.Kirchengesetz
§ 1
Abschnitt I
##§ 2
§ 3
Titel 1
#§ 4
§ 5
§ 6
#§ 7
Titel 2
#§ 8
§ 9
§ 10
Titel 3
#§ 11
§ 12
§ 13
Abschnitt II
##§ 14
§ 15
§ 16
§ 17
§ 18
Abschnitt III
##§ 19
§ 20
Kirchengesetz
über den kirchenmusikalischen Dienst
in der Lippischen Landeskirche
- Kirchenmusikgesetz (KiMuG)
vom 24. November 2015
(Ges. u. VOBl. Bd. 16 Nr. 4 S. 51)
Die 36. ordentliche Landessynode hat am 23. und 24. November 2015 nachfolgendes Kirchengesetz beschlossen, das hiermit bekanntgegeben wird:
####Präambel
1 Die Kirchenmusik hat den Auftrag, bei der Verkündigung des Evangeliums, beim Gotteslob und beim gemeinsamen Gebet in Bitte, Klage und Dank mitzuwirken. 2 Sie ist ein wesentliches Element des Lebens der Kirche und ihrer Gemeinden. 3 Die Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker nehmen diesen Auftrag wahr, indem sie musikalische Gaben und Kräfte in den Gemeinden wecken und fördern sowie in Gottesdiensten, kirchenmusikalischen und anderen Veranstaltungen alte und neue geistliche Musik zum Klingen bringen. 4 Zur Wahrnehmung dieses Auftrags werden geeignete Frauen und Männer, die durch Ausbildung darauf vorbereitet sind, beruflich oder ehrenamtlich in den kirchenmusikalischen Dienst berufen.
#§ 1
Allgemeine Aufgaben der Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker
(
1
)
1 Die Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker wirken an der öffentlichen Verkündigung und am Aufbau der Gemeinde sowie an der Förderung der kirchenmusikalischen Bildung mit. 2 Ihre Aufgabe besteht in der Pflege und Weiterentwicklung sowie in der künstlerischen Leitung der gottesdienstlichen und sonstigen Kirchenmusik. 3 Sie werden dabei von der kirchenmusikalischen Fachberatung der Lippischen Landeskirche unterstützt.
(
2
)
Die Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker sind verpflichtet, sich fachlich fortzubilden.
##Abschnitt I
Anstellung im kirchenmusikalischen Dienst
##§ 2
A-, B- und C-Kirchenmusikstellen
(
1
)
1 A- und B-Kirchenmusikstellen zeichnen sich aus durch einen besonderen künstlerischen, theologisch-liturgischen und multiplikatorisch-musikpädagogischen Auftrag. 2 Sie sind in der Regel Kirchenmusikstellen mit voller tariflicher Arbeitszeit.
(
2
)
C-Kirchenmusikstellen zeichnen sich durch kirchenmusikalische Basisarbeit in der Fläche der Landeskirche aus. Sie sind Teilzeitstellen, verbunden mit einem Auftrag für ein fest umrissenes Arbeitsgebiet.
#§ 3
Konzeption und Einrichtung von Kirchenmusikstellen
(
1
)
1 In den Klassen und ihren Kirchengemeinden sollte es mindestens eine A- oder B-Kirchenmusikstelle geben. 2 Weitere A- oder B-Kirchenmusikstellen sollen gemäß der Größe und der Konzeption in den Kirchengemeinden eingerichtet werden.
(
2
)
In den Klassen und ihren Kirchengemeinden soll es gemäß Größe und Konzeptionen hinreichend C-Kirchenmusikstellen geben.
(
3
)
Der Landeskirchenrat kann einen Rahmen-Kirchenmusikstellenplan für das Gebiet der Landeskirche vorschlagen.
###Titel 1
Anstellungsvoraussetzungen
#§ 4
Anstellungsvoraussetzungen für A- und B-Kirchenmusikstellen
(
1
)
Bewerberinnen und Bewerber auf eine A- oder B-Kirchenmusikstelle müssen
- eine Kirchenmusikausbildung einer Hochschule und das entsprechende Examen nachweisen und
- Mitglied einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland oder Mitglied einer Kirche sein, mit der die Lippische Landeskirche in Kirchengemeinschaft verbunden ist.
(
2
)
Ein Examen gemäß Absatz 1 Ziffer 1 setzt für A-oder B-Kirchenmusikstellen eine Ausbildung mit einer Regelstudienzeit von acht Semestern (Bachelor Kirchenmusik oder B-Diplom), von weiteren vier Semestern (Master Kirchenmusik oder A-Diplom im Aufbau- oder Konsekutivstudiengang) oder von zehn Semestern bei der A-Ausbildung im grundständigen Studiengang voraus.
#§ 5
Anstellungsvoraussetzungen für C-Kirchenmusikstellen
(
1
)
1 Bewerberinnen und Bewerber auf eine C-Kirchenmusikstelle müssen die C-Prüfung nachweisen. 2 Sie sollen Mitglied einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland oder Mitglied einer Kirche sein, mit der die Lippische Landeskirche in Kirchengemeinschaft verbunden ist; sie müssen einer anderen Mitgliedskirche der Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen in Deutschland oder der Vereinigung Evangelischer Freikirchen angehören.
(
2
)
Eine C-Prüfung setzt eine in der Regel zweijährige seminaristische Ausbildung voraus.
(
3
)
1 In C-Kirchenmusikstellen können, soweit C-Kirchenmusikerinnen oder C-Kirchenmusiker nicht zur Verfügung stehen, auch Personen mit Befähigungsnachweis angestellt werden. 2 Ausnahmsweise ist die Anstellung von Personen ohne formale Qualifikation möglich. 3 Die Regelung des Absatzes 1 Ziffer 2 ist anzuwenden.
#§ 6
Bewerbungsunterlagen
Einer Bewerbung auf eine Kirchenmusikstelle sind beizufügen:
- eine beglaubigte Abschrift des Prüfungszeugnisses,
- ein Nachweis über die Kirchenmitgliedschaft,
- ein pfarramtliches Zeugnis und
- ein Lebenslauf.
§ 7
Gleichstellungsentscheidung
(
1
)
1 Im Ausnahmefall können sich auch Personen bewerben, die eine vergleichbare Prüfung oder Qualifikation nachweisen können. 2 Über die Gleichstellung entscheidet das Landeskirchenamt; es kann die Entscheidung von einer Vorstellung abhängig machen.
(
2
)
Die kirchenmusikalische Ausbildung muss der jeweiligen von dem Landeskirchenamt festgestellten Rahmenordnung entsprechen.
(
3
)
Im Falle ausländischer Studienabschlüsse kann die Entscheidung im konkreten Fall von den durch die Rahmenordnungen festgelegten Voraussetzungen abweichen; die Gleichstellung geschieht auf Vorschlag der kirchenmusikalischen Fachberatung der Lippischen Landeskirche.
###Titel 2
Anstellungsverfahren
#§ 8
Ausschreibung
(
1
)
Freie Kirchenmusikstellen müssen im Internet ausgeschrieben werden.
(
2
)
Freie A- oder B-Kirchenmusikstellen müssen zusätzlich in mindestens einer Fachzeitschrift ausgeschrieben.
#§ 9
Mitwirkung der Fachberatung
1 Bei der Besetzung von Kirchenmusikstellen ist die kirchenmusikalische Fachberatung der Lippischen Landeskirche zu beteiligen. 2 Bei landeskirchlichen Kirchenmusikstellen ist darüber hinaus eine Fachperson aus einer anderen Landeskirche in die Bewerbungskommission zu berufen. 3 Bei der Besetzung gemeindlicher Kirchenmusikerstellen im Nebenamt kann die erforderliche fachliche Begleitung im Benehmen mit der kirchenmusikalischen Fachberatung durch den Inhaber einer A- oder B-Musikerstelle erfolgen.
#§ 10
Auswahl, praktische Vorstellung und Einstellungsentscheidung
(
1
)
1 Die Anstellungskörperschaft prüft die eingegangenen Bewerbungen und trifft in Übereinstimmung mit ihrer Konzeption der kirchenmusikalischen Arbeit eine Entscheidung über die engere Wahl. 2 Die Fachberatung ist zu hören.
(
2
)
1 Die in die engere Wahl genommenen Bewerberinnen und Bewerber werden zu einer praktischen Vorstellung in Gegenwart der Fachberatung eingeladen. 2 Die Vorstellung umfasst unter Berücksichtigung des Stellenprofils die kirchenmusikalische Praxis sowie ein Gespräch. 3 Nach Maßgabe der örtlichen Gegebenheiten sollen vorhandene kirchenmusikalische Gruppen in die Vorstellung einbezogen werden; ihnen soll Gelegenheit zur Äußerung gegeben werden. 4 Die Anstellungskörperschaft hat das Votum der Fachberatung in die Entscheidung einzubeziehen.
###Titel 3
Anstellung
#§ 11
Anstellung
(
1
)
Die Anstellung erfolgt auf Beschluss des Leitungsorgans der Anstellungskörperschaft. Der Abschluss, die Änderung und die Kündigung von Arbeitsverträgen bedarf der vorherigen kirchenaufsichtlichen Genehmigung.
(
2
)
Im Übrigen finden die in der Lippischen Landeskirche geltenden arbeitsrechtlichen Regelungen Anwendung.
#§ 12
Einführung
Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker werden nach der Probezeit in einem Gottesdienst nach der geltenden agendarischen Ordnung in ihren Dienst eingeführt
#§ 13
Dienstbezeichnung
(
1
)
Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker im Dienst der Landeskirche führen die Dienstbezeichnung „Landeskantorin“ bzw. „Landeskantor“ oder im Bereich der Bläserarbeit „Landesposaunenwartin“ bzw. „Landesposaunenwart“.
(
2
)
1 Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker in A-oder B-Kirchenmusikstellen führen die Dienstbezeichnung „Kantorin“ bzw. 2 „Kantor“. 3 Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusikern, die überragende Leistungen erbringen und deren Wirkung über den Bereich einer Kirchengemeinde hinausgeht, kann der Titel „Kirchenmusikdirektorin“ oder „Kirchenmusikdirektor“ verliehen werden.
(
3
)
Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusikern in C-Kirchenmusikstellen, die überragende Leistungen erbringen und sich in langjährigem Dienst besonders bewährt haben, kann auf Antrag des Kirchenvorstandes der Titel „Kantor“ oder „Kantorin“ verliehen werden.
(
4
)
1 Die Verleihung eines Titels Kantor erfolgt durch das Landeskirchenamt, die des Kirchenmusikdirektors durch den Landeskirchenrat. 2 Die Verleihung erfolgt jeweils im Benehmen mit der kirchenmusikalischen Fachberatung der Lippischen Landeskirche.
##Abschnitt II
Kirchenmusikalische Fachberatung
##§ 14
Allgemeine Aufgabe der Fachberatung
1 Die kirchenmusikalische Fachberatung fördert die Ausübung des kirchenmusikalischen Dienstes. 2 Sie soll die Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker und die kirchlichen Körperschaften in allen kirchenmusikalischen Fragen beraten und unterstützen.
#§ 15
Fachberatung
(
1
)
1 Die kirchenmusikalische Fachberatung wird von den Landeskantorinnen oder von den Landeskantoren und von der Landesposaunenwartin oder dem Landesposaunenwart ausgeübt. 2 Weitere Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker können gebiets- oder funktionsbezogen an der Fachberatung beteiligt werden.
(
2
)
Der Landeskirchenrat kann bestimmen, dass für die Besetzung dieser Stellen mit herausgehobener, landeskirchlicher Bedeutung dem Landeskirchenamt ein besonderes Mitwirkungsrecht zuerkannt wird.
#§ 16
Aufgaben der Fachberatung
(
1
)
Zu den Aufgaben der kirchenmusikalischen Fachberatung der Lippischen Landeskirche gehören insbesondere die
- Mitwirkung an der Konzeption der Kirchenmusik und die Förderung der Zusammenarbeit der verschiedenen Zweige der Kirchenmusik,
- Beobachtung des Standes und der Entwicklung des kirchenmusikalischen Lebens innerhalb der Landeskirche,
- Beteiligung bei Struktur- und Anstellungsfragen,
- Mitwirkung bei der Besetzung von Kirchenmusikstellen,
- Erarbeitung von Empfehlungen für die Pflege,
- Weiterentwicklung und Förderung der Kirchenmusik,
- Zusammenarbeit mit den kirchenmusikalischen Beauftragten der Klassen und Koordination ihrer Tätigkeit,
- Einberufung von Fachkonventen,
- Teilnahme an kirchenmusikalischen Prüfungen und Kolloquien,
- Beratung des Landeskirchenrates und des Landeskirchenamtes in allen kirchenmusikalischen Angelegenheiten,
- Beratung der Kirchenvorstände, Pfarrerinnen und Pfarrer, Superintendentinnen und Superintendenten, Klassenvorstände und Klassentage in kirchenmusikalischen Fragen,
- Begleitung und fachliche Beratung der Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker einschließlich der Konventsarbeit,
- Verantwortung für Aus-, Fort- und Weiterbildung der Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker,
- Mitverantwortung für kirchenmusikalische Veranstaltungen der Landeskirche einschließlich der Öffentlichkeitsarbeit.
(
2
)
Die Landeskantorinnen oder Landeskantoren und die Landesposaunenwartin oder der Landesposaunenwart führen die Aufgaben im Auftrag der Landeskirche und in Zusammenarbeit mit den kirchenmusikalischen Fachverbänden durch, arbeiten mit den gemäß § 17 Benannten zusammen und halten laufende Verbindung mit den kirchenmusikalischen Ausbildungsstätten und der außerkirchlichen Musikpflege.
(
3
)
Die Landeskantorinnen oder Landeskantoren und die Landesposaunenwartin oder der Landesposaunenwart berichten regelmäßig dem Landeskirchenrat und dem Landeskirchenamt.
(
4
)
Die Landeskantorinnen oder Landeskantoren und die Landesposaunenwartin oder der Landesposaunenwart sind Mitglieder der Kammer für Kirchenmusik.
#§ 17
Spezielle Fachberatung
Für einzelne Aufgaben spezieller kirchenmusikalischer Fachberatung kann der Landeskirchenrat besondere Beauftragungen aussprechen.
#§ 18
Kirchenmusikkonvente
(
1
)
1 Die Kirchenmusikkonvente (Konvente) sind regelmäßige Zusammenkünfte aller Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker und dienen der fachlichen und geistlichen Zurüstung. 2 Die Konvente finden in der Regel jährlich statt.
(
2
)
Die Teilnahme an den Kirchenmusikkonventen gehört zu den Dienstpflichten der Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker.
(
3
)
Die kirchenmusikalische Fachberatung der Lippischen Landeskirche lädt zu den Konventen ein.
##Abschnitt III
Übergangs- und Schlussbestimmungen
##§ 19
Ausführungsbestimmungen
Der Landeskirchenrat kann Ausführungsbestimmungen zu diesem Kirchengesetz erlassen.
#§ 20
Inkrafttreten und Außerkrafttreten
Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.
Gleichzeitig tritt das Kirchenmusikgesetz der Lippischen Landeskirche vom 25. November 1997 (Ges. u. VOBl. Bd. 11 Nr. 9 S. 266) außer Kraft.