.Verordnung
####§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
Verordnung
für die dienstliche Benutzung von Kraftfahrzeugen
und Fahrrädern
Kraftfahrzeugverordnung – KfzVO)
vom 12. Dezember 2001
(Ges. u. VOBl. Bd. 12 Nr. 10 S. 218)
Änderungen
Lfd. Nr. | Änderndes Recht | Datum | Fundstelle | Paragrafen | Art der Änderung |
|---|---|---|---|---|---|
1 | Verordnung über die Reisekostenvergütung der Pfarrerinnen und Pfarrer, Kirchenbeamtinnen und -beamten | 15. November 2005 | Ges. u. VOBl. Bd. 13 Nr. 11 S. 382 | § 6 | neu gefasst |
2 | Beschluss zur Änderung der Kraftfahrzeugverordnung | 6. Mai 2008 | § 7 | geändert | |
3 | Beschluss zur Änderung der Kraftfahrzeugverordnung | 16. September 2008 | § 7 Abs. 2 | eingefügt danach neu nummeriert | |
4 | Kirchengesetz zur Ausführung des Pfarrdienstgesetzes der EKD und zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften | 22. November 2011 | § 7 Abs. 1 S. 1 | geändert | |
5 | Verordnung zur Änderung der Verordnung für die dienstliche Benutzung von Kraftfahrzeugen | 30. Oktober 2012 | § 2 § 3 Abs. 3 Satz 2 § 3 Abs. 3 Satz 5 § 3 Abs. 4 Satz 4 § 4 Abs. 1 Sätze 3 - 5 § 7 Abs. 1 Satz 1 § 7 Abs. 3 § 7 Abs. 4 Satz 1 § 7 Abs. 5 Satz 1 | neu gefasst geändert Worte angefügt geändert aufgehoben geändert neu gefasst aufgehoben neu gefasst | |
6 | Landeskirchenratsbeschluss zur Änderung der KfZ-Richtlinien | 3. Juni 2014 | (Gesamtabdruck) | § 7 Abs. 3 Satz 1 Buchst. a + b | geändert |
7 | Landeskirchenratsbeschluss über die Änderung der Kraftfahrzeugverordnung | 14. Juli 2026 | Ges. u. VOBl. Bd. 18 Nr. 15 S. 420 | § 2 Abs. 3 § 3 Abs. 4 Satz 1 und Aufzählung § 7 Abs. 3 Aufzählung § 7 Abs. 4 nachfolgende Absätze § 7 Abs. 6 Satz 2 § 7 Abs. 7 § 8 Abs. 2 Satz 1 § 9 Satz 1 bisheriger § 11 | neu eingefügt ergänzt ergänzt neu eingefügt neu nummeriert ergänzt neu eingefügt ergänzt ergänzt wird zu § 10 |
Der Landeskirchenrat hat in seiner Sitzung am 12. Dezember 2001 gem. Artikel 106 Ziffer 13 der Verfassung folgende Verordnung beschlossen, die hiermit bekannt gegeben wird:
#§ 1
Grundsatz
(1) 1Kraftfahrzeuge sollen für dienstliche Fahrten nur dann benutzt werden, wenn dadurch in erheblichem Umfang Zeit oder Kosten erspart werden oder wenn die Benutzung aus besonderen Gründen im dienstlichen Interesse notwendig ist. 2In der Regel sollen für dienstliche Fahrten die öffentlichen Verkehrsmittel oder Fahrräder benutzt werden.
(2) Die Bestimmungen über die Genehmigung von Dienstreisen kirchlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden durch diese Verordnung nicht berührt.
#§ 2
Begriffe
(1) Kraftfahrzeuge im Sinne dieser Verordnung sind Personenkraftwagen (zur Beförderung von höchstens 8 Personen zzgl. Fahrer), Omnibusse, Kleinbusse, Kombinationskraftwagen, Nutzfahrzeuge, Motorräder und Motorfahrräder.
(2) Für dienstliche Fahrten können kircheneigene und private Kraftfahrzeuge (§ 3), kircheneigene und privateigene Fahrräder (§ 4) oder gemietete Kraftfahrzeuge (§ 5) benutzt werden.
(3) Fahrräder im Sinne dieser Verordnung sind Fahrzeuge, die ganz oder überwiegend durch menschliche Kraft angetrieben werden, auch wenn dies teilweise von einem Elektroantrieb unterstützt wird. Dieser Begriff umfasst Fahrräder, Pedelecs (e-Fahrräder/e-Bikes) und Lastenräder, auch in Zwei- und mehrrädrigen Formen.
#§ 3
Benutzung kircheneigener Kraftfahrzeuge und Fahrräder
(1) 1Kircheneigene Kraftfahrzeuge und Fahrräder (Dienstkraftfahrzeuge, Dienstfahrräder) sind Kraftfahrzeuge und Fahrräder, die im Eigentum einer kirchlichen Körperschaft stehen und auf deren Kosten unterhalten und betrieben werden. 2Sie dürfen grundsätzlich nur dienstlich benutzt werden.
(2) Die kircheneigenen Kraftfahrzeuge und Fahrräder werden kirchlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern durch die Leitungsorgane der Körperschaften oder deren Beauftragte zum ständigen Dienstgebrauch oder für einzelne Dienstfahrten zugewiesen.
(3) 1Dienstfahrten mit Dienstkraftfahrzeugen sind in einem Fahrtenbuch nachzuweisen. 2Für die Aufzeichnungen gilt § 8 Abs. 2 entsprechend. 3Das Fahrtenbuch ist nach jeder Fahrt von der Fahrzeugführerin oder dem Fahrzeugführer zu unterschreiben. 4Ist das Fahrtenbuch abgeschlossen, ist es der Jahresrechnung beizufügen und 10 Jahre aufzubewahren. 5Das Fahrtenbuch kann auch elektronisch geführt werden, sofern eine vom Finanzamt anerkannte manipulationssichere Software verwendet wird.
(4) 1Ein Dienstkraftfahrzeug oder Dienstfahrrad kann in Ausnahmefällen mit Genehmigung des Leitungsorgans für private Fahrten einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters benutzt werden. 2In diesen Fällen ist zur Abgeltung aller Betriebskosten für jeden gefahrenen Kilometer eine Entschädigung zu zahlen:
- Fahrräder EUR 0,23
- Krafträder, Personen- oder Kombinationswagen EUR 0,45
- Lastkraftwagen und Kleinbusse EUR 0,90
- Omnibus EUR 1,35
3Das Leitungsorgan kann im Einzelfall eine höhere Entschädigung festlegen. 4Außerdem hat die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter ggf. sonstige Kosten insb. Transportkosten und Parkgebühren oder Garagenmiete zu erstatten.
#§ 4
Benutzung privateigener Kraftfahrzeuge und privateigener Fahrräder
(1) 1In Einzelfällen können kirchliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für dienstliche Fahrten privateigene Kraftfahrzeuge benutzen, wenn zuvor das Leitungsorgan der Körperschaft oder eine von ihm beauftragte Person zugestimmt hat. 2Die Zustimmung kann regelmäßig wiederkehrende Dienstfahrten umfassen.
(2) 1Für dienstliche Fahrten können privateigene Fahrräder benutzt werden, wenn eine Haftpflichtversicherung besteht, die bei Dienstfahrten entstehende Schäden abdeckt. 2Einer besonderen Zustimmung bedarf es dazu nicht.
#§ 5
Benutzung gemieteter Kraftfahrzeuge
1In Einzelfällen können kirchliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für dienstliche Fahrten mit Zustimmung des Leitungsorgans ihrer Körperschaft auch angemietete Kraftfahrzeuge benutzen. 2Die Kosten für diese Fahrten trägt die Körperschaft.
#§ 6
Kostenerstattung für die Benutzung privateigener Kraftfahrzeuge und Fahrräder
Für die dienstliche Benutzung privateigener Kraftfahrzeuge und Fahrräder sind Fahrtkosten nach Maßgabe der Reisekostenverordnung der Lippischen Landeskirche zu erstatten.
#§ 7
Anschaffungsdarlehn
(1) 1Für den Erwerb eines auf sie zuzulassenden Kraftfahrzeuges kann Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern von ihrer Körperschaft, Pfarrerinnen und Pfarrern sowie Pfarrerinnen und Pfarrer im Pfarrdienstverhältnis auf Probe vom Landeskirchenamt ein Darlehn gewährt werden, wenn aufgrund der Art ihres Dienstes zu erwarten ist und sie sich dazu bereit erklären, dass sie mit dem Fahrzeug gelegentlich auch dienstliche Fahrten erledigen. 2Bei Inhaberinnen und Inhabern sowie Verwalterinnen und Verwaltern von Gemeindepfarrstellen rechnen zu den dienstlichen Fahrten auch die regelmäßigen Fahrten zu Gottesdiensten, kirchlichem Unterricht, Amtshandlungen und regelmäßig wiederkehrenden wöchentlichen Veranstaltungen sowie zu Besuchen bei Gemeindegliedern, auch in Krankenhäusern, Altenheimen usw.
(2) 1Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann das Landeskirchenamt den in Abs. 1 genannten Personen ein Darlehn gewähren 1#. 2Dem Landeskirchenamt sind die Kosten durch Vorlage einer Rechnung nachzuweisen.
(3) 1Das Darlehn beträgt
a) | für Fahrräder, die für gelegentliche Dienstfahrten bis zu einer Jahreswegstrecke von mindestens 100 bis 250 Kilometern zur Verfügung gestellt werden, | bis zu EUR 1.000,00 |
b) | für Fahrräder, die nicht nur gelegentlich für Dienstfahrten, sondern regelmäßig mit einer Jahreswegstrecke von mehr als 250 Kilometer zur Verfügung gestellt werden, | bis zu EUR 2.000,00 |
c) | für Kraftfahrzeuge, die für gelegentliche Dienstfahrten bis zu einer Jahreswegstrecke von mindestens 500 bis 1.000 Kilometern zur Verfügung gestellt werden, | bis zu EUR 7.500,00 |
d) | für Kraftfahrzeuge, die nicht nur gelegentlich für Dienstfahrten, sondern regelmäßig mit einer Jahreswegstrecke von mehr als 1.000 Kilometer zur Verfügung gestellt werden, | bis zu EUR 15.000,00. |
1Das Darlehn kann zinsfrei gewährt werden. 2Es darf den Kaufpreis nicht übersteigen. 3 Es ist grundsätzlich innerhalb von vier Jahren in gleichen monatlichen Raten zu tilgen.
(4) 1Das Darlehn darf nicht für fossilbetriebenen Kraftfahrzeuge gewährt werden.
(5) Das Darlehn darf nur gewährt werden, wenn die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter eine entsprechende Schuldanerkennungserklärung 2# erteilt.
(6) 1Das Darlehn wird zurückgefordert, wenn die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter aus dem Dienst ausscheidet. 2Sofern eine Rückzahlung nicht möglich oder zumutbar ist, ist eine verkehrsübliche Verzinsung des Restdarlehns vorzunehmen.
(7) Es kann jeweils nur ein Darlehn zur gleichen Zeit beansprucht werden.
#§ 8
Nachweis der gefahrenen Kilometer und Abrechnungsverfahren
(1) 1Dienstfahrten mit privateigenen Kraftfahrzeugen sind grundsätzlich durch die bei der Reisekostenabrechnung geforderten Angaben nachzuweisen. 2Dazu gehören auch die Dienstfahrten zu Tagungen und Sitzungen synodaler Gremien und Ausschüsse, die gesondert abgerechnet werden 3#.
(2) 1Dienstfahrten mit privateigenen Kraftfahrzeugen oder Fahrrädern, die nicht nach Abs. 1 abgerechnet werden, sind in das Fahrtenbuch einzutragen. 2Es muss laufend geführt werden und folgende Angaben enthalten:
- Kilometerstand zu Beginn und am Ende eines jeden Kalenderjahres,
- Reiseziel, Zweck der Reise, Tag sowie die zurückgelegten Dienstkilometer anhand des Kilometerzählers und ggf. die Namen der mitgenommenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
3Das Fahrtenbuch kann auch elektronisch geführt werden, wenn die in Buchstaben a und b genannten Angaben darin enthalten sind und sofern eine vom Finanzamt anerkannte manipulationssichere Software verwendet wird.
(3) 1Das Leitungsorgan der Körperschaft, die Superintendentin oder der Superintendent oder das Landeskirchenamt können jederzeit verlangen, dass die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter das Fahrtenbuch unterschrieben und mit Angabe des Datums zur Prüfung vorlegen. 2Das Fahrtenbuch ist mit dokumentenechten Stiften auszufüllen, Löschungen dürfen nicht vorgenommen werden.
(4) 1Die Fahrtenbücher, die vom Landeskirchenamt abgerechnet werden, sind dem Landeskirchenamt bis spätestens 1. März des Folgejahres vorzulegen. 2Für Fahrtenbücher, die nach dem 1. März des Folgejahres vorgelegt werden, entfällt grundsätzlich eine Erstattung der Kilometervergütung.
#§ 9
Meldung von Unfällen
1Ist ein kircheneigenes oder privateigenes Kraftfahrzeug oder Fahrrad während einer Dienstfahrt an einem Unfall beteiligt, hat die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter oder die Pfarrerin oder der Pfarrer sich entsprechend zu verhalten und den Unfall zu dokumentieren, insb. durch Fotos, Personalien, Zeugen, ggfs. Polizei. 2Der Unfall ist der Anstellungskörperschaft unverzüglich durch den im Fahrtenbuch vorhandenen Vordruck zu melden.
#§ 10
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am 1. August 2026 in Kraft.
(2) Die Richtlinien für die dienstliche Benutzung von Kraftfahrzeugen und Fahrrädern in der Lippischen Landeskirche (Kraftfahrzeugrichtlinien) vom 14. Dezember 1983 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2000 außer Kraft.