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Gebührenordnung
für kirchliche Archive
(Archivgebührenordnung – ArchGebO)

vom 11. Dezember 2002

(Ges. u. VOBl. Bd. 12 Nr. 13 S. 330)

Gemäß § 13 Nr. 2 des Archivgesetzes der Lippischen Landeskirche vom 26. November 2002 hat der Landeskirchenrat folgende Verordnung erlassen:
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§ 1
Geltungsbereich

Diese Ordnung gilt für alle kirchlichen Stellen im Sinne von § 1 Archivgesetz, die kirchliches Archivgut im Sinne von § 2 Archivgesetz verwalten.
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§ 2
Benutzungsgebühren und Auslagen

( 1 ) Für die Inanspruchnahme des jeweiligen Archivs werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Pflicht zur Zahlung von Benutzungsgebühren entsteht mit dem Beginn der Benutzung oder dem Beginn der Leistung. Müssen für eine beantragte Benutzung besondere Vorkehrungen getroffen werden, so entsteht die Gebührenpflicht mit der Bereitstellung zur Benutzung.
( 2 ) Die bei der Inanspruchnahme des jeweiligen Archivs entstehenden Auslagen, insbesondere für Reproduktionskosten, Porto, Versicherung und Mahnungen, sind zu erstatten. Auslagen werden mit ihrer Entstehung fällig.
( 3 ) Schuldner oder Schuldnerin einer Benutzungsgebühr oder einer Auslagenerstattung ist, wer die Leistung des jeweiligen Archivs in Anspruch nimmt oder eine Inanspruchnahme durch Dritte veranlasst.
( 4 ) Der Anspruch auf Zahlung von Gebühren und Auslagen wird sofort fällig. Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.
( 5 ) Das jeweilige Archiv kann eine Vorauszahlung verlangen.
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§ 3
Gebührentatbestände, Gebührenhöhe

( 1 ) Gebühren werden jeweils unabhängig voneinander erhoben:
  1. für die Benutzung von Archivgut und Hilfsmitteln in den Diensträumen
  2. bei Inanspruchnahme des Archivs für
    1. schriftliche Auskünfte,
    2. die Anfertigung von Regesten und Abschriften,
    3. die Anfertigung von Übersetzungen und Gutachten,
  3. für die Ausstellung bzw. Beglaubigung von Urkunden und Abschriften
  4. für die Ausleihe von Archivgut,
  5. für das Recht der Wiedergabe oder Reproduktion von Archivgut,
  6. für die Anfertigung von Reproduktionen.
( 2 ) Die Höhe der geltenden Gebühren ergibt sich aus der Anlage zu dieser Gebührenordnung.
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§ 4
Gebührenbefreiung

( 1 ) Gebühren werden nicht erhoben von kirchlichen, staatlichen und kommunalen Dienststellen, soweit ein dienstliches Interesse vorliegt, die Gegenseitigkeit gewährleistet ist und die Benutzung in eigener Sache erfolgt.
( 2 ) Gebühren werden nicht erhoben für Auskünfte über ein bestehendes oder früheres Dienstverhältnis im kirchlichen Dienst, ferner nicht für Zeugnisse über den Besuch von kirchlichen Bildungsanstalten und dergleichen, sofern ein berechtigtes Interesse vorliegt und kein unzumutbarer Arbeitsaufwand entsteht.
( 3 ) Gebühren können ermäßigt oder erlassen werden, insbesondere wenn die Benutzung der wissenschaftlichen oder heimatkundlichen Forschung dient oder ein öffentliches oder kirchliches Interesse besteht oder die Inanspruchnahme des Archivs sich in geringem Umfang hält oder wenn dies zur Vermeidung sozialer Härten oder aus anderen Billigkeitsgründen geboten erscheint.
( 4 ) Die Gebührenbefreiung entbindet nicht von der Erstattungspflicht für Auslagen.
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§ 5
Inkrafttreten

( 1 ) Diese Gebührenordnung tritt für die Lippische Landeskirche am Tag nach ihrer Verkündigung in Kraft. Das Landeskirchenamt wird ermächtigt, Verwaltungsvorschriften zur Durchführung dieser Verordnung zu erlassen.
( 2 ) Gleichzeitig tritt die Gebührenordnung für die Benutzung des Landeskirchlichen Archivs (Archivgebührenordnung) vom 3. November 1992 (Ges.- und VOBL. Bd. 10 Nr. 14) außer Kraft