.§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
Ausführungsbestimmungen zum Kirchengesetz über Interprofessionelle Teams in der Lippischen Landeskirche (AB IntProfTG)
vom 24. Februar 2026
(Ges. u.VOBl. Bd. 18 Nr. 12 S. 381)
####Der Landeskirchenrat hat in seiner Sitzung am 24. Februar 2026 gemäß § 12 des Kirchengesetzes über Interprofessionelle Teams in der Lippischen Landeskirche (IntProfTG) folgende Ausführungsbestimmungen zum Kirchengesetz über Interprofessionelle Teams in der Lippischen Landeskirche (AB IntProfTG) beschlossen, die hiermit bekannt gegeben werden:
#§ 1
Konzept
(zu § 3 Abs. 3 und § 6 IntProfTG)
(
1
)
Der Kirchenvorstand oder die Kirchenvorstände der Kirchengemeinde/n in der/denen das Interprofessionelle Team tätig wird, muss das Konzept unter Begleitung der zuständigen Superintendentin oder des zuständigen Superintendenten erstellen und es dann über diese/diesen zur Genehmigung an den Landeskirchenrat übermitteln.
(
2
)
Neben den in § 2 InterProfTG genannten Anforderungen muss das Konzept Aussagen zur Finanzierung des Interprofessionellen Teams treffen.
(
3
)
Inhaltliche Änderungen des Konzepts, insbesondere solche, mit der der Stellenumfang im Interprofessionellen Team um mehr als 20 % geändert wird, bedürfen einer erneuten Genehmigung durch den Landeskirchenrat.
#§ 2
Besetzung der Stellen der nicht ordinierten
Mitglieder des Interprofessionellen Teams
(zu § 4 Abs. 2 IntProfTG)
(
1
)
Der zuständige Kirchenvorstand kann / die zuständigen Kirchenvorstände können dem Landeskirchenamt einen Ausschreibungstext vorschlagen.
(
2
)
Eingehende Bewerbungen sind über die zuständige Superintendentin oder den zuständigen Superintendenten an die jeweils zuständige Fachabteilung im Landeskirchenamt zu leiten. Diese prüft, ob die fachlichen Voraussetzungen entsprechend der Stellenanforderung vorliegen.
(
3
)
Die nach der Sichtung durch die Fachabteilungen verbleibenden Bewerbungen werden über die zuständige Superintendentin/den zuständigen Superintendenten an den Kirchenvorstand/die Kirchenvorstände weitergeleitet.
(
4
)
Die zuständigen Abteilungen im Landeskirchenamt und die zuständige Superintendentin/der zuständige Superintendent begleiten und beraten den Kirchenvorstand/die Kirchenvorstände im weiteren Bewerbungsverfahren.
(
5
)
Die Vorstellungsgespräche werden durch eine Kommission, bestehend aus Mitgliedern des zuständigen Kirchenvorstands oder der zuständigen Kirchenvorstände und der zuständigen Fachabteilung des Landeskirchenamts, durchgeführt. Sofern das Interprofesionelle Team für mehrere Kirchengemeinden tätig wird, entsenden die Kirchenvorstände der jeweiligen Gemeinden jeweils die gleiche Anzahl an Kirchenvorstandsmitglieder in die Kommission.
(
6
)
Die Kommission berichtet dem Kirchenvorstand/den Kirchenvorständen in einer gemeinsamen Sitzung über die Bewerbungsgespräche und gibt eine Empfehlung ab. Die Sitzung wird von der zuständigen Superintendentin/dem zuständigen Superintendenten geleitet. Die Personalentscheidung erfolgt abschließend in geheimer Abstimmung. Im Übrigen gilt § 12 Pfarstellenbesetzungsgesetz der Lippischen Landeskirche in der Neufassung vom 7. Juni 2004, zuletzt geändert durch Kirchengesetz zur Änderung des Kirchengesetzes über die Besetzung der Pfarrstellen in der Lippischen Landeskirche vom 28. November 2023, für die Wahl entsprechend.
(
7
)
Die sich aus anderen Rechtsvorschriften ergebenden Anforderungen für das Bewerbungsverfahren, wie zum Beispiel aus dem Kirchengesetz über den kirchenmusikalischen Dienst in der Lippischen Landeskirche oder der Ordnung für die Ausbildung und den Dienst der Mitarbeitenden in Verkündigung, Seelsorge und Bildungsarbeit gelten entsprechend.
(
8
)
Den Bewerbenden sind die Reisekosten nach Maßgabe der geltenden landeskirchlichen Bestimmungen von der Kirchengemeinde/den Kirchengemeinden zu erstatten.
#§ 3
fachliche Voraussetzungen
(zu § 4 Abs. 2 und Abs. 3 InterProfTG)
(
1
)
Eine Gemeindepädagogin/ein Gemeindepädagoge, bzw. eine Diakonin/ein Diakon in einem Interprofessionellen Team soll die entsprechende Ausbildung und Anstellungsfähigkeit gem. VSBMO vorweisen können.
(
2
)
Eine Kirchenmusikerin/ein Kirchenmusiker soll über eine erfolgreich absolvierte B-Prüfung verfügen.
(
3
)
Eine Verwaltungsmitarbeiterin/ein Verwaltungsmitarbeiter soll erfolgreich den Ersten Kirchlichen Verwaltungslehrgang absolviert haben.
(
4
)
Sofern bei einer der in Absatz 1 bis 3 genannten Berufsgruppe eine entsprechende Qualifikation nicht vorliegt, ist eine Einstellung ebenfalls möglich, sofern eine vergleichbare Qualifikation vorliegt oder eine entsprechenden Grundqualifikation vorliegt und die Person sich verpflichtet, eine entsprechende Qualifikation zu erwerben.
#§ 4
Fachaufsicht
(zu § 5 Abs. 2 InterProfTG)
(
1
)
Es erfolgt ein regelmäßiger Austausch zwischen der zuständigen Fachabteilung im Landeskirchenamt und der Kirchengemeinde/den Kirchengemeinden hinsichtlich der fachlichen Eignung und den fachlichen Anforderungen der Mitarbeitenden des Interprofessionellen Teams.
(
2
)
Vor Ablauf der Probezeit erfolgen Gespräche der Fachaufsicht sowohl mit dem Kirchenvorstand/den Kirchenvorständen darüber, ob die nichtordinierte Mitarbeiterin/der nichtordinierte Mitarbeiter im Interprofessionellen Team die fachlichen Anforderungen erfüllt, als auch mit dem entsprechenden Mitglied des Interprofessionellen Teams, das sich in der Probezeit befindet.
(
3
)
Pfarrpersonen, die neu in ein Interprofessionelles Team kommen, werden im ersten halben Jahr eng durch die zuständige Superintendentin/den zuständigen Superintendenten begleitet.
#§ 5
Kosten der Pfarrstelle/Fortbildungskosten/Kosten der Supervision
(zu § 6 InterProfTG)
(
1
)
Zur Bestimmung der finanziellen Mittel, die der Kirchengemeinde für eine Pfarrstelle zur Verfügung stehen, wird die Besoldung einer Pfarrperson mit einer Eingruppierung in A 13 PfBVO, Entgeltstufe 7, die verheiratet ist, die Strukturzulage erhält und ein Kind hat zuzüglich eines Beitragssatzes für die Versorgung in Höhe von 73 % der zuvor ermittelten Summe zugrunde gelegt.
(
2
)
Fortbildungskosten, die für nicht ordinierte Mitglieder des Interprofessionellen Teams anfallen, sind, sofern es sich um Fortbildungen iSd §§ 9, 10 VSBMO handelt, vom Landeskirchenamt als Anstellungsträger zu tragen. Die Fortbildungskosten für alle anderen Fortbildungen werden zu 30 % von den Kirchengemeinden, in denen das Interprofessionelle Team eingesetzt wird und zu 70 % vom Landeskirchenamt getragen.
(
3
)
Supervisionskosten werden, sofern es sich um Einzelsupervisionen oder um Supervisionen iSd § 8 Abs.1 Satz 1 handelt, vom Landeskirchenamt getragen. Weitergehende Kosten, die durch Teamsupervision, auch iSd § 8 Abs.1 Satz 2 entstehen, trägt die Kirchengemeinde, bzw. tragen die Kirchengemeinden, in denen das Interprofesionelle Team tätig wird.
#§ 6
Dienstbeschreibung bzw. Dienstanweisung/Mitarbeitergespräche/Arbeitszeitplanung
(zu § 8 Abs. 2 InterProfTG)
(
1
)
Das Landeskirchenamt stellt dem Kirchenvorstand/den Kirchenvorständen eine Dienstanweisung zur Verfügung, welche sodann gem. § 8 Abs. 2 für jeden Mitarbeitenden des Interprofessionellen Teams durch den Kirchenvorstand/die Kirchenvorstände angepasst und ergänzt wird. Diese wird abschließend dem Landeskirchenamt vorgelegt.
(
2
)
Einmal jährlich führt die zuständige Superintendentin/der zuständige Superintendent mit jedem Mitarbeitenden des Interprofessionellen Teams einzeln ein Mitarbeitendengespräch.
(
3
)
Die ordinierten Mitglieder des Interprofessionellen Teams sollen die Arbeitszeitplanung mit Hilfe des Aufgabenplaners vornehmen.
#§ 7
Kasualien
Kasualien dürfen nur von ordinierten Mitgliedern des Interprofessionellen Teams oder von solchen, bei denen die Voraussetzungen des § 1 der Ausführungsbestimmungen zum Kirchengesetz zur Ordnung des Dienstes der Prädikantinnen und Prädikanten sowie der Lektorinnen und Lektoren vorliegen, vorgenommen werden.
#§ 8
Supervision/Evaluation
(zu § 8 Abs. 3 InterProfTG)
(
1
)
Das Interprofessionelle Team muss im ersten Jahr seines Bestehens mindestens sechs Mal an einer Supervision teilnehmen. Danach sollen weiterhin Supervisionssitzungen in regelmäßigen Abständen erfolgen.
(
2
)
Alle vier Jahre soll die Arbeit des Interprofessionellen Teams mit externer Begleitung evaluiert werden. Die zuständige Superintendentin/der zuständige Superintendent, der zuständige Kirchenvorstand/die zuständigen Kirchenvorstände und die Fachaufsicht sind an diesem Prozess zu beteiligen.
#§ 9
Beendigung
(zu § 11 InterProfTG)
Sobald sich abzeichnet, dass das Interprofessionelle Team beendet werden soll, ist das Landeskirchenamt schriftlich zu unterrichten. Der Unterrichtungszeitpunkt muss vor der Beschlussfassung des Kirchenvorstands/der Kirchenvorstände über die Beendigung des Interprofessionellen Teams liegen.
#