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Ordnung der Kammer für Kirchenmusik
in der Lippischen Landeskirche

vom 16. Juni 2012

(Ges. u. VOBl Bd. 15 Nr. 3 S. 133)

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I. Allgemeines

„Die Kirchenmusik hat den Auftrag, bei der Verkündigung des Evangeliums zum Lobpreis Gottes mitzuwirken. Sie ist ein wesentliches Element des Lebens der Kirche und ihrer Gemeinden...“ (Präambel des Kirchengesetzes über den kirchenmusikalischen Dienst in der Lippischen Landeskirche vom 25. November 1997 i.d.F. vom 13. Dezember 2000 (Kirchenmusikgesetz – KiMuG)). Die Kammer für Kirchenmusik dient der Förderung und Pflege der Kirchenmusik. Sie beobachtet das kirchenmusikalische Geschehen, gibt Anregungen und nimmt zu wichtigen kirchenmusikalischen Fragen Stellung.
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II. Aufgaben

Die Kammer für Kirchenmusik hat insbesondere folgende Aufgaben:
  1. Beratung der Organe der Lippischen Landeskirche auf kirchenmusikalischem Gebiet (§ 17 (2) KiMuG);
  2. Förderung der Aus-, Fort- und Weiterbildung der Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker;
  3. Koordinierung der kirchenmusikalischen Aktivitäten auf der Ebene der Lippischen Landeskirche;
  4. Beratung bei der Aufstellung und Änderung von Stellenplänen für Kirchenmusiker;
  5. Beratung bei der Erarbeitung kirchenmusikalischer Vorschriften;
  6. Zustimmung zur Verleihung des Titels „Kantor“ (§13 (2) KiMuG);
  7. Beratung bei der Beauftragung für die Fachberatung (§15 KiMuG).
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III. Zusammensetzung

  1. Zwei Synodale;
  2. je ein(e) kirchenmusikalische(r) Delegiert(e) der Klassen.
    Weitere Mitglieder kraft Amtes
  3. Der (die) Landesposaunenwart(in);
  4. der (die) Landesobmann/frau des Posaunenwerkes der Lippischen Landeskirche;
  5. der (die) Vorsitzende des Posaunenbeirats der Posaunenarbeit CVJM;
  6. der (die) Geschäftsführer(in) des Ausbildungskurses für nebenberufliche Kirchenmusiker(innen);
  7. der (die) mit der landeskirchlichen Pflege der Kirchenmusik, insbesondere mit der Pflege der reformierten Tradition beauftragte Kirchenmusiker(in);
  8. der (die) Sachverständige (Beauftragte(r)) für das Orgelwesen;
  9. der (die) Vorsitzende des Verbandes Evangelischer Kirchenchöre in Lippe;
  10. der (die) Vorsitzende des Verbandes evangelischer Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker;
  11. die Mitglieder der Fachberatung.
    Mitglied kraft Amtes mit beratender Stimme:
  12. Der (die) Dezernent(in) für Kirchenmusik.
    Mitglieder als Gast mit beratender Stimme:
  13. Der (die) Sachverständige (Beauftragte/r) für das Glockenwesen;
  14. ein(e) Vertreter(in) der Hochschule für Muik;
  15. der (die) Geschäftsführer(in) des Verbandes Evangelischer Kirchenchöre;
  16. ein(e) Vertreter(in) lippischer Gospelchöre.
  17. Kooptation von drei weiteren Mitgliedern ohne Stimmrecht:
    Jedes stimmberechtigte Mitglied hat nur eine Stimme, unbeschadet der verschiedenen Aufgaben.