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Klimaschutzgesetz der Lippischen Landeskirche

vom 22. November 2022

(Ges. u. VOBl. Bd. 17 Nr. 13 S. 489)

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Die 37. ordentliche Landessynode hat auf ihrer Tagung am 21./22. November 2022 nachfolgendes Kirchengesetz beschlossen:
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Präambel

Die Verantwortung für den achtsamen Umgang mit der Mitschöpfung und für die Wahrung der Lebensrechte aller Menschen der gegenwärtigen wie der künftigen Generationen ist Gegenstand des kirchlichen Auftrags. Deshalb tritt die Lippische Landeskirche mit der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD) in gemeinsamer Verantwortung auf vielfältige Weise für Klimaschutz, globale Klimagerechtigkeit und Generationengerechtigkeit sowie Nachhaltigkeit ein. Die Beschlüsse der Pariser Weltklimakonferenz und die Verabschiedung der Nachhaltigkeitsziele der Vereinten Nationen von 2015 sind ein wichtiger Orientierungsrahmen für das kirchliche Handeln.
Dieses Kirchengesetz will für Klimaschutz einen Beitrag leisten und Vorlage sein für mehr Verbindlichkeit und mehr Ambitionen im Klimaschutzhandeln der Lippischen Landeskirche. Ein wichtiges Ziel dabei ist die Minderung der Treibhausgas-Emissionen zum Schutz des Klimas und die Erreichung der Treibhausgasneutralität.
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§ 1
Zweck, Anwendungsbereich

( 1 ) Zweck dieses Kirchengesetzes ist, zum Schutz vor den Auswirkungen des weltweiten Klimawandels Treibhausgasneutralität innerhalb der Lippischen Landeskirche zu erreichen.
( 2 ) Dabei sind sowohl die ökologischen, sozialen und ökonomischen Folgen zu berücksichtigen.
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§ 2
Begriffsbestimmungen

Es gelten die Begriffsbestimmungen des Bundes-Klimaschutzgesetzes (KSG) vom 12. Dezember 2019 in der jeweils geltenden Fassung.
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§ 3
Allgemeine Klimaschutzziele

( 1 ) Die Treibhausgasemissionen werden so reduziert, dass bis zum 31. Dezember 2035 eine Reduzierung der Treibhausgasemissionen auf 10 vom Hundert gewährleistet wird. Im Anschluss werden die Treibhausgasemissionen so weit reduziert, dass jährlich eins vom Hundert reduziert wird, sodass mit Ende des Jahres 2045 Treibhausgasneutralität gewährleistet ist. Hierzu werden Reduktionspfade aufgestellt.
( 2 ) Die Landessynode beschließt einen Treibhausgas-Reduktionspfad (Klimaschutzplan).
( 3 ) Die Absenkung soll in erster Linie durch die Reduzierung des Energie- und Ressourcenverbrauchs geschehen, zum zweiten durch Nutzung Erneuerbarer Energien und nachwachsender Rohstoffe. Sofern beides noch nicht möglich ist, kommt auch die Kompensation von Emissionen in Betracht. Hierbei stehen die Emissionen der kirchlichen Gebäude im Vordergrund.
( 4 ) Treibhausgasemissionen, die durch Beschaffung, Ernährung und Mobilität verursacht werden, müssen ebenfalls in den Blick genommen werden.
( 5 ) Der Reduktionspfad (Klimaschutzplan) umfasst insbesondere:
  1. jährliche Zwischenziele zur Reduktion der Gesamtmenge von emittierten Treibhausgasen für die Bereiche Gebäude, Mobilität und Beschaffung;
  2. Vorschläge von Maßnahmen zur Reduktion der emittierten Treibhausgasen für die Bereiche Gebäude, Mobilität, Ernährung und Beschaffung;
  3. Benennung der Einsparpotentiale für die Bereiche Gebäude, Mobilität, Beschaffung und Ernährung;
  4. Vorschläge für die Kompensation von nicht vermeidbaren Treibhausgas-Emissionen;
  5. Vorschläge zur Novellierung von Verwaltungsvorschriften zur Treibhausgas-Reduktion;
  6. Vorschläge für die Bildungs- und Öffentlichkeitsarbeit zu Klimaschutz und Klimagerechtigkeit;
  7. Vorschläge zur Förderung von Biodiversität.
( 6 ) Der erste Reduzierungspfad (Klimaschutzplan) wird für den Zeitraum der Jahre 2023 bis 2025 beschlossen.
( 7 ) Er ist danach spätestens alle zwei Jahre zu überprüfen und anzupassen. Alle kirchlichen Stellen berücksichtigen bei ihren Planungen und Entscheidungen den Zweck dieses Kirchengesetzes und die zu seiner Erfüllung festgelegten Ziele.
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§ 4
Kirchengemeinden

( 1 ) Den Kirchengemeinden kommt aufgrund ihres Eigentums an einem Großteil der kirchlichen Gebäude eine besondere Bedeutung und Verantwortung für den Klimaschutz zu.
( 2 ) Die Kirchengemeinden erheben regelmäßig, in der Regel monatlich, die Verbrauchsdaten ihrer dem Energiecontrolling unterliegenden kirchlichen Gebäude und wirken darauf hin, dass der Energiebedarf und die CO-Emissionen reduziert oder die Energieeffizienz der kirchlichen Gebäude gesteigert wird.
( 3 ) Die Kirchengemeinden übermitteln ihre Verbrauchsdaten nach Absatz 2 regelmäßig zum Zweck des Energiecontrollings an die Landeskirche.
( 4 ) Die Kirchengemeinden erstellen aufgrund der Verbrauchsdaten eine jährliche Energie- und Emissionsübersicht für ihre kirchlichen Gebäude
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§ 5
Landeskirche

( 1 ) Die Landeskirche fördert Maßnahmen zum Klimaschutz und setzt sich dafür ein, dass Klimaschutzmaßnahmen und die Bedeutung der Klimagerechtigkeit unter anderem durch Bildung, Ausbildung, Information, Beratung und Motivation berücksichtigt werden.
( 2 ) Die Landeskirche richtet ein Energiecontrolling und ein Klimaschutzmanagement ein. Das Energiecontrolling und das Klimaschutzmanagement der Landeskirche umfassen insbesondere folgende Aufgaben:
  1. Zurverfügungstellung eines digitalen Dateneingabetools, um Liegenschafts-, Verbrauchs- und Abrechnungsdaten der Gebäude zu erfassen und auszuwerten;
  2. Fortentwicklung des Klimaschutzplanes;
  3. Erstellung eines jährlichen Energie- und Emissionsberichtes über die dem Energiecontrolling unterliegenden Gebäude an den Landeskirchenrat und an die EKD.
( 3 ) Die Landeskirche unterstützt und berät die Kirchengemeinden bei der Umsetzung ihrer Klimaschutzmaßnahmen in den Bereichen Gebäude, Mobilität, Beschaffung und Biodiversität. Sie erstellt auf Wunsch einen individuellen kirchengemeindlichen Reduktionspfad/Klimaschutzplan.
( 4 ) Die Landeskirche leistet Bildungs- und Öffentlichkeitsarbeit zur Schöpfungsbewahrung hinsichtlich Klimaschutz und Klimagerechtigkeit und entwickelt Angebote für die Fortbildung von ehrenamtlich oder beruflich Mitarbeitenden in den Kirchengemeinden.
( 5 ) Die Landeskirche berät die Kirchengemeinden bei Aufstellung des Gebäudebedarfsplanes.
( 6 ) Die Landeskirche entwickelt und führt Maßnahmen durch mit dem Ziel,
  1. den für die Nutzung der Gebäude nötigen Endenergieverbrauch zu reduzieren und die Betriebskosten zu senken;
  2. die CO-Emissionen der Mobilität von ehrenamtlich und beruflich Mitarbeitenden in der Landeskirche zu reduzieren (Mobilitätsmanagement);
  3. im Bereich Beschaffung die CO-Emissionen unter Berücksichtigung von Ressourcenverbrauch sowie ökologischer und sozialer Kriterien zu reduzieren (Beschaffungsmanagement);
  4. im Bereich Biodiversität die Artenvielfalt und klimaschützende Bewirtschaftung kirchlicher Grundstücke, landwirtschaftliche Flächen und Forst, einschließlich Auswahl von Pflanzen, und den Einsatz klima-schonender Methoden der Bewirtschaftung zu fördern.
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§ 6
Datenerhebung

( 1 ) Die für die Erreichung der Ziele erheblichen Daten zu Treibhausgasemissionen werden jährlich erhoben und bis spätestens zum 31. Juli des jeweils nachfolgenden Jahres an den Landeskirchenamt weitergeleitet, um eine Auswertung des erreichten Klimaschutzniveaus zu ermöglichen.
( 2 ) Der Landeskirchenrat erstattet der Synode jährlich Bericht über den Stand der Treibhausgasemissionen.
( 3 ) Ab dem Jahr 2025 evaluiert das Landeskirchenamt regelmäßig den Stand der Treibhausgasemissionen.
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§ 7
Gebäude

( 1 ) Für die Umsetzung der Maßnahmen zur Treibhausgasreduzierung wird ein konkreter Zeitplan aufgestellt.
( 2 ) Es wird ein Gebäudebedarfsplan aufgestellt und klimafreundlich umgesetzt. Notwendige Energieeffizienzmaßnahmen werden vorgesehen.
( 3 ) In den Gebäuden und sonstigen Anlagen wird, sofern möglich, elektrische Energie aus Ökostrom, der nach dem jeweils aktuellen Stand der Technik nach dem höchsten Standard zertifiziert ist, genutzt. Wo es bei kirchlichen Gebäuden möglich ist, werden Photovoltaikanlagen errichtet.
( 4 ) Auf den Einbau von neuen Heizungsanlagen, die mit fossilen Brennstoffen betrieben werden oder der Anschluss an ein Wärmeversorgungsnetz, bei dem die Wärmeversorgung auf der Nutzung fossiler Brennstoffe beruht, ist, sofern möglich, zu verzichten. Beim Einbau neuer Heizungsanlagen werden, sofern möglich, klimaverträgliche Heizungstechnologien nach dem jeweils aktuellen Stand der Technik verwendet, insbesondere:
  • Wärmepumpenheizungen,
  • Solarthermie,
  • Photovoltaikanlagen,
  • Wärmenetze mit erneuerbaren Energien,
  • biogene Reststoffe.
( 5 ) In dem von den Kirchengemeinden aufzustellenden Gebäudebedarfsplan sollen die kircheneigenen Gebäude klassifiziert werden, wobei die Sakralräume wegen ihrer Besonderheit separat aufgeführt werden. Dabei sind die Gebäude unter der Berücksichtigung insbesondere der Art und Häufigkeit der kirchlichen Nutzung und des Energieverbrauchs in Kategorien von „erhaltenswert“ bis „verzichtbar“ einzuteilen. Dies erfolgt in Abstimmung mit dem Klassenvorstand und mit Beratung der Landeskirche. Eine Förderung im Rahmen des Klimaschutzfonds erhalten nur Gebäude der Kategorie „erhaltenswert“.
( 6 ) In Sakralbauten sollen vorrangig körpernahe Heizsysteme eingesetzt werden.
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§ 8
Mobilität

( 1 ) Bei Dienstreisen ist auf öffentliche und klimafreundliche Verkehrsmittel zurückzugreifen, insbesondere
  • spurgebundene Verkehrs- und Transportmittel,
  • elektrisch betriebene Fahrzeuge,
  • öffentlicher Personennahverkehr (ÖPNV) und
  • Fahrrad.
( 2 ) Bei Dienstreisen ist nur in begründeten Ausnahmefällen auf mit fossiler Verbrennungstechnik ausgestatteter Individualfahrzeuge zurückzugreifen. Inlandsflüge bei Dienstreisen sind zu vermeiden. Die entsprechenden Reiseverordnungen werden angepasst.
( 3 ) Nach Möglichkeit soll eine klimafreundliche Anreise der Mitarbeitenden zur jeweiligen Dienststelle gefördert werden.
( 4 ) Bei der Neuanschaffung von Dienstfahrzeugen soll nach Möglichkeit auf die Anschaffung von Fahrzeugen mit fossiler Verbrennungstechnik verzichtet werden.
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§ 9
Weitere Maßnahmen zur Erreichung der Treibhausgasneutralität

( 1 ) Bei der Beschaffung sollen ökologisch zertifizierte und aus fairem Handel stammende Produkte eingekauft werden.
( 2 ) In kirchlichen Einrichtungen und Kantinen sollen biologische, faire, regionale, saisonale und fleischreduzierte Lebensmittel angeboten werden.
( 3 ) Wenn Produkte angeboten werden, die aus fairem Handel stammen oder im Rahmen des jeweils geltenden Rechts ökologisch zertifiziert sind, soll im Rahmen der Beschaffung auf solche Produkte zurückgegriffen werden.
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§ 10
Bildung und Kommunikation

( 1 ) Die Themen Schöpfungsverantwortung und Klimagerechtigkeit sollen regelmäßig in den kirchlichen Bildungseinrichtungen behandelt werden. Zu den kirchlichen Bildungseinrichtungen gehören insbesondere die Kindertagesstätten, die Kindergärten, der schulische Religionsunterricht, der Konfirmandenunterricht sowie die Erwachsenenbildung.
( 2 ) Die Themen Schöpfungsverantwortung und Klimagerechtigkeit sollen regelmäßig auch in Gottesdiensten und anderen spirituellen Angeboten thematisiert werden.
( 3 ) Schöpfungstheologie und Schöpfungsspiritualität sollen regelmäßig in der Ausbildung von Pfarrerinnen und Pfarrern, Diakoninnen und Diakonen sowie Jugendarbeiterinnen und Jugendarbeitern thematisiert werden. Die Curricula sind entsprechend anzupassen.
( 4 ) Es sollen Kommunikationskonzepte zu den Themen Schöpfungsverantwortung, Klimagerechtigkeit und Bildung für nachhaltige Entwicklung entwickelt werden.
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§ 11
Fachstelle für Klimaschutz

Die Landeskirche richtet eine Fachstelle für Klimaschutz ein. Die personelle Ausgestaltung ergibt sich aus dem Stellenplan der Landeskirche. Die Aufgaben ergeben sich aus diesem Gesetz.
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§ 12
Finanzierung und Kompensation

( 1 ) Unvermeidbare Emissionen werden spätestens ab dem 31. Dezember 2035 kompensiert.
( 2 ) Bei kirchlichen Investitionen soll auf ethische Nachhaltigkeit geachtet werden.
( 3 ) Zur Finanzierung der vorgenannten Zwecke und Maßnahmen wird ein Klimaschutzfonds eingerichtet.
( 4 ) Es gelten die Grundsätze zum Kapitalvermögen und zu den Rücklagen, die in § 50 der Ordnung für die Vermögens- und Finanzverwaltung der Kirchengemeinden der Lippischen Landeskirche (Verwaltungsordnung) in der jeweils geltenden Fassung aufgeführt sind.
( 5 ) Es gelten die landeskirchlichen Bestimmungen der Richtlinien zur Förderung von Baumaßnahmen der Kirchengemeinden im Rahmen des landeskirchlichen Klimaschutzkonzeptes (Förderrichtlinien Klimaschutz am Bau) vom 2. Mai 2017 in der jeweils geltenden Fassung.
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§ 13
Inkrafttreten

Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.