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Ordnung für die Ausbildung und den Dienst der Mitarbeitenden in Verkündigung, Seelsorge und Bildungsarbeit (VSBMO)

vom 21. Februar 2023

(Ges. u. VOBl. Bd. 18 Nr. 1 S. 2)

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Der Landeskirchenrat hat in seiner Sitzung am 21. Februar 2023 die erneute Anwendung der Ordnung für die Ausbildung und den Dienst der Mitarbeitenden in Verkündigung, Seelsorge und Bildungsarbeit (VSBMO) der Evangelischen Kirche von Westfalen für den Geltungsbereich der Lippischen Landeskirche, so wie schon im Beschluss vom 11. Dezember 2012 gefasst, beschlossen, die nachfolgend abgedruckt wird:
Inhaltsübersicht
Präambel
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Geltungsbereich
§ 2
Aufgaben
§ 3
Stellenplanung, Stellenerrichtung und Personalentwicklung
§ 4
Kommission für die Aufbauausbildung und die Ergänzungsausbildung, Bildung eines Ausschusses
§ 5
Anstellungsvoraussetzungen in Verkündigung, Seelsorge und Bildungsarbeit, Anstellungsfähigkeit, Qualifizierungsziel
II. Ausbildung
§ 6
Ausbildungsziel
§ 7
Ausbildungsgänge, Gleichstellung
§ 8
Anerkennung von Ausbildungsgängen und Ausbildungsstätten, Praktika
§ 9
Ergänzungsausbildung
§ 10
Aufbauausbildung
§ 11
Abschluss der Aufbauausbildung (Kolloquium)
III. Beschäftigungsverhältnis
§ 12
Anstellungsverhältnis
§ 13
Berufseinstiegsbegleitung
§ 14
Arbeitszeit
§ 15
Weiterbildung und Arbeitsbefreiung
§ 16
Büro, Ausstattung und Arbeitsmittel
§ 17
Beteiligung Dritter bei Fragen aus dem Anstellungsverhältnis
IV. Ausführungsbestimmungen, Inkrafttreten
§ 18
Ausführungsbestimmungen und Übergangsbestimmungen
§ 19
Inkrafttreten
Anlagen
(redaktionelle Anmerkung: die VSBMO-Stellenerrichtung und der VSBMO-Gesamtstellenplan, die Übersicht über die Aus-, Ergänzungs- und Aufbauausbildung, die anerkannten Ausbildungsgänge nach VSBMO, die Muster der Praktikanten- und Arbeitsverträge (befristet und unbefristet), das Muster der Dienstanweisung für Mitarbeitende nach VSBMO und die Mindestanforderungen nach § 16 VSBMO für Ausstattung und Arbeitsmittel werden als Anlagen im Gesetz- und Verordnungsblatt und in der Rechtssammlung der Lippischen Landeskirche nicht veröffentlicht.)
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Präambel

Der kirchliche Dienst ist durch den Auftrag der Verkündigung des Evangeliums in Wort und Tat bestimmt. Die Mitarbeitenden in Verkündigung, Seelsorge und Bildungsarbeit tragen zur Erfüllung dieses Auftrages mit ihren Gaben in unterschiedlichen Aufgaben- und Verantwortungsbereichen bei. Sie sind an die Heilige Schrift und an die in der Evangelischen Kirche von Westfalen geltenden Bekenntnisse gebunden. Ihr Verhalten im Dienst und außerhalb des Dienstes muss der Verantwortung entsprechen, die sie als Mitarbeitende im Dienst der Kirche übernommen haben. Auf dieser Grundlage wird für die Ausbildung und den Dienst dieser Mitarbeitenden Folgendes bestimmt:
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I. Allgemeine Bestimmungen

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§ 1
Geltungsbereich

Diese Ordnung gilt für die beruflich Mitarbeitenden in Verkündigung, Seelsorge und Bildungsarbeit in den Kirchengemeinden, den Kirchenkreisen sowie den Ämtern und Einrichtungen der Evangelischen Kirche von Westfalen. Soweit Aufgaben nach § 2 auf gemeindepädagogischer Grundlage wahrgenommen werden, erfolgt die Anstellung nach den folgenden Regelungen dieser Ordnung.
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§ 2
Aufgaben

Der Kernbereich der Verkündigung, Seelsorge und Bildungsarbeit umfasst folgende Aufgaben, die, unbeschadet anderer kirchenrechtlicher Regelungen, durch die Mitarbeitenden in Verkündigung, Seelsorge und Bildungsarbeit wahrzunehmen sind:
  1. Wortverkündigung, insbesondere durch Andachten, Bibelstunden, Zielgruppengottesdienste (z. B. Schulgottesdienste, Jugendgottesdienste, Kindergottesdienste) einschließlich der Vorbereitung der Mitarbeitenden und Gemeindegruppen,
  2. Seelsorge und Beratung an Einzelnen und Gruppen,
  3. diakonische Aufgaben,
  4. Arbeit mit Kindern und Jugendlichen,
  5. Arbeit mit Konfirmandinnen und Konfirmanden,
  6. Kinder-, Jugend-, Familien- und Erwachsenenbildung,
  7. Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung von Freizeit- und Bildungsmaßnahmen auch in Ferien und an Wochenenden,
  8. Gewinnung, Schulung und Begleitung von ehrenamtlich Mitarbeitenden,
  9. Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung von Seminarreihen, Projekten und Aktionen,
  10. sonstige missionarische Aufgaben,
  11. Konzeptarbeit für die gemeindepädagogischen Handlungsfelder in Kirchengemeinden, Regionen, Kirchenkreisen und der Landeskirche sowie Entwicklung von Konzepten für Interprofessionelle Pastoralteams,
  12. Gruppenarbeit und offene Arbeit für alle Altersstufen,
  13. sozialraumorientierte Angebote,
  14. Netzwerkarbeit mit Gruppen anderer Konfessionen und Religionen, Bildungseinrichtungen, Wissenschaft, öffentlichen Institutionen und weiteren für das Arbeitsfeld und Kirche relevanten Partnern,
  15. Mitwirkung in kirchlichen Leitungsgremien und Ausschüssen sowie in öffentlichen Ausschüssen und
  16. Leitung von Arbeitsbereichen und Einrichtungen des Anstellungsträgers in gemeindepädagogischen Handlungsfeldern.
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§ 3
Stellenplanung, Stellenerrichtung und Personalentwicklung

( 1 ) Die Kirchengemeinden und Kirchenkreise sollen eine für die Erfüllung ihres kirchlichen Auftrages nach dieser Ordnung ausreichende Anzahl an Stellen für Mitarbeitende in Verkündigung, Seelsorge und Bildungsarbeit vorhalten.
( 2 ) Dazu sollen auf der Ebene der Kirchenkreise Personalkonzepte unter Berücksichtigung von Personalplanung und Personalentwicklung erstellt werden.
( 3 ) Einrichtung, Änderung und Aufhebung von Stellen bedürfen der Genehmigung durch das Landeskirchenamt. Abweichend von Satz 1 kann ein VSBMO-Gesamtstellenplan für den Bereich eines Kirchenkreises, für mehrere Kirchenkreise oder für Teile eines oder mehrerer Kirchenkreise erstellt werden. Der VSBMO-Gesamtstellenplan bedarf der Genehmigung durch das Landeskirchenamt ebenso wie dessen Änderungen. Die Leitungen und Gremien der jeweiligen Kirchengemeinden und Kirchenkreise sind an der Erstellung des VSBMO-Gesamtstellenplanes zu beteiligen (Anlage 1).
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§ 4
Kommission für die Aufbauausbildung und die Ergänzungsausbildung, Bildung eines Ausschusses

( 1 ) Das Landeskirchenamt beruft Mitglieder in die Kommission für die Aufbauausbildung und die Ergänzungsausbildung. Die Kommission soll bestehen aus:
  1. der zuständigen theologischen Dezernentin oder dem zuständigen theologischen Dezernenten,
  2. der zuständigen juristischen Dezernentin oder dem zuständigen juristischen Dezernenten,
  3. der Referentin oder dem Referenten für diakonisch-gemeindepädagogische Mitarbeitende und Berufsprofile,
  4. der Landesjugendpfarrerin oder dem Landesjugendpfarrer oder der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer des Amtes für Jugendarbeit,
  5. mindestens einer Vertreterin oder einem Vertreter der in der Evangelischen Kirche von Westfalen anerkannten Ausbildungsstätten,
  6. mindestens einer Vertreterin oder einem Vertreter der Träger, die die Aufbauausbildung und die Ergänzungsausbildung durchführen,
  7. mindestens einer Vertreterin oder einem Vertreter der Mitarbeitenden in Verkündigung, Seelsorge und Bildungsarbeit,
  8. einer Superintendentin oder einem Superintendenten eines Kirchenkreises der Evangelischen Kirche von Westfalen sowie
  9. je einer Vertreterin oder einem Vertreter der Evangelischen Kirche im Rheinland und der Lippischen Landeskirche mit beratender Stimme.
Den Vorsitz der Kommission führt die zuständige theologische Dezernentin oder der zuständige theologische Dezernent des Landeskirchenamtes oder die Referentin oder der Referent für diakonisch-gemeindepädagogische Mitarbeitende und Berufsprofile bei Abwesenheit.
( 2 ) Die Kommission hat die Aufgabe, die Aufbau- und Ergänzungsausbildung zu planen und in Zusammenarbeit mit geeigneten Trägern durchzuführen. Die Kommission für die Aufbauausbildung und die Ergänzungsausbildung berät das Landeskirchenamt und gibt Empfehlungen zu Themen aus dem gemeindepädagogischen Arbeitsfeld.
( 3 ) Für die Durchführung des Kolloquiums zum Abschluss der Aufbauausbildung nach § 11 wird von der oder dem Vorsitzenden der Kommission aus deren Mitte jeweils ein Ausschuss berufen. Er besteht aus der oder dem Vorsitzenden der Kommission oder der Referentin oder dem Referenten für diakonisch-gemeindepädagogische Mitarbeitende und Berufsprofile und zwei weiteren Mitgliedern der Kommission. Der Ausschuss berichtet an die Kommission.
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§ 5
Anstellungsvoraussetzungen in Verkündigung, Seelsorge und Bildungsarbeit,
Anstellungsfähigkeit, Qualifizierungsziel

( 1 ) Als Mitarbeitende in Verkündigung, Seelsorge und Bildungsarbeit dürfen nur Personen angestellt werden, die einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland oder einer anderen Kirche angehören, mit der die Evangelische Kirche von Westfalen in Kirchengemeinschaft steht. Das Landeskirchenamt entscheidet in begründeten Ausnahmefällen über die Anstellung von Personen, die einer Kirche angehören, welche Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Deutschland (ACK) ist.
( 2 ) Als Mitarbeitende nach dieser Ordnung dürfen darüber hinaus nur Personen angestellt werden, die über einen Abschluss der in § 7 genannten Ausbildungsgänge verfügen.
( 3 ) Voraussetzung für die Anstellung als Gemeindepädagogin oder Gemeindepädagoge ist die Anerkennung der Anstellungsfähigkeit durch das Landeskirchenamt.
Die Anstellungsfähigkeit wird anerkannt, wenn die oder der Mitarbeitende über
  1. eine abgeschlossene Doppelqualifikation nach § 7 Absatz 1 Buchstabe a oder eine abgeschlossene Ausbildung zur Diakonin oder zum Diakon nach § 7 Absatz 1 Buchstabe b oder
  2. eine abgeschlossene Einfachqualifikation nach § 7 Absatz 1 Buchstabe c und eine Ergänzungsausbildung nach § 9
sowie eine abgeschlossene Aufbauausbildung nach § 10 oder eine Ausbildung, die dieser gleichgestellt ist, verfügt. Einer Aufbauausbildung bedarf es dann nicht, wenn der Ausbildung zur Diakonin oder zum Diakon oder beiden Elementen der Doppelqualifikation jeweils ein Fachhochschul- oder Hochschulabschluss zugrunde liegt.
Über die Anstellungsfähigkeit stellt das Landeskirchenamt eine Urkunde aus, sofern nicht bereits eine Bescheinigung der Evangelischen Kirche im Rheinland oder der Lippischen Landeskirche ausgestellt wurde.
( 4 ) Das Qualifizierungsziel der Mitarbeitenden in Verkündigung, Seelsorge und Bildungsarbeit ist die Erlangung der Anstellungsfähigkeit als Gemeindepädagogin oder Gemeindepädagoge (vgl. Anlage 2). Die Anstellungsfähigkeit soll innerhalb der ersten fünf Berufsjahre erworben werden.
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II. Ausbildung

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§ 6
Ausbildungsziel

Die Ausbildung soll die Mitarbeitenden befähigen, im Rahmen des Auftrages der Kirche einen ihnen übertragenen Dienst in Verkündigung, Seelsorge und Bildungsarbeit fachgerecht wahrzunehmen.
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§ 7
Ausbildungsgänge, Gleichstellung

( 1 ) Eine Ausbildung nach § 5 Absatz 2 besteht aus:
  1. einer durch das Landeskirchenamt anerkannten kirchlichen oder theologischen Ausbildung und einer staatlich anerkannten sozialpädagogischen Ausbildung (Doppelqualifikation),
  2. einer sozialpädagogischen Ausbildung nach dem Diakonengesetz (DiakG) oder
  3. einer durch das Landeskirchenamt anerkannten kirchlichen oder theologischen Ausbildung oder einer staatlich anerkannten sozialpädagogischen Ausbildung (Einfachqualifikation).
( 2 ) Das Landeskirchenamt prüft und entscheidet anhand der von der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD) vorgegebenen Kriterien (vgl. Diakonisch-gemeindepädagogischer Dienst – Gemeinsame Standards der hochschulischen Qualifikation, EKD-Texte 137.1) über die Gleichstellung von Ausbildungs- oder Studiengängen. Die Gleichstellung kann davon abhängig gemacht werden, dass zusätzlich an einer vom Landeskirchenamt zu bestimmenden Ausbildungsstätte eine Abschlussprüfung oder eine ergänzende Ausbildung und Prüfung in den in der Grundausbildung fehlenden Fächern abgelegt wird.
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§ 8
Anerkennung von Ausbildungsgängen und Ausbildungsstätten, Praktika

( 1 ) Eine kirchliche oder theologische Ausbildung im Sinne von § 7 Absatz 1 besteht aus
  1. einem vom Landeskirchenamt anerkannten Studiengang nach Anlage 3 oder
  2. einem vom Landeskirchenamt anerkannten Ausbildungsgang nach Anlage 3.
( 2 ) Eine staatlich anerkannte sozialpädagogische Ausbildung im Sinne von § 7 Absatz 1 setzt eine abgeschlossene Fachschulausbildung zur Erzieherin oder zum Erzieher oder ein Fachhochschul- oder Hochschulstudium (Bachelor, Master oder Diplom) in den Studiengängen Soziale Arbeit oder Sozialpädagogik oder einen vergleichbaren sozialwissenschaftlichen oder pädagogischen Abschluss voraus.
( 3 ) Ausbildungsgänge der Ausbildungsstätten nach Absatz 1 werden anerkannt, wenn sie in der Liste der anerkannten Ausbildungsgänge zu den diakonisch-gemeindepädagogischen Berufen in der EKD aufgeführt werden oder folgende Voraussetzungen vorliegen:
  1. eine mindestens dreijährige Ausbildung,
  2. Mitwirkung der Landeskirche, in deren Bereich die Ausbildungsstätte liegt, an der Festlegung der Ausbildungsziele, an der Gestaltung der Ausbildungspläne und an der Prüfung,
  3. Anerkennung der Bekenntnisgrundlage der Landeskirche, in deren Bereich die Ausbildungsstätte liegt,
  4. Zugehörigkeit des Trägers der Ausbildungsstätte zur Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Deutschland bzw. Anerkennung ihrer Grundsätze,
  5. Feststellung der zuständigen Landesbehörde nach dem Berufsausbildungsförderungsgesetz auf Grund der Verordnung über die Ausbildungsförderung für den Besuch von Ausbildungsstätten für kirchliche Berufe (KirchenberufeV) vom 8. Juni 1972 (BGBl. I S. 885), geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 11. Juli 1980 (BGBl. I S. 1001), dass der Besuch einer dieser kirchlichen Ausbildungsstätten mit dem Besuch einer öffentlichen Einrichtung oder einer genehmigten Ersatzschule (Fachschule) gleichwertig ist, und entsprechende Feststellung der Landeskirche, in deren Bereich die Ausbildungsstätte liegt oder in deren Dienst Absolventinnen und Absolventen überwiegend treten. In besonderen Ausnahmefällen genügt die Feststellung der Landeskirche.
( 4 ) Soweit Ausbildungs- oder Studiengänge verpflichtende Praktika beinhalten, die beim Anstellungsträger absolviert werden, gelten die Bestimmungen der Praktikantenordnung (PraktO). Die Beschäftigung erfolgt auf der Grundlage eines schriftlichen Praktikantenvertrages nach dem Muster der Anlage 4.
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§ 9
Ergänzungsausbildung

( 1 ) Die Weiterqualifizierung der Mitarbeitenden mit Einfachqualifikation setzt je nach fachlicher Ausbildung entweder eine sozialpädagogische oder eine theologische Ergänzungsausbildung voraus.
( 2 ) Mitarbeitende mit abgeschlossener kirchlicher oder theologischer Einfachqualifikation im Sinne von § 7 Absatz 1 Buchstabe c belegen eine sozialpädagogische Ergänzungsausbildung. Diese erfolgt in Form einer berufsbegleitenden Ausbildung in einem anerkannten sozialpädagogischen Beruf, der die Voraussetzung nach § 8 Absatz 2 erfüllt.
( 3 ) Mitarbeitende mit abgeschlossener staatlich anerkannter sozialpädagogischer Einfachqualifikation im Sinne von § 7 Absatz 1 Buchstabe c belegen eine theologische Ergänzungsausbildung. Im Rahmen dieser Ergänzungsausbildung erarbeiten und reflektieren die Mitarbeitenden theologische Fragestellungen in der Praxis. Die Ergänzungsausbildung wird in der Regel durch den Abschluss des Gemeindepädagogischen Grundkurses an der Evangelischen Hochschule Rheinland-Westfalen-Lippe in Bochum erfüllt. Das Landeskirchenamt kann andere Aus- und Fortbildungen als Ergänzungsausbildung oder als Teil der Ergänzungsausbildung anerkennen.
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§ 10
Aufbauausbildung

( 1 ) In der Aufbauausbildung reflektieren, erweitern und vertiefen Mitarbeitende ihre in der Ausbildung sowie in der praktischen Tätigkeit erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten.
( 2 ) Mit der Referentin oder dem Referenten für diakonisch-gemeindepädagogische Mitarbeitende und Berufsprofile erfolgt eine abgestimmte Aufbauausbildungsplanung. Art und Dauer der Aufbauausbildung richten sich nach der bisherigen Ausbildung. Die Aufbauausbildung soll fehlende Ausbildungsteile berücksichtigen und umfasst regelmäßig drei Aufbaukurse im Umfang von insgesamt 30 bis 45 Tagen.
( 3 ) Die Aufbaukurse im Rahmen der Aufbauausbildung werden in Zusammenarbeit mit geeigneten Trägern der Weiterbildung durchgeführt, vom Landeskirchenamt verantwortet und von der Kommission für die Aufbauausbildung und die Ergänzungsausbildung genehmigt. Die einzelnen Aufbaukurse sollen in der Regel 10 bis 15 Tage dauern. In jedem Kurs ist eine schriftliche Arbeit anzufertigen, die von der Kursleitung und der Referentin oder dem Referenten für diakonisch-gemeindepädagogische Mitarbeitende und Berufsprofile anerkannt werden muss.
( 4 ) Die Mitarbeitenden melden sich zu den jeweiligen Aufbaukursen über die Anstellungskörperschaft beim Träger der Kurse an. Der Anmeldung sind das Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss einer Ausbildung nach der VSBMO oder die Bescheinigung über die Gleichstellung mit Mitarbeitenden mit anerkannter Ausbildung nach der VSBMO und eine Aufstellung über die Tätigkeit nach Abschluss der Ausbildung beizufügen, wenn diese dem Landeskirchenamt noch nicht vorliegen. Über die Zulassung zu den einzelnen Aufbaukursen entscheidet das Landeskirchenamt.
( 5 ) Das Landeskirchenamt kann andere Aus- und Fortbildungen als Aufbauausbildung oder als Teil der Aufbauausbildung anerkennen.
( 6 ) Die Mitarbeitenden erhalten vom Träger der Kurse über jeden erfolgreich abgeschlossenen Aufbaukurs eine Bescheinigung.
( 7 ) Die Anstellungsträger sind verpflichtet, die Freistellung für die Aufbauausbildung zu erteilen und einen Anteil der Kurskosten in Höhe von mindestens 30 Prozent zu übernehmen. Das Landeskirchenamt trägt auf Antrag des Anstellungsträgers den verbleibenden Anteil der Kurskosten. Die Fahrten zu den Aufbauausbildungskursen sind Dienstfahrten.
( 8 ) Das Landeskirchenamt kann Mitarbeitende wegen unzureichender Leistungen oder schwerwiegender Verstöße gegen Ordnung und Gemeinschaft von der weiteren Teilnahme an einem Aufbaukurs ausschließen.
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§ 11
Abschluss der Aufbauausbildung (Kolloquium)

( 1 ) Die Aufbauausbildung wird durch ein Kolloquium abgeschlossen. In diesem abschließenden Fachgespräch sollen die Teilnehmenden nachweisen, dass das Ziel der Aufbauausbildung erreicht ist.
( 2 ) Das Kolloquium findet in Anwesenheit des nach Maßgabe von § 4 Absatz 3 gebildeten Ausschusses statt und wird als Einzelgespräch geführt; es soll nicht länger als 30 Minuten dauern.
( 3 ) Im Kolloquium werden die kirchliche Aufbauausbildung und die Ausbildung in einem sozialpädagogischen Beruf berücksichtigt. Die Inhalte des Kolloquiums sollen sich auf ein von der oder dem Teilnehmenden benanntes Thema oder auf die berufliche Praxis beziehen.
( 4 ) Die Zulassung zum Kolloquium zum Abschluss der Aufbauausbildung setzt die erfolgreiche Teilnahme an den vorgeschriebenen Aufbaukursen einschließlich der Anerkennung der schriftlichen Arbeiten voraus. Die Zulassung erfolgt durch das Landeskirchenamt.
( 5 ) Das Kolloquium wird in der Regel zweimal jährlich angeboten. Die Anmeldung muss spätestens sechs Wochen vor dem Termin des Kolloquiums beim Landeskirchenamt eingehen. Der Anmeldung sind Nachweise über den erfolgreichen Abschluss der vorgeschriebenen Kurse sowie ein ausführlicher schriftlicher Bericht über die derzeitige Berufstätigkeit und ein Vorschlag für ein Thema zum Inhalt des Kolloquiums beizufügen. Den Teilnehmenden ist die Zulassung zum Kolloquium mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich mitzuteilen.
( 6 ) Der Ausschuss entscheidet, ob die Teilnehmenden das Kolloquium bestanden haben. Das Kolloquium ist bestanden, wenn die oder der Teilnehmende gezeigt hat, dass sie oder er das für die kirchliche Arbeit notwendige Verständnis besitzt und die praxiseigenen Mittel und Methoden so kennt, dass sie oder er über die Anwendung sachgerecht zu entscheiden vermag. Ist das Kolloquium nicht bestanden, so kann es einmal wiederholt werden. Der Ausschuss setzt den Zeitpunkt der Wiederholung fest.
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III. Beschäftigungsverhältnis

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§ 12
Anstellungsverhältnis

( 1 ) Die Anstellung der Mitarbeitenden erfolgt auf Grund eines schriftlichen Arbeitsvertrages nach dem dafür vorgesehenen Muster der Anlage 5. Für den Inhalt des Arbeitsvertrages sind die Bestimmungen dieser Ordnung, die Bestimmungen des Bundes-Angestellten-Tarifvertrags in kirchlicher Fassung (BAT-KF) und die sonstigen für die Angestellten im Bereich der Evangelischen Kirche von Westfalen beschlossenen arbeitsrechtlichen Bestimmungen maßgebend. Der Abschluss, die Änderung sowie die arbeitgeberseitige Kündigung des Arbeitsvertrages bedürfen der Genehmigung des Landeskirchenamtes. Sonstige Genehmigungserfordernisse bleiben unberührt.
( 2 ) Die Mitarbeitenden werden gemäß der Kirchenordnung in einem Gottesdienst in ihr Amt eingeführt.
( 3 ) In einer schriftlichen Dienstanweisung nach dem verbindlichen Muster der Anlage 6 ist zu bestimmen, welche der in § 2 genannten Aufgaben die oder der Mitarbeitende wahrzunehmen hat. Inhalt und Umfang sind festzulegen. In der Dienstanweisung ist auch anzugeben, wer der oder dem Mitarbeitenden Weisungen für ihre oder seine Arbeit geben kann. Im Rahmen dieser Weisungen nimmt die oder der Mitarbeitende ihre oder seine Aufgaben selbstständig wahr. Die Dienstanweisung und ihre Änderungen werden dem Landeskirchenamt vorgelegt.
( 4 ) Den Mitarbeitenden ist in regelmäßigen Zeitabständen oder auf ihren Antrag Gelegenheit zu geben, dem Leitungsorgan in einer Sitzung einen Arbeitsbericht vorzustellen. Sie sind zu Verhandlungen des Leitungsorgans über wichtige Fragen ihres Arbeitsbereiches nach den Vorgaben der Kirchenordnung einzuladen. Sie nehmen an den Verhandlungen mit beratender Stimme teil. Die Beschlussfassung erfolgt in ihrer Abwesenheit.
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§ 13
Berufseinstiegsbegleitung

( 1 ) Mitarbeitende nach dieser Ordnung nehmen im ersten Berufsjahr an der Berufseinstiegsbegleitung teil. Diese besteht aus einem Berufseinstiegsseminar in den kirchlichen Dienst und dem landeskirchlichen Mentoring.
( 2 ) Über das Mentoring ist zwischen der Mentorin oder dem Mentor und der oder dem Mentee eine Vereinbarung nach amtlichem Muster abzuschließen, die der Genehmigung des Landeskirchenamtes bedarf. Das Landeskirchenamt trifft mit dem Anstellungsträger der oder des Mentee eine Vereinbarung über das Mentorat, das als berufliche Weiterbildung im Sinne von § 15 anerkannt wird.
( 3 ) Anstelle des Mentorings können auch Supervisionen oder Coachings in vergleichbarem Umfang durch das Landeskirchenamt anerkannt werden. Gruppensupervisionen, an denen mehrere Berufseinsteigerinnen und Berufseinsteiger teilnehmen, sind möglich. Die Kosten für die Supervision oder das Coaching sind durch den Anstellungsträger zu übernehmen.
( 4 ) Für Mitarbeitende, die ein Berufsanerkennungsjahr absolviert haben, wird dieses durch das Landeskirchenamt auf Antrag als Mentoring angerechnet.
( 5 ) Die Berufseinstiegsbegleitung wird im Rahmen der Aufbauausbildung nach § 10 Absatz 2 mit fünf Tagen für das Berufseinstiegsseminar und mit fünf Tagen für das Mentoring angerechnet.
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§ 14
Arbeitszeit

( 1 ) Die vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit ist so auf die Woche zu verteilen, dass mindestens ein Wochentag arbeitsfrei bleibt. Für Mitarbeitende, die regelmäßig Sonntagsdienst leisten, ist in jedem Vierteljahr ein Wochenende Arbeitsbefreiung zu gewähren; dieses Wochenende wird als ein arbeitsfreier Wochentag gerechnet.
( 2 ) Den Mitarbeitenden muss innerhalb der Arbeitszeit die ausreichende Möglichkeit für die Vorbereitung des Dienstes und für die eigene Weiterbildung verbleiben.
( 3 ) Freizeiten, Projekttage, Schulungen sowie Studien- und Bildungsreisen, die die Mitarbeitenden im Rahmen ihres Arbeitsbereiches leiten oder an deren Durchführung sie verantwortlich beteiligt sind, werden nicht auf den Erholungsurlaub angerechnet.
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§ 15
Weiterbildung und Arbeitsbefreiung

( 1 ) Die Mitarbeitenden und die jeweiligen Anstellungsträger verpflichten sich, auch nach Erreichen der Anstellungsfähigkeit für die berufliche Weiterbildung Sorge zu tragen. Über die Finanzierung dieser Weiterbildungen ist mit dem Anstellungsträger eine Regelung zu treffen.
( 2 ) Die Mitarbeitenden werden für
  1. die Ergänzungsausbildung nach § 9,
  2. die Aufbauausbildung nach § 10 und
  3. die Supervision nach der Verordnung für die Supervision in der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 14. März 2002 (KABl. 2002 S. 102)
unter Fortzahlung der Vergütung in dem erforderlichen Umfang ohne Anrechnung auf den Urlaub von der Arbeit freigestellt.
( 3 ) Die Mitarbeitenden sollen für ihre berufliche Weiterbildung unter Fortzahlung der Vergütung ohne Anrechnung auf den Urlaub von der Arbeit freigestellt werden:
  1. bis zu 14 Kalendertage im Jahr
    in den Jahren, in denen sie nicht an der Aufbauausbildung oder an der Ergänzungsausbildung teilnehmen,
  2. zusätzlich bis zu vier Kalendertage im Jahr
    in den Jahren, in denen sie an der Aufbauausbildung oder an der Ergänzungsausbildung teilnehmen.
( 4 ) Die Mitarbeitenden haben die Arbeitsbefreiung rechtzeitig bei der oder dem Dienstvorgesetzten zu beantragen. Die dienstlichen Belange sind zu berücksichtigen.
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§ 16
Büro, Ausstattung und Arbeitsmittel

Den Mitarbeitenden sollen ein den Aufgaben angemessener Arbeitsplatz mit der erforderlichen Einrichtung sowie die notwendigen Arbeitsmittel für die Vorbereitung und Durchführung ihrer Arbeit zur Verfügung gestellt werden (Anlage 7). Für die Anschaffung von Fachliteratur und fachlichen Arbeitsmitteln ist eine Haushaltsposition in angemessener Höhe pro Stelle einzurichten.
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§ 17
Beteiligung Dritter bei Fragen aus dem Anstellungsverhältnis

Bei Fragen, die sich aus dem Anstellungsverhältnis ergeben, können der Berufsverband der oder des Mitarbeitenden, die Referentin oder der Referent für diakonisch-gemeindepädagogische Mitarbeitende und Berufsprofile, die Ausbildungsstätte und die diakonische Gemeinschaft hinzugezogen werden. Auf Wunsch der Betroffenen sind diese zu hören.
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IV. Ausführungsbestimmungen, Inkrafttreten

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§ 18
Ausführungsbestimmungen und Übergangsbestimmungen

( 1 ) Das Landeskirchenamt kann zu dieser Ordnung Ausführungsbestimmungen und Übergangsbestimmungen erlassen.
( 2 ) Das Landeskirchenamt wird ermächtigt, Anlagen zu erlassen und die Anlagen der Verordnung zu ändern.
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§ 19
Inkrafttreten

( 1 ) Diese Ordnung tritt am 1. Dezember 2022 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Ordnung für die Ausbildung und den Dienst der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Verkündigung, Seelsorge und Bildungsarbeit (VSBMO) vom 18. September 1997 (KABl. 1997 S. 149) außer Kraft.
( 2 ) Mit Inkrafttreten dieser Ordnung treten die Ausführungs- und Übergangsbestimmungen zu der Ordnung für die Ausbildung und den Dienst der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Verkündigung, Seelsorge und Bildungsarbeit (AB VSBMO) vom 26. August 1997 (KABl. 1997 S. 159) außer Kraft.