festzustellen; das dann verkündete Ergebnis ist nicht mehr anfechtbar.
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§ 14
Niederschriften

( 1 ) Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Gremien ist eine Niederschrift anzufertigen.
( 2 ) Die Niederschrift hat zu enthalten: Tag und Ort der Sitzung, Zahl der ordnungsgemäßen und Namen der erschienenen Mitglieder, Feststellung der Beschlussfähigkeit, Gegenstand der Beschlussfassung sowie bei Beschlüssen das Stimmenverhältnis.
( 3 ) Auf Antrag muss auch eine abweichende Meinung in die Niederschrift aufgenommen werden.
( 4 ) Die Niederschrift ist von einer oder einem anderen als der oder dem Vorsitzenden zu führen.
( 5 ) Die Genehmigung der Niederschrift erfolgt in der folgenden Sitzung, wenn die Niederschrift den Mitgliedern des Gremiums zuvor zugesandt wurde. Die Niederschrift ist von der oder dem Vorsitzenden und der Schriftführerin oder dem Schriftführer zu unterzeichnen.
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II. Besondere Bestimmungen für Landessynode und synodale Gremien

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§ 15
Einberufung der Landessynode

( 1 ) Die erste Berufung der Landessynode nach der Neuwahl erfolgt durch den Landeskirchenrat. Sie tritt spätestens Mitte Februar zusammen.
( 2 ) Im Übrigen wird die Landessynode durch ihren Vorstand einberufen. Sie muss binnen eines Monats einberufen werden, wenn es vom Landeskirchenrat, dem Finanzausschuss oder einem Drittel der Mitglieder verlangt wird.
( 3 ) Jedes Mitglied der Landessynode ist schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuladen. Ist ein Mitglied verhindert, an der Tagung teilzunehmen, so hat es dies möglichst bald dem Landeskirchenamt mitzuteilen, damit das stellvertretende Mitglied eingeladen werden kann.
( 4 ) Die Verhandlungen der Landessynode sind öffentlich, soweit nicht für einzelne Angelegenheiten die Öffentlichkeit ausgeschlossen wird.
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§ 16
Sitzungsleitung bei konstituierenden Sitzungen

In der ersten Sitzung der neu gewählten Landessynode hat die an Lebensjahren älteste Pfarrerin als Altersvorsitzende oder der an Lebensjahren älteste Pfarrer als Altersvorsitzender folgende Obliegenheiten:
  1. Sie oder er eröffnet die Sitzung und spricht das Eingangsgebet.
  2. Sie oder er beauftragt ein Mitglied der Landessynode mit der einstweiligen Führung des Verhandlungsberichtes.
  3. Sie oder er legt das in der Verfassung vorgeschriebene Gelöbnis ab und verpflichtet die übrigen Mitglieder, nachdem sie oder er alle Anwesenden aufgefordert hat, sich zu erheben.
  4. Sie oder er leitet die Verhandlung mit einer kurzen Aussprache ein.
  5. Sie oder er stellt fest, ob die Wahlen zur Landessynode als gültig anerkannt werden.
  6. Sie oder er stellt die Beschlussfähigkeit der Landessynode fest.
  7. Sie oder er lässt die Wahl der oder des Vorsitzenden der Landessynode vornehmen.
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§ 17
Wahlprüfung

( 1 ) Der Landeskirchenrat legt der neu gewählten Landessynode vor:
  1. Ein Verzeichnis der Mitglieder der Landessynode sowie der Stellvertreterinnen und Stellvertreter.
  2. Die Verhandlungsberichte der Klassentage über die Wahlen.
  3. Etwaige eingegangene Einsprüche gegen die Wahlen.
  4. Das Ergebnis der Vorprüfung der Wahlen (Art. 82 der Verfassung).
( 2 ) Ist ein Wahlprüfungsausschuss zu bilden, so sind fünf Mitglieder, und zwar drei Kirchenälteste oder drei zum Kirchenältestenamt wählbare Gemeindeglieder und zwei Pfarrerinnen oder Pfarrer zu wählen, die nicht dem Landeskirchenrat und tunlichst auch nicht der Klasse angehören dürfen, gegen deren Wahl Einspruch erhoben worden ist.
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§ 18
Nachwahlen

Nach dem Ausscheiden eines Mitgliedes der Landessynode oder einer Stellvertreterin oder eines Stellvertreters ist bei der nächsten Tagung des zuständigen Klassentages für den Rest der Amtszeit eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger zu wählen.
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§ 19
Schriftführerin/Schriftführer

Die Landessynode wählt aus ihrer Mitte ein Mitglied als Schriftführerin oder Schriftführer und dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter.
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§ 20
Niederschrift

( 1 ) Die Niederschrift der Verhandlungen der Landessynode muss ergänzend zu den obigen Regelungen für Niederschriften auch den wesentlichen Gang der Verhandlung enthalten.
( 2 ) Die Niederschrift wird vom Synodalvorstand festgestellt, anschließend von der Schriftführerin oder dem Schriftführer unterzeichnet und unmittelbar danach mit einer Einspruchsfrist von 14 Tagen an die Mitglieder der Landessynode versandt, wobei sich der Zugang nach § 28 Abs. 2 Satz 1 VVZG-EKD richtet.
( 3 ) Einsprüche gegen die Niederschrift sind schriftlich beim Synodalvorstand anzubringen, der gegebenenfalls die Berichtigung der Niederschrift veranlasst. In Zweifelsfällen entscheidet die Landessynode.
( 4 ) Die Mitglieder der Landessynode werden über die rechtzeitig eingelegten Einsprüche und die Entscheidung des Synodalvorstandes unterrichtet. Jedes Mitglied kann innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Entscheidung des Synodalvorstandes die Entscheidung der Landessynode beantragen. Alle Einsprüche sowie die jeweiligen Entscheidungen des Synodalvorstandes oder der Landessynode sind dem Protokoll der nachfolgenden Tagung beizufügen.
( 5 ) Das Protokoll gilt nach Ablauf der Einspruchsfrist bzw. Erledigung aller Einsprüche als von der Landessynode genehmigt.
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§ 21
Vorlagen

Die Vorlagen des Landeskirchenrates sind so rechtzeitig zu versenden, dass sie vor Zusammentritt der Landessynode in den Klassentagen beraten werden können.
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§ 22
Anträge

( 1 ) Anträge, die von einem Mitglied der Landessynode gestellt werden, bedürfen der Unterstützung von mindestens zwei weiteren Mitgliedern.
( 2 ) Die Anträge von Mitgliedern der Landessynode sind der oder dem Vorsitzenden schriftlich einzureichen und von dieser oder von diesem spätestens in der nächsten Sitzung zur Kenntnis der Landessynode zu bringen.
( 3 ) Die im Laufe der Beratungen über einen Gegenstand gestellten Anträge sind der oder dem Vorsitzenden sofort schriftlich einzureichen.
( 4 ) Anträge der Klassentage an die Landessynode (Art. 86 Nr. 21 Verfassung) sind dem Synodalvorstand schriftlich mitzuteilen. Sie sind von der Superintendentin oder dem Superintendenten zu unterschreiben. Dabei ist der konkrete Beschluss des Klassentages, das Abstimmungsergebnis und eine Begründung hinzuzufügen.
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§ 23
Anträge zu Kirchengesetzen

( 1 ) Anträge auf Abänderung oder Aufhebung von Kirchengesetzen und Verordnungen müssen von mindestens einem Drittel der Mitglieder der Landessynode eingebracht werden.
( 2 ) Zur Einbringung von Gesetzesvorlagen aus der Mitte der Landessynode bedarf es der Unterschrift von mindestens einem Drittel ihrer Mitglieder; sie sind dann wie Vorlagen des Landeskirchenrates zu behandeln. Sie sollen dem Landeskirchenrat eingereicht und den Mitgliedern der Landessynode zugestellt werden.
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§ 24
Eingaben

( 1 ) Die Landessynode hat auch über die ihr übersandten Eingaben und Gesuche zu verhandeln.
( 2 ) Die Gesuchsteller erhalten nach der Tagung der Landessynode einen schriftlichen Bescheid vom Synodalvorstand.
( 3 ) Von der Verlesung in öffentlicher Sitzung können Eingaben ganz oder teilweise ausgeschlossen werden, wenn sie nach Ansicht des Synodalvorstandes
  1. nicht zum Wirkungskreis der Landessynode gehören,
  2. ihrem Inhalt nach ganz oder teilweise zur Verlesung in öffentlicher Sitzung nicht geeignet sind,
  3. mit falschem Namen oder überhaupt nicht unterzeichnet sind.
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§ 25
Fragestunde

( 1 ) In der Tagesordnung jeder Tagung der Landessynode ist für den ersten Verhandlungstag eine Fragestunde vorzusehen. Zu dieser Fragestunde kann jedes Mitglied der Landessynode Fragen an den Synodalvorstand oder den Landeskirchenrat richten, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit den Beratungsgegenständen der Tagesordnung stehen.
( 2 ) Fragen an den Synodalvorstand oder den Landeskirchenrat sind bis zu dem in der Tagesordnung für die Synodaltagung genannten Zeitpunkt schriftlich einzureichen. Nach der Beantwortung der Frage während der Synodaltagung können nur mündliche Zusatzfragen gestellt werden, die im Zusammenhang mit der Hauptfrage stehen.
( 3 ) Anfragen können mit Zustimmung der Landessynode zugelassen werden.
( 4 ) Alle Fragen sind, soweit möglich, während der Tagung der Landessynode zu beantworten. Ist die Beantwortung einer Frage während der Tagung nicht möglich, erfolgt die Beantwortung innerhalb eines Monats nach Schluss der Landessynode durch schriftliche Mitteilung an alle Mitglieder der Landessynode.
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§ 26
Ausschüsse und Kammern

( 1 ) Die Landessynode wählt einen Rechts- und Innenausschuss, einen Theologischen Ausschuss, einen Finanzausschuss, einen Nominierungsausschuss, einen Ausschuss für theologische Aus- und Fortbildung, Personalplanung und -entwicklung und einen Rechnungsprüfungsausschuss. Jeder dieser Ausschüsse besteht aus mindestens neun und höchstens zwölf ordentlichen Mitgliedern der Landessynode sowie bis zu zwei weiteren von den Ausschüssen berufenen Gemeindegliedern, die nicht der Landessynode angehören und die Befähigung zum Amt der oder des Kirchenältesten haben (synodaler Ausschuss).Die Anzahl der Pfarrerinnen oder Pfarrer muss geringer sein als die der übrigen Mitglieder.
( 2 ) Die Landessynode entsendet Synodale in folgende aufgrund von Kirchengesetzen oder besonderen Synodalbeschlüssen gebildete Kammern: Kammer für Diakonie, Kammer für Weltmission, Ökumene und Entwicklung, Kammer für öffentliche Verantwortung, Kammer für Volksmission und Öffentlichkeitsarbeit, Schulkammer, Jugendkammer, Kammer für Kirchenmusik und Kammer für den ländlichen Raum. Der Landeskirchenrat bestätigt ihre endgültige Zusammensetzung.
( 3 ) Außerdem kann die Landessynode für Projektaufgaben ein besonderes Gremium auf Zeit, längstens jedoch für die Amtszeit einer Landessynode, bilden. Die Landessynode beschließt, aus wie vielen Pfarrerinnen oder Pfarrern und Kirchenältesten oder zu Kirchenältesten wählbaren Gemeindegliedern oder ggf. weiteren zu kooptierenden Mitgliedern dieser Ausschuss bestehen soll. Die Anzahl der Pfarrerinnen oder Pfarrer muss geringer als die der übrigen Mitglieder sein.
( 4 ) Die Wahlen zu den Ausschüssen und Kammern können auf einstimmigen Beschluss der Synode auch im Block durch offene Abstimmung vorgenommen werden.
( 5 ) Wenn die Wahlen zu den Ausschüssen und Kammern durch Stimmzettel erfolgen, so sind auf einen Stimmzettel höchstens so viele Namen zu schreiben, wie Mitglieder zu wählen sind, und es entscheidet die einfache Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit das von der oder dem Vorsitzenden zu ziehende Los. Wenn auf einem Stimmzettel mehr Namen stehen als erforderlich sind, so wird dadurch die Gültigkeit desselben nicht aufgehoben, es sind aber die letzten auf dem Stimmzettel überzählig enthaltenen Namen als nicht beigefügt zu betrachten.
( 6 ) Die Amtszeit der in Abs. 1 und 2 genannten Ausschüsse und Kammern dauert bis zum Zusammentritt der neu gewählten Landessynode.
( 7 ) Die Ausschüsse und Kammern befassen sich mit solchen Gegenständen, die ihnen von der Landessynode oder dem Landeskirchenamt überwiesen werden.
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§ 27
Nominierungsausschuss

( 1 ) Der Nominierungsausschuss ist bei allen Personalentscheidungen der Landessynode zu beteiligen.
( 2 ) Der Nominierungsausschuss berät den Landeskirchenrat in allen Personalentscheidungen, in denen der Landeskirchenrat der Landessynode einen Wahlvorschlag macht.
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§ 28
Gremienarbeit

( 1 ) Jeder Ausschuss und jede Kammer wählt eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter.
( 2 ) Die Sitzungen der Ausschüsse und Kammern sind nicht öffentlich. Mitglieder der Landessynode können an allen Sitzungen mit beratender Stimme teilnehmen.
( 3 ) Der Frau Präses oder dem Präses und der Landessuperintendentin oder dem Landessuperintendenten sind die Termine der Ausschusssitzungen rechtzeitig bekannt zu geben.
( 4 ) Die Mitglieder des Landeskirchenamtes sind berechtigt, an allen Sitzungen der Ausschüsse und Kammern mit beratender Stimme teilzunehmen. Ihnen muss in jeder Sitzung das Wort erteilt werden.
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§ 29
Inkrafttreten

( 1 ) Die Geschäftsordnung tritt mit der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt in Kraft.
( 2 ) Die Geschäftsordnung für den Landeskirchenrat vom 2. April 1952 bleibt von dieser Geschäftsordnung unberührt.
( 3 ) Die Geschäftsordnungen der Arbeitsrechtlichen Kommission und der Arbeitsrechtlichen Schiedskommission bleiben von dieser Geschäftsordnung unberührt.

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1 ↑ Organe der Landeskirche sind: Landessynode, Landeskirchenrat, Landeskirchenamt (Kollegium), Landessuperintendent, Klassentage, Klassenvorstände, Superintendenten, Kirchliches Verwaltungsgericht, gemeinsame Disziplinarkammer, Spruchkollegium, Arbeitsrechtliche Kommission, Arbeitsrechtliche Schiedskommission