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Kirchengesetz
über die Zugehörigkeit der ev. Gemeindeglieder
zu Kirchengemeinden ev.-ref. und ev.-luth.
Bekenntnisses (Parochialgesetz)

vom 23. November 1982

(Ges. u. VOBl. Bd. 7 S. 248)

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Die 27. ordentliche Landessynode hat in ihrer Sitzung am 23. November 1982 aufgrund des Artikels 14 Absatz 3 der Verfassung der Landeskirche das folgende Kirchengesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
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§ 1

( 1 ) Die Lippische Landeskirche besteht aus ev.-ref. und ev.-luth. Kirchengemeinden. Beide Bekenntnisse sind parochialrechtlich grundsätzlich gleichgestellt.
( 2 ) Zwischen den ev.-ref. und ev.-luth. Kirchengemeinden der Lippischen Landeskirche besteht gem. dem Beschluss der 24. ordentlichen Landessynode vom 23. November 1970 Kanzel- und Abendmahlsgemeinschaft.
( 3 ) Die Zustimmung der Landessynode zur Leuenberger Konkordie vom 5. Juni 1973 verpflichtet die ev.-ref. und ev.-luth. Kirchengemeinden, ihr Zeugnis und ihren Dienst miteinander auszurichten und sich um die Stärkung und Vertiefung ihrer Gemeinschaft zu bemühen.
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§ 2

( 1 ) Die Gemeindezugehörigkeit der Kirchenmitglieder wird grundsätzlich durch ihren Bekenntnisstand bestimmt.
( 2 ) Für zuziehende Kirchenmitglieder mit der Konfessionsbezeichnung „ev.“ gilt grundsätzlich die folgende Ordnung:
  1. In dem Gebiet der früheren Alten Hansestadt Lemgo erfolgt die Zuordnung zu der ev.-luth. Kirchengemeinde des Wohnsitzes.
  2. In allen anderen Orten erfolgt die Zuordnung zu der ev.-ref. Kirchengemeinde des Wohnsitzes.
( 3 ) Die Landessynode erlässt zur Regelung von Einzelheiten und Ausnahmen durch Beschluss eine Anordnung zum Parochialrecht.
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§ 3

( 1 ) Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 1983 in Kraft.
( 2 ) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes treten das Kirchengesetz, die Regelung der evangelisch-protestantischen Parochialverhältnisse betr., vom 24. Dezember 1889 i. d. F. vom 6. März 1930 und alle Vorschriften außer Kraft, die ihm widersprechen.