.Kirchengesetz
Kirchengesetz
über die Zugehörigkeit der ev. Gemeindeglieder
zu Kirchengemeinden ev.-ref. und ev.-luth.
Bekenntnisses (Parochialgesetz)
vom 23. November 1982
(Ges. u. VOBl. Bd. 7 S. 248)
####Die 27. ordentliche Landessynode hat in ihrer Sitzung am 23. November 1982 aufgrund des Artikels 14 Absatz 3 der Verfassung der Landeskirche das folgende Kirchengesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
#§ 1
(
1
)
1 Die Lippische Landeskirche besteht aus ev.-ref. und ev.-luth. Kirchengemeinden. 2 Beide Bekenntnisse sind parochialrechtlich grundsätzlich gleichgestellt.
(
2
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Zwischen den ev.-ref. und ev.-luth. Kirchengemeinden der Lippischen Landeskirche besteht gem. dem Beschluss der 24. ordentlichen Landessynode vom 23. November 1970 Kanzel- und Abendmahlsgemeinschaft.
(
3
)
Die Zustimmung der Landessynode zur Leuenberger Konkordie vom 5. Juni 1973 verpflichtet die ev.-ref. und ev.-luth. Kirchengemeinden, ihr Zeugnis und ihren Dienst miteinander auszurichten und sich um die Stärkung und Vertiefung ihrer Gemeinschaft zu bemühen.
#§ 2
(
1
)
Die Gemeindezugehörigkeit der Kirchenmitglieder wird grundsätzlich durch ihren Bekenntnisstand bestimmt.
(
2
)
Für zuziehende Kirchenmitglieder mit der Konfessionsbezeichnung „ev.“ gilt grundsätzlich die folgende Ordnung:
- In dem Gebiet der früheren Alten Hansestadt Lemgo erfolgt die Zuordnung zu der ev.-luth. Kirchengemeinde des Wohnsitzes.
- In allen anderen Orten erfolgt die Zuordnung zu der ev.-ref. Kirchengemeinde des Wohnsitzes.
(
3
)
Die Landessynode erlässt zur Regelung von Einzelheiten und Ausnahmen durch Beschluss eine Anordnung zum Parochialrecht.
#§ 3
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1
)
Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 1983 in Kraft.
(
2
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Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes treten das Kirchengesetz, die Regelung der evangelisch-protestantischen Parochialverhältnisse betr., vom 24. Dezember 1889 i. d. F. vom 6. März 1930 und alle Vorschriften außer Kraft, die ihm widersprechen.